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Entscheidungsstichwort (Thema)
脛nderung von Gewerbesteuerme脽bescheiden gem盲脽 搂 174 Abs. 4 und 5 AO 1977, um der Rechtsprechungs盲nderung hinsichtlich des Fehlens der subjektiven Gewerbesteuerpflicht der atypisch stillen Gesellschaft Rechnung zu tragen
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Leitsatz (NV)
1. 搂 174 Abs. 4 AO 1977 ist nicht anzuwenden, wenn der aufgrund irriger Beurteilung eines Sachverhaltes ergangene und vom FA aufgehobene Steuerbescheid nichtig war.
2. Dritter i. S. des 搂 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ist jeder, der in dem fehlerhaften Steuerbescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war. Er war an dem zur 脛nderung oder Aufhebung des fehlerhaften Steuerbescheides f眉hrenden Verfahren nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. des 搂 359 AO 1977 oder 搂 57 FGO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder 脛nderung des Bescheides hingewirkt hat, z. B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder 脛nderungsantrag gestellt hatte.
3. Verwaltungsakte sind gem盲脽 搂 125 Abs. 1 AO 1977 nichtig, soweit sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verst盲ndiger W眉rdigung aller in Betracht kommenden Umst盲nde offenkundig ist. Kein derartiger Fehler liegt vor, wenn dem Verwaltungsakt zwar eine unrichtige Rechtsauffassung zugrundeliegt, diese aber 眉ber l盲ngere Zeit und auch noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes praktiziert wurde, ohne da脽 die h. M. in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dies f眉r rechtsfehlerhaft hielt.
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Normenkette
GewStG 1978 搂听2 Abs. 2 Nr. 1, 搂听5 Abs. 1 S. 3, 搂听11; AO 1977 搂听78 Nr. 1, 搂听125 Abs. 1, 搂听157 Abs. 1 S. 2, 搂听174 Abs.听4-5, 搂听176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 搂听184 Abs. 1, 搂听359; FGO 搂 57
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) -- eine GmbH -- betrieb u. a. in den Erhebungszeitr盲umen 1977 bis 1980 (Streitjahre) ein Hotel. Sie hatte mit mehreren ihrer Gesellschafter Vertr盲ge geschlossen, durch die diese auch als atypisch stille Gesellschafter an dem Handelsgesch盲ft der Kl盲gerin beteiligt waren. Die Kl盲gerin gab f眉r die Streitjahre jeweils Gewerbesteuererkl盲rungen f眉r sich selbst und f眉r die zwischen ihr und den atypisch stillen Gesellschaftern bestehende stille Gesellschaft (GmbH & atypisch Still) ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erlie脽 f眉r die Streitjahre an die GmbH & atypisch Still adressierte Gewerbesteuerme脽bescheide. Die Bescheide ergingen -- f眉r einige Streitjahre nach einer Au脽enpr眉fung -- ohne Vorbehalt der Nachpr眉fung und wurden bestandskr盲ftig. Au脽erdem erlie脽 das FA an die Kl盲gerin adressierte Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r die Streitjahre, in denen es gem盲脽 搂 9 Nr. 2 bzw. 搂 12 Abs. 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen bzw. des Einheitswerts und der Hinzurechnungen um den Anteil der Kl盲gerin am Gewinn der GmbH & atypisch Still bzw. den Wert der Beteiligung der Kl盲gerin an dieser Gesellschaft k眉rzte und den einheitlichen Gewerbesteuerme脽betrag auf jeweils 0 DM festsetzte (Bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982).
Nachdem der Verdacht entstanden war, die Kl盲gerin erfasse nicht alle Betriebseinnahmen in ihrer den Steuererkl盲rungen zugrunde gelegten Buchf眉hrung, durchsuchten am 14. Dezember 1982 Steuerfahnder die Gesch盲ftsr盲ume der Kl盲gerin und gaben dem damaligen Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin die Er枚ffnung des Strafverfahrens bekannt. Die Fahnder teilten ihre den Verdacht best盲tigenden Pr眉fungsfeststellungen dem FA mit (Pr眉fungsbericht vom 10. Juli 1985) und das FA erlie脽 am 22. November 1985 an die GmbH & atypisch Still adressierte ge盲nderte Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r die Streitjahre. Die Einspr眉che gegen die 脛nderungsbescheide wies es als unbegr眉ndet zur眉ck (Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1986). Nachdem dem FA das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1985 VIII R 364/83 (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) bekanntgeworden war, hob es durch Verwaltungsakt vom 6. Juni 1986 die an die GmbH & atypisch Still gerichteten Bescheide vom 22. November 1985 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1986 ersatzlos auf.
Am 4. August 1986 erlie脽 das FA an die Kl盲gerin als Steuerschuldnerin gerichtete ge盲nderte Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r die Streitjahre. Die Bescheide st眉tzte es auf die 脛nderungsvorschriften der 搂搂 174 und 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Sie ergingen unter der Steuernummer der Kl盲gerin und enthalten den Vermerk: "Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgef眉hrten Pr眉fung zugrunde (siehe Pr眉fungsbericht vom 10. 7. 85)." Der Einspruch der Kl盲gerin gegen diese Bescheide war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. September 1988). W盲hrend des anschlie脽enden Klageverfahrens 盲nderte das FA -- am 13. M盲rz 1991 -- die angefochtenen Bescheide f眉r die Streitjahre 1978 bis 1980 gem盲脽 搂 35 b GewStG. Die Kl盲gerin machte die 脛nderungsbescheide zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Klage war erfolglos.
Die Kl盲gerin st眉tzt die Revision sinngem盲脽 auf Verletzung der 搂搂 169, 171, 173 und 174 AO 1977 und beantragt sinngem盲脽, das Urteil des Finanzgerichts (FG), den Gewerbesteuerme脽bescheid f眉r 1977 vom 4. August 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 1988 und die Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r 1978 bis 1980 vom 13. M盲rz 1991 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist zum Teil begr眉ndet. Sie f眉hrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung in der Sache (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des FG, die Bescheide vom 4. August 1986 seien Erstbescheide gewesen und daher h盲tten f眉r ihren Erla脽 nicht die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift erf眉llt sein m眉ssen. Die Entscheidung des FG erweist sich aber im Ergebnis weitgehend als richtig, da die AO 1977 die 脛nderung der bestandskr盲ftigen Gewerbesteuerme脽bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982 zul盲脽t.
Hinsichtlich der H枚he der festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuerme脽betr盲ge hat die Klage teilweise Erfolg. Das FA hat der Berechnung des Me脽betrages nach dem Gewerbeertrag 1977 nicht die f眉r nat眉rliche Personen und Gesellschaften i. S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG geltenden Steuerme脽zahlen f眉r den Gewerbeertrag, sondern die f眉r andere Unternehmen geltende Steuerme脽zahl zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Me脽betr盲ge f眉r die anderen Streitjahre hat es die Freibetr盲ge f眉r Gesellschaften i. S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG nicht ber眉cksichtigt.
1. Die Bescheide vom 4. August 1986 waren keine Erstbescheide, sondern 脛nderungsbescheide. Sie 盲nderten die an die Kl盲gerin gerichteten Gewerbesteuerme脽bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982. Diese betrafen ebenso wie die Bescheide vom 4. August 1986 den unter der Firma der Kl盲gerin gef眉hrten Hotelbetrieb und richteten sich an die Kl盲gerin als Steuerschuldnerin. Neben diesem Hotelbetrieb, an dem sich Gesellschafter der Kl盲gerin als atypisch stille Gesellschafter beteiligt hatten, existierte kein von der Kl盲gerin allein betriebenes gewerbliches Unternehmen. Anders w盲re es nur, wenn sich die atypisch stillen Gesellschafter lediglich an bestimmten Gesch盲ften oder Gesch盲ftsbereichen des Hotelbetriebs beteiligt h盲tten (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427). Einen entsprechenden Sachverhalt hat das FG jedoch nicht festgestellt und die Kl盲gerin auch nicht vorgetragen.
Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Kl盲gerin, es sei nicht erkennbar, ob durch die Bescheide vom 4. August 1986 die Bescheide vom 22. November 1985 oder die vom 24. April bzw. 4. Juni 1982 ge盲ndert worden seien und deshalb seien die Bescheide vom 4. August 1986 rechtswidrig. Nachdem das FA die Bescheide vom 22. November 1985 am 6. Juni 1986 ersatzlos aufgehoben hatte, war eine 脛nderung dieser Bescheide nicht mehr m枚glich. Dies war f眉r die Kl盲gerin auch klar erkennbar.
2. Das FA durfte gem盲脽 搂 174 Abs. 4 und 5 i. V. m. 搂 184 Abs. 1 AO 1977 die bestandskr盲ftigen Bescheide vom 24. April bzw. 4. Juni 1982 盲ndern.
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh枚rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge盲ndert wird, so k枚nnen nach 搂 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 aus dem Sachverhalt nachtr盲glich durch Erla脽 oder 脛nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 搂 174 Abs. 4 AO 1977 ist nicht anzuwenden, wenn der aufgrund irriger Beurteilung eines Sachverhaltes ergangene und vom FA aufgehobene Steuerbescheid nichtig war (s. Senatsurteil vom 10. November 1993 I R 20/93, BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327, m. w. N.).
Nach 搂 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 besteht die Befugnis gem盲脽 搂 174 Abs. 4 AO 1977 auch Dritten gegen眉ber, wenn diese an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder 脛nderung des fehlerhaften Steuerbescheides f眉hrte, beteiligt waren. Dritter ist in diesem Zusammenhang jeder, der in dem fehlerhaften Steuerbescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (搂 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817). Der Dritte war an dem zur 脛nderung oder Aufhebung des fehlerhaften Steuerbescheides f眉hrenden Verfahren nicht nur dann beteiligt, wenn er Verfahrensbeteiligter i. S. des 搂 359 AO 1977 oder 搂 57 FGO war, sondern auch dann, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder 脛nderung des Bescheides hingewirkt hat, z. B. indem er den entsprechenden Aufhebungs- oder 脛nderungsantrag gestellt hatte (s. 搂 78 Nr. 1 AO 1977; Senatsurteil vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764).
Auf Gewerbesteuerme脽bescheide ist 搂 174 AO 1977 sinngem盲脽 anzuwenden (搂 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).
3. Nach den f眉r den erkennenden Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) waren am 4. August 1986 die Voraussetzungen des 搂 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 f眉r die 脛nderung der Gewerbesteuerme脽bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982 erf眉llt.
a) Das FA hatte am 22. November 1985 an die GmbH & atypisch Still gerichtete Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r die Streitjahre erlassen. Diesen Bescheiden lag die Rechtsansicht zugrunde, der unter der Firma der Kl盲gerin gef眉hrte Hotelbetrieb sei von einer aus der Kl盲gerin und den atypisch stillen Gesellschaftern als Mitunternehmern bestehenden Personengesellschaft betrieben worden und diese Gesellschaft sei Steuerschuldnerin gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1978. Dementsprechend entschied das FA gem盲脽 搂 184 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, Steuerschuldnerin sei die stille Gesellschaft und nicht die Kl盲gerin. Am 6. Juni 1986 hatte das FA die Bescheide aufgehoben, nachdem sich diese Beurteilung des Sachverhaltes infolge des Urteils in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 als irrig erwiesen hatte.
b) Die Gewerbesteuerme脽bescheide vom 22. November 1985 waren nicht nichtig.
Verwaltungsakte sind gem盲脽 搂 125 Abs. 1 AO 1977 nichtig, soweit sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verst盲ndiger W眉rdigung aller in Betracht kommenden Umst盲nde offenkundig ist. Kein derartiger Fehler liegt vor, wenn dem Verwaltungsakt zwar eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde liegt, diese aber 眉ber l盲ngere Zeit und auch noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes praktiziert wurde, ohne da脽 die herrschende Meinung in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dies f眉r rechtsfehlerhaft hielt (s. Senatsurteil in BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327).
Die Bescheide vom 22. November 1985 waren zwar fehlerhaft, da nach dem Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 eine atypisch stille Gesellschaft nicht Steuerschuldner i. S. des 搂 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG und daher auch nicht Adressatin eines Gewerbesteuerme脽bescheides sein kann. Dieser Fehler war aber nicht derart schwerwiegend und offenkundig, da脽 er zur Nichtigkeit der Bescheide f眉hrte. Die Bescheide entsprachen hinsichtlich der Feststellung des Steuerschuldners und der Adressierung der Rechtsauffassung, die im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe von der Finanzverwaltung vertreten und praktiziert wurde. Eine davon abweichende herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestand vor Ver枚ffentlichung des Urteils in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 nicht. Noch im Urteil vom 22. Juni 1983 I R 55/80 (BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63) hatte der erkennende Senat die Ansicht vertreten, ein Gewerbesteuerme脽bescheid d眉rfe an eine atypisch stille Gesellschaft gerichtet werden. Er hatte lediglich -- um Verwechslungen hinsichtlich der Steuerschuldner auszuschlie脽en -- zus盲tzlich gefordert, die Mitunternehmer m眉脽ten einzeln bezeichnet werden und die Art ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung m眉sse im Bescheid zum Ausdruck kommen. Die Gewerbesteuerme脽bescheide vom 22. November 1985 enthielten zwar nicht -- wie dies die Rechtsprechung schon fr眉her f眉r Grunderwerbsteuerbescheide gegen眉ber Personengesellschaften und Bescheide 眉ber die einheitliche Feststellung von Eink眉nften gefordert hatte (s. BFH-Urteile vom 29. November 1972 II R 42/67, BFHE 108, 257, BStBl II 1973, 372; vom 17. M盲rz 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598; vom 28. M盲rz 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718) -- die nament liche Bezeichnung der einzelnen Mitunternehmer. Dies war aber kein schwerwiegender, zur Unwirksamkeit der Bescheide f眉hrender Fehler. Schwerwiegend w盲re er nur, wenn er zu Verwechslungen hinsichtlich des Steuerschuldners h盲tte f眉hren k枚nnen. Das war im Streitfall ausgeschlossen. Aus der Adressierung der Bescheide ergab sich f眉r die Kl盲gerin als Empf盲ngerin der Bescheide eindeutig, da脽 das FA die stille Gesellschaft als Steuerschuldner ansah und sich der Bescheid somit an diese Mitunternehmerschaft richtete.
c) Mit den Bescheiden vom 4. August 1986 zog das FA die sich aus dem Sachverhalt ergebenden richtigen steuerlichen Folgerungen, als es die an die Kl盲gerin gerichteten Gewerbesteuerme脽bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982 盲nderte und nunmehr entsprechend dem Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 auch die Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter als Teil des von der Kl盲gerin zu versteuernden Gewerbeertrages und den Einheitswert des Hotelbetriebes als Teil des von der Kl盲gerin zu versteuernden Gewerbekapitals erfa脽te.
d) Die Kl盲gerin war hinsichtlich der Bescheide vom 22. November 1985 Dritte i. S. des 搂 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977, da sie nach diesen Bescheiden nicht Steuerschuldnerin war.
Sie war an dem zur Aufhebung der Bescheide f眉hrenden Verfahren beteiligt. Der Einspruch gegen die Bescheide wurde unter dem Betreff "X- ... stille Gesellschaft" eingelegt. Er ist als ein Rechtsbehelf der Kl盲gerin auszulegen, da die GmbH & atypisch Still als eine reine Innengesellschaft nicht f盲hig ist, selbst Beteiligte in einem Verfahren wegen Gewerbesteuer zu sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).
Das durch den Rechtsbehelf der Kl盲gerin eingeleitete Einspruchsverfahren f眉hrte zur Aufhebung der Bescheide. Zwar wies das FA den Einspruch zun盲chst als unbegr眉ndet zur眉ck. Diese Entscheidung wurde aber nicht bestandskr盲ftig. Noch vor Eintritt der Bestandskraft hob das FA die Einspruchsentscheidung und die Bescheide auf. Die Aufhebung ist Folge des Einspruchs der Kl盲gerin. Ohne den Einspruch w盲ren die Bescheide bei Bekanntwerden des Urteils in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 bereits bestandskr盲ftig und -- da sie nicht nichtig waren -- nicht aufzuheben gewesen.
e) Bei Erla脽 der Bescheide vom 4. August 1986 waren die sich aus den Feststellungen der Steuerfahnder ergebenden Gewerbesteueranspr眉che 1977 bis 1980 noch nicht verj盲hrt.
Die Steuerfahndungspr眉fung begann mit der Durchsuchung der Gesch盲ftsr盲ume der Kl盲gerin im Dezember 1982. Da die Kl盲gerin die Gewerbesteuererkl盲rung 1977 im Jahr 1978 abgegeben hatte, war zu diesem Zeitpunkt die vierj盲hrige Festsetzungsfrist des 搂 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 auch f眉r den Gewerbesteuerme脽betrag 1977 noch nicht abgelaufen (搂 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977). Die Fahndungspr眉fung diente u. a. dazu, die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer f眉r den unter der Firma der Kl盲gerin gef眉hrten Hotelbetrieb zu ermitteln. Es handelte sich um eine Pr眉fung bei der Kl盲gerin, da die Kl盲gerin Schuldnerin der Gewerbesteuer ist (s. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721). Unerheblich ist, da脽 die Fahnder und die Kl盲gerin seinerzeit m枚glicherweise die Vorstellung hatten, Schuldnerin der Gewerbesteuer sei nicht die Kl盲gerin, sondern die GmbH & atypisch Still. Diese sich sp盲ter als rechtsirrig erweisende Vorstellung 盲ndert nichts daran, da脽 die Pr眉fung im Dezember 1982 beim tats盲chlichen Steuerschuldner begann und dieser vom Pr眉fungsbeginn sofort Kenntnis erlangte.
Die Pr眉fung f眉hrte gem盲脽 搂 171 Abs. 5 i. V. m. 搂 184 Abs. 1 AO 1977 zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist. Die Hemmung bestand bei Erla脽 der Bescheide vom 4. August 1986 noch. Die zun盲chst aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung erlassenen Steuerbescheide vom 22. November 1985 waren nicht unanfechtbar geworden, da die Kl盲gerin gegen sie Einspruch eingelegt und das FA sie vor Eintritt der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte.
4. Die 脛nderung der Bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982 verst枚脽t nicht gegen 搂 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977.
Nach dieser Vorschrift -- die auch f眉r Steuerme脽bescheide gilt (搂 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) -- darf bei der 脛nderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber眉cksichtigt werden, da脽 sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes ge盲ndert hat, die bei der bisherigen Steuer(me脽betrags)festsetzung von den Finanzbeh枚rden angewandt worden ist. Die Rechtsprechung hat sich i. S. des 搂 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 ge盲ndert, wenn ein im wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt anders entschieden wurde als bisher (s. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421).
Durch das Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 hat sich zwar die BFH-Rechtsprechung gegen眉ber dem Urteil in BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63 ge盲ndert. Bei Erla脽 der Bescheide vom 24. April und 4. Juni 1982 kann das FA aber die sp盲ter ge盲nderte Rechtsprechung noch nicht angewandt haben, da das Urteil in BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63 erst im Jahr 1983 erging (s. Senatsurteil in BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764).
5. Die angefochtenen Bescheide waren entsprechend dem Tenor zu 盲ndern. Das FA hat die einheitlichen Gewerbesteuerme脽betr盲ge zu hoch festgesetzt.
Bei der Berechnung des einheitlichen Gewerbesteuerme脽betrages 1977 hat es nicht die f眉r nat眉rliche Personen und Gesellschaften i. S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG geltenden gestaffelten Steuerme脽zahlen f眉r den Gewerbeertrag (搂 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG in der im Erhebungszeitraum 1977 geltenden Fassung), sondern die f眉r andere Unternehmen geltende Steuerme脽zahl von 5 v. H. angewandt. Bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuerme脽betr盲ge 1978 bis 1980 hat es den Gewerbeertrag nicht um den Freibetrag f眉r nat眉rliche Personen und Gesellschaften i. S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG gek眉rzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die atypisch stille Gesellschaft eine Gesellschaft i. S. des 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG ist (s. Senatsurteil in BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327). Werden diese Fehler korrigiert, ergeben sich die im Tenor festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuerme脽betr盲ge ...
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Fundstellen
亿兆体育-Index 421393 |
BFH/NV 1996, 797 |
BFH/NV 1996, 798 |