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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die Vorlage an das BVerfG; zur Grunderwerbsbesteuerung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses
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Leitsatz (redaktionell)
1. Aus den Beschl眉ssen des Zweiten Senats des BVerfG vom 22. Juni 1995 zur Verm枚gen- und Erbschaftsteuer (BVerfGE 93, 121ff.; 93, 165ff.) l盲脽t sich kein allgemeiner Grundsatz der steuerlichen Freistellung des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens ableiten.
2. Bei der Auswahl des Besteuerungsgegenstandes verf眉gt der Gesetzgeber 眉ber einen weiten Gestaltungsspielraum (Best盲tigung der st盲ndigen Rechtsprechung des BVerfG).
3. Die Vorlage des Nieders盲chsischen Finanzgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG (Aussetzungs- und Vorlagebeschlu脽 vom 18. August 1998 - VII (III) 306/97-) zur Grunderwerbsteuer ist unzul盲ssig.
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Normenkette
BVerfGG 搂 80 Abs. 2 S. 1; GG Art.听100 Abs. 1, Art.听14 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1; GrEStG 搂 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Vorlage ist unzul盲ssig.
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Tatbestand
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da脽 der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) unterliegt ein Rechtsgesch盲ft, das den Anspruch auf 脺bereignung eines inl盲ndischen Grundst眉cks begr眉ndet, der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten Eigenheims ist nicht von der Besteuerung ausgenommen.
I.
Die Kl盲ger des Ausgangsverfahrens erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Februar 1997 ein mit einem im Jahre 1986 errichteten Einfamilienhaus bebautes Grundst眉ck je zur H盲lfte. Der Kaufpreis f眉r das von den Kl盲gern seit 1997 bewohnte Hausgrundst眉ck betrug 465.000 DM, der Fremdfinanzierungsanteil belief sich auf 86 vom Hundert. Die Kl盲ger erhalten eine Eigenheimzulage in H枚he von 2.500 DM pro Jahr.
Das Finanzamt setzte gegen眉ber jedem der Kl盲ger mit Bescheiden vom 8. April 1997 8.137 DM, zusammen mithin 16.274 DM Grunderwerbsteuer (3,5 vom Hundert von 465.000 DM) fest. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kl盲ger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grunderwerbsbesteuerung des selbstgenutzten Eigenheims geltend.
II.
Das Nieders盲chsische Finanzgericht hat das Verfahren gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es erachtet 搂 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit f眉r verfassungswidrig, als diese Vorschrift f眉r den Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims (Wert bis etwa 600.000 DM) keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer enth盲lt. Zur Begr眉ndung f眉hrt es im wesentlichen aus:
Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Ber眉cksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumsschonender und freiheitsschonender Besteuerung gebiete, da脽 bei der Grunderwerbsbesteuerung eines jeden B眉rgers, der im eigenen Haus wohnen wolle, eine untere belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten werde. Der steuerliche Zugriff auf das Verm枚gen belaste hier Wirtschaftsg眉ter, die der pers枚nlichen Lebensf眉hrung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seiner Entscheidung zur Verm枚gensteuer vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) den Grundsatz der umfassenden Freistellung des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens von direkten Steuern als weiteren Teil einer allgemeinen unteren Besteuerungsgrenze konkretisiert. Diesem Grundsatz komme Gesetzeskraft i.S.d. 搂 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Als weitere direkte Steuer auf pers枚nliches Gebrauchsverm枚gen versto脽e die Grunderwerbsteuer mithin gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
Zwar sei das Gebot steuerlicher Schonung des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens im Zusammenhang mit der Verm枚gensteuer entwickelt worden 鈥 der Gesetzgeber m眉sse danach jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage pers枚nlicher Lebensf眉hrung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen -, das m眉sse nach Auffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch allgemein gelten. So habe dieser den Grundsatz in seiner Entscheidung zur Erbschaftsteuer vom selben Tage auch auf erbende Familienangeh枚rige zur Anwendung gebracht. Da脽 der besondere Schutz des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens in das Erbschaftsteuerrecht nur f眉r die erbenden Familienangeh枚rigen hineinreiche, ergebe sich nicht nur aus der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus dem durch Art. 6 GG abgest眉tzten Gedanken der Zugeh枚rigkeit des Gebrauchsverm枚gens zum Familiengut. F眉r nicht zur Familie geh枚rende Erben handele es sich bei dem Ererbten dagegen allein um reine Verm枚gensmehrungen, die eines besonderen Schutzes in der Erwerbsphase von Todes wegen nicht bed眉rften.
Die untere Besteuerungsgrenze f眉r Existenzeinkommen (vgl. BVerfGE 87, 153 ff. zur Festlegung des Einkommensteuergrundfreibetrags) werde durch die untere Besteuerungsgrenze f眉r pers枚nliches Gebrauchsverm枚gen konsequent erg盲nzt. Mit der Erhebung der Grunderwerbsteuer verhalte sich der Staat widerspr眉chlich, wenn er gleichzeitig den Erwerb von Eigenheimen von B眉rgern, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht 眉berschritten, mit Zusch眉ssen nach dem Eigenheimzulagengesetz (fr眉her nach den 搂搂 7 b und 10 e, 34 f. EStG) und nach dem Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (Zweites Wohnungsbaugesetz) f枚rdere. Wie der Zweite Senat in seinem Urteil zur Verpackungsteuer (Urteil vom 7. Mai 1998 鈥 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 鈥 HFR 1998, 578 鈮580鈮) entschieden habe, h盲tten alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der L盲nder ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, da脽 den Normadressaten keine gegenl盲ufigen Regelungen erreichten, die die Rechtsordnung widerspr眉chlich machten.
Die Belastung des Erwerbs eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims mit Grunderwerbsteuer versto脽e auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 GG verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gleichbehandlung 鈥瀉ller Menschen鈥 vor dem Gesetz. F眉r den Sachbereich des Steuerrechts fordere Art. 3 Abs. 1 GG die steuerliche Lastengleichheit in ihren Komponenten der Gleichheit der normativen Steuerpflicht und der Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Im Steuerrecht m眉脽ten von Verfassungs wegen sowohl die steuerbegr眉ndenden Vorschriften als auch die Regelungen in ihrer Anwendung dem Prinzip einer m枚glichst gleichm盲脽igen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgf盲ltig Rechnung tragen. Das Bundesverfassungsgericht hebe f眉r die Feststellung der Ungleichheit darauf ab, ob eine Gruppe von Normadressaten gegen眉ber anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht best眉nden, da脽 diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen k枚nnten.
Nach diesen Ma脽st盲ben sei die Grunderwerbsteuer als Sonderbelastung des pers枚nlichen Wohn- und Gebrauchsverm枚gens mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig. Die Grunderwerbsteuer betreffe nur die Erwerber immobilen pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens, nicht dagegen die Erwerber mobilen pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens, etwa von gebrauchten Personenkraftwagen, von Mobilheimen und Hausbooten, f眉r die auch keine vergleichbare anderweitige Steuerbelastung bestehe. Ein Gleichheitsversto脽 liege auch im Vergleich mit den Wohnungsmietern vor, die nicht mit allgemeiner Umsatzsteuer belastet w眉rden (vgl. 搂 4 Abs. 12 a UStG). Die ungleiche Steuerbelastung von mobilen und immobilen Teilen des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens k枚nne auch nicht damit gerechtfertigt werden, da脽 der Gesetzgeber bei der Erschlie脽ung von Steuerquellen 眉ber weitgehende Gestaltungsfreiheit verf眉ge. Diese Auffassung 眉bersehe, da脽 es nur eine wirkliche Steuerquelle, das Einkommen bzw. das Verm枚gen als gespeichertes Einkommen gebe. Ein gesetzgeberischer Grundrechtsgestaltungsspielraum sei weder in Art. 1 Abs. 3 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG vorgesehen.
Werde Grunderwerbsteuer auch dann erhoben, wenn wie im Streitfall ganz oder zum Teil Fremdkapital zum Erwerb des Eigenheims eingesetzt werden m眉sse, reduziere sich der steuerliche Ankn眉pfungspunkt der Grunderwerbsteuer auf einen blo脽en Rechtsverkehrsakt. Die pers枚nlichen Nettoverm枚gensverh盲ltnisse des Steuerpflichtigen blieben unber眉cksichtigt, obwohl es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine direkte Steuer handele. Die Grunderwerbsteuer werde in Teilen so zur blo脽en Willk眉rabgabe, die nicht dem Verfassungsgebot gleichm盲脽iger Besteuerung nach dem Ma脽stab wirtschaftlicher Leistungsf盲higkeit entspreche.
Eine verfassungskonforme Auslegung des 搂 3 GrEStG komme nicht in Betracht. Die Frage der Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 3 GrEStG sei f眉r den Streitfall auch entscheidungserheblich. Die Klage m眉脽te abgewiesen werden, wenn 搂 3 GrEStG verfassungsm盲脽ig w盲re, w盲hrend sie in vollem Umfang Erfolg h盲tte, wenn ein 眉ber 搂 3 GrEStG hinausreichender allgemeiner Grundfreibetrag f眉r den Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Einfamilienhauses verfassungsrechtlich geboten sei.
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B.
Die Vorlage ist unzul盲ssig.
I.
Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist zul盲ssig und geboten, wenn es f眉r die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die G眉ltigkeit der zur Pr眉fung gestellten Norm ankommt und das vorlegende Gericht von deren Verfassungswidrigkeit 眉berzeugt ist (BVerfGE 86, 52 鈮56鈮). Dem Begr眉ndungserfordernis des 搂 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wird nur gen眉gt, wenn die Ausf眉hrungen im Vorlagebeschlu脽 mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, da脽 das Gericht bei G眉ltigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen w眉rde als im Falle ihrer Ung眉ltigkeit und wie es dieses Ergebnis begr眉nden w眉rde (BVerfGE 86, 52 鈮56鈮). Im Vorlagebeschlu脽 mu脽 nicht nur der verfassungsrechtliche Pr眉fungsma脽stab genannt, sondern auch die 脺berzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Pr眉fung gestellten Norm n盲her begr眉ndet werden (BVerfGE 86, 52 鈮57鈮). Auch insoweit bedarf es der Auseinandersetzung mit naheliegenden tats盲chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (BVerfGE 94, 315 鈮325鈮) sowie eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 88, 198 鈮201鈮; 89, 329 鈮337鈮). Es kann insbesondere auch erforderlich sein, im Rahmen der Begr眉ndung eines Vorlagebeschlusses auf die Gr眉nde einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren f眉r eine bestimmte gesetzliche Regelung ma脽geblich waren (BVerfGE 92, 277 鈮312鈮; 88, 70 鈮74鈮). Wird im Vorlagebeschlu脽 in bezug auf die zur 脺berpr眉fung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Pr眉fungsma脽stab zugrunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das vorlegende Gericht seinen hiervon abweichenden Ma脽stab in Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts n盲her zu begr眉nden (vgl. BVerfGE 80, 182 鈮185, 186鈮); andernfalls l盲脽t sich dem Vorlagebeschlu脽 ein Pr眉fungsma脽stab im Sinne von 搂 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht entnehmen (BVerfGE 80, 182 鈮186鈮).
Hierbei handelt es sich nicht nur um formale Anforderungen an Vorlagebeschl眉sse, die ohne weiteres verzichtbar w盲ren. Eine sorgf盲ltige Pr眉fung der Voraussetzungen f眉r eine Vorlage ist vielmehr schon deshalb geboten, weil das Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zun盲chst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verz枚gert (vgl. BVerfGE 78, 165 鈮178鈮). Dar眉ber hinaus verlangt der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, der die Autorit盲t des parlamentarischen Gesetzgebers im Verh盲ltnis zur Rechtsprechung sichern soll, da脽 das Gericht sich seine 脺berzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierf眉r ma脽geblichen Gesichtspunkten bildet (vgl. BVerfGE 86, 71 鈮77鈮). Schlie脽lich dient das Begr眉ndungserfordernis auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83, 111 鈮116鈮; so w枚rtlich der Beschlu脽 der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1996 - 1 BvL 10/96 -, NJW 1997, 791 鈮792鈮).
II.
Der Vorlagebeschlu脽 gen眉gt nicht den vorstehend aufgef眉hrten Anforderungen an die Darlegung.
Die Vorlage h盲lt die Grunderwerbsteuer insoweit f眉r verfassungswidrig, als sie an den 鈥濭runderwerb鈥 schlechthin ankn眉pft und damit diesen ohne Einschr盲nkung zum Steuergegenstand macht. Bei der Er枚rterung der Verfassungsgem盲脽heit der zur Pr眉fung gestellten Vorschrift h盲tte das vorlegende Gericht demgem盲脽 seine verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem rechtlichen Hintergrund konkretisieren m眉ssen,
- da脽 der Gesetzgeber nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Wahl des Steuergegenstandes, also der Steuerquelle, einen weiten Gestaltungsspielraum hat,
- da脽 es kein einheitliches Steuersystem (Steuerfindungsrecht 鈮!鈮) gibt, sondern bereits die Verfassung eine Vielzahl von Steuern auff眉hrt,
- es mithin auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, da脽 alle Steuern aufeinander abgestimmt werden m眉ssen, also etwa keine L眉cken entstehen d眉rfen bzw. mehrfache Belastung vermieden werden m眉sse,
- da脽 es keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, da脽 alle Steuern (nur) unter Ber眉cksichtigung existenzsichernder Freibetr盲ge erhoben werden d眉rfen,
- es insbesondere keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, wonach pers枚nliches Gebrauchsverm枚gen (ungeachtet der Steuerart) von jeglicher Steuer freizustellen ist.
1. Soweit die Vorlage danach am Ma脽stab des Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG das Gebot einer Belastungsuntergrenze der Grunderwerbsteuer darzulegen sucht, bedurfte es eingehender Darlegungen des Gerichts insbesondere unter Ber眉cksichtigung der spezifischen Steuerart, die im zur Entscheidung stehenden Fall zur Anwendung kommt, und der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung.
An der gebotenen Darlegung fehlt es hier. Das vorlegende Gericht h盲tte aus Art. 14 Abs. 1 GG den Pr眉fungsma脽stab entwickeln und insbesondere darlegen m眉ssen, woraus es das von ihm f眉r die verfassungsrechtliche Pr眉fung zugrunde gelegte Prinzip der eigentumsschonenden Besteuerung und der steuerlichen Verschonung des privaten Gebrauchsverm枚gens herleitet. Die von ihm formulierten Thesen lassen eine nachvollziehbare, auf Art. 14 Abs. 1 GG r眉ckf眉hrbare Ableitung vermissen. Zum ebenfalls als Pr眉fungsma脽stab herangezogenen Art. 2 Abs. 1 GG verliert es kein Wort. Damit verfehlt das vorlegende Gericht den Pr眉fungsma脽stab, den es seiner Pr眉fung voranzustellen hat.
Zur Darlegung seiner Auffassung, die Grunderwerbsteuer verletze den Erwerber in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, kann sich das vorlegende Gericht auch nicht auf die Beschl眉sse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ff., BVerfGE 93, 165 ff.) berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung nicht den Grundsatz der umfassenden Freistellung des pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens von direkten Steuern abgeleitet. Im Gegenteil: Diese Auffassung steht zu den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung zur Verm枚gensteuer insoweit ausgef眉hrt:
鈥濽nter Ber眉cksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Verm枚gens darf der Steuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Verm枚gen nicht durch weitere Besteuerung mindern. Er mu脽 deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage pers枚nlicher Lebensf眉hrung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen鈥 (BVerfGE 93, 121 鈮141鈮).
Aus der Besonderheit der Verm枚gensteuer als einer Sollertragsteuer rechtfertigt sich die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung 鈥瀙rivaten Gebrauchsverm枚gens鈥, f眉r das eben typischerweise keine Ertr盲ge erzielt werden und deshalb auch keine erzielbaren (Soll-)Ertr盲ge steuerlich in Ansatz gebracht werden k枚nnen. Anders als die Verm枚gensteuer (die als wiederkehrende Steuer auf das ruhende Verm枚gen ausgestaltet war; BVerfGE 93, 121 鈮137鈮) handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer, die bereits in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der (Ur-)Fassung vom 23. Mai 1949 (BGBl I 1949, S. 1, 14) als Element der Finanzverfassung ausdr眉cklich aufgef眉hrt wird, um eine (Rechts-)Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359, 360). Zum Wesen der Verkehrsteuern geh枚rt, da脽 sie an Akte oder Vorg盲nge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgesch盲fts oder an einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang ankn眉pfen (vgl. BVerfGE 16, 64 鈮73鈮). Besteuerungsgegenstand der Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundst眉cks oder grundst眉cksgleichen Rechts, der auf einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der aufgrund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschlu脽 der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 - 2 BvR 72/90 -, BStBl II 1992, 212 鈮213鈮).
Die Folgerung des Gerichts, die vom Bundesverfassungsgericht f眉r die Verm枚gensteuer geforderte Freistellung des zur individuellen Lebensgestaltung erforderlichen Verm枚gens m眉sse f眉r alle direkten Steuern gelten, ist angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen den Steuern (Verm枚gensteuer einerseits, Grunderwerbsteuer andererseits) in hohem Ma脽e darlegungsbed眉rftig. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung insoweit.
Soweit die Darlegungen des Gerichts auf seiner Auffassung zu gr眉nden scheinen, da脽 Steuern nur auf das Einkommen und in Form einer Einkommensverwendungsteuer erhoben werden d眉rfen, stehen die einschl盲gigen Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 105 ff. GG) sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem entgegen. Wollte das vorlegende Gericht demgegen眉ber ein Einheitssteuersystem als von Art. 14 Abs. 1 GG geboten ansehen, so h盲tte es dazu eingehender Ausf眉hrungen bedurft. Insbesondere h盲tte es sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verkehr- und Verbrauchsteuern auseinandersetzen und dartun m眉ssen, da脽 鈥 auf der Grundlage der von ihm zu Art. 14 Abs. 1 GG vertretenen Rechtsauffassung 鈥 die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Daran fehlt es hier.
Der Verweis des Gerichts darauf, bereits das Bundesverfassungsgericht formuliere den verfassungsrechtlichen Anspruch eines jeden Steuerpflichtigen auf steuerliche Freistellung des der pers枚nlichen Lebensgestaltung dienenden Verm枚gens (BVerfGE 93, 121 鈮141鈮 unter 5. b), gen眉gt den Darlegungserfordernissen nicht. Die in Bezug genommenen Ausf眉hrungen des Bundesverfassungsgerichts st眉tzen die Auffassung des vorlegenden Gerichts in keiner Weise. Daf眉r, da脽 nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von einem an das Einkommen der Steuerpflichtigen ankn眉pfenden Einheitssteuersystems auszugehen w盲re, geben die in Bezug genommenen Ausf眉hrungen nichts her. Aber auch soweit das Gericht aus den Ausf眉hrungen zur Verm枚gensteuer auf die Verallgemeinerungsf盲higkeit des verfassungsgerichtlichen Postulats auf Freistellung des privaten Gebrauchsverm枚gens schlie脽en sollte, kann es sich hierauf nicht berufen. Denn dieser Satz steht nicht nur im Kontext der Steuerbelastung durch die Verm枚gensteuer, sondern 眉berdies in engstem Zusammenhang mit dem darauffolgenden Satz, woraus sich sein Sinn f眉r die Entscheidung erst voll erschlie脽t. Wenn es dort hei脽t, jeder Ehegatte habe (deshalb) einen eigenen Anspruch; aus der Ehe d眉rften den Ehegatten keine steuerlichen Nachteile erwachsen, so erhellt, da脽 diese Ausf眉hrungen des Zweiten Senats nichts f眉r die Auffassung hergeben, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das der pers枚nlichen Lebensgestaltung dienende Verm枚gen von direkten Steuern freizustellen.
Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorlagebeschlu脽 auf die Erbschaftsteuerentscheidung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 93, 165 鈮174鈮) beruft. Hier fehlt es schon an einer konsistenten Gedankenf眉hrung des Gerichts, weshalb die f眉r Familienangeh枚rige geltende Erm盲脽igung der Erbschaftsteuer eine Auspr盲gung des nach seiner Auffassung aus dem Grundrecht auf Eigentum folgenden Rechtssatzes sein k枚nne, da脽 privates Gebrauchsverm枚gen nicht zu besteuern sei.
Soweit das vorlegende Gericht auf die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Erh枚hung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 vom Hundert abhebt und darin eine Vertiefung der Verletzung der von ihm aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Besteuerungsschutzzone f眉r pers枚nliches Gebrauchsverm枚gen sieht, gilt das vorstehend Ausgef眉hrte entsprechend.
Der Vorlagebeschlu脽 kann sich somit 鈥 soweit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG als Pr眉fungsma脽stab herangezogen wird 鈥 offenkundig auch nicht auf die Beschl眉sse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Verm枚gensteuer und zur Erbschaftsteuer st眉tzen. Mit dem von ihm formulierten, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugeschriebenen Grundsatz der steuerlichen Freistellung des privaten Gebrauchsverm枚gens, den es 鈥 grundrechtsgleich 鈥 seiner Verfassungsrechtspr眉fung voranstellt, setzt das Gericht voraus, was erst noch aus dem Ma脽stab des Art. 14 Abs. 1 GG zu entwickeln gewesen w盲re. Eine eigenst盲ndige, den Erfordernissen des 搂 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gen眉gende Begr眉ndung enth盲lt der Vorlagebeschlu脽 indessen nicht.
2. Die Darlegungen des vorlegenden Gerichts, das Grunderwerbsteuergesetz versto脽e gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Erwerb mobilen pers枚nlichen Gebrauchsverm枚gens nicht besteuert werde, gen眉gen gleichfalls nicht den Anforderungen, die im Hinblick auf 搂 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begr眉ndung einer Vorlage zu stellen sind.
Gegenstand der Vorlagefrage ist die Verfassungsm盲脽igkeit der Ankn眉pfung des Steuergesetzgebers an den Grunderwerb als solchen. Damit steht in Frage, ob der Gesetzgeber sich diese Steuerquelle 鈥 auch in dem Umfang wie geschehen 鈥 erschlie脽en durfte. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt: Beschlu脽 der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1998 鈥 1 BvL 10/98 -) kommt dem Gesetzgeber bei der Wahl des Steuergegenstandes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, an den Grunderwerb steuerliche Folgen zu kn眉pfen, hat der Gesetzgeber schon in vorkonstitutioneller Zeit getroffen, sie ist vom Grundgesetz rezipiert worden. Der Beschlu脽 enth盲lt keine hinreichende Ausf眉hrungen dazu, weshalb der Gesetzgeber bei der Wahl des Steuergegenstandes, also bei der Ankn眉pfung an den Grunderwerb, diesen ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum verkannt und die ihm gezogenen Grenzen 鈥 in sachwidriger Weise 鈥 眉berschritten h盲tte.
Soweit das vorlegende Gericht f眉r seine Rechtsausf眉hrungen zur Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG unter ausdr眉cklicher Ablehnung eines Auswahlermessens des Gesetzgebers bei Bestimmung des Steuergegenstandes anders als die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung von einem Einheitssteuersystem ausgeht und als Ankn眉pfungspunkt f眉r die Besteuerung nur noch das Einkommen bzw. das im Verm枚gen 鈥瀏espeicherte鈥 Einkommen als einzige wirkliche Steuerquelle ansieht, fehlt es an jeglicher Darlegung, weshalb dies von Verfassungs wegen geboten ist. Zur Begr眉ndung dieser singul盲ren Rechtsauffassung eines Gerichts h盲tte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen herrschenden Auffassung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft. Der Hinweis, alle Steuern k枚nnten nur aus dem (gespeicherten) Einkommen entrichtet werden (was zutrifft) und die vom Gericht daraus gezogene Folgerung, die Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit bedeute deshalb die Besteuerung entsprechend der H枚he des Einkommens, gen眉gt in diesem Zusammenhang den Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. Die Auffassung steht in offenkundigem Widerspruch zur st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses geht auf der Grundlage einer heterogenen, durch Steuervielfalt gekennzeichneten Finanzverfassung (Art. 105 f. GG) seit jeher davon aus, da脽 der Gleichheitssatz dem Steuergesetzgeber bei der Erschlie脽ung von Steuerquellen eine weitreichende Gestaltungsbefugnis bel盲脽t (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮136鈮; Beschlu脽 des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 鈥 2 BvR 1818/91 -, Seite 10 des Umdrucks), die ihn insbesondere berechtigt, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erw盲gungen leiten zu lassen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit steht der Besteuerung von Umsatz, Verkehr- und Verbrauchsvorg盲ngen, die die private Verm枚gensverwendung belasten, mithin nicht entgegen (BVerfGE 93, 121 鈮134鈮). Seinen hiervon abweichenden Ma脽stab h盲tte das vorlegende Gericht deshalb in vertiefter Auseinandersetzung mit der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung n盲her begr眉nden m眉ssen (vgl. dazu BVerfGE 80, 182 鈮186鈮).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Papier, Haas, Steiner
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Fundstellen
亿兆体育-Index 543425 |
BStBl II 1999, 152 |
DStRE 1999, 146-150 (red. Leitsatz und G眉nde) |
HFR 1999, 298 |
HFR 1999, 298-301 (red. Leitsatz und Gr眉nde) |