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Leitsatz (amtlich)
Zu den nicht der Lohnsteuer unterliegenden Annehmlichkeiten geh枚rt auch die kostenlose Abgabe von t盲glich einem Liter Bier an die Arbeiter einer M盲lzerei zum Verzehr an der Betriebst盲tte.
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Normenkette
EStG 搂 19; LStDV 搂 3
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Tatbestand
Anl盲脽lich einer Lohnsteuerpr眉fung stellte das FA u. a. fest, da脽 die Kl盲gerin den in ihren M盲lzereien t盲tigen Arbeitnehmern t盲glich einen Liter Freibier gew盲hrt hatte. Das FA sch盲tzte den Wert dieser Zuwendungen f眉r die Jahre 1957 bis 1962 im Benehmen mit der Kl盲gerin aut 51 700 DM. Unter Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 20 v. H. forderte das FA mit Haftungsbescheid vom 25. Juni 1962 u. a. auch hierf眉r eine Lohnsteuer von insgesamt 10 340,16 DM und eine Kirchenlohnsteuer von insgesamt 827,20 DM nach.
Die Klage hatte in diesem Punkt nur insoweit Erfolg, als das FG mit Zustimmung des FA die pauschale Nachholung der Lohnsteuer f眉r 1957 nur mit 7 v. H. f眉r gerechtfertigt hielt. Es setzte demgem盲脽 den Haftungsbetrag hinsichtlich der Lohnsteuer um 340,60 DM und hinsichtlich der Kirchenlohnsteuer um 27,24 DM herab. Es nahm aber entgegen dem Vorbringen der Kl盲gerin nicht an, da脽 die Gew盲hrung des Freibiers f眉r die Arbeitnehmer eine blo脽e Annehmlichkeit darstelle, auch wenn diese Arbeitnehmer in feuchter und teilweise sehr warmer Luft arbeiten m眉脽ten und das Freibier der Erleichterung der Arbeit und der Hebung der physischen Leistungsf盲higkeit gedient habe. Das Bier, das die Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern gew盲hrt habe, geh枚re vielmehr zu den G眉tern mit Geldeswert. Bei blo脽en Annehmlichkeiten handle es sich um Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh盲ltnisses zuwende, ohne da脽 der Arbeitnehmer eine objektive, in Geld ausdr眉ckbare Bereicherung erfahre. Die Abgabe des Bieres sei hier aber mindestens ebenso sehr im Interesse der Arbeitnehmer wie in dem der Kl盲gerin erfolgt. Da nach den eigenen Angaben der Kl盲gerin die Arbeitnehmer durchweg t盲glich einen h枚heren Bierkonsum als einen Liter h盲tten, h盲tten sie sich insoweit eine t盲gliche Geldausgabe erspart und seien dadurch bereichert. Da die Arbeitnehmer die Bierzeichen f眉r die Woche im voraus erhielten und damit den Verbrauch beliebig einteilen k枚nnten, und weil sie die Bierzeichen sogar Arbeitskollegen h盲tten 眉berlassen k枚nnen, habe eine freie Verf眉gbarkeit bestanden, die ein wesentliches Merkmal f眉r das Vorliegen von Arbeitslohn sei. Allein schon wegen dieser Verf眉gungsfreiheit k枚nne sich die Kl盲gerin nicht auf die F盲lle berufen, in denen als sog. Annehmlichkeit zum zweiten Fr眉hst眉ck kostenlos Tee, Kaffee und dergleichen ausgeschenkt werde. Auch in den Tarifvertr盲gen f眉r die gewerblichen Arbeitnehmer des M盲lzereigewerbes in Bayern sei die Ausgabe von Bier nicht angeordnet. Wenn die LStR in Abschn. 13 f眉r Brauereiarbeiter einen Freitrunk als lohnsteuerfrei vors盲hen, so sei diese Verwaltungsanweisung f眉r das FG nicht verbindlich, und es k枚nne diese Richtlinien auch nicht erweiternd auslegen und auf M盲lzereiarbeiter anwenden. Soweit die M盲lzereiarbeiter in den Betriebst盲tten A und B anstelle von Freibier einen Geldzuschu脽 von 0,25 DM pro Liter erhalten h盲tten, sei die Heranziehung zur Lohnsteuer schon deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer 眉ber den Zuschu脽 frei verf眉gen k枚nnten.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung bestehenden Rechts. Sie beantragt, die mit dem angefochtenen Haftungsbescheid angeforderte Lohnsteuer um weitere 9 999,56 DM und die Kirchenlohnsteuer um weitere 799,96 DM herabzusetzen. Sie macht geltend, da脽 das FG zu Unrecht in der freien Verf眉gbarkeit 眉ber die Bierzeichen oder die Zusch眉sse ein wesentliches Merkmal f眉r das Vorliegen von Arbeitslohn gesehen habe. Das FG habe ihr Vorbringen nicht ausreichend gew眉rdigt, da脽 die M盲lzerei ein der Brauerei nahestehender Betrieb sei, in dem die Arbeiter ihre T盲tigkeit unter Staub und W盲rmeentwicklung aus眉bten und durch den 眉blichen Genu脽 von Bier am Arbeitsplatz eine Erleichterung erfahren sollten. M盲lzereiarbeiter seien h盲ufig auch Brauer. Der Bierkonsum der M盲lzereiarbeiter stehe dem der in der Brauerei besch盲ftigten Arbeitnehmer nur wenig nach. Nach dem Manteltarifvertrag st眉nden den Arbeitnehmern in Brauereien drei Liter Bier pro Tag ohne Berechnung zu, f眉r weitere drei Liter seien nur 0,40 DM pro Liter zu verrechnen. Im 眉brigen sei Bier zumindest in Bayern als Nahrungsmittel anzusprechen, jedenfalls im Kreis der hier besch盲ftigten Arbeiter. Deswegen sei auch ein Vergleich mit den unentgeltlichen oder verbilligten Abgaben von Mittagessen durch den Arbeitgeber im Sinn des Abschn. 15 Abs. 1 LStR gerechtfertigt. Wenn hier ein geldwerter Vorteil von 1,50 DM pro Tag steuerfrei belassen werde, so sei diese Grenze auch von den Gerichten zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung als geeignet anzusehen. Ein solcher Betrag sei auch so geringf眉gig, da脽 eine Zurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht m枚glich sei. Dem habe die Verwaltung Rechnung getragen und in Abschn. 15 LStR 1968 klargestellt, da脽 insoweit zu den Mahlzeiten auch alle Speisen und Getr盲nke geh枚rten, die 眉blicherweise der Ern盲hrung dienten. Schlie脽lich sei das FG auch zu Unrecht von einer freien Verf眉gbarkeit der Bierzeichen und Zusch眉sse ausgegangen. Ihre Arbeitnehmer h盲tten diese nur f眉r den Verzehr von Bier am Arbeitsort erhalten.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist begr眉ndet.
Der Senat hat im Urteil VI 291/62 U vom 26. April 1963 (BFH 77, 35, BStBl III 1963, 329) ausgesprochen, da脽 zu den nach 搂 19 Nr. 1 EStG 1958 steuerpflichtigen Eink眉nften zwar auch Bez眉ge und Vorteile geh枚rten, die dem Arbeitnehmer im Dienste f眉r den Arbeitgeber gew盲hrt w眉rden, da脽 aber nicht jede Annehmlichkeit des Arbeitsplatzes oder jeder Sozialaufwand des Arbeitgebers ein Vorteil im Sinn dieser Vorschrift sei. Die Grenzen seien fl眉ssig. Als solche Annehmlichkeiten k盲men Sachleistungen des Arbeitgebers in Betracht, die der Belegschaft des Betriebes im ganzen zur Verf眉gung st眉nden, wie z. B. Einrichtungen zur K枚rperpflege, Freitrunk von Brauereiarbeitern, Freitabak an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben, Gestellung von Freimilch zur Bek盲mpfung von Berufskrankheiten usw. Solche Vorteile b枚te der Arbeitgeber den Arbeitnehmern mehr in seinem eigenen Interesse als in dem der Arbeitnehmer. Er wolle durch eine gute Ausstattung des Arbeitsplatzes ein g眉nstiges Betriebsklima schaffen, sowie die Anh盲nglichkeit der Belegschaft an den Betrieb f枚rdern. Entsprechende Erw盲gungen lagen bereits dem Urteil des Senats VI 107/57 U vom 17. Juli 1959 (BFH 69, 406, BStBl III 1959, 412) zugrunde, wo es um die Steuerfreiheit der Getr盲nke f眉r Gie脽ereiarbeiter ging.
Inwieweit die Gew盲hrung kostenloser Getr盲nke an die Arbeitnehmer lediglich eine Annehmlichkeit darstellt, die nicht zu den lohnsteuerpflichtigen Bez眉gen geh枚rt, ist danach nur schwer abzugrenzen. Soweit es sich um alkoholfreie Getr盲nke wie Tee, Milch, Limonaden handelt, wird man den Charakter der Annehmlichkeit im Sinne der Rechtsprechung in aller Regel bejahen m眉ssen, sofern es sich lediglich um einen Ausschank zum Verzehr im Betrieb handelt und die Frage des geldwerten Vorteils kaum ins Gewicht f盲llt. Ob man bei der Gew盲hrung von Freibier ebenfalls nur von einer Annehmlichkeit sprechen kann, mag insofern zweifelhaft sein, als Bier wegen seines Alkoholgehalts doch eine andere Rolle spielt als jene Getr盲nke. Man wird aber auch f眉r die Beurteilung der Frage, ob die Gew盲hrung von Freibier lediglich eine Annehmlichkeit darstellt oder einen geldwerten Vorteil, die Gegebenheiten des Betriebes nicht au脽er acht lassen k枚nnen.
Solchen Gegebenheiten wurde in Abschn. 13 LStR 1962 Rechnung getragen, wenn die Gew盲hrung von Getr盲nken und Genu脽mittel lediglich insoweit von der Steuerpflicht ausgenommen wurde, als diese im Betrieb hergestellt oder verarbeitet waren. Die LStR 1968 haben diese Einschr盲nkung fallen lassen. Nach ihnen geh枚ren nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn Getr盲nke und Genu脽mittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum eigenen Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt 眉berl盲脽t. Wenn auch, wie das FG zutreffend ausf眉hrt, die LStR als Verwaltungsanweisung f眉r die Gerichte nicht bindend sind, so werden sie doch nach der Rechtsprechung des Senats weitgehend als zutreffende Gesetzesauslegung angesehen. Nach der Auffassung des Senats gibt auch Abschn. 13 Satz 1 LStR 1968 nur wieder, was ohnehin aus dem Gesetz folgt, da脽 n盲mlich die Gew盲hrung von zum sofortigen Verzehr im Betrieb bestimmten Getr盲nken und Genu脽mitteln, weil hierin nur eine Annehmlichkeit liegt, keine Lohnsteuer ausl枚st. Ob das ohne jede Einschr盲nkung gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls sieht der Senat keine Bedenken, auch die Gew盲hrung von Freibier unter den angegebenen Bedingungen dann als eine blo脽e Annehmlichkeit anzusehen, wenn es sich um Betriebe handelt, in denen die Verwendung von Bier zum Ausgleich von Fl眉ssigkeitsverlusten 眉blich ist. Da脽 das im Streitfall gew盲hrte Bier zum Verzehr im Betrieb bestimmt ist und auch die Biermarken nicht anders verwertet werden k枚nnen, ist unbestritten. Ebenso ist unbestritten, da脽 die Arbeit in einer M盲lzerei unter erschwerten Arbeitsbedingungen zu leisten ist. Zutreffend hat die Kl盲gerin auch darauf hingewiesen, da脽 das Gewerbe einer M盲lzerei mit dem einer Brauerei, in der der Freitrunk 眉blich ist, in engen Beziehungen steht. Ohne auf die besonderen Verh盲ltnisse in Bayern eingehen zu m眉ssen, ist der Senat unter diesen Umst盲nden der Auffassung, da脽 man in der Abgabe von einem Liter Bier pro Tag an Arbeitnehmer in einer M盲lzerei noch eine betriebsbedingte Annehmlichkeit sehen mu脽, die einem steuerpflichtigen Sachbezug nicht gleichgestellt werden kann. Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung waren deshalb insoweit aufzuheben und der Haftungsbescheid nach dem Ergebnis der Einspruchsentscheidung nach den Antr盲gen der Kl盲gerin um 10 340,16 DM Lohnsteuer und um 827,20 DM Kirchenlohnsteuer herabzusetzen.
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Fundstellen
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BStBl II 1969, 115 |
BFHE 1969, 219 |