听
Leitsatz (amtlich)
Ein Grundst眉ck verliert in der Regel seine Eignung, einem Gewerbebetrieb zu dienen und scheidet damit aus dem Betriebsverm枚gen aus, wenn auf ihm ein Geb盲ude errichtet wird, das seinerseits nicht zur Nutzung im Rahmen dieses Betriebs bestimmt ist.
听
Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1, 搂搂听5, 6 Abs. 1 Nr. 4, 搂听15 Nr. 2
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt ein Bauunternehmen, zu dessen Betriebsverm枚gen im Streitjahr 1967 ein 468 qm gro脽es unbebautes Grundst眉ck in W an der S-Stra脽e geh枚rte. Eigent眉mer des Grundst眉cks war bis 1967 eine aus den Gesellschaftern der Kl盲gerin bestehende Grundst眉cksgemeinschaft, die es sodann an die Komplement盲re der Gesellschaft K und O 眉bereignete. K und O errichteten im selben Jahre auf dem Grundst眉ck ein Mietwohnhaus, dessen Erl枚se sie forthin als private Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung behandelten. Die Kl盲gerin f眉hrte das Grundst眉ck auch nach der Bebauung weiter in ihrer Bilanz fort. Das errichtete Geb盲ude wurde dagegen nicht bilanziert, weil es dem Privatverm枚gen der Komplement盲re K und O zugerechnet wurde. Am 31. Dezember 1967 betrug der Buchwert des Grundst眉cks 1 404 DM (= 3 DM/qm).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erlangte von diesen Vorg盲ngen durch eine Betriebspr眉fung Kenntnis. Es sah die Bebauung und private Nutzung des Grundst眉cks als Entnahme an und erh枚hte wegen dieses Vorgangs den Gewinn des Jahres 1967 um 26 676 DM. Bei Errechnung des Entnahmegewinns legte es einen Teilwert von 28 800 DM (= 60 DM/qm) zugrunde. Unter Ber眉cksichtigung weiterer von der Betriebspr眉fung festgestellter gewinnerh枚hender neuer Tatsachen erlie脽 es am 3. Februar 1970 einen gem盲脽 搂 222 AO berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid, durch den der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 101 695 DM festgestellt wurde.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision beantragt die Kl盲gerin, den festgestellten Gewinn unter Aufhebung des Urteils des FG und der Einspruchsentscheidung um 26 676 DM auf 75 019 DM herabzusetzen. Zur Begr眉ndung tr盲gt sie vor, die Folgerung des FG, das Grundst眉ck sei durch die private Bebauung aus dem Betriebsverm枚gen des Bauunternehmens ausgeschieden, sei unzutreffend, da das Grundst眉ck weiterhin - insbesondere durch Vermietung an Betriebsangeh枚rige - betrieblich nutzbar sei. Diese M枚glichkeit betrieblicher Nutzung verbiete es, die Bebauung als eindeutige Entnahmehandlung anzusehen. Es komme vielmehr in erster Linie auf den sich durch die Fortf眉hrung des Grundst眉cks in der Bilanz ausdr眉ckenden Willen der KG an, der dahin gehe, die Zuordnung des Grundst眉cks zum Betriebsverm枚gen trotz des Eigentumswechsels und der Bebauung unver盲ndert beizubehalten.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Das FG hat ohne Rechtsversto脽 angenommen, da脽 das Grundst眉ck an der S-Stra脽e sp盲testens durch die Entscheidung, das darauf errichtete Haus im Privatverm枚gen der Gesellschafter K und O zu f眉hren, aus dem Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin ausgeschieden ist. Von diesem Zeitpunkt an konnte das Grundst眉ck nicht Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter K und O sein. Wie der Senat im Urteil vom 23. Juli 1975 I R 210/73 (BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180) entschieden hat, kann ein Wirtschaftsgut nicht Sonderbetriebsverm枚gen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn es weder dem Betrieb der Personengesellschaft noch - was hier ohne Belang ist - der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen bestimmt ist. Nach den vom FG getroffenen tats盲chlichen Feststellungen, an die der Senat mangels begr眉ndeter Revisionsangriffe gebunden ist (vgl. 搂 118 Abs. 2 FGO), wurde das Grundst眉ck von den Gesellschaftern K und O mit privaten Mitteln bebaut und war dazu bestimmt, ausschlie脽lich zu einem au脽erhalb der gewerblichen Bet盲tigung der Kl盲gerin liegenden Zweck genutzt zu werden. Daraus folgt, da脽 es mit dem Beginn der Ma脽nahmen, die auf diese au脽erbetriebliche Nutzung gerichet waren, d. h. sp盲testens im Zeitpunkt der Bebauung mit einem nicht f眉r das Unternehmen der Kl盲gerin bestimmten Mietwohngeb盲ude, Privatverm枚gen dieser Gesellschafter wurde. Denn ein Grundst眉ck und ein darauf errichtetes Geb盲ude k枚nnen nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatverm枚gen qualifiziert werden. Ein Grundst眉ck verliert in der Regel seine Eignung, einem Gewerbebetrieb zu dienen, wenn auf ihm ein Geb盲ude errichtet wird, das seinerseits nicht zur Nutzung im Rahmen dieses Betriebs bestimmt ist.
Zu Unrecht meint die Kl盲gerin, da脽 einer solchen Rechtsauffassung der Beschlu脽 des BFH vom 16. Juli 1968 GrS 7/67 (BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108) entgegenstehe, wonach bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundst眉cken eines Betriebsverm枚gens nicht davon auszugehen ist, da脽 Grund und Boden einerseits und Geb盲ude andererseits eine Einheit bilden. Diese Entscheidung befa脽t sich nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Grundst眉cke und Geb盲ude Betriebsverm枚gen sein k枚nnen, sondern sie setzt die Zugeh枚rigkeit dieser Wirtschaftsg眉ter zum Betriebsverm枚gen voraus. Aus der im genannten Beschlu脽 des Gro脽en Senats ausgesprochenen Notwendigkeit getrennter Bilanzierung und Bewertung von Grundst眉ck und Geb盲ude kann mithin nicht das Verbot hergeleitet werden, aus der Nutzungsart des Geb盲udes Schl眉sse auf die Zuordnung oder Nichtzuordnung des Grundst眉cks zum Betriebsverm枚gen zu ziehen.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob das auf dem Grundst眉ck errichtete Geb盲ude objektiv geeignet war, dem Unternehmen der Kl盲gerin - etwa in Form von Werkswohnungen f眉r Betriebsangeh枚rige - zu dienen. Denn die blo脽e Eignung, einem Betrieb zu dienen, l盲脽t ein Wirtschaftsgut allein noch nicht Teil des Betriebsverm枚gens werden. Erforderlich ist dar眉ber hinaus nach st盲ndiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil I R 210/73 mit weiteren Nachweisen) die erkennbare Bestimmung des Wirtschaftsguts zum Betriebsverm枚gen durch den oder die Gesellschafter. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kl盲gerin hat selbst nicht vorgetragen, die in dem Geb盲ude befindlichen Wohnungen seien an ihre Betriebsangeh枚rigen vermietet worden. Sie hat insoweit in der Revision auch keine unzureichende Sachverhaltsaufkl盲rung durch das FG ger眉gt. Zudem ist der Umstand, da脽 die mit dem Geb盲ude im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sich au脽erhalb des Rechnungswesens der Kl盲gerin vollzogen und von den Gesellschaftern K und O den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wurden, ein zuverl盲ssiger Anhaltspunkt daf眉r, da脽 das Geb盲ude nicht dem Betrieb der Kl盲gerin zu dienen bestimmt war.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 72267 |
BStBl II 1977, 388 |
BFHE 1977, 203 |