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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Gewerbeertragsteuer und des 搂 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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Normenkette
EStG 搂搂听13, 15 Abs. 1 Nr. 1, 搂听18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 搂搂听1-2, 5-8, 10-11, 14, 16, 18; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听100 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Vorlage ist unzul盲ssig.
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Tatbestand
I.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Fragen, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes 眉ber den Gewerbeertrag (搂搂听1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG 1984) und 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG 1987 insoweit mit Art.听3 Abs.听1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbst盲ndig T盲tigen im Sinne von 搂听18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von 搂听13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche Eink眉nfte von Gesellschaften b眉rgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG 鈥撎齣m Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Eink眉nfte bei Einzelunternehmern听鈥 als gewerbliche Eink眉nfte (um)qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.
II.
1.听Die Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens, eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Goldschmiede und Schmuckgalerie, in der von den Gesellschaftern selbst hergestellter und auch zugekaufter Schmuck vertrieben wird. Erstmals f眉r das Jahr 1988 machte die Kl盲gerin geltend, sie erziele aus dem Verkauf der von ihren Gesellschaftern selbst hergestellten Schmuckst眉cke Eink眉nfte aus (k眉nstlerischer) selbst盲ndiger Arbeit und nicht solche aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dem nicht; es behandelte s盲mtliche Eink眉nfte der Kl盲gerin als solche aus Gewerbebetrieb und stellte die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert mit 107.092听DM fest. Den einheitlichen Gewerbesteuerme脽betrag setzte es auf 3.670听DM fest (Gewerbesteuerme脽betrag nach dem Gewerbeertrag 3.670听DM, Gewerbesteuerme脽betrag nach dem Gewerbekapital 0听DM). Gegen beide Bescheide erhob die Kl盲gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Der Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter hat 眉ber die Frage, ob der von den Gesellschaftern der Kl盲gerin selbst hergestellte Schmuck als k眉nstlerisch im Sinne von 搂听18 Abs.听1 Nr.听1 EStG einzustufen ist, Beweis durch Einholung eines Sachverst盲ndigengutachtens erhoben. Der Sachverst盲ndige hat in seinem Gutachten eine k眉nstlerische T盲tigkeit in bezug auf den von den Gesellschaftern der Kl盲gerin selbst hergestellten Schmuck bejaht. In der vom Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter durchgef眉hrten m眉ndlichen Verhandlung hat die Kl盲gerin beantragt, f眉r 1988 die Eink眉nfte entsprechend der abgegebenen Erkl盲rung festzustellen und den Gewerbesteuerme脽bescheid ersatzlos aufzuheben. Das beklagte Finanzamt hat Klagabweisung beantragt.
2.听Der IV.听Senat des Nieders盲chsischen Finanzgerichts hat mit Beschlu脽 vom 24.听Juni 1998 die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Zur Begr眉ndung hei脽t es u.a.:
a)听Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grunds盲tzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gew盲hlte Differenzierung auf Erw盲gungen beruhe, die nicht als willk眉rlich erschienen (vgl. BVerfGE 26, 1 鈮8鈮) und der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. BVerfGE 84, 239 鈮271鈮), sei mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band听I, 1993, S.听353 und 355听f.). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers m眉sse dort enden, wo 鈥撎齱ie hier听鈥 das Prinzip der steuerlichen Lastengleichheit verletzt werde.
b)听Die nur Gewerbebetriebe treffende Gewerbeertragsteuer bewirke eine ungleiche Besteuerung von Unternehmensertr盲gen. Gewerbeertr盲ge vermittelten keine gr枚脽ere wirtschaftliche Leistungsf盲higkeit als Ertr盲ge aus Betrieben von selbst盲ndig T盲tigen oder von Land- und Forstwirten. Diese Verschiedenbehandlung durch ungleiche steuerliche Belastung bei grunds盲tzlich gleicher Leistungsf盲higkeit sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Sie sei nicht durch Gr眉nde gerechtfertigt, die strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitsanforderungen gen眉gten.
c)听Auch 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG bewirke eine mittelbare Ungleichbehandlung der Personengesellschaften im Vergleich zu Einzelunternehmern, indem diese Vorschrift nur bei den Personengesellschaften eine Umqualifizierung von Eink眉nften anordne. Daraus resultierten insbesondere in Bezug auf die Gewerbesteuer unterschiedliche Steuerbelastungen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.听3 Abs.听1 GG sei verletzt, da keine Gr眉nde von solcher Art und solchem Gewicht vorl盲gen, die die ungleiche steuerliche Belastung rechtfertigen k枚nnten.
d)听Die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Vorlagefrage (zu 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG) sei auch dann gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften 眉ber den Gewerbeertrag f眉r nicht mit Art.听3 Abs.听1 GG vereinbar erkl盲re. W眉rde das Bundesverfassungsgericht 眉ber beide Vorlagefragen so wie vermutet entscheiden, d.h. bez眉glich der Gewerbeertragsteuer lediglich eine 脛nderungsverpflichtung pro futuro aussprechen und die Vorschrift des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG kassieren, fiele die Entscheidung im Ausgangsverfahren anders aus, als wenn nur die Vorschriften 眉ber die Gewerbeertragsteuer zur 脺berpr眉fung st眉nden. Sofern das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften 眉ber die Gewerbeertragsteuer nur mit ex-nunc Wirkung f眉r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl盲ren sollte, begegne das erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
e)听Zur Zul盲ssigkeit der Vorlage f眉hrt der vorlegende Senat aus: Die in 搂听31 Abs.听1 BVerfGG normierte Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hindere die erneute Vorlage nicht, da die daf眉r erforderlichen besonderen Voraussetzungen erf眉llt seien. Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsm盲脽igkeit der Gewerbesteuer insgesamt seien zwanzig Jahre verstrichen. Seitdem h盲tten sich sowohl die f眉r die Gewerbesteuer bedeutsamen Berufsbilder, das Gewerbesteuergesetz im allgemeinen, die Vorschriften 眉ber die Gewerbeertragsteuer im besonderen, als auch die Ma脽st盲be verfassungsrechtlicher Pr眉fung bei Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ver盲ndert. Diese Ver盲nderungen und die immer lauter werdenden Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der Gewerbesteuer erforderten eine erneute 脺berpr眉fung durch das Bundesverfassungsgericht.
aa)听Insbesondere die Berufsbilder der freien Berufe, der 眉brigen selbst盲ndig T盲tigen, aber auch der Land- und Forstwirte h盲tten sich in j眉ngerer Zeit dem Berufsbild der Gewerbetreibenden immer mehr angeglichen. Jedenfalls beim Vergleich des kleineren und mittleren Dienstleistungsgewerbes mit den selbst盲ndig T盲tigen seien Unterschiede im Hinblick auf Art und Intensit盲t des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren nicht mehr feststellbar. Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 鈮240鈮 sei demgegen眉ber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen ausgegangen.
bb)听Von 1977 bis zum Streitjahr 1988 habe sich der Charakter der Gewerbeertragsteuer, aber auch der Gewerbesteuer ganz allgemein deutlich ver盲ndert. In diesem Zeitraum sei die Lohnsummensteuer abgeschafft worden. Die Freibetr盲ge f眉r das Gewerbekapital (als Bemessungsgrundlage der inzwischen abgeschafften Gewerbekapitalsteuer) seien von 6.000听DM auf 120.000听DM und f眉r den Gewerbeertrag von 15.000听DM auf 36.000听DM erh枚ht worden. Durch die Heraufsetzung der Freibetr盲ge sei die Zahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe deutlich zur眉ckgegangen. Nach Sch盲tzungen sollen nur noch etwa 16 vom Hundert aller Betriebe von der Gewerbekapitalsteuer und zwischen 30 und 42 vom Hundert aller Betriebe von der Gewerbeertragsteuer betroffen sein (vgl. Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S.听70; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band听II, 1993, S.听833). Schlie脽lich sei die Hinzurechnung von Dauerschulden zum Gewerbekapital und der Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag auf jeweils 50 vom Hundert begrenzt worden.
cc)听Weil die Gewerbeertragsteuer zu einer mittelbaren Verschiedenbehandlung von Personengruppen f眉hre, unterliege sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitsanforderungen. Zu dem gleichen Pr眉fungsma脽stab f眉hre die konsequente Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung betonten Gebots gleicher Lastenzuteilung im Steuerrecht. Die Entscheidung BVerfGE 46, 224 鈮233鈮 habe die Gewerbesteuer demgegen眉ber allein am Willk眉rverbot gemessen. Im 眉brigen verm枚ge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das 脛quivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen.
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III.
Die Vorlage ist unzul盲ssig.
1.听Eine Vorlage nach Art.听100 Abs.听1 GG ist grunds盲tzlich unzul盲ssig, wenn das Bundesverfassungsgericht 眉ber die Frage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit h枚herrangigem Recht bereits entschieden hat. Das vorlegende Gericht ist gem盲脽 搂听31 Abs.听1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, die ferner gem盲脽 搂听31 Abs.听2 Satz听1 BVerfGG Gesetzeskraft entfalten (vgl. BVerfGE 33, 199 鈮204鈮; 70, 242 鈮249鈮; 79, 256 鈮264鈮). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungsm盲脽igkeit der Gewerbesteuer als solcher in st盲ndiger Rechtsprechung ausdr眉cklich bejaht (vgl. BVerfGE 21, 54 鈮63鈮; 26, 1 鈮8, 9鈮; 46, 224 鈮233鈮) oder ist von ihr ausgegangen (vgl. BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 鈮112鈮; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).
a)听Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich indes stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht. Erfa脽t werden damit nicht solche Ver盲nderungen, die erst sp盲ter eintreten. Eine erneute Vorlage ist deshalb dann nicht ausgeschlossen, wenn tats盲chliche oder rechtliche Ver盲nderungen eingetreten sind, die die Grundlage der fr眉heren Entscheidung ber眉hren und deren 脺berpr眉fung nahelegen. Jedoch sind an die Begr眉ndung einer zweiten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Sie mu脽 von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die f眉r die verfassungsrechtliche Beurteilung ma脽gebliche Lage ver盲ndert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 鈮203听f.鈮; 39, 169 鈮181听f.鈮; 65, 179 鈮181鈮; 78, 38 鈮48鈮; 87, 341 鈮346鈮). St眉tzt sich das vorlegende Gericht auf Ver盲nderungen der einfach-rechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so gen眉gt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der fr眉heren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gew眉rdigt wird (vgl. BVerfGE 39, 169 鈮181听f.鈮; 78, 38 鈮48鈮; 87, 341 鈮346鈮). Soll sich hingegen die Ver盲nderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umst盲nde ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten k枚nnen, so mu脽 die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gr眉ndet (BVerfGE 87, 341 鈮346鈮).
b)听Diesen Anforderungen gen眉gt der Vorlagebeschlu脽 in bezug auf die zur 脺berpr眉fung gestellten Vorschriften 眉ber die Gewerbeertragsteuer in mehrfacher Hinsicht nicht. Gegenstand der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 sowie 46, 224 war u.a. die Frage der G眉ltigkeit der Gewerbesteuer als solcher, insbesondere im Hinblick darauf, da脽 die Gewerbesteuer nur die Betriebe der Gewerbetreibenden belastet, w盲hrend die Betriebe der Land- und Forstwirte und der freien Berufe davon nicht betroffen sind. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht in den tragenden Erw盲gungen der beiden vorgenannten Entscheidungen mit Bindungswirkung auch gegen眉ber den Gerichten (搂听31 Abs.听1 BVerfGG) in dem Sinne gekl盲rt, da脽 die Gewerbesteuer als solche mit Art.听3 Abs.听1 GG vereinbar ist. Da das vorlegende Gericht vom Bundesverfassungsgericht einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu fr眉heren Entscheidungen 眉ber die Verfassungsm盲脽igkeit der Gewerbesteuer steht, h盲tte es 鈥撎齰on der Begr眉ndung fr眉herer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgehend听鈥 Gr眉nde darlegen m眉ssen, da脽 die Rechtskraft des Tenors der fr眉heren Entscheidung nicht die erneute Sachpr眉fung hindert, ob die Gewerbesteuer als solche auch jetzt noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 70, 242 鈮249鈮). An entsprechenden Darlegungen fehlt es jedoch.
aa)听Das vorlegende Gericht legt bei seiner Pr眉fung nicht die tragenden Erw盲gungen des Bundesverfassungsgerichts in den fr眉heren Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde, wonach der Gesetzgeber bei der Auswahl einer Steuerquelle 眉ber einen weitgehenden Gestaltungsspielraum verf眉gt. Es vertritt im offenen Gegensatz dazu die Auffassung, im Hinblick auf die Gewerbeertragsteuer m眉sse der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dort enden, wo das Prinzip der steuerlichen Lastengleichheit und der Besteuerung nach Ma脽gabe der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit nicht mehr gewahrt sei. Damit beachtet das vorlegende Gericht nicht seine Bindung an die die Entscheidungen tragende Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in st盲ndiger und auch neuester Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Erschlie脽ung von Steuerquellen zugebilligt hat (vgl. BVerfGE 49, 343 鈮360鈮; 50, 57 鈮77听ff.鈮; 65, 325 鈮354鈮; 74, 182 鈮200鈮; 84, 239 鈮271鈮; 93, 165 鈮177听f.鈮; Beschlu脽 vom 30.听September 1998 鈥撎2 BvR 1818/91听鈥 S.听10 des Umdrucks).
bb)听Das vorlegende Gericht mi脽t zudem dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit einen Inhalt zu, der weder den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 bzw. 46, 224 noch der 眉brigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat von Anfang an aus Art.听3 Abs.听1 GG den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 鈮70鈮; seither stRspr) und aus diesem den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit abgeleitet (vgl. BVerfGE 47, 1 鈮29鈮). Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art.听3 Abs.听1 GG) verlangt in ihrer bereichsspezifischen Anwendung auf das gegenw盲rtige Steuerrecht, da脽 jeder Inl盲nder je nach seiner finanziellen Leistungsf盲higkeit gleichm盲脽ig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮135鈮). Aus dem Gebot der m枚glichst gleichm盲脽igen Belastung aller Steuerpflichtigen folgt f眉r den Gesetzgeber indes keine Beschr盲nkung in seinem Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Steuergegenstandes (vgl. BVerfGE 84, 239 鈮271鈮). Etwas davon abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Gr眉nden der vom vorlegenden Senat genannten Entscheidungen BVerfGE 84, 239 鈮268鈮 und 93, 121 鈮134鈮. Hat der Gesetzgeber jedoch in Aus眉bung seines weiten Entscheidungsspielraums den Steuergegenstand ausgew盲hlt, so hat er die Entscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 84, 239 鈮271鈮; 93, 121 鈮136鈮).
cc)听Das vorlegende Gericht legt ferner nicht dar, da脽 hinsichtlich des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Erschlie脽ung von Steuerquellen, des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit und der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer als solcher mit Art.听3 Abs.听1 GG ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung eingetreten w盲re. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein solcher grundlegender Wandel der f眉r die Vorlagefrage ma脽geblichen Rechtsauffassung eine erneute Vorlage erm枚glichen kann (offen gelassen in BVerfGE 33, 199 鈮204鈮).
dd)听Die Darlegungen des vorlegenden Senats, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 habe sich bis zum Streitjahr 1988 der Charakter der Gewerbeertragsteuer, aber auch der Gewerbesteuer ganz allgemein deutlich ver盲ndert, gen眉gen nicht den gesteigerten Anforderungen, die an die Begr眉ndung einer erneuten Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an jeglichen Ausf眉hrungen, die die Bedeutung der Gesetzes盲nderungen im Zusammenhang mit dem Gedankengang der fr眉heren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts w眉rdigen (vgl. dazu BVerfGE 87, 341 鈮346鈮).
ee)听Soweit der vorlegende Senat mit seiner Auffassung, seit der Entscheidung BVerfGE 46, 224 aus dem Jahre 1977 h盲tten sich die Berufsbilder der freien Berufe, der selbst盲ndig T盲tigen, aber auch der Land- und Forstwirte dem Berufsbild der Gewerbetreibenden angeglichen, auf eine 脛nderung der tats盲chlichen Verh盲ltnisse abhebt, fehlen Ausf眉hrungen dazu, auf welche Weise die diesbez眉glichen Feststellungen getroffen worden sind. Dies w盲re jedoch erforderlich gewesen, weil es sich insoweit nicht um Umst盲nde handelt, die als allgemein bekannt gelten k枚nnen (vgl. BVerfGE 87, 341 鈮346鈮). Im Hinblick darauf, da脽 nach den Darlegungen des vorlegenden Senats nur noch 30 bis 42 vom Hundert aller Gewerbebetriebe von der Gewerbeertragsteuer betroffen sein sollen und damit wohl nicht die kleineren, sondern die mittleren und gr枚脽eren Betriebe, k枚nnten auch nur diese bei einem Vergleich mit den Betrieben der Land- und Forstwirte und der selbst盲ndig T盲tigen herangezogen werden. Auch insoweit h盲tte es n盲herer Darlegungen bedurft.
2.听Soweit die Vorlage ferner die Frage der Vereinbarkeit des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG mit Art.听3 Abs.听1 GG aufwirft, ist sie ebenfalls unzul盲ssig.
a)听Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Bundesorgane des Bundes und der L盲nder (vgl. 搂听82 BVerfGG) l盲脽t sich nur rechtfertigen, wenn die zur verfassungsrechtlichen Pr眉fung gestellte Norm f眉r die Entscheidung des anh盲ngigen gerichtlichen Verfahrens unerl盲脽lich ist. Daran fehlt es zumal dann, wenn im Zeitpunkt der Vorlage nicht feststeht, da脽 es auf die Kl盲rung der Verfassungsm盲脽igkeit der in Rede stehenden Norm ankommt, weil ungewi脽 ist, ob die Vorschrift 眉berhaupt f眉r die Entscheidung Anwendung findet (vgl. BVerfGE 15, 211 鈮213鈮). Zul盲ssigerweise vorgelegt werden kann eine Norm zur Pr眉fung ihrer Verfassungsm盲脽igkeit mithin nicht schon dann, wenn sie nach Einsch盲tzung des Fachgerichts einmal f眉r die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich werden k枚nnte, sondern erst dann, wenn im Zeitpunkt der Vorlage feststeht, da脽 sie f眉r die Entscheidung im Ausgangsverfahren unerl盲脽lich ist (vgl. BVerfGE 47, 146 鈮154听f.鈮; 63, 1 鈮27鈮; 79, 256 鈮265鈮).
b)听Diese Feststellung l盲脽t sich hier nicht treffen. Die Frage der Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer mit Art.听3 Abs.听1 GG ist in dem der Vorlage zugrundeliegenden Verfahren vorgreiflich. Ob das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit des 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG f眉r das Ausgangsverfahren zul盲ssigerweise von einem bestimmten Ausgang des verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zur Gewerbeertragsteuer abh盲ngig machen durfte, kann hier offenbleiben. Jedenfalls aber dann, wenn eine solche materiell-rechtliche Pr眉fung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Unzul盲ssigkeit der Vorlage nicht zu erlangen ist, ist im Ausgangsverfahren 鈥撎齨ach wie vor听鈥 ungewi脽, ob 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG 眉berhaupt zur Anwendung kommt. Demgem盲脽 folgt aus der Unzul盲ssigkeit der Vorlage zur Gewerbeertragsteuer die Unzul盲ssigkeit der Vorlage zu 搂听15 Abs.听3 Nr.听1 EStG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Unterschriften
Papier, Haas, Steiner
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1003465 |
BStBl II 1999, 509 |
DStR 1999, 109 |
DStRE 1999, 111 |
HFR 1999, 295 |