搂搂 1 - 277 Erstes Buch Aktiengesellschaft
搂搂 1 - 22 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
搂 1 Wesen der Aktiengesellschaft
听(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspers枚nlichkeit. 2F眉r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gl盲ubigern nur das Gesellschaftsverm枚gen.
听(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
搂 2 Gr眉nderzahl
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) m眉ssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen 眉bernehmen.
搂 3 Formkaufmann; B枚rsennotierung
听(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
听(2) B枚rsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und 眉berwacht wird, regelm盲脽ig stattfindet und f眉r das Publikum mittelbar oder unmittelbar zug盲nglich ist.
搂 4 Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft mu脽, auch wenn sie nach 搂 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgef眉hrt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verst盲ndliche Abk眉rzung dieser Bezeichnung enthalten.
搂 5 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.
搂 6 Grundkapital
Das Grundkapital mu脽 auf einen Nennbetrag in Euro lauten.
搂 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist f眉nfzigtausend Euro.
搂 8 Form und Mindestbetr盲ge der Aktien
听(1) Die Aktien k枚nnen entweder als Nennbetragsaktien oder als St眉ckaktien begr眉ndet werden.
听(2) 1Nennbetragsaktien m眉ssen auf mindestens einen Euro lauten. 2Aktien 眉ber einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. 3F眉r den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. 4H枚here Aktiennennbetr盲ge m眉ssen auf volle Euro lauten.
听(3) 1St眉ckaktien lauten auf keinen Nennbetrag. 2Die St眉ckaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 3Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. 4Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
听(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verh盲ltnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei St眉ckaktien nach der Zahl der Aktien.
听(5) Die Aktien sind unteilbar.
听(6) Diese Vorschriften gelten auch f眉r Anteilscheine, die den Aktion盲ren vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
搂 9 Ausgabebetrag der Aktien
听(1) F眉r einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne St眉ckaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals d眉rfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
听(2) F眉r einen h枚heren Betrag ist die Ausgabe zul盲ssig.
搂 10 Aktien und Zwischenscheine
听(1) 1Die Aktien lauten auf Namen. 2Sie k枚nnen auf den Inhaber lauten, wenn
听 1. |
die Gesellschaft b枚rsennotiert ist oder |
听 2. |
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
听 b) |
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gem盲脽 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europ盲ischen Union und 眉ber Zentralverwahrer sowie zur 脛nderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder |
|
3Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist 搂 67 entsprechend anzuwenden.
听(2) 1Die Aktien m眉ssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
听(3) Zwischenscheine m眉ssen auf Namen lauten.
听(4) 1Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2F眉r den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
听(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktion盲rs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschr盲nkt werden.
听(6) 1In der Satzung ist die Verbriefung f眉r solche Aktien auszuschlie脽en, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. 2Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gem盲脽 搂 16 des Gesetzes 眉ber elektronische Wertpapiere ist nur zul盲ssig, wenn dies in der Satzung ausdr眉cklich zugelassen ist.