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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung f眉r sog. Backoffice-T盲tigkeiten als Versicherungsums盲tze
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Leitsatz (amtlich)
Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Backoffice-T盲tigkeiten, die darin bestehen, gegen Verg眉tung Dienstleistungen f眉r ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsums盲tzen geh枚rende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a
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Beteiligte
Arthur Andersen & Co. Accountants c.s |
Staatssecretaris van Financi毛n |
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Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 07.11.2003) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Artikel 13 Teil B Buchstabe a 鈥 Steuerbefreiungen f眉r zu Versicherungsums盲tzen geh枚rende Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden 鈥 Lebensversicherung 鈥 Backoffice-T盲tigkeiten鈥
In der Rechtssache C-472/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 7. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2003, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financi毛n
gegen
Arthur Andersen & Co. Accountants c.s.
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juh谩sz,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 11. November 2004,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
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der Arthur Andersen & Co. Accountants c.s., vertreten durch R. Vos und P. J. B. G. Schrijver, advocaten,
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der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollm盲chtigte,
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der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, A. Weimar und L. Str枚m-van Lier als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2005,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Weigerung des Staatssecretaris van Financi毛n (niederl盲ndischer Staatssekret盲r f眉r Finanzen), f眉r die von der Arthur Andersen & Co. Accountants c.s. (im Folgenden: Beklagte) im Bereich der Lebensversicherung ausgef眉hrten Backoffice-T盲tigkeiten eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gew盲hren.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gleichg眉ltig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
4
Absatz 4 dieses Artikels bestimmt, dass der in Absatz 1 verwendete Begriff 鈥瀞elbst盲ndig鈥 die Lohn- und Gehaltsempf盲nger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschlie脽t, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverh盲ltnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verh盲ltnis der Unterordnung schafft.
5
Artikel 13 Teil B der Sechsten Richtlinie lautet:
鈥濽nbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr盲uchen festsetzen, von der Steuer:
a)
die Versicherungs- und R眉ckversicherungsums盲tze einschlie脽lich der dazugeh枚rigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
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6
Artikel 2 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 眉ber Ma脽nahmen zur Erleichterung der tats盲chlichen Aus眉bung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs f眉r die T盲tigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere 脺bergangsma脽nahmen f眉r solche T盲tigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14), die zur Zeit des Sachverhalts galt, bestimmte:
鈥(1)听听听听听 Diese Richtlinie gilt f眉r folgende T盲tigkeiten, soweit sie zu der Gruppe aus 630 ISIC des Anhangs III des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschr盲nkungen der Niederlassungsfreiheit geh枚ren...