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Leitsatz (amtlich)
Der Haustrunk im Brauereigewerbe, der 眉ber die tarifvertragliche Regelung zum 1. Januar 1966 hinaus leitenden Angestellten gew盲hrt wird, ist keine Annehmlichkeit. Unabh盲ngig von der Regelung in Abschn. 13 LStR 1970 sind Sachzuwendungen an einen privilegierten Teil von Betriebsangeh枚rigen jedenfalls dann in voller H枚he steuerpflichtig, wenn sie den Umfang 眉bersteigen, der f眉r die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gilt, und keine erkennbaren Gr眉nde f眉r die Annahme einer Annehmlichkeit vorliegen.
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Normenkette
EStG 搂 8 Abs. 1; LStDV 搂 3 Abs. 1; LStR 1970 Abschn. 13
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, Revisionskl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine Brauerei, die ihren Arbeitnehmern Bier und alkoholfreie Getr盲nke kostenlos als sogenannten Freitrunk und Haustrunk gew盲hrt. Nach 搂 10 des Manteltarifvertrags (MTV) f眉r Angestellte und Lehrlinge der Brauereien und deren Niederlagen in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 14. Februar 1963, der am 1. Januar 1966 noch galt, erhalten Angestellte je Arbeitstag grunds盲tzlich zwei Liter Freitrunk. Der Freitrunk mu脽 gem盲脽 搂 10 Nr. 5 MTV au脽erhalb der Arbeitszeit im Betrieb genossen werden. Nach der Handhabung der Kl盲gerin konnte die H盲lfte des Freitrunks, das hei脽t ein Liter, pro Arbeitstag von den Arbeitnehmern nach Hause genommen werden. Diese Regelung wurde in den MTV vom 19. Dezember 1967 眉bernommen. Die Kl盲gerin gew盲hrt ihren Vorstandsmitgliedern, den Braumeistern und den 眉brigen leitenden Angestellten (Vertragsangestellte) dar眉ber hinausgehende Haustrunkmengen, und zwar den Vorstandsmitgliedern und den Braumeistern bis zu 125 Liter monatlich und den 眉brigen leitenden Angestellten bis zu 75 Liter. Wegen der Regelung in Abschn. 13 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1970 sah der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲ger (FA) den Haustrunk der Vorstandsmitglieder, der Braumeister und der 眉brigen leitenden Angestellten in voller H枚he als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in 1971 an. Die Kl盲gerin gab daraufhin f眉r 1971 eine Lohnsteueranmeldung f眉r die Haustrunkmengen ihrer leitenden Herren ab, legte aber gleichzeitig Einspruch ein, der keinen Erfolg hatte.
Das FG entschied auf Aufhebung des Lohnsteuerbescheids, der in der Anmeldung der Lohnsteuer zu sehen sei, und der Einspruchsentscheidung. Es stellte fest, da脽 ein Liter Bier oder die gleiche Menge alkoholfreier Getr盲nke noch als steuerfreie Annehmlichkeit angesehen werden k枚nne. Die dar眉ber hinausgehende Haustrunkmenge, wie sie den leitenden Herren gew盲hrt w眉rde, 眉berschritte jedoch erheblich die Grenzen einer Annehmlichkeit. Das ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Kl盲gerin, nach dem diese Leistungen aus Repr盲sentationsgr眉nden gew盲hrt w眉rden. Insoweit k枚nnten sie auch nicht als Werbungskosten (搂 9 EStG) angesehen werden; denn Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich br盲chten, geh枚rten selbst dann zu den nichtabzugsf盲higen Kosten der Lebensf眉hrung, wenn sie der F枚rderung des Berufs oder der T盲tigkeit des Steuerpflichtigen dienten. Es sei aber andererseits nicht vertretbar, die den Vertragsangestellten kostenlos zur Verf眉gung gestellten Getr盲nke in vollem Umfang als lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen zu behandeln. Die Regelung in Abschn. 13 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1970 sei f眉r das Gericht nicht bindend. Im 眉brigen handele es sich bei den Getr盲nken um teilbare Leistungen. Das Gericht habe nach 搂 100 Abs. 1 Satz 1 FGO davon abgesehen, die Lohnsteuer selbst festzusetzen. Das FA werde nach den entsprechenden Ermittlungen und unter Beachtung der im Urteil dargelegten Grunds盲tze die auf den Haustrunk der Vertragsangestellten anfallende Lohnsteuer festsetzen und anfordern m眉ssen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung von Bundesrecht. Nach der rechtlichen Beurteilung des FG solle nur ein Teil des Haustrunks der Vertragsangestellten steuerfrei bleiben, obwohl die gesamte Menge laut Vertrag auch in diesen F盲llen tarifvertraglicher Besitzstand sei. Dagegen gehe die Verwaltung davon aus, da脽 ein tarifvertraglich gesch眉tzter Anspruch in dieser H枚he nicht bestehe. Das versto脽e u. a. gegen Art. 3 des GG. Der Verordnungsgeber h盲tte die steuerfreie Haustrunksmenge wie bei den Freizigaretten ziffernm盲脽ig bestimmen k枚nnen. Da er das nicht getan habe, m眉sse er die arbeitsvertragliche Regelung in den Abgrenzungsf盲llen gelten lassen. Der Haustrunk sei nicht als Arbeitslohn anzusehen, sondern stelle eine Bedingung des Arbeitsverh盲ltnisses dar. Schon der RFH habe bei der Abgrenzung des Arbeitslohns zur steuerfreien Annehmlichkeit auf die Auffassung der beteiligten Kreise und die der Allgemeinheit abgestellt. Wegen des Verkaufsverbots komme dem Haustrunk kein Verm枚genswert zu. Der nicht genommene Haustrunk werde auch nicht verg眉tet.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung und den formlosen Lohnsteuerbescheid aufzuheben.
Das FA r眉gt mit seiner Revision unzutreffende Rechtsanwendung des FG durch falsche Beurleilung eines Teils des Haustrunks der leitenden Herren als Annehmlichkeit. Der den Vertragsangestellten gew盲hrte Freitrunk sei in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer kostenlos eine bestimmte Haustrunkmenge zur Verf眉gung zu stellen, begr眉nde arbeitsrechtlich einen einheitlichen Anspruch.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Revision der Kl盲gerin gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 365 ver枚ffentlichte Urteil des FG ist unbegr眉ndet, die des FA ist begr眉ndet.
Nach Abschn. 13 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 letzter Halbsatz LStR 1970 soll der Haustrunk im Brauereigewerbe in den Mengen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gerechnet werden, wie sie auf Grund eines f眉r die jeweilige Betriebst盲tte am 1. Januar 1966 枚rtlich geltenden Tarifvertrags vereinbart sind. Wegen der Besitzstandsklausel in dem einschl盲gigen Tarifvertrag ist das FA davon ausgegangen, da脽 grunds盲tzlich in der Zuwendung von einem Liter Bier oder alkoholfreien Getr盲nken zum h盲uslichen Verbrauch eine Annehmlichkeit zu sehen ist. Wie das FG festgestellt hat, sind Richtlinienanweisungen f眉r die Gerichte nicht verbindlich, da sie nur an das Gesetz gebunden sind. Aus Abschn. 13 LStR 1970 erwachsen der Kl盲gerin deshalb keine im Klageweg verfolgbaren subjektiven Rechte im materiellen Sinn (Urteil des BFH vom 13. Oktober 1972 I R 236/70, BFHE 107, 179, BStBl II 1973, 74 [75]). Grunds盲tzlich ist davon auszugehen, da脽 Sachleistungen, die nach 搂 8 Abs. 1 EStG (搂 3 Abs. 1 LStDV) Arbeitslohn darstellen, nur dann die Eigenschaft eines geldwerten Vorteils verlieren, wenn sie dem Bereich der Annehmlichkeit zugerechnet werden k枚nnen. Inwieweit die Gew盲hrung kostenloser Getr盲nke an Arbeitnehmer lediglich eine Annehmlichkeit darstellt, ist schwer abzugrenzen. In seiner Entscheidung vom 2. Oktober 1968 VI R 295/67 (BFHE 94, 219, BStBl II 1969, 115) hat der Senat wegen der besonderen betrieblichen Verh盲ltnisse im Einzelfall den Ausschank von arbeitst盲glich einem Liter Freibier als Annehmlichkeit angesehen. F眉r die Abgrenzung der Annehmlichkeit vom Arbeitslohn ist zwar auch die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Diese kann aber nur insoweit mitbestimmend sein, als sie mit 搂 8 Abs. 1 EStG noch vereinbar ist. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine Verwaltungsanweisung, die pauschal die Steuerfreiheit von Sachbez眉gen an tarifvertragliche Regelungen kn眉pft, eine mit dem Gesetz zu vereinbarende Regelung sein kann. Wie der Senat mit Urteil vom 8. M盲rz 1968 VI R 328/66 (BFHE 92, 96, BStBl II 1968, 459) und erneut mit der Entscheidung vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72 (BFHE 113, 452) festgestellt hat, k枚nnen tarifvertragliche Regelungen grunds盲tzlich nur arbeitsrechtliche, aber keine steuerrechtliche Verbindlichkeit haben. Die Kl盲gerin kann daher mit ihrem Vortrag 眉ber die Vorrangigkeit arbeitsrechtlicher Normen und der tarifvertraglichen Besitzstandsklausel keinen Erfolg haben.
Der Senat brauchte indessen 眉ber die Frage, ob Abschn. 13 LStR 1970 mit 搂 8 Abs. 1 EStG zu vereinbaren ist, nicht zu entscheiden, weil die Versteuerung der vollen Haustrunkmengen, wie sie die leitenden Herren der Kl盲gerin erhalten haben, jedenfalls zu Recht erfolgt ist. Eine Annehmlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers gew盲hrt wird, sei es um ein g眉nstiges Betriebsklima zu schaffen, oder die Anh盲nglichkeit der Belegschaft an den Betrieb, die Ehrlichkeit und Treue und den Diensteifer der Arbeitnehmer zu f枚rdern (BFH-Urteil vom 26. April 1963 VI 291/62 U, BFHE 77, 35, BStBl III 1963, 329). Eine derartige oder 盲hnliche Motivation kann der Lieferung von Haustrunk an Vorstandsmitglieder, Braumeister und an die 眉brigen leitenden Angestellten kaum zugrunde liegen. Die Repr盲sentation f眉r den Arbeitgeber rechtfertigt nicht die Annahme einer Annehmlichkeit, wie das FG zutreffend festgestellt hat. Wenn auch der Haustrunk unverk盲uflich ist, so bewirkt die kostenlose Lieferung von 125 bzw. 75 Liter an Getr盲nken monatlich eine objektive Bereicherung der Empf盲nger. Dabei ist auch zu ber眉cksichtigen, da脽 es bei der Feststellung des Werts eines Sachbezugs nicht auf die subjektiven Verh盲ltnisse des Arbeitnehmers ankommt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68, BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73). Unabh盲ngig von der Regelung in Abschn. 13 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1970, nach der bei 脺berschreiten der tarifvertraglich am 1. Januar 1966 vereinbarten Haustrunkmenge der gesamte Getr盲nkebezug steuerpflichtig wird, kommt der Senat zu dem gleichen Ergebnis. Werden Sachzuwendungen an einen privilegierten Teil von Betriebsangeh枚rigen erbracht, f眉r die keine erkennbaren Gr眉nde vorliegen, die die Annahme einer Annehmlichkeit rechtfertigen k枚nnten, so sind sie zumindest dann in voller H枚he steuerpflichtig, wenn der Umfang der Zuwendungen auch noch den Rahmen 眉bersteigt, der f眉r die Allgemeinheit der Arbeitnehmerschaft gilt.
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Fundstellen
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BStBl II 1975, 423 |
BFHE 1975, 115 |