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Entscheidungsstichwort (Thema)
Au脽erh盲usliches Arbeitszimmer im Keller eines Mehrfamilienhauses
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Leitsatz (amtlich)
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses R盲umlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen geh枚ren, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "au脽erh盲usliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG 蹿盲濒濒迟.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist Diplomwirtschaftsingenieurin und als Steuerassistentin nichtselbst盲ndig t盲tig. Sie bewohnt seit 1994 eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung geh枚rt auch ein elf qm gro脽er Abstellraum im Keller.
Im Streitjahr (1997) mietete die Kl盲gerin in demselben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenh盲ngende Kellerr盲ume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen T盲tigkeit, f眉r Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Kl盲gerin zufolge w枚chentlich 15 Stunden. Die Kellerr盲ume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, B眉rostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erkannte die hierf眉r geltend gemachten Aufwendungen in H枚he von 1 951 DM nicht als Werbungskosten an mit der Begr眉ndung, dass es sich bei den Kellerr盲umen um ein h盲usliches Arbeitszimmer handele und die Kl盲gerin 眉ber einen anderen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber verf眉ge. Die Voraussetzungen des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nicht erf眉llt.
Das Finanzgericht (FG) entschied dagegen, dass die zus盲tzlich angemieteten Kellerr盲ume kein "h盲usliches" Arbeitszimmer seien und daher nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung fielen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 169 abgedruckt.
Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG unzutreffend ausgelegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k枚nne auch ein Raum im Keller oder im Dachgeschoss eines Wohnhauses ein h盲usliches Arbeitszimmer sein (Hinweis auf Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, und vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468). Es sei nicht notwendig, dass das Arbeitszimmer in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert sei. Auch der Umstand, dass es sich um zus盲tzlich angemietete R盲ume handele, f眉hre nicht dazu, dass der r盲umliche Zusammenhang mit dem Privatbereich der Kl盲gerin aufgehoben werde. Gehe man jedoch von einem au脽erh盲uslichen Arbeitszimmer aus, sei die Vorentscheidung gleichwohl aufzuheben; denn das FG habe verkannt, dass ein Arbeitszimmer nach der in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung erforderlich sein m眉sse und dies auch bei au脽erhalb des Hauses gelegenen Arbeitszimmern von Bedeutung sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Nichtanerkennung der vom FG ber眉cksichtigten "weiteren Werbungskosten" von 1 951 DM festzusetzen.
Die Kl盲gerin tritt der Revision entgegen.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet. Die Entscheidung des FG, dass die beiden Kellerr盲ume der Kl盲gerin kein h盲usliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschr盲nkung sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach 搂 9 Abs. 5 i.V.m. 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht. In diesem Fall wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier ma脽geblichen Fassung) die H枚he der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt. Die Beschr盲nkung der H枚he nach entf盲llt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet盲tigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).
2. Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses R盲umlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen geh枚ren, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "au脽erh盲usliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung 蹿盲濒濒迟.
a) Der Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht n盲her bestimmt. Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschr盲nkung das h盲usliche B眉ro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).
b) In die h盲usliche Sph盲re eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelm盲脽ig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen geh枚rt (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185, und in BFH/NV 2003, 550). Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnr盲ume, sondern ebenso Zubeh枚rr盲ume (Abstell-, Keller- und Speicherr盲ume etc.).
In diesem Sinne hat der Senat die "H盲uslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grunds盲tzlich bejaht (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Das Gleiche gilt f眉r ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom stra脽enabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 550), und f眉r ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, zur Ver枚ffentlichung bestimmt).
c) In Bezug auf R盲umlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, die nicht 鈥昦uch nicht als Zubeh枚rr盲ume鈥 zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen geh枚ren, hat der Senat entschieden, dass diese jedenfalls dann der h盲uslichen Sph盲re zuzurechnen sind, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen bzw. dieser auf derselben Etage direkt gegen眉berliegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, VI R 125/01, die Entscheidungen sind ebenfalls zur Ver枚ffentlichung bestimmt). Die unmittelbare r盲umliche N盲he zur Privatwohnung begr眉ndet in einem solchen Fall eine innere, "h盲usliche" Verbindung mit der privaten Lebenssph盲re. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Entscheidungen Bezug genommen.
d) Fehlt es hingegen an einer solchen inneren Verbindung zur Privatwohnung, so dass der nicht zur Wohnung geh枚rende, aber als Arbeitszimmer genutzte Raum der privaten Lebenssph盲re des Steuerpflichtigen nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich um ein au脽erh盲usliches Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschr盲nkung 蹿盲濒濒迟. Dem vom FA aufgenommenen Gedanken einer 脺bertragung der gesetzlichen Wertung der Abzugsbeschr盲nkung auch auf au脽erh盲usliche Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68) ist der Senat nicht weiter gefolgt.
e) Soweit sich das FA zur Begr眉ndung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BFH zu 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte) beruft, verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2003, 550. Dort ist ausgef眉hrt, warum diese Rechtsprechung nicht auf die Abzugsbeschr盲nkung zum h盲uslichen Arbeitszimmer 眉bertragen werden kann.
3. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die beiden als Arbeitszimmer genutzten Kellerr盲ume nicht in die h盲usliche Sph盲re der Kl盲gerin eingebunden sind.
Die Kellerr盲ume geh枚ren nicht zur Privatwohnung der Kl盲gerin. Es handelt sich insbesondere nicht um Zubeh枚rr盲ume dieser Wohnung. Das FG hat hierzu festgestellt, dass die Privatwohnung der Kl盲gerin 眉ber einen eigenen Abstellraum verf眉gt. Die zus盲tzlich angemieteten R盲umlichkeiten sind weder mit diesem noch mit der Privatwohnung verbunden.
Dar眉ber hinaus grenzen die beiden Kellerr盲ume auch nicht unmittelbar an die Privatwohnung der Kl盲gerin an. Eine unmittelbare r盲umliche N盲he im Sinne der oben (unter 2. d) genannten Rechtsprechung besteht im Streitfall nicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 937957 |
BFH/NV 2003, 985 |
BStBl II 2003, 515 |
BFHE 1974, 101 |
BFHE 2004, 101 |
BFHE 202, 101 |
BB 2003, 1270 |
BB 2003, 1368 |
DB 2003, 1254 |
DStR 2003, 976 |
DStRE 2003, 831 |
HFR 2003, 855 |