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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wohnung in einem Mehrfamilienhaus geh枚render Hobbyraum als h盲usliches Arbeitszimmer
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Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen geh枚renden Hobbyraum ist auch dann ein "h盲usliches" Arbeitszimmer i.S. des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sich der betreffende Raum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Diplomkaufmann und erzielt Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm ein eigener Arbeitsplatz zur Verf眉gung.
Zusammen mit seiner Ehefrau (der Kl盲gerin) bewohnt der Kl盲ger eine gemietete Drei-Zimmer-Wohnung von 89 qm im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Zu der Wohnung geh枚rt ein Hobbyraum von 37 qm, der im Untergeschoss des Hauses liegt. Diesen Raum nutzt der Kl盲ger als Arbeitszimmer.
Die Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer von 12 377 DM erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) f眉r das Streitjahr (1996) nicht als Werbungskosten an.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 323 ver枚ffentlichten Gr眉nden im Wesentlichen aus, der Hobbyraum geh枚re zur Wohnung der Kl盲ger. Das darin eingerichtete Arbeitszimmer sei daher ein "h盲usliches" Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschr盲nkung. Da der Kl盲ger bei seinem Arbeitgeber 眉ber einen anderen Arbeitsplatz verf眉ge, k枚nnten die Aufwendungen nicht ber眉cksichtigt werden.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung von 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der beruflich genutzte Kellerraum sei kein h盲usliches Arbeitszimmer. Er sei weder baulich noch r盲umlich mit der Wohnung verbunden und stehe mit einer Gr枚脽e von 37 qm einschlie脽lich einer sanit盲ren Anlage und eines separaten Eingangs in keiner Beziehung zu ihrem privaten Lebensbereich. Ausweislich des Mietvertrages sei der Raum f眉r Wohnzwecke auch nicht geeignet.
Die Kl盲ger beantragen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1999, erg盲nzt mit Bescheid vom 26. Juni 2001, dahin gehend zu 盲ndern, dass die Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer in H枚he von 12 377 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abgezogen werden.
Das FA tritt der Revision entgegen.
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II. Die Revision der Kl盲ger ist unbegr眉ndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei dem als Arbeitszimmer genutzten Hobbyraum um ein h盲usliches Arbeitszimmer handelt.
1. Nach 搂 9 Abs. 5 i.V.m. 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht. In diesem Fall wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier ma脽geblichen Fassung) die H枚he der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt. Die Beschr盲nkung der H枚he nach entf盲llt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet盲tigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).
2. Ein Arbeitszimmer in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen geh枚renden Hobbyraum ist auch dann ein "h盲usliches" Arbeitszimmer, wenn es sich im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.
a) Der Begriff des h盲uslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht n盲her bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Abzugsbeschr盲nkung das h盲usliche B眉ro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550).
b) In die h盲usliche Sph盲re eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelm盲脽ig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen geh枚rt (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185; in BFH/NV 2003, 550). Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnr盲ume, sondern ebenso Zubeh枚rr盲ume (Abstell-, Keller- und Speicherr盲ume etc.). Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "h盲usliches" Arbeitszimmer.
In diesem Sinne hat der Senat die "H盲uslichkeit" eines Arbeitszimmers im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses grunds盲tzlich bejaht (BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Das Gleiche gilt f眉r ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom stra脽enabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH in BFH/NV 2003, 550).
3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Arbeitszimmer des Kl盲gers um ein "h盲usliches" Arbeitszimmer handelt.
Soweit sich das FG allerdings auf die Rechtsprechung des BFH zu 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte) beruft, verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2003, 550. Dort ist ausgef眉hrt, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Abzugsbeschr盲nkung zum h盲uslichen Arbeitszimmer 眉bertragen werden kann.
Gleichwohl tragen die Feststellungen des FG die getroffene Entscheidung. Diesen Feststellungen zufolge geh枚rt der Hobbyraum zur Wohnung der Kl盲ger. Es handelt sich um einen Zubeh枚rraum, der zusammen mit der 眉brigen Wohnung angemietet worden ist. Dieser Zubeh枚rraum ist ohne weiteres der h盲uslichen Sph盲re der Kl盲ger zuzurechnen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 951298 |
BFH/NV 2003, 1110 |
BStBl II 2004, 74 |
BFHE 1974, 114 |
BFHE 2004, 114 |
BFHE 202, 114 |
BB 2003, 1544 |
DB 2003, 1658 |
DStRE 2003, 904 |
HFR 2003, 955 |