搂搂 1 - 129a Erster Teil Branntweinmonopol
搂搂 1 - 3 Erster Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols
搂 1 Gegenstand des Monopols
Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die 脺bernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (搂搂 58 ff.) sowie dessen Verwertung (搂搂 83 ff.).
搂 2 Monopolgebiet
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B眉singen und ohne die Insel Helgoland.
搂 3
(weggefallen)
搂搂 4 - 19 Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols
搂搂 4 - 16 Erster Titel Bundesmonopolverwaltung
搂搂 4 - 6 Allgemeine Vorschriften
搂 4
1Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. 2Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (搂 8) und der Verwertungsstelle (搂 9); an ihrer Spitze steht ein Pr盲sident oder eine Pr盲sidentin (搂 7).
搂 5
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchf眉hrung des Monopols erforderlichen Ma脽nahmen.
搂 6
(aufgehoben)
搂 7 Pr盲sident oder Pr盲sidentin der Bundesmonopolverwaltung
搂 7
Der Pr盲sident oder die Pr盲sidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Beh枚rden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
搂搂 8 - 10 Das Bundesmonopolamt
搂 8
听(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Beh枚rde.
听(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Ertr盲gen des Monopols bestritten.
搂 9 Die Verwertungsstelle
听(1) 1Die Verwertungsstelle erledigt die kaufm盲nnischen Gesch盲fte der Bundesmonopolverwaltung. 2Sie richtet sich dabei nach den grunds盲tzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. 3Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Gesch盲ftsf眉hrer.
听(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Gesch盲ftsbericht zu fertigen.
搂 10
(aufgehoben)
搂搂 11 - 15 Der Beirat
搂 11
(gegenstandslos)
搂 12
(gegenstandslos)
搂 13
(aufgehoben)
搂 14
(aufgehoben)
搂 15
(gegenstandslos)
搂 16 Der Gewerbeausschu脽
搂 16
(aufgehoben)
搂搂 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Beh枚rden bei der Verwaltung des Monopols
搂 17
听(1) Soweit die Ausf眉hrung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung 眉bertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Z枚lle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbeh枚rden (Finanzbeh枚rden) ob.
听(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verh盲ltnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbeh枚rden.
搂 18
F眉r die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbeh枚rden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen n盲her zu bestimmende Verg眉tung gew盲hrt.
搂 19
1Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in 搂 17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. 2Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Aus眉bung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbeh枚rden anzuzeigen.
搂搂 20 - 28 Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
搂搂 20 - 28 Erster Titel Brennereien
搂搂 20 - 23 Brennereien
搂 20
Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.
搂 21
Zu den Monopolbrennereien geh枚ren
听 1. |
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, |
听 2. |
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschlie脽lich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist. |
搂 22
(aufgehoben)
搂 23
(aufgehoben)
搂 24 Brennereiklassen
搂 24
Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in
听 1. |
landwirtschaftliche Brennereien (搂搂 25, 26), |
听 2. |
Obstbrennereien (搂 27), |
听 3. |
gewerbliche Brennereien (搂 28). |
搂搂 25 - 26a Landwirtschaftliche Brennereien
搂 25
听(1) Landwirtschaftliche Brennereien k枚nnen als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
听(2) Eine Einzelbrennerei mu脽 folgende Bedingungen erf眉llen:
听 1. |
Die Brennerei mu脽 mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). 2Brennerei und Landwirtschaft m眉ssen f眉r Rechnung desselben Besitzers betrieben werden. |
听 2. |
In der Brennerei d眉rfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
听 3. |
Die R眉ckst盲nde des Brennereibetriebes (Schlempe) m眉ssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verf眉ttert werden. 2Aller D眉nger, der w盲hrend der Schlempef眉tterung anf盲llt, mu脽 auf den Grundst眉cken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. 3Die Verpflichtung zur Schlempe- und D眉ngerverwertung entf盲llt, wenn in der Brennerei w盲hrend des Betriebsjahres 眉berwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. |
听(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei mu脽 folgende Bedingungen erf眉llen:
听 1. |
Die Brennerei mu脽 von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereig眉ter) f眉r gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden. |
听 2. |
In der Brennerei d眉rfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. |
听 3. |
Die R眉ckst盲nde des Brennereibetriebes (Schlempe) m眉ssen restlos an das Vieh der Brennereig眉ter verf眉ttert werden. 2Jeder Besitzer eines Brennereigutes mu脽 im Betriebsjahr mindestens die H盲lfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfl盲che aller Brennereig眉ter, bezogen auf die tats盲chlich f眉r die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfl盲che, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. 3Aller D眉nger, der w盲hrend der Schlempef眉tterung anf盲llt, mu脽 auf den Brennereig眉tern verwendet werden. 4Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gr眉nden auf Antrag f眉r ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, da脽 weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereig眉ter die Schlempe 眉be... |