Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterprovision f眉r die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegen眉ber einem Versicherungsmakler umsatzsteuerfrei
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Steuerfreiheit f眉r die T盲tigkeit als Versicherungsvertreter nach 搂 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erf眉llen, n盲mlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuf眉hren.
2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potenziell interessierte Personen nachweist und hierf眉r eine sog. "Zuf眉hrungsprovision" erh盲lt.
听
Normenkette
UStG 1999 搂 4 Nr. 11; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Streitig ist die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) f眉r die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegen眉ber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision.
T war selbst盲ndiger Versicherungsmakler nach 搂 93 des Handelsgesetzbuches (HGB), der im Auftrag eines Lebensversicherungsunternehmens Kunden warb und ein spezielles rentenversicherungsgest眉tztes Versicherungsmodell entwickelt hatte. Da die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T盲tigkeit h盲ufig Kontakt zu Kunden hatte, die am Abschluss dieser Lebensversicherungen interessiert und an fremdfinanzierten Immobilienobjekten beteiligt waren, schloss die Kl盲gerin mit T am 15. Januar 1999 einen Vertrag, wonach ihr bei Benennung eines Interessenten und Abschluss eines Versicherungsvertrages eine "Zuf眉hrungsprovision" von 80 bis 85 % der Provision des T zustehen sollte.
Demgem盲脽 f眉hrte die Kl盲gerin diese potentiellen Versicherungsnehmer dem T unter Hinweis auf den konkreten Versicherungsbedarf zu.
In ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 1999 erkl盲rte die Kl盲gerin steuerpflichtige Ums盲tze in H枚he von 鈥 DM; die von T erhaltenen Zahlungen in H枚he von 鈥 DM belie脽 sie steuerfrei und erkl盲rte eine verbleibende Umsatzsteuer von 鈥 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung die Auffassung, die Kl盲gerin habe gegen眉ber T steuerpflichtige Ums盲tze erbracht und erfasste diese zun盲chst in vollem Umfang und in dem w盲hrend des Einspruchsverfahrens nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ge盲nderten Umsatzsteuerbescheid 1999 abz眉glich der enthaltenen Umsatzsteuer als zus盲tzliche steuerpflichtige Ums盲tze. Der Einspruch der Kl盲gerin blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg.
Zur Begr眉ndung f眉hrte das Finanzgericht (FG) aus, die Ums盲tze der Kl盲gerin seien nicht nach 搂 4 Nr. 11 UStG (Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) befreit, weil ihre T盲tigkeit nicht im Wesentlichen dem Aufgabenbild eines Versicherungsvertreters entspreche. Die Kl盲gerin habe lediglich einen Ausschnitt aus der im Gesetz beschriebenen T盲tigkeit erbracht. Zur Bestimmung der wesentlichen Aspekte einer Versicherungsvermittlungst盲tigkeit sei die Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 眉ber "Ma脽nahmen zur Erleichterung der tats盲chlichen Aus眉bung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs f眉r die T盲tigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers" (Richtlinie 77/92/EWG) heranzuziehen. Dazu geh枚rten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 77/92/EWG die Herstellung einer Verbindung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, die Vorbereitung des Abschlusses der Versicherungsvertr盲ge und gegebenenfalls die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erf眉llung von Versicherungsvertr盲gen. Diese T盲tigkeiten eines Versicherungsvertreters seien abzugrenzen zur T盲tigkeit eines Gelegenheitsvermittlers, der f眉r Rechnung eines Versicherungsvertreters handele und mit der Durchf眉hrung von einf眉hrenden Arbeiten, der Vorlage der Versicherungsvertr盲ge oder der Einziehung von Pr盲mien beauftragt sei, ohne dass er dadurch Verpflichtungen gegen眉ber der 脰ffentlichkeit 眉bernehme. Um einen derartigen Gelegenheitsvermittler handele es sich im Streitfall, weil die Kl盲gerin 眉ber die von ihr vorgenommene Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschl眉sse vorbereitet noch bei der Erf眉llung oder Verwaltung von Versicherungsvertr盲gen mitgewirkt habe. Unter diesen Umst盲nden k枚nne dahingestellt bleiben, ob die Kl盲gerin zum Versicherer und zum Versicherten in einer Beziehung stehe und m枚glicherweise auch Vertragsunterlagen 眉berreicht habe.
Hiergegen wendet sich die Kl盲gerin mit der Revision. Die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2007 V R 50/05 (BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) und vom 20. Dezember 2007 V R 62/06 (BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641). Danach seien die Wirtschaftsteilnehmer bei einer Kreditvermittlung berechtigt, ein ihnen zusagendes Organisationsmodell zu w盲hlen, ohne dass dies zur Steuerpflicht der Leistung f眉hre. Entscheidend sei, dass die Leistung ein "im Gro脽en und Ganzen eigenst盲ndiges Ganzes" darstelle, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erf眉lle. Im BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829 sei die Steuerfreiheit versagt worden, weil zu den Aufgaben des dortigen Kl盲gers lediglich der Aufbau eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Kunde und Vermittler geh枚rt habe sowie die Aufnahme von pers枚nlichen Daten. Entscheidend sei gewesen, dass der Steuerpflichtige nicht an der Suche nach potentiellen Interessenten beteiligt worden sei. Gerade dies sei aber ihre Aufgabe gewesen. Der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) habe zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) entschieden, dass eine Mittlert盲tigkeit darin bestehen k枚nne, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder 眉ber die gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. F眉r den Begriff der Vermittlungst盲tigkeit nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG k枚nne nichts anderes gelten. Dies ergebe sich auch aus dem zur Versicherungsvermittlungst盲tigkeit ergangenen Urteil des EuGH vom 3. April 2008 Rs. C-124/07, J.C.M. Beheer (BFH/NV Beilage 2008, 216). Dem Regelungsinhalt von Art. 2 der Richtlinie 77/92/EWG 眉ber das erforderliche Ma脽 der Vermittlungst盲tigkeit komme nur indizielle Bedeutung zu.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, unter Aufhebung des FG-Urteils den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 19. November 2002 dahingehend zu 盲ndern, dass die Umsatzsteuer auf 鈥 DM herabzusetzen sei.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Die Kl盲gerin habe nicht die wesentlichen Teile einer Versicherungsvermittlungst盲tigkeit erbracht. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829 komme es darauf an, ob die einzelnen Leistungen innerhalb eines Organisationsmodells ein im Gro脽en und Ganzen eigenst盲ndiges Ganzes darstellten, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungst盲tigkeit erf眉lle. Daran fehle es, da die Kl盲gerin lediglich potentielle Versicherungsnehmer zugef眉hrt habe. Das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig (BFH/NV Beilage 2007, 398 Rdnrn. 29 ff. zur umsatzsteuerfreien Kreditvermittlung) sei im vorliegenden Fall nicht einschl盲gig.
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1415 ver枚ffentlicht.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet und f眉hrt zur antragsgem盲脽en Herabsetzung der Umsatzsteuer (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Rechtsauffassung des FG, wonach die Leistungen der Kl盲gerin nicht nach 搂 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind, folgt der Senat nicht.
1. 搂 4 Nr. 11 UStG befreit die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und R眉ckversicherungsums盲tze einschlie脽lich der dazu geh枚renden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.
a) Die von Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffe sind nach der Rechtsprechung des EuGH autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (EuGH-Urteil vom 3. M盲rz 2005 Rs. C-472/03, Arthur Andersen, BFH/NV Beilage 2005, 188 Rdnr. 25). Auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers nach 搂搂 92 f. HGB kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829).
b) F眉r die Anforderungen an den Inhalt der steuerbefreiten T盲tigkeit eines Versicherungsvertreters gelten folgende Rechtsgrunds盲tze:
aa) Nach der Rechtsprechung (EuGH-Urteil Arthur Andersen in BFH/NV Beilage 2005, 188 Rdnr. 36) ist es f眉r die steuerfreie Versicherungsvermittlungst盲tigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungst盲tigkeit bestehen, wobei sich die T盲tigkeit auf ein einzelnes Gesch盲ft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).
bb) Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch盲ften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterst眉tzen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, wie z.B. bei der Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter (zu sog. "Backoffice"-T盲tigkeiten EuGH-Urteil Arthur Andersen in BFH/NV Beilage 2005, 188 Rdnrn. 37, 38). Demgem盲脽 sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerfrei die T盲tigkeit eines Schadensabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen, Kundenanfragen, der Regulierung von Sch盲den und Begutachtung vor Ort befasst (BFH-Beschluss vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114), die T盲tigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt (BFH-Urteil in BFHE 219, 237, BStBl II 2008, 829) oder eines "Overhead-Handelsvertreters", der Betreuungs-, Schulungs- und 脺berwachungsleistungen erbringt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 330).
2. Nach diesen Rechtsgrunds盲tzen hat das FG zu Unrecht die Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 11 UStG versagt, weil die T盲tigkeit der Kl盲gerin die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erf眉llt.
a) Die Kl盲gerin hat dem Handelsvertreter T am Abschluss einer Lebensversicherung interessierte Kunden nachgewiesen und hierf眉r vereinbarungsgem盲脽 eine "Zuf眉hrungsprovision" von 80 bis 85 % der dem T zustehenden Abschlusspr盲mie erhalten. Wie der EuGH in seinem Urteil J.C.M. Beheer in BFH/NV Beilage 2008, 216 ausf眉hrt, schlie脽t Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG seinem Wortlaut nach nicht aus, dass die T盲tigkeit eines Versicherungsvertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen l盲sst. Daher k枚nnen auch Untervermittler, die bei der Vermittlung von Krediten ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien des abzuschlie脽enden Kreditvertrages t盲tig werden, steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen. Dies folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t, wonach die Wirtschaftsteilnehmer befugt sind, das Organisationsmodell zu w盲hlen, das ihren wirtschaftlichen Bed眉rfnissen am ehesten entspricht, ohne Gefahr zu laufen, eine Steuerbefreiung zu verlieren. Hierzu geh枚rt auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen (EuGH-Urteil J.C.M. Beheer in BFH/NV Beilage 2008, 216 Rdnrn. 27, 28).
Bei der Nachweist盲tigkeit der Kl盲gerin handelt es sich auch nicht nur um eine 脺bertragung eines Teils der mit dem Abschluss von Versicherungsvertr盲gen verbundenen Sacharbeit, sondern um den Kern der steuerbefreiten T盲tigkeit, n盲mlich die am Abschluss einer Versicherung interessierten Personen ausfindig zu machen und mit dem Versicherer zusammen zu bringen.
b) Zu Unrecht hat das FG die Steuerfreiheit unter Hinweis auf die Richtlinie 77/92/EWG verneint, weil die Kl盲gerin nicht auch bei der Vorbereitung des Abschlusses der Versicherungsvertr盲ge und "gegebenenfalls" bei der Verwaltung und Erf眉llung von Versicherungsvertr盲gen mitgewirkt hat. Es liegt im Wesen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens, dass von jedem der Mitwirkenden lediglich ein Teil der gesamten die Vermittlung betreffenden Arbeit geleistet wird.
3. Der Steuerfreiheit der von der Kl盲gerin erbrachten Leistungen als Versicherungsvertreter steht auch nicht bereits entgegen, dass sie ihre Leistungen gegen眉ber dem Hauptvermittler T, nicht aber gegen眉ber dem Lebensversicherer erbrachte und somit nicht unmittelbar durch eine der Parteien des zu vermittelnden Vertrages beauftragt wurde. Denn f眉r die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien gen眉gt nach der j眉ngeren Rechtsprechung des EuGH (Urteil J.C.M. Beheer in BFH/NV Beilage 2008, 216), der sich der BFH angeschlossen hat (Urteil in BFH/NV 2009, 330), dass der Versicherungsvertreter zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung 眉ber einen anderen Steuerpflichtigen unterh盲lt, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2203509 |
BFH/NV 2009, 1744 |
BFH/PR 2009, 437 |
BStBl II 2010, 80 |
BFHE 2009, 172 |
BFHE 226, 172 |
BB 2009, 1835 |
DB 2009, 2135 |
DStR 2009, 1755 |
DStRE 2009, 1094 |
DStZ 2009, 788 |
HFR 2009, 1117 |
UR 2009, 846 |