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Leitsatz (amtlich)
Die Freigrenze von 20 DM nach Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 (Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1963) gilt nicht, wenn eine Unterkunft mit den nach 搂 3 Abs. 2 LStDV erlassenen Richts盲tzen der Finanzverwaltungsbeh枚rden bewertet wird.
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Normenkette
EStG 搂搂听8, 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV 搂 3 Abs. 2; LStR 1960 (1963) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 (3)
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Tatbestand
Die Steuerpflichtige, die ein Sanatorium betreibt, gew盲hrte mehreren in ihrem Sanatorium besch盲ftigten Arbeitnehmern Unterkunft und Verpflegung. Die Arbeitnehmer bewohnten m枚blierte Einzel- und Doppelzimmer mit flie脽endem Wasser. Das Entgelt behielt die Steuerpflichtige vom Arbeitslohn ein. Sie bema脽 es nach dem Tarifvertrag, der von 1960 bis September 1964 eine 鈥濫ntsch盲digung鈥 f眉r Wohnung (einschlie脽lich Heizung und Stromverbrauch) und W盲schereinigung von monatlich 12 und 18 DM vorsah. Bei den Doppelzimmern erm盲脽igte sich die 鈥濫ntsch盲digung鈥 um 3 DM je Person. Gem盲脽 dem ab Oktober 1964 geltenden Tarifvertrag rechnete die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern den Wert der Unterkunft einschlie脽lich Heizung und Beleuchtung sowie W盲schereinigung mit 27,09 DM bzw. 32,25 DM f眉r Einzelzimmer und 14,49 DM f眉r Doppelzimmer an.
Nach der Auffassung des FA hatte die Steuerpflichtige das Entgelt f眉r die Unterkunft zu niedrig angesetzt. Das FA wandte die nach 搂 3 Abs. 2 LStDV amtlich festgesetzten Werte f眉r Wohnung einschlie脽lich Heizung und Beleuchtung an, die f眉r die Jahre 1960 bis 1964 zwischen 19,20 DM und 25,20 DM und im Jahre 1965 37 DM betrugen. Den Unterschied zwischen den von der Steuerpflichtigen zugrunde gelegten tarifvertraglichen S盲tzen und den nach 搂 3 Abs. 2 LStDV festgelegten amtlichen S盲tzen sah das FA als zus盲tzlichen Arbeitslohn an und nahm f眉r die darauf entfallende Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin in Anspruch.
Die Steuerpflichtige machte geltend, die auf die Unterschiedsbetr盲ge entfallende Steuer sei im Sinne von Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 (Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1963) geringf眉gig; denn wenn Arbeitnehmern freie oder verbilligte Wohnungen in werkseigenen Geb盲uden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen) bereitgestellt w眉rden, so sei der Unterschied zwischen dem Anrechnungspreis und dem orts眉blichen Mietpreis kein Arbeitslohn, wenn der Unterschied 20 DM monatlich nicht 眉bersteige.
Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 118 ver枚ffentlicht. Das FG f眉hrte im wesentlichen aus, die Steuerpflichtige habe ihren Arbeitnehmern die Unterk眉nfte wegen des Arbeitsverh盲ltnisses verbilligt 眉berlassen. Die vom FA angesetzten S盲tze benachteiligten die Steuerpflichtige nicht, denn die orts眉bliche Miete entspr盲che mindestens diesen S盲tzen. Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 (3) LStR 1960 (1963) sei auf m枚blierte Zimmer nicht anwendbar. Im 眉brigen betr眉ge der Unterschied mehr als 20 DM monatlich je Arbeitnehmer, wenn man die Mietpreise in Baden-Baden als Kurort in Betracht ziehe.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision, mit der die Steuerpflichtige vor allem unrichtige Anwendung von Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 (Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1963) r眉gt, ist nicht begr眉ndet.
Zutreffend sieht das FG einen geldwerten Vorteil darin, da脽 die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern f眉r die Unterkunft einschlie脽lich Heizung und Beleuchtung ein Entgelt berechnet hat, das unter dem orts眉blichen Mietzins vergleichbarer Zimmer lag. Nach 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit 搂 8 EStG (搂搂 2 und 3 LStDV) geh枚ren zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis zuflie脽en. Einnahmen sind alle G眉ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Da脽 nach dem Tarifvertrag die Steuerpflichtige f眉r die 脺berlassung der Unterk眉nfte nur eine geringere als die orts眉bliche Miete von ihren Arbeitnehmern erheben durfte, ist steuerrechtlich ohne Bedeutung; denn der Tarifvertrag hat als arbeitsrechtliche Regelung gegen眉ber der steuerrechtlichen Regelung des 搂 8 Abs. 2 EStG 锄耻谤眉肠办锄耻迟谤别迟别苍.
Auch die H枚he der Betr盲ge, welche das FA als zus盲tzlichen Arbeitslohn angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Gem盲脽 搂 8 Abs. 2 EStG (搂 3 Abs. 1 Satz 2 LStDV) sind f眉r die Bewertung der nicht in Geld bestehenden Einnahmen die 眉blichen Mittelpreise des Verbrauchsorts ma脽gebend. Das FA konnte dabei die zur Vereinfachung und gleichm盲脽igen Besteuerung von der Finanzverwaltung nach 搂 3 Abs. 2 LStDV festgesetzten Richts盲tze f眉r die Bemessung der orts眉blichen Miete zugrunde legen. Die vom FG unter Berufung auf die Ausf眉hrungen von Oeftering-G枚rbing (Das gesamte Lohnsteuerrecht, 4. Aufl., 搂 3 Anm. 4 b) vertretene Auffassung, die amtlichen S盲tze seien im Streitfall nicht anwendbar, ist unrichtig. Entgegen der Auffassung des FG war der Wert der verbilligten Zimmer f眉r die Arbeitnehmer ein Sachbezug im Sinne von 搂 3 Abs. 2 LStDV. Die verbilligte Unterkunft und Verpflegung wurde als Teil des Arbeitslohnes gew盲hrt. Unerheblich ist dabei, wie die Steuerpflichtige die Zimmermiete mit ihren Arbeitnehmern verrechnete, vor allem, ob sie den gezahlten Lohn von vornherein um die vereinbarte Miete k眉rzte oder ob sie den Lohn voll auszahlte und sich dann von den Arbeitnehmern die Miete gesondert bezahlen lie脽. Diese formale Behandlung ist unerheblich gegen眉ber der Tatsache, da脽 die verbilligte Miete im Rahmen des Arbeitsverh盲ltnisses und als Teil des Arbeitslohnes gew盲hrt wurde.
Dem Ansatz der amtlichen S盲tze nach 搂 3 Abs. 2 LStDV steht Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 (Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1963) nicht entgegen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob wirklich, wie der Senat bisher angenommen hat, Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 noch als eine f眉r die Steuergerichte verbindliche, rechtsnorm盲hnliche Vorschrift aus der autorit盲ren Zeit anerkannt werden kann (Urteile des Senats VI 31/61 U vom 8. September 1961, BFH 73, 606, BStBl III 1961, 487, und VI 219/61 U vom 9. Februar 1962, BFH 74, 441, BStBl III 1962, 165). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Verg眉nstigung des Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR f眉r m枚blierte Zimmer gilt oder ob solche Zimmer 眉berhaupt nicht als 鈥濿ohnung鈥 im Sinne der Vorschrift angesehen werden k枚nnen, wie das FG angenommen hat. Denn Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 (Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1963) kann schon aus einem anderen Grund nicht angewendet werden. Die Vorschrift will kleinliche Streitereien ausschlie脽en, die bei der nicht immer einfachen Ermittlung der orts眉blichen Miete f眉r eine bestimmte Wohnung entstehen k枚nnen. 脺bersteigt eine m枚gliche Mietersparnis nicht die Grenze von 20 DM, so soll im Interesse aller Beteiligten auf eine Einzelermittlung verzichtet werden k枚nnen (Urteil des BFH VI 219/61 U, a. a. O.). Bei sinngem盲脽er Auslegung kann aber die Vereinfachungsvorschrift nicht angewendet werden, wenn f眉r die Bemessung der Miete die amtlichen S盲tze des 搂 3 Abs. 2 LStDV zugrunde gelegt werden. Diese S盲tze dienen, wie gesagt, gleichzeitig der Arbeitsvereinfachung f眉r die F脛 und die Arbeitgeber sowie einer gleichm盲脽igen Besteuerung. Sie sind Sch盲tzungen der Finanzverwaltungsbeh枚rden f眉r einen geldwerten Vorteil. Sie haben in 搂 8 Abs. 2 EStG und 搂 217 AO ihre rechtliche Grundlage. Erfahrungsgem盲脽 liegen diese S盲tze aber an der unteren 眉berhaupt m枚glichen Sch盲tzungsgrenze. Es w盲re unter diesen Umst盲nden nicht gerechtfertigt, durch die Anwendung von Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR den Vorteil, den die Arbeitnehmer durch die niedrige Sch盲tzung der Richts盲tze haben, gewisserma脽en zu verdoppeln. Damit w眉rde der nach 搂 217 AO 眉berhaupt m枚gliche Sch盲tzungsrahmen offensichtlich unterschritten. Der Senat ist also der Auffassung, da脽 Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR nicht anwendbar ist, wenn der Wert der Wohnung nach den amtlichen Richts盲tzen des 搂 3 Abs. 2 LStDV angesetzt wird.
Das FA ist demgem盲脽 verfahren. Das FG ist zwar von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen, ist aber zum gleichen Ergebnis gekommen. Die Revision war deshalb als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 557387 |
BStBl II 1968, 459 |
BFHE 1968, 96 |