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Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.09.2022 VII R 6/22 (VII R 44/18)
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Leitsatz (NV)
1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenr眉ckstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegen眉ber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidi盲r.
2. Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN ist als Aroma i.S. von 搂 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG anzusehen, wenn es eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.
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Normenkette
BranntwMonG 搂听130 Abs. 1 S. 1, 搂听152 Abs. 1 Nr. 5; EWGRL 83/92 Art. 27 Abs. 1 Buchst. e; KN Pos 1302 UPos 1905; KN Pos 3301; KN Pos 3302; KN Kap 13 Anm 1 Buchst. ij; KN Kap 33 Anm 1 Buchst. a
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg vom 18.09.2018 - 11 K 627/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Mit Zollanmeldung vom 04.07.2017 meldete die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) 鈥μ齥g "Vanille Extract 0,5听% aromatisch fl眉ssig 鈥, Alkoholgehalt 85听%" unter der Codenummer听1302听19听05听00听0 und dem Verbrauchsteuer-Code听2070 (鈥μ鼿ektoliter, 85听%) zur 脺berf眉hrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Zugleich beantragte sie unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Anwendung des Pr盲ferenzzollsatzes (0听%).
Rz. 2
Bei dieser Ware handelt es sich um ein urspr眉nglich mittels eines L枚sungsmittels (nach Angaben der Kl盲gerin mittels Ethanol) aus der Pflanze (Vanilleschote) gewonnenes, stark riechendes, z盲hfl眉ssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung Madagaskar, das anschlie脽end in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verd眉nnt und in die Europ盲ische Union (EU) eingef眉hrt wird. Nach der Verd眉nnung ist die Ware goldbraun und d眉nnfl眉ssig und riecht stark nach Vanille. Nach der Verd眉nnung besteht sie aus rund 90听% (v/v) bzw. 85听% (m/m) Ethanol, 4,8听% (m/m) Trockenr眉ckstand und bis zu 10听% (m/m) Wasser und verf眉gt 眉ber einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5听% (m/m).
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Bescheid vom 04.07.2017 (AT/C/40鈥) u.a. 鈥μ偓 Branntweinsteuer fest.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Festsetzung von Branntweinsteuer sei rechtm盲脽ig. Bei dem eingef眉hrten Vanille-Extrakt handele es sich um eine branntweinsteuerpflichtige Ware. Die f眉r bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung gelte daf眉r nicht. Die eingef眉hrte Ware sei eine solche der Unterpos.听1302听19听05 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Ware sei zwar kein reines Vanille-Oleoresin, sondern eine Mischung aus Vanille-Oleoresin, Alkohol und Wasser. Gleichwohl sei sie in die Pos.听1302 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen. Das Vanille-Oleoresin verleihe der Ware ihren wesentlichen Charakter, weshalb auch das mit Alkohol und Wasser verd眉nnte Vanille-Oleoresin in diese Position einzureihen sei. Eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung der Ware habe keinen Einfluss auf die Tarifierung. Der von der Kl盲gerin eingef眉hrte Vanille-Extrakt habe auch nicht durch den Zusatz anderer Stoffe den Charakter von Lebensmittelzubereitungen erhalten, weil Alkohol und Wasser auch bereits beim Ausziehen des Vanille-Oleoresins verwendet worden seien. Eine Einreihung in die Unterpos.听3302听10听90 KN scheide dagegen aus. Voraussetzung f眉r eine Einreihung in die Pos.听3302 HS sei, dass es sich bei dem Vanille-Oleoresin um einen Riechstoff handele, was nicht der Fall sei. Abgesehen davon werde Vanille-Oleoresin ausdr眉cklich in der Unterpos.听1302听19听05 KN genannt. Der Wortlaut der Pos.听1302 HS unterscheide nicht zwischen nat眉rlichem und extrahiertem Vanille-Oleoresin. Bei dem Vanille-Extrakt handele es sich weiterhin nicht um eine Mischung, die aus mehreren Pflanzenarten gewonnen worden sei. Entsprechendes gelte im Hinblick auf Lebensmittelaromen nach den nationalen Vorschriften.
Rz. 5
Ihre Revision begr眉ndet die Kl盲gerin damit, dass die Ware in die Unterpos.听3302听10听90 KN einzureihen sei. Das FG habe zu Unrecht die Allgemeine Vorschrift f眉r die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)听2 Buchst.听b und AV听3 angewandt. Die Pos.听3302 KN erfasse u.a. Mischungen auf der Grundlage eines Riechstoffs, von der als Rohstoffe f眉r die Industrie verwendeten Art. Riechstoffe in diesem Sinne seien die Substanzen der Pos.听3301 KN, wozu u.a. alle extrahierten Oleoresine geh枚rten. Die eingef眉hrte Ware enthalte ein solches extrahiertes Oleoresin. Dem gefundenen Ergebnis st眉nden auch nicht die Erl盲uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS)听29.0 und 30.1 zu Pos.听3301 entgegen, wonach zu dieser Position nicht Vanille-Oleoresin geh枚re, denn nach dem Wortlaut der Anm.听1 Buchst.听a zu Kap.听33 KN sei nur ein nat眉rliches Oleoresin ausgeschlossen. Vorliegend habe das extrahierte Oleoresin seinen nat眉rlichen Charakter allerdings sowohl durch die Extraktion in Madagaskar als auch durch den Zusatz von Alkohol und Wasser in der Schweiz verloren. Ausgehend davon, dass der Zolltarif zwischen nat眉rlichen und extrahierten Oleoresinen unterscheide, stelle ein Vanille-Oleoresin ohne den Zusatz "extrahiert", wie es in der Unterpos.听1302听19听05 KN aufgef眉hrt sei, ein Oleoresin in seiner nat眉rlichen Form dar. Doch selbst wenn man annehmen wollte, das aus Madagaskar bezogene Produkt sei eine Ware der Pos.听1302 KN gewesen, verbleibe es wegen der Vermischung in der Schweiz mit Alkohol und Wasser nicht bei dieser Einreihung, denn dadurch sei eine Zubereitung f眉r die Lebensmittelindustrie entstanden. Weiterhin weist die Kl盲gerin darauf hin, dass die Anm.听1 Buchst.听ij zu Kap.听13 KN, der Gesetzesrang zukomme, extrahierte Oleoresine ausdr眉cklich aus der Pos.听1302 KN ausschlie脽e. Der Wortlaut der Unterpos.听1302听19听05 KN d眉rfe diese 眉bergeordnete Anmerkung nicht konterkarieren.
Rz. 6
Au脽erdem beruhe die Vorentscheidung auf einer unrichtigen Anwendung des Branntweinsteuerrechts. Die Branntweinsteuer entfalle, wenn die eingef眉hrte Ware zur Unterpos.听3302听10听90 KN geh枚re. Dies gelte auch, wenn sie in die Unterpos.听1302听19听05 KN eingereiht werde. Das FG habe den Umfang der Steuerbefreiung von Aromen der Pos.听1302 KN rechtsfehlerhaft auf solche aus zusammengesetzten Pflanzenausz眉gen beschr盲nkt. Nach der Erlasslage seien jedoch auch einfache Pflanzenausz眉ge von der Branntweinsteuer befreit.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, die Vorentscheidung vollst盲ndig und den Bescheid vom 04.07.2017 (AT/C/40/鈥) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2018 insoweit aufzuheben, als damit Branntweinsteuer in H枚he von 鈥μ偓 festgesetzt wurde.
Rz. 8
Das HZA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Es schlie脽t sich der Vorentscheidung an und erg盲nzt, es sei nicht einreihungsrelevant, ob es sich bei dem Extraktionsmittel um reines Ethanol oder um eine Ethanol-Wasser-Mischung handele. Durch das nachtr盲gliche Verd眉nnen werde die Ware nicht zum Gegenstand der Pos.听3302 HS. Eine Einreihung in die Pos.听3302 HS sei vielmehr durch die Anm.听2 zu Kap.听33 zwingend ausgeschlossen. Zudem sei nicht richtig, dass nur nat眉rliche Oleoresine der Pos.听1301 HS aus Kap.听33 ausgenommen seien. Auch ein Ausschluss von Pflanzenausz眉gen der Pos.听1302 HS sei hier genannt. Nur zusammengesetzte Pflanzenausz眉ge des KN-Codes听1302听19听30 (Stand 2003) w眉rden in der Leitlinie CED Nr.听458 des Verbrauchsteuerausschusses der EU-Kommission vom 19.11.2003 (Leitlinie CED Nr.听458) als Aromen aufgef眉hrt. Einfache Pflanzenausz眉ge der Pos.听1302 KN seien nicht in dieser Leitlinie aufgef眉hrt und demnach keine Aromen i.S. des Art.听27 Abs.听1 Buchst.听e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr盲nke --RL听92/83-- (Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 1992, Nr.听L听316, 21).
Rz. 10
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 07.07.2020听- VII听R听44/18 (BFHE 270, 275, Zeitschrift f眉r Z枚lle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2021, 142) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) gerichtet, das dieser mit Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 07.04.2022听- C-668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184) wie folgt beantwortet hat:
Rz. 11
"1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang听I der Verordnung (EWG) Nr.听2658/87 des Rates vom 23.听Juli 1987 眉ber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchf眉hrungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6.听Oktober 2015 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungef盲hr aus 85听% Ethanol, 10听% Wasser und 4,8听% Trockenr眉ckstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5听% aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verd眉nnt, zur Unterposition听1302听19听05 der genannten Nomenklatur geh枚rt.
Rz. 12
2. Art.听27 Abs.听1 Buchst.听e der Richtlinie 92/83/EWG vom 19.听Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr盲nke ist dahin auszulegen, dass Vanille-Oleoresin der Unterposition听1302听19听05 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang听I der Verordnung Nr.听2658/87 in der durch die Durchf眉hrungsverordnung 2015/1754 ge盲nderten Fassung als 'Aroma' im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht."
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II.
Rz. 13
Die Revision ist begr眉ndet und die Vorentscheidung daher aufzuheben. Diese verst枚脽t gegen Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 FGO).
Rz. 14
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die hier zu beurteilende Ware in die Unterpos.听1302听19听05听KN einzureihen ist. Allerdings h盲lt die Vorentscheidung im Hinblick auf eine etwaige Befreiung der Ware von der Branntweinsteuer als Aroma einer revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand. Der Senat kann jedoch nicht abschlie脽end in der Sache entscheiden, weil das FG --ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu Recht-- bislang keine Feststellungen hinsichtlich des Verwendungszwecks der Ware getroffen hat.
Rz. 15
1. Die von der Kl盲gerin eingef眉hrte Ware ist als Vanille-Oleoresin in die Codenummer听1302听19听05听00听0 (Zollsatz 3听%) einzureihen.
Rz. 16
a) Die Pos.听1302 KN erfasst nach ihrem Wortlaut Pflanzens盲fte und Pflanzenausz眉ge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert. In der Unterpos.听1302听19听05 KN wird Vanille-Oleoresin genannt. Demgegen眉ber werden extrahierte Oleoresine in Pos.听3301 KN angesprochen.
Rz. 17
F眉r die Abgrenzung der Pos.听1302 und 3301 KN ist zum einen Anm.听1 Buchst.听ij zu Kap.听13 KN ma脽geblich, wonach extrahierte Oleoresine (engl. extracted oleoresins, franz. les ol茅or茅sines d'extraction) aus Pos.听1302 KN ausgeschlossen werden. Zum anderen stellt Anm.听1 Buchst.听a zu Kap.听33 KN klar, dass Pflanzenausz眉ge der Pos.听1302 KN nicht zu Kap.听33 KN geh枚ren. Wie sich weiter aus ErlHS听02.5 zu Pos.听1302 ergibt, unterscheiden sich Pflanzens盲fte und Pflanzenausz眉ge von den extrahierten Oleoresinen dadurch, dass sie abgesehen von den fl眉chtigen, wohlriechenden Bestandteilen einen weit h枚heren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen enthalten.
Rz. 18
b) Wie der EuGH mit seinem Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden hat, darf die von der Kl盲gerin eingef眉hrte Ware jedenfalls dann nicht in die Unterpos.听1302听19听05 KN eingereiht werden, wenn es sich bei dieser Ware nicht um einen Pflanzenauszug i.S. der Pos.听1302 KN handelt (Rz听46). Dies ist jedoch nach Auffassung des EuGH nicht der Fall; vielmehr hat der EuGH die fragliche Ware als Pflanzenauszug i.S. der Pos.听1302 KN und insbesondere als Vanille-Oleoresin i.S. der Unterpos.听1302听19听05 KN angesehen (Rz听47 und 62). Des Weiteren stellte der EuGH klar, dass die Pos.听1302 KN nicht als eine subsidi盲re Position anzusehen ist (Rz听49). Davon ausgehend handelt es sich bei den Pos.听1302 und 3301 bzw. 3302 KN um gleichwertige Positionen.
Rz. 19
Auf dieser Grundlage hat der EuGH weiter festgestellt, dass das Zwischenerzeugnis, das zun盲chst mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnen wurde, als Vanille-Oleoresin i.S. der Unterpos.听1302听19听05 KN eingestuft werden kann (Rz听51). Die anschlie脽ende starke Verd眉nnung des Zwischenerzeugnisses mittels Ethanol und Wasser f眉hrt nicht dazu, dass ein Pflanzenauszug nicht mehr unter die Pos.听1302 KN f盲llt, sofern diese Verarbeitung der Standardisierung dient (vgl. Rz听55听ff.). Eine H枚chstgrenze f眉r Erzeugnisse, die zur Standardisierung verwendet werden k枚nnen, besteht insoweit nicht (Rz听57). Schlie脽lich kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Ware wie im Streitfall zur Unterpos.听1302听19听05 KN geh枚rt (Rz听62).
Rz. 20
c) Ausgehend davon und unter Ber眉cksichtigung der bisherigen Feststellungen des FG erf眉llt die von der Kl盲gerin eingef眉hrte Ware die von der Unterpos.听1302听19听05 KN vorgegebenen und vom EuGH in der genannten Entscheidung weiter konkretisierten Kriterien. Die Ware besteht aus rund 90听% (v/v) bzw. 85听% (m/m) Ethanol, 4,8听% (m/m) Trockenr眉ckstand und bis zu 10听% (m/m) Wasser und verf眉gt 眉ber einen durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5听% (m/m). Die Zuf眉gung von Alkohol und Wasser zu dem zun盲chst aus der Vanilleschote extrahierten Oleoresin erfolgte zum Zweck der Standardisierung (S.听8 oben der Vorentscheidung) und f眉hrt somit nicht dazu, dass die Ware nicht mehr als Vanille-Oleoresin der Unterpos.听1302听19听05 KN angesehen werden k枚nnte.
Rz. 21
d) Eine Einreihung der Ware als eine Mischung von Riechstoffen bzw. eine Mischung auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe in die von der Kl盲gerin f眉r einschl盲gig gehaltene zollfreie Codenummer听3302听10听90听00听9 kommt nicht in Betracht, weil nach Anm.听1 Buchst.听a zu Kap.听33 KN Pflanzenausz眉ge der Pos.听1302 KN aus diesem Kapitel ausgenommen sind.
Rz. 22
e) Eine R眉ckfrage beim EuGH zur Bedeutung und zur Reichweite der Anm.听1 Buchst.听ij zu Kap.听13 KN, wonach extrahierte Oleoresine aus Kap.听13 KN ausgenommen sind, h盲lt der erkennende Senat nicht f眉r geboten. Der EuGH hat klar darauf abgestellt, dass die hier zu beurteilende Ware einen weit h枚heren Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als die extrahierten Oleoresine der Pos.听3301 KN hat, weil der Anteil an Trockenr眉ckst盲nden der Vanilleschote neunmal h枚her als der Vanillinanteil ist --EuGH-Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz听60听f., ZfZ 2022, 184--. Dieser h枚here Anteil an anderen Pflanzeninhaltsstoffen als an den fl眉chtigen, wohlriechenden Bestandteilen ist demnach ein ma脽gebliches Kriterium daf眉r, dass die von der Kl盲gerin eingef眉hrte Ware als Pflanzenauszug i.S. der Pos.听1302 KN anzusprechen ist.
Rz. 23
2. Soweit das FG entschieden hat, dass das HZA die Branntweinsteuer zu Recht festgesetzt hat, verst枚脽t die Vorentscheidung gegen Bundesrecht, weil das FG bei der Pr眉fung einer etwaigen Steuerbefreiung nach 搂听152 Abs.听1 Nr.听5 des Gesetzes 眉ber das Branntweinmonopol in der im Streitjahr 2017 ma脽geblichen Fassung (BranntwMonG) zu Unrecht von den unionsrechtswidrigen Vorgaben des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission ausgegangen ist und damit den Begriff des Aromas im Sinne der genannten Vorschrift unionsrechtswidrig eingeschr盲nkt hat.
Rz. 24
a) Gem盲脽 搂听130 Abs.听1 Satz听1 BranntwMonG unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Branntweinhaltige Waren i.S. des 搂听130 Abs.听1 BranntwMonG sind gem盲脽 搂听130 Abs.听4 BranntwMonG andere alkoholhaltige Waren als die des Kap.听22 KN, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei fl眉ssigen Waren h枚her als 1,2听Volumenprozent, bei nicht fl眉ssigen Waren als 1听Masseprozent ist. KN im Sinne dieses Gesetzes ist gem盲脽 搂听130 Abs.听5 BranntwMonG die Warennomenklatur in der am 19.10.1992 geltenden Fassung.
Rz. 25
Bei dem Vanille-Oleoresin handelt es sich um eine branntweinhaltige Ware, weil es nicht in Kap.听22 KN einzureihen ist (s. oben) und nach den gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO bindenden Feststellungen des FG 90听% (v/v) Ethanol enth盲lt.
Rz. 26
b) Dieses Erzeugnis ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich und unverg盲llt verwendet wird zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Getr盲nken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2听Volumenprozent (搂听152 Abs.听1 Nr.听5 Buchst.听a BranntwMonG) oder von anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getr盲nke (搂听152 Abs.听1 Nr.听5 Buchst.听b BranntwMonG).
Rz. 27
aa) Dieser Regelung liegt Art.听27 Abs.听1 Buchst.听e RL听92/83 zugrunde, wonach die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Ma脽gabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen f眉r die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getr盲nken mit einem Alkoholgehalt von h枚chstens 1,2听Volumenprozent verwendet werden. Der Tatsache, dass gem盲脽 Art.听19 und 20 RL听92/83 nur der Anteil an Ethanol in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie f盲llt --vgl. auch EuGH-Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz听66, ZfZ 2022, 184--, tr盲gt das BranntwMonG dadurch Rechnung, dass nach 搂听131 Abs.听1 BranntwMonG nur die Menge reinen Alkohols der Branntweinsteuer unterworfen wird.
Rz. 28
bb) In Bezug auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung f眉r Aromen gem盲脽 Art.听27 Abs.听1 Buchst.听e RL听92/83 hat der EuGH mit seinem Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin) --EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184-- entschieden, dass Vanille-Oleoresin der Unterpos.听1302听19听05 KN als Aroma im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht (Rz听73, vgl. auch Rz听68).
Rz. 29
cc) Die Reichweite dieses Aromenbegriffs darf durch den Verbrauchsteuerausschuss der Kommission nicht eingeschr盲nkt werden --EuGH-Urteil Y听GmbH (Vanille-Oleoresin), EU:C:2022:270, Rz听72, ZfZ 2022, 184--.
Rz. 30
Die Bedingungen f眉r die Steuerbefreiung wurden in der Leitlinie CED Nr.听458 festgelegt. Dem hat die Bundesrepublik Deutschland am 01.09.2014 zugestimmt und mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.10.2014听- III听B听7听-听V听2310/13/10002 eine 眉berarbeitete Fassung der Verwaltungsvorschrift (VV) V听2320-3 眉ber "Herstellung, Bef枚rderung, Verwendung und Verteilung von Aromen" freigegeben (vgl. Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --E-VSF-- V听2320-3-1 und E-VSF N听47听2014 Nr.听222).
Rz. 31
Allerdings wurde in der Leitlinie CED Nr.听458 eine Steuerbefreiung nur f眉r Aromen festgelegt, die als Waren der Pos.听3302 KN, der Unterpos.听2106听90听20 KN und als zusammengesetzte Pflanzenausz眉ge zum Herstellen von Getr盲nken oder Lebensmittelzubereitungen ex Pos.听1302 KN anzusehen sind (vgl. Abs.听5 und 2 VV听V听2320-3-1). Dementsprechend sollten Waren, die --wie die von der Kl盲gerin eingef眉hrte Ware-- nicht aus verschiedenen Pflanzenarten gewonnen wurden, nicht von der Steuerbefreiung nach Art.听27 Abs.听1 Buchst.听e RL听92/83 profitieren. Mit dieser Einschr盲nkung der Steuerbefreiung f眉r Aromen hat der Verbrauchsteuerausschuss seine Kompetenzen 眉berschritten, weshalb die Leitlinie CED Nr.听458 insoweit einer Steuerbefreiung der streitgegenst盲ndlichen Ware nicht entgegensteht.
Rz. 32
dd) Allerdings kann der Senat nicht abschlie脽end 眉ber eine etwaige Befreiung der Waren von der Branntweinsteuer nach 搂听152 Abs.听1 Nr.听5 BranntwMonG entscheiden, weil das FG --von seinem rechtlichen Standpunkt ausgehend zu Recht-- nicht festgestellt hat, ob die zu beurteilende Ware eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.
Rz. 33
3. Im zweiten Rechtsgang hat das FG daher 眉ber eine etwaige Steuerbefreiung nach 搂听152 Abs.听1 Nr.听5 BranntwMonG erneut zu entscheiden und in diesem Zusammenhang festzustellen, ob die zu beurteilende Ware eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht. Dabei hat das FG auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Steuerbefreiungsnorm zu pr眉fen.
Rz. 34
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen