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Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung der Grundst眉cksarten Ein- und Zweifamilienhaus.
2. Der Beurteilung von zwei Wohneinheiten als selbst盲ndige Wohnungen i.S. von 搂 75 Abs.5 und 6 BewG stehen gemeinsame Verkehrsfl盲chen dann entgegen, wenn sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion von beiden Wohnbereichen nicht vollst盲ndig getrennt sind (Erg盲nzung zu BFH-Urteil vom 5.Oktober 1984 III R 192/83).
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Orientierungssatz
Bei Wohneinheiten in Einfamilienh盲usern oder Zweifamilienh盲usern, die baulich getrennt und in sich abgeschlossen sind, reicht eine Gesamtwohnfl盲che von knapp 15 qm nach heutigen Wohngepflogenheiten nicht aus, um einen selbst盲ndigen Haushalt zu f眉hren. Bereits in der Entscheidung vom 24.11.1978 III R 81/76 hat der Senat f眉r Wohnungen in Einfamilienh盲usern oder Zweifamilienh盲usern eine Gesamtwohnfl盲che von mehr als 23 qm gefordert.
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Normenkette
BewG 1965 搂 75 Abs.听5-6; BewG 1974 搂 75 Abs.听5-6
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eigent眉mer eines im Jahre 1980 bezugsfertig errichteten Wohngrundst眉cks. Eine Raumeinheit, die nach Auffassung der Kl盲ger eine Einliegerwohnung darstellt, liegt im Erdgescho脽 und besteht aus einem Wohn-/Schlafraum mit kompletter K眉chenzeile und einem unmittelbar angrenzenden Duschbad mit WC. Die Gesamtfl盲che betr盲gt 14,35 qm, wovon 3,6 qm auf das Bad entfallen. Der Zugang zu dem Wohngeb盲ude erfolgt 眉ber die Hauseingangst眉r in einen Windfang, von dem nach rechts eine T眉r unmittelbar in den Wohn-/Schlafraum des als Einliegerwohnung bezeichneten Wohnbereichs f眉hrt. Gegen眉ber diesem Raum befindet sich die K眉che der Hauptwohnung, die ihrerseits eine Verbindung zu dem Hauptwohnbereich hat. Geradeaus gelangt man durch einen T眉rabschlu脽 in die weiteren R盲ume im Erdgescho脽. Die Baugenehmigung f眉r die "Einliegerwohnung" war unter zahlreichen Befreiungen bzw. Ausnahmen von baurechtlichen Vorschriften und mit der Auflage erteilt worden, diese R盲ume nur an Familienmitglieder zu vermieten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte im Wege der Nachfeststellung zum 1.Januar 1981 die Grundst眉cksart Einfamilienhaus fest. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung seiner Entscheidung aus: Die von den Kl盲gern als Einliegerwohnung angesehenen R盲ume seien nach ihrer baulichen Gestaltung nicht eindeutig von den anderen Wohnr盲umen abgeschlossen. R盲umlichkeiten von knapp 15 qm, die aus baurechtlichen Gr眉nden nicht an fremde Personen vermietet werden d眉rften, k枚nnten nach der Verkehrsauffassung nicht als selbst盲ndige Wohnung betrachtet werden.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung von 搂 75 Abs.5 und 6 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG). Das Merkmal der baulichen Abgeschlossenheit sei bislang nicht als unabdingbar f眉r den Wohnungsbegriff gefordert worden. Die Gesamtfl盲che der Wohneinheit sei nach den 枚rtlichen Verh盲ltnissen ausreichend f眉r ihre Beurteilung als selbst盲ndige Wohnung.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und das Grundst眉ck unter 脛nderung des Einheitswertbescheides vom 27.Oktober 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.Dezember 1981 als Zweifamilienhaus zu bewerten.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 75 Abs.5 und 6 BewG ist f眉r die Abgrenzung der Grundst眉cksarten Ein- und Zweifamilienhaus entscheidend, ob eine oder zwei Wohnungen in dem betreffenden Wohngrundst眉ck enthalten sind. Zum Wohnungsbegriff i.S. von 搂 75 Abs.5 und 6 BewG hat der Senat in der Entscheidung vom 5.Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 5O5, BStBl II 1985, 151) Stellung genommen und die Merkmale des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs --teilweise abweichend von der bisherigen Rechtspraxis-- enger gefa脽t. Danach ist --jedenfalls f眉r Stichtage ab 1.Januar 1974-- f眉r die Annahme einer Wohnung u.a. wesentlich, da脽 die Zusammenfassung von mehreren R盲umen eine von anderen Wohnungen oder R盲umen, insbesondere Wohnr盲umen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet. Grunds盲tzlich m眉ssen die R盲ume Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sein. Es mu脽 ein eigener Zugang bestehen. Dar眉ber hinaus m眉ssen die R盲ume eine bestimmte Mindestfl盲che aufweisen. Au脽erdem ist grunds盲tzlich erforderlich, da脽 die f眉r die F眉hrung eines selbst盲ndigen Haushalts notwendigen Nebenr盲ume vorhanden sind. Die Grundst眉cksart Zweifamilienhaus setzt voraus, da脽 beide Wohneinheiten diese Voraussetzungen erf眉llen.
2. Die Anwendung der Grunds盲tze der Senatsentscheidung III R 192/83 auf den Streitfall ergibt, da脽 das Wohngrundst眉ck der Kl盲ger zu dem hier streitigen Fortschreibungszeitpunkt nur eine Wohnung enth盲lt. Es fehlt an dem eindeutigen baulichen Abschlu脽 zwischen den beiden Wohnbereichen. Der Windfang ist nicht allein der sog. Einliegerwohnung zuzurechnen, da von hier aus ungehindert auch die K眉che und die anderen Wohnr盲ume der Hauptwohnung zu erreichen sind. Der Annahme von zwei selbst盲ndigen Wohnungen steht auch entgegen, da脽 nur ein Zugang vorhanden ist. Der Windfang im Erdgescho脽 dient sowohl als Zugang zu den R盲umen der Hauptwohnung als auch zu der angeblichen Einliegerwohnung. Zwar schlie脽t das Vorhandensein von gemeinsamen Zugangs- und Verkehrsfl盲chen die Annahme von zwei selbst盲ndigen Wohnungen nicht ohne weiteres aus. Sind --wie im Streitfall-- solche gemeinsamen Verkehrsfl盲chen vorhanden, m眉ssen sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion von den beiden Wohnbereichen vollst盲ndig getrennt sein. Ihrer baulichen Funktion nach d眉rfen solche R盲ume nur dem Zugang zu den einzelnen Wohneinheiten dienen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Windfang stellt n盲mlich auch eine r盲umliche Verbindung zwischen dem Wohnbereich der Hauptwohnung und der dazugeh枚renden K眉che dar.
Auf die Frage, ob der Bewertung des Wohngrundst眉cks als Zweifamilienhaus auch die geringe Gesamtfl盲che entgegensteht, kommt es danach nicht mehr an. Der Senat ist indes der Auffassung, da脽 bei Wohneinheiten in Ein- oder Zweifamilienh盲usern, die --anders als im Streitfall-- baulich getrennt und in sich abgeschlossen sind, eine Gesamtwohnfl盲che von knapp 15 qm nach heutigen Wohngepflogenheiten nicht ausreicht, um einen selbst盲ndigen Haushalt zu f眉hren. Bereits in der Entscheidung vom 24.November 1978 III R 81/76 (BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255) hat der Senat f眉r Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienh盲usern eine Gesamtwohnfl盲che von mehr als 23 qm gefordert. Nur in abgeschlossenen Appartements in Altenwohnheimen bzw. Altenheimen lie脽 er, wegen der vorhandenen zentralen Versorgungseinrichtungen, eine Fl盲che von 眉ber 20 qm gen眉gen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60689 |
BStBl II 1985, 496 |
BFHE 144, 72 |
BFHE 1986, 72 |
BB 1985, 1588-1589 (ST) |
DB 1985, 2128-2128 (ST) |
DStR 1985, 579-579 (ST) |
DStZ, Beihefter zu Nr 5/1986 (S) |
HFR 1986, 556-557 (ST) |