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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen f眉r Getr盲nke stellen auch bei Gie脽ereiarbeitern keine Werbungskosten dar.
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Normenkette
EStG 搂 9/1; LStDV 搂 20/1
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Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Steuerpflichtigen (Stpfl.), der Former in einer Gie脽erei ist, Aufwendungen f眉r Getr盲nke als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Der Stpfl. hat hierf眉r in seinem f眉r 1956 gestellten Antrag auf Gew盲hrung eines Lohnsteuer-Freibetrags 114,80 DM geltend gemacht. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht hat der Berufung zum Teil stattgegeben und Aufwendungen f眉r Getr盲nke in H枚he von 57,60 DM als Werbungskosten angesehen. Der Stpfl. habe bei der Art seiner Berufst盲tigkeit einen erh枚hten Fl眉ssigkeitsbedarf. Diese Feststellung rechtfertige jedoch nicht den Abzug aller Aufwendungen f眉r die im Betrieb vom Stpfl. genossenen Getr盲nke. Jeder Mensch brauche eine gewisse Fl眉ssigkeitsmenge, die nach der Konstitution des einzelnen sehr verschieden gro脽 sein k枚nne. Die Aufwendungen zur Deckung dieses Getr盲nkebedarfs geh枚rten ebenso wie die Aufwendungen f眉r die Ern盲hrung zu den bei der Einkommensteuer nicht abzugsf盲higen Kosten der Lebenshaltung. Als Werbungskosten k盲men nur die ausschlie脽lich durch die berufliche T盲tigkeit bedingten Mehraufwendungen in Betracht, die gegebenenfalls zu sch盲tzen seien. Wenn der Stpfl. w盲hrend der Arbeitszeit t盲glich zwei Flaschen kalte Getr盲nke zu sich genommen habe, so k枚nne der ausschlie脽lich beruflich bedingte Verbrauch auf eine Flasche t盲glich gesch盲tzt werden. Diese Menge entspreche etwa der Fl眉ssigkeit, die der Werksarzt zum Ausgleich des erh枚hten Schwei脽ausbruchs f眉r erforderlich halte. Da脽 der Arbeitgeber des Stpfl. unentgeltlich und in ausreichender Menge handwarmen Kaffee oder Tee an die Arbeitnehmer verabfolge, stehe der Ber眉cksichtigung der Aufwendungen des Stpfl. als Werbungskosten nicht entgegen. Die Wahl des Getr盲nke m眉sse dem Stpfl. 眉berlassen bleiben. Der Mehraufwand f眉r die Getr盲nke sei auch nicht durch den Pauschbetrag von 1,50 DM t盲glich abgegolten, den der Stpfl. wegen mehr als 12st眉ndiger Abwesenheit von seiner Wohnung erhalte; denn dieser Betrag werde mit R眉cksicht auf den durch die lange Abwesenheit entstehenden Mehrbedarf an Speisen und Getr盲nken gew盲hrt, nicht aber wegen des Mehraufwands an Getr盲nken, der durch die Hitze bei der Arbeit des Stpfl. verursacht werde. Die als Werbungskosten anzuerkennenden Getr盲nke-Aufwendungen seien mit t盲glich 0,20 DM, f眉r 288 Arbeitstage im Jahr demnach mit 57,60 DM anzusetzen.
Der Vorsteher des Finanzamts r眉gt mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Der Arbeitgeber des Stpfl. stelle der Belegschaft des Gu脽werks wegen des erh枚hten Fl眉ssigkeitsbedarfs in t盲glichem Wechsel Tee und Kaffee in ausreichender Menge unentgeltlich zur Verf眉gung. Diese Getr盲nke w眉rden auf 盲rztlichen Rat in handwarmem Zustand verabreicht. Vom Genu脽 kalter Getr盲nke werde 盲rztlicherseits wegen der Gefahr von Erkrankungen der Magenschleimhaut abgeraten. Wenn der Stpfl. anstelle des vom Arbeitgeber zur Verf眉gung gestellten Kaffees oder Tees kalte Getr盲nke bevorzuge, seien die ihm dadurch erwachsenden Kosten solche der privaten Lebenshaltung, die bei der Lohnsteuer nicht als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden k枚nnten. F眉r die Zurechnung der H盲lfte der vom Stpfl. geltend gemachten Aufwendungen zu den Werbungskosten l盲gen im 眉brigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
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Die wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassene Rb. des Vorstehers des Finanzamts f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Die Feststellung des Finanzgerichts, da脽 Gie脽ereiarbeiter infolge der in den Gie脽ereibetrieben herrschenden Hitze einen erh枚hten Bedarf an Getr盲nken haben, stimmt 眉berein mit 盲u脽erungen von 盲rzten, die dem Senat vorliegen. Nach diesen Gutachten m眉ssen die Arbeiter, die in Gie脽ereien bei gro脽er Hitze und erheblicher Staubentwicklung t盲tig sind, zur Verh眉tung von Gesundheitssch盲digungen den durch Ausdunstung st盲ndig entstehenden Fl眉ssigkeitsverlust fortlaufend ersetzen. Wie der vom Bundesminister der Finanzen zu einer Stellungnahme aufgeforderte Deutsche Gewerkschaftsbund mitgeteilt hat, tragen die Betriebe diesem Umstand regelm盲脽ig Rechnung. In den meisten Gie脽ereien wird den Arbeitern warmer, handwarmer oder kalter Kaffee (Malzkaffee) oder Tee (schwarzer Tee oder sogenannter Gesundheitstee) kostenlos w盲hrend des ganzen Jahres in der Arbeitszeit zur Verf眉gung gestellt, da Getr盲nke dieser Art nach 盲rztlicher Auffassung am bek枚mmlichsten sind. Von kalten Getr盲nken wird 盲rztlicherseits wegen der Gefahr von Magenerkrankungen abgeraten; als noch weniger geeignet werden alkoholische Getr盲nke bezeichnet. Nach den angestellten Ermittlungen k枚nnen 眉brigens die Arbeiter, die anstelle oder zus盲tzlich zu den unentgeltlich zur Verf眉gung gestellten Getr盲nken andere zu sich nehmen wollen, regelm盲脽ig in Werkskantinen zu verbilligten Preisen auch Milch, Mineralwasser, Limonade, Coca-Cola, Bier usw. kaufen.
Ob die Gie脽ereibetriebe Getr盲nke kostenlos zur Verf眉gung stellen, welcher Art diese Getr盲nke sind und zu welchen Zeiten sie bereitgestellt werden, geh枚rt zu den organisatorischen Fragen des Betriebs. Es handelt sich dabei um eine betriebliche Angelegenheit mit arbeitsrechtlichem Charakter. Ob und inwieweit sie die in 搂 618 BGB und 搂 120a der Gewerbeordnung geregelten Arbeiterschutzma脽nahmen ber眉hrt oder ihnen vergleichbar ist, kann f眉r die hier streitige Steuerfrage dahingestellt bleiben. Jedenfalls geh枚ren die mit der Gestellung von Getr盲nken in Gie脽ereien zusammenh盲ngenden Einzelheiten dem Bereich des Arbeitsrechts an. Falls in einem Gie脽ereibetrieb der Schutz der Arbeiter vor Gesundheitssch盲digungen durch Hitze und Staubentwicklung in unzureichender Weise geregelt sein sollte, d眉rfte es die Aufgabe der hierf眉r berufenen Vertretungen der Arbeitnehmer, ihrer Organisationen und der f眉r den Arbeitsschutz zust盲ndigen Beh枚rden sein, f眉r eine Abhilfe zu sorgen. Die Finanz盲mter und die Finanzgerichte sind nach Auffassung des Senats nicht berufen, diese arbeitsrechtlichen Fragen zu beurteilen und durch Zuerkennung von Werbungskostenfreibetr盲gen die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Betrieb und seinen Arbeitnehmern zu beeinflussen.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles kommt diesen Fragen jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da die Arbeitgeberin des Stpfl. unstreitig geeignete Getr盲nke in unbegrenzter Menge ohne zeitliche Beschr盲nkungen w盲hrend der Arbeitszeit zur Verf眉gung gestellt hat. Der Stpfl. konnte daher ohne eigene Aufwendungen den ihm m枚glicherweise drohenden gesundheitlichen Gefahren begegnen. Es bestand f眉r ihn keine Notwendigkeit, zur Erhaltung seiner Gesundheit auf seine Kosten Getr盲nke zu kaufen. Es stand ihm selbstverst盲ndlich frei, dies zu tun. Aber als Werbungskosten k枚nnen seine Aufwendungen hierf眉r nicht angesehen werden. Die von dem Stpfl. aufgewendeten Betr盲ge f眉r Getr盲nke, die seinem pers枚nlichen Geschmack mehr entsprachen als die von dem Betrieb unentgeltlich bereitgestellten, geh枚ren in den Bereich der privaten Lebensf眉hrung. Sie scheiden deshalb f眉r eine steuerliche Ber眉cksichtigung gem盲脽 搂 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes aus, und zwar - wie diese Gesetzesvorschrift ausdr眉cklich hervorhebt - selbst wenn die Aufwendungen zum Teil auch im beruflichen Interesse erfolgt sind. Da脽 der Genu脽 von selbst beschafften Getr盲nken in diesen F盲llen in das bei der Einkommens- und Lohnbesteuerung nicht ber眉cksichtigungsf盲hige Gebiet der privaten Lebenshaltung zu rechnen ist, wird 眉brigens auch dadurch best盲tigt, da脽 - wie Ermittlungen ergeben haben - der Umfang der selbst gekauften Getr盲nke an Zahltagen und unmittelbar danach gr枚脽er ist als w盲hrend der 眉brigen Zeit.
Die Vorentscheidung, die den Sachverhalt anders beurteilt hat, ist wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Sache ist nach Aufhebung der Vorentscheidung entscheidungsreif. Da die Einspruchsentscheidung zutreffend eine Ber眉cksichtigung der Getr盲nkeaufwendungen des Stpfl. abgelehnt hatte, ist die gegen sie gerichtete Berufung als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
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BStBl III 1959, 412 |
BFHE 1960, 406 |
BFHE 69, 406 |