听
Leitsatz (amtlich)
1. Zusch眉sse einer Brauerei zur Erlangung von Bierlieferungsrechten sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten der Bierlieferungsrechte.
2. Die Abf眉llkosten einer Brauerei sind aktivierungspflichtige Herstellungskosten des Fa脽biers oder Flaschenbiers.
2. Die Biersteuer darf weder als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts noch als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden.
听
Normenkette
KStG 搂 6 Abs. 1 S. 1; EStG 搂搂听5-6; AktG 搂听153 Abs. 3, 搂听152 Abs. 9
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine AG, betreibt eine Brauerei. Streitig ist im Revisionsverfahren betreffend die Streitjahre 1965 bis 1968 noch die steuerrechtlich zutreffende Behandlung:
1. von Zusch眉ssen und minderverzinslichen Darlehen an Gastwirte,
2. von Aufwendungen f眉r Ein-, Um- und Ausbauten bei Pachtgastst盲tten,
3. der Abf眉llkosten bei der Bewertung auf Fa脽 oder Flasche abgef眉llter Teilbierbest盲nde,
4. der auf Niederlagenbest盲nden lastenden Biersteuer.
Die gem盲脽 搂 45 FGO unmittelbar zum FG erhobene Klage hatte in diesen Streitpunkten keinen Erfolg. Gegen das FG-Urteil, das in EFG 1973, 370, ver枚ffentlicht ist, richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Kl盲gerin mit dem Antrag, das steuerpflichtige Einkommen f眉r die Streitjahre wie folgt herabzusetzen: ...
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist f眉r 1965 bis 1967 unbegr眉ndet, f眉r 1968 zum Teil begr眉ndet.
1. Zusch眉sse und minderverzinsliche Darlehen an Gastwirte
Die Kl盲gerin gab mehreren Gastwirten Zusch眉sse oder minderverzinsliche Darlehen gegen 脺bernahme von zeitlich begrenzten Bierbezugsverpflichtungen. Das FA erkannte mit R眉cksicht auf die Bierbezugsverpflichtung weder die sofortige Abzugsf盲higkeit der Zusch眉sse noch die Minderbewertung der Darlehen (infolge Abzinsung) an.
Das FG hat diese Auffassung gebilligt und ausgef眉hrt, bei der Aktivierung des (der Verpflichtung des Gastwirts entsprechenden) Bierlieferungsrechts handle es sich um die Aktivierung eines entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts. Die 脺bernahme der Bierbezugsverpflichtung durch den Gastwirt entspreche nach den Vorstellungen beider Vertragschlie脽enden dem Aufwand der Kl盲gerin (Zuschu脽gew盲hrung oder Minderverzinslichkeit des gew盲hrten Darlehens).
Demgegen眉ber l盲脽t die Kl盲gerin zur Begr眉ndung der Revision vortragen:
Der Begriff des Wirtschaftsguts sei, was die Frage seiner Ausf眉llung und der Aktivierbarkeit der von ihm erfa脽ten Sachen und Rechte betreffe, bis zum Inkrafttreten des AktG 1965 und des EStG 1969 steuerrechtlich als weitgehend unabh盲ngig vom Handelsrecht verstanden worden (vgl. Beschlu脽 des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291). Diese Unabh盲ngigkeit habe das Gesetz zur 脛nderung des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl I, 421, BStBl I 1969, 320) mit seiner st盲rkeren Ankn眉pfung an das Handelsrecht beseitigt. Die Frage nach der Aktivierbarkeit eines Wirtschaftsguts sei nunmehr allein nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung zu beantworten.
Damit sei die Aktivierbarkeit eines immateriellen Wirtschaftsguts auf den Fall seines entgeltlichen Erwerbs durch das Unternehmen beschr盲nkt. Die Entgeltlichkeit eines Erwerbsvorgangs zeige sich - neben seiner Best盲tigung durch den Markt - in der jederzeit gegebenen Ver盲u脽erbarkeit des von ihm erfa脽ten Wirtschaftsguts, losgel枚st vom betrieblichen Gesamtgeschehen des Unternehmens. Besondere Vorteile, wie sie - abgestellt auf den Streitfall - z. B. nur f眉r den Zuschu脽geber wirksam seien (Abschn. 31 a Abs. 1 der EStR 1969), erf眉llten diese Voraussetzungen nicht. Ihre einseitige, an die Person des Zuschu脽gebers gebundene Wirksamkeit beweise ihre mangelnde Verkehrsf盲higkeit und damit das Fehlen ihres preislich objektivierten Marktwertes.
Danach sei das sog. Bierlieferungsrecht der Kl盲gerin - da weder abtretbar, handels- oder verkehrsf盲hig noch bewertbar - nicht aktivierungsf盲hig.
Die Revision ist in diesem Punkt nicht begr眉ndet. Die Zusch眉sse sind als Anschaffungskosten des Bierlieferungsrechts zu aktivieren (搂搂 5, 6 EStG, 搂 153 Abs. 3 AktG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG). Auf die minderverzinslichen Darlehen darf keine Teilwertabschreibung wegen der Minderverzinslichkeit vorgenommen werden (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
a) Zusch眉sse
Das Bierlieferungsrecht, d. h. das Recht der Brauerei, von den Gastwirten die Abnahme einer bestimmten Menge Bier zu verlangen, darf als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlageverm枚gens nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965 nur aktiviert werden, wenn es entgeltlich erworben wird (搂 153 Abs. 3 AktG, 搂 5 Abs. 2 EStG). 搂 153 Abs. 3 AktG gilt als Grundsatz ordnungsm盲脽iger Bilanzierung auch f眉r die Kl盲gerin (搂搂 6, 38 Abs. 1 HGB). 搂 5 Abs. 2 EStG hat die Ma脽geblichkeit dieses Grundsatzes ordnungsm盲脽iger Bilanzierung f眉r die Steuerbilanz best盲tigt.
Durch die Neufassung der 搂搂 5, 6 EStG wurde dar眉ber hinaus allgemein klargestellt, da脽 nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Bilanzierung zu beurteilen ist, welche Wirtschaftsg眉ter in der Bilanz anzusetzen sind, nach 搂 6 EStG dagegen, wie sie zu bewerten sind. Damit gelten handelsrechtliche Aktivierungsverbote und Passivierungsgebote auch f眉r die Steuerbilanz, handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte dagegegen grunds盲tzlich nicht. Die steuerrechtlichen Gr眉nde, die nach dem BFH-Beschlu脽 GrS 2/68 gegen die Anerkennung handelsrechtlicher Wahlrechte sprechen, gelten auch f眉r die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des neuen Aktiengesetzes und der 搂搂 5, 6 EStG n. F.
Die handelsrechtlichen Grunds盲tze ordnungsm盲脽iger Bilanzierung sind danach ma脽gebend f眉r die Frage, ob 眉berhaupt ein Wirtschaftsgut vorliegt, wie auch f眉r die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen f眉r die Aktivierung eines Wirtschaftsguts erf眉llt sind. In der Frage der Aktivierbarkeit kann daher - darin stimmt der Senat der Kl盲gerin zu - der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (搂搂 4, 5, 6 EStG) nicht weitergehen als der handelsrechtliche Begriff des Verm枚gensgegenstands (搂搂 38, 39, 40 HGB), zumal auch das steuerrechtliche Wirtschaftsgut nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Betriebsverm枚gen geh枚rt und insofern ein "Verm枚gensgegenstand" ist.
Die Kl盲gerin versteht jedoch den handelsrechtlichen Begriff des Verm枚gensgegenstands zu eng, wenn sie das Merkmal der selbst盲ndigen Verkehrsf盲higkeit fordert. Das Recht auf die Firma und das Warenzeichenrecht z. B. k枚nnen nicht ohne den Betrieb ver盲u脽ert werden (搂 23 HGB, 搂 8 des Warenzeichengesetzes). Dennoch widerspr盲che es der wirtschaftlichen Wirklichkeit, ihnen die Eigenschaft eines Verm枚gensgegenstands abzusprechen. Der Firmen- oder Gesch盲ftswert erscheint daher unter der weiteren Voraussetzung des entgeltlichen Erwerbs in der Bilanz des Kaufmanns (搂 153 Abs. 5 AktG), und zwar als Verm枚gensgegenstand, nicht nur als Bilanzierungshilfe, um die sofortige Verbuchung eines hohen Aufwands zu vermeiden (Adler-D眉ring-Schmaltz, Rechnungslegung und Pr眉fung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Bd. I, 搂 153 Tz. 131). Das Warenzeichen ist - wiederum unter der weiteren Voraussetzung des entgeltlichen Erwerbs - als immaterieller Anlagewert unter dem Posten "Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und 盲hnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten" auszuweisen (搂 151 Abs. 1 Aktivseite II A Nr. 8 AktG; Adler-D眉ring-Schmaltz, a. a. O., 搂 151 Tz. 88).
Danach ist auch das Bierlieferungsrecht als Verm枚gensgegenstand (Wirtschaftsgut) anzusehen. Es ist ein selbst盲ndiges Recht (搂 241 BGB) und kann seiner Art nach zusammen mit dem Betrieb der Brauerei ver盲u脽ert werden (搂 398 BGB). Der Senat bezweifelt, ob der Ausschlu脽 der Abtretung einer Forderung nach 搂 399 BGB, auf den die Kl盲gerin verweist, allgemein geeignet ist, der Forderung die Eigenschaft eines Verm枚gensgegenstands zu nehmen. Er braucht diese Frage nicht abschlie脽end zu pr眉fen. Denn die Vorschrift greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Erwerber der Brauerei das gleiche Bier braut, weil dann der Inhalt der Leistung der Gastwirte nicht ver盲ndert wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei einem Verkauf des Betriebs bei der Ermittlung des Kaufpreises die Bierlieferungsrechte einzeln bewertet werden. Vielmehr gen眉gt es, da脽 diese Bewertung m枚glich ist, da die H枚he des Kaufpreises, wie die Kl盲gerin selbst angibt, vom Bieraussto脽 abh盲ngig ist und dieser ma脽geblich von dem Bestehen der Bierlieferungsrechte beeinflu脽t ist.
Die Kl盲gerin hat die Bierlieferungsrechte auch entgeltlich erworben i. S. der 搂搂 153 Abs. 3 AktG, 5 Abs. 2 EStG. Der origin盲re Erwerb durch interne Aufwendungen (Herstellungskosten) f盲llt allerdings nicht unter den entgeltlichen Erwerb i. S. der genannten Vorschriften. Denn deren Zweck besteht gerade darin, die Aktivierung immaterieller Anlagewerte wegen der ihnen eigenen Unsicherheit an die Voraussetzung zu kn眉pfen, da脽 der Markt in Gestalt von Anschaffungskosten eine Best盲tigung f眉r den Wert abgegeben hat.
Voraussetzung f眉r den entgeltlichen Erwerb ist danach bei Zusch眉ssen der vorliegenden Art, da脽 sie sich nach dem Inhalt des Vertrags (搂搂 133, 157 BGB) oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile (subjektive Gesch盲ftsgrundlage) als Gegenleistung f眉r die erlangten Vorteile erweisen. Einseitige Erwartungen des Zuschu脽gebers gen眉gen nicht. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (搂 118 Abs. 2 FGO), entsprach es den Vorstellungen der Kl盲gerin und der Gastwirte, da脽 die Bierlieferungsrechte wegen der Zusch眉sse einger盲umt wurden. Damit sind die geschilderten Voraussetzungen des entgeltlichen Erwerbs dieser Rechte durch die Kl盲gerin erf眉llt.
b) Minderverzinsliche Darlehen
Aus dem gleichen Grund scheitert auch die Teilwertabschreibung der Darlehen wegen ihrer Minderverzinslichkeit. Denn die Darlehen waren f眉r die Kl盲gerin mit dem Vorteil der Bierlieferungsrechte ausgestattet, die wiederum nach dem Inhalt der Vertr盲ge oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile Gegenleistungen f眉r die Gew盲hrung der Darlehen darstellten (BFH-Urteil vom 9. Juli 1969 I R 38/66, BFHE 96, 559, BStBl II 1969, 744).
2. Ein-, Um- und Ausbauten bei Pachtgastst盲tten
Die Kl盲gerin pachtete Gastwirtschaften und verpachtete sie an Gastwirte weiter, die ihr f眉r die 脺berlassung der R盲ume und des Inventars einen Pachtzins zahlten und sich daneben verpflichteten, lediglich von der Kl盲gerin bezogenes Bier auszuschenken.
Aufwendungen f眉r Bauma脽nahmen, die sich als erforderlich erwiesen, um die gepachteten Gastwirtschaften in einem zeitgem盲脽en Zustand zu erhalten, behandelte die Kl盲gerin in den Streitjahren wie laufenden Reparaturaufwand als Betriebsausgaben; einen noch bestehenden Restaktivposten buchte sie zum 30. September 1968 aus. Das FA sah demgegen眉ber in diesen Aufwendungen Herstellungsaufwand und verteilte ihn auf die durchschnittliche Laufzeit der Pachtvertr盲ge von zehn Jahren.
Das FG hat die Aktivierungspflicht bejaht und ausgef眉hrt, die Kl盲gerin habe mit ihren Aufwendungen das Recht erworben, die von ihr geschaffenen, in das Eigentum der Verp盲chter 眉bergegangenen Anlagen unentgeltlich zu nutzen. Dar眉ber hinaus k枚nnten die Aufwendungen der Kl盲gerin auch als Entgelt f眉r die ihr von ihren Unterp盲chtern einger盲umten Bierlieferungsrechte angesehen werden, zumal sie nach eigener Darstellung die streitigen Aufwendungen als Gegenleistung f眉r die 脺bernahme der Bierbezugsverpflichtungen durch die Unterp盲chterin aufgefa脽t habe.
Demgegen眉ber l盲脽t die Kl盲gerin zur Begr眉ndung der Revision vortragen, die Aufwendungen k枚nnten ebensowenig wie die Zusch眉sse als Anschaffungskosten eines Bierlieferungsrechts aktiviert werden.
Die Revision ist in diesem Punkt nicht begr眉ndet. Die Aufwendungen der Kl盲gerin zur Erhaltung der unterverpachteten Gastst盲tten sind als zus盲tzliche Anschaffungskosten f眉r die Bierlieferungsrechte zu aktivieren (搂搂 5, 6 EStG, 搂 153 Abs. 3 AktG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Die Kl盲gerin hat in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die auf ihren eigenen Vortrag gegr眉ndete Feststellung des FG best盲tigt, da脽 sie die streitigen Aufwendungen gemacht hat, um die Bierlieferungsrechte zu erhalten, und da脽 daher die Rechtslage ebenso zu beurteilen sei wie f眉r die Zusch眉sse. Daraus folgt nach den Ausf眉hrungen zum Streitpunkt 1., da脽 die Aufwendungen zu aktivieren sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Senat nicht zu pr眉fen, ob die Aufwendungen auch im Verh盲ltnis der Kl盲gerin zu den Verp盲chtern zu aktivierungsf盲higen Wirtschafsg眉tern gef眉hrt haben (vgl. dazu das Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73, BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443).
3. Abf眉llkosten
Anders als die Kl盲gerin will das FA bei der Bewertung der bereits auf Fa脽 oder Flasche abgef眉llten Teilbierbest盲nde die angefallenen Abf眉llkosten den Herstellungskosten des Bieres zugerechnet wissen, weil Bier ohne jede Warenumschlie脽ung nicht auslieferbar sei. Die Kl盲gerin begr眉ndet ihre abweichende Auffassung (da脽 diese Kosten dem Vertriebsbereich zuzurechnen seien) damit, da脽 Bier auch unverpackt verkauft werden k枚nne, so z. B., wenn Bierverlage es im Container von der Brauerei abholten und es selbst auf Flaschen abf眉llten. Die Herstellungskosten des Bieres k枚nnten nicht je nach der zufallsbedingten Vertriebsart unterschiedlich hoch sein.
Das FG hat die Abf眉llkosten zu den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten gerechnet und ausgef眉hrt, solange Bier noch nicht auf Fa脽 oder Flasche abgef眉llt worden sei, k枚nne es noch nicht als verkaufsf盲hig angesehen werden. Ob das BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV R 51/69 (BFHE 101, 224, BStBl II 1971, 304), das diese Frage bez眉glich der Schutzumschl盲ge von B眉chern entschieden habe, im Streitfalle anwendbar sei, k枚nne dahinstehen, da jedenfalls nach der Verkehrsanschauung das Bier und seine Umschlie脽ung als das verkaufsfertige Produkt (Fa脽-, Flaschen-, Dosenbier) gelte. Vertriebskosten entst眉nden erst durch Lagerung und Versand des verkaufs(absatz-)f盲higen Endprodukts.
Demgegen眉ber l盲脽t die Kl盲gerin zur Begr眉ndung ihrer Revision vortragen, 搂 9 a EStDV setze die Herstellung der Fertigstellung gleich. Fertigstellung sei dann anzunehmen, wenn die Herstellungsarbeiten soweit fortgeschritten seien, da脽 ein Wirtschaftsgut bestimmungsgem盲脽 genutzt oder benutzt werden k枚nne. Bestimmungsgem盲脽 nutzbar, d. h. fertig sei das Bier, wenn es sich in einem nach seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelm盲脽igen Brauart zum Genu脽 fertigen Zustand befinde. Damit ende der Herstellungsbereich des Bieres vor dem Abf眉llvorgang. Der den Vertrieb vorbereitende Abf眉llvorgang sei nach herrschender Auffassung der Branche dem Vertriebskostenbereich zuzuordnen.
Die Revision ist auch in diesem Punkt nicht begr眉ndet. Die Abf眉llkosten geh枚ren zu den Herstellungskosten der Ware "Fa脽bier" oder "Flaschenbier" (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Der BFH hat es im Urteil IV R 51/69 abgelehnt, die Kosten f眉r die Schutzumschl盲ge von B眉chern dem Vertriebsbereich zuzuordnen. Buchumschlag und Buch bildeten ein einheitliches Ganzes. Der bez眉glich des Buch(Schutz-)umschlages gepr盲gte Begriff der "Innenverpackung" solle der Abgrenzung von Herstellungs- und Vertriebskosten dienen, "indem er zwischen der der Verkaufsreifmachung dienenden und damit zum Sachganzen geh枚renden Umschlie脽ung und der rein 盲u脽erlichen, dem Transport oder Versand dienenden Verpakkung unterscheidet".
Der erkennende Senat schlie脽t sich dieser Auffassung an. Bier wird nicht anders als Fl眉ssigkeiten anderer Art (wie z. B. Milch, Mineralwasser, 脰l) in aller Regel erst durch die Abf眉llung auf Flaschen, Dosen oder F盲sser auslieferungs- und damit verkaufsf盲hig. Da脽 mit der Abf眉llung gr枚脽erer Mengen auf F盲sser sowohl die Verkaufsreifmachung als zugleich auch die Herstellung der "Au脽enverpackung" bewirkt wird, schlie脽t es nicht aus, auch die Kosten der Abf眉llung auf F盲sser den Herstellungskosten zuzurechnen. Da脽 die F盲sser wohl stets, die Flaschen meistens im Eigentum der Kl盲gerin verbleiben, Dosen und "Einweg"-Flaschen dagegen nie, kann die Entscheidung ebensowenig beeinflussen wie der Umstand, da脽 je nach der Art der Verpackung die Umschlie脽ung zu den Anschaffungskosten des K盲ufers z盲hlt oder nicht.
Da der Senat die Zurechnung der Abf眉llkosten zu den Vertriebskosten als keine m枚gliche Rechtsauffassung ansieht, bleibt schon aus diesem Grund f眉r die Annahme eines Wahlrechts, wie es der BFH in dem Urteil vom 5. August 1958 I 70/57 U (BFHE 67, 306, BStBl III 1958, 392) f眉r die Behandlung der auf den Gewerbeertrag entfallenden Gewerbesteuer angenommen hat, kein Raum.
4. Biersteuer
Die Kl盲gerin lie脽 bei Aufstellung ihrer Bilanz zum 30. September 1968 die auf Niederlagenbest盲nden lastende Biersteuer au脽er Ansatz, da sie ihrer Ansicht nach gem盲脽 搂 5 Abs. 3 EStG nicht mehr aktiv abgegrenzt werden d眉rfe. Demgegen眉ber hat das FA in ihr Herstellungskosten gesehen, zumindest aber ein selbst盲ndig bewertbares, forderungs盲hnliches Wirtschaftsgut.
Das FG hat die Aktivierung gebilligt und zur Begr眉ndung ausgef眉hrt, die Biersteuer k枚nne nicht mehr den Herstellungskosten des Bieres zugerechnet werden. Da die Biersteuer jedoch vom Hersteller f眉r den Abnehmer nur verauslagt werde, der sie ihm im Kaufpreis wieder zur眉ckverg眉te, sei der Ansatz der Biersteuer als eines forderungs盲hnlichen Wirtschaftsguts zul盲ssig und geboten.
Demgegen眉ber l盲脽t die Kl盲gerin zur Begr眉ndung ihrer Revision vortragen, forderungs盲hnliche Wirtschaftsg眉ter seien dem Aktiengesetz fremd. Entweder handele es sich um effektive Forderungen oder aber um echte Rechnungsabgrenzungsposten. Die f眉r die Niederlagenbest盲nde verausgabte Biersteuer verbleibe 眉ber die Verlust- und Gewinn-Rechnung verbucht und finde ihren Ausgleich allein bei dem sp盲teren Verkauf des Bieres.
Die Revision ist in diesem Punkt begr眉ndet. Die Biersteuer darf weder als Herstellungskosten f眉r ein Wirtschaftsgut noch als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden (搂 5 Abs. 1, 3, 搂 6 EStG, 搂 152 Abs. 9 AktG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
Obwohl, wie zum Streitpunkt 3 dargelegt, die Abf眉llung des Bieres, die auch Voraussetzung seiner Entfernung aus der Brauerei ist, noch zum Herstellungsbereich geh枚rt, kann der Senat dem FA nicht darin folgen, da脽 die Biersteuer als ein zeitlich letzter, unmittelbar bei der Herstellung des Bieres entstehender Aufwand anzusehen sei. Denn die Biersteuerschuld entsteht nicht mit der "Fertigstellung" des Bieres, sondern nach 搂 2 Abs. 1 des Biersteuergesetzes dadurch, da脽 das Bier aus der Brauerei entfernt (oder innerhalb der Brauerei getrunken) wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung (oder der Entnahme) des Bieres.
Der Umstand, da脽 die Entstehung der Biersteuerschuld unabh盲ngig davon ist, ob das Bier in Erf眉llung einer Lieferverpflichtung oder aus sonstigem Anla脽 (wie hier das Verbringen in eine eigene Niederlage der Brauerei) aus der Brauerei entfernt wird, verbietet es, sie - wie z. B. die Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 1973 I R 206/71, BFHE 110, 116, BStBl II 1973, 774) - dem Vertriebsbereich zuzurechnen. Sie wurde deshalb bisher unter den Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Da sie jedoch ebensowenig wie die Umsatzsteuer auf Anzahlungen Aufwand einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt (vgl. BFH-Urteil I R 206/71), entf盲llt seit dem Inkrafttreten des neuen Aktiengesetzes diese M枚glichkeit (搂 152 Abs. 9 AktG, 搂 5 Abs. 3 EStG).
Die Biersteuer lastet, sobald sie einmal entstanden ist, als 枚ffentlich-rechtliche Abgabe auf dem Produkt. Sie wird von der Kl盲gerin in den Bierpreis eingerechnet. Die vom FA und FG geforderte Aktivierung als "forderungs盲hnliches Wirtschaftsgut" l盲uft daher auf den Ansatz der Kaufpreisforderung hinaus, der erst zul盲ssig ist, wenn der Kaufvertrag geschlossen und von der Kl盲gerin erf眉llt ist.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 71659 |
BStBl II 1976, 13 |
BFHE 1975, 243 |