Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb; Sport-Dachverband t盲tigt keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von 搂 67a AO
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb i.S. von 搂 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.
2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von 搂 67a AO sind organisatorische Ma脽nahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern erm枚glichen, Sport zu treiben. Die T盲tigkeit eines Sport-Dachverbands geh枚rt dazu nicht.
3. Ein Antrag auf Verl盲ngerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegr眉ndung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollm盲chtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verf眉gte Fristverl盲ngerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.
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Normenkette
KStG 1999 搂 5 Abs. 1 Nrn.听9, 5; AO 搂搂听14, 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, 搂听65 Nr. 1, 搂搂听67a, 162 Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 1; FGO 搂听62 Abs. 4, 搂听120 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen 9 K 2399/07 K) |
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 19. Dezember 2012 9 K 2399/07 K wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitpunkt ist, inwiefern Einnahmen eines gemeinn眉tzigen Sport-Dachverbands aus dem Betrieb von Bundesligen als solche aus wirtschaftlichem Gesch盲ftsbetrieb k枚rperschaftsteuerpflichtig sind. Streitjahre sind 2000 bis 2002.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), ein eingetragener Verein, war in den Streitjahren als Fachsportverband f眉r den X-Sport die allein zust盲ndige Instanz f眉r alle Fragen zu dieser Sportart und der zust盲ndige Vertreter des deutschen X-Sports im In- und Ausland. Ordentliche Mitglieder des Kl盲gers waren die deutschen Landesorganisationen (LO), deren Mitglieder den X-Sport betreiben. Der Kl盲ger war Mitglied des Internationalen X-Sport-Verbands, des Deutschen Sportbunds und des Nationalen Olympischen Komitees f眉r Deutschland.
Rz. 3
Gem盲脽 seiner Satzung verfolgt der Kl盲ger ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts 鈥瀞teuerbeg眉nstigte Zwecke鈥 der Abgabenordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (AO), insbesondere durch Pflege und F枚rderung des X-Sports. Er ist danach au脽erdem selbstlos t盲tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel d眉rfen nur f眉r die satzungsm盲脽igen Zwecke verwendet werden. Zu den Aufgaben des Kl盲gers hei脽t es in der Satzung:
Rz. 4
鈥濪er (Kl盲ger) f枚rdert und unterst眉tzt seine Verb盲nde und Vereine in allen fachlichen Fragen.
Rz. 5
Seine Aufgaben sind:
1. Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern und 脺bungsleitern, soweit dies nicht von den LO wahrgenommen wird.
2. F枚rderung und Pflege der Jugendarbeit.
3. Vertretung des deutschen (X-Sports) im In- und Ausland und Regelung aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen 鈥
4. Gew盲hrleistung einer einheitlichen Regelauslegung f眉r alle den (X-Sport) pflegenden Mitgliederverb盲nde 鈥
5. Ansetzung der Wettk盲mpfe der Bundesligen, Festlegung der Termine f眉r die Endwettk盲mpfe um die 鈥欴eutsche Mannschaftsmeisterschaft鈥 im (X-Sport) der M盲nner und der Jugend. Termingestaltung f眉r die Aufstiegsk盲mpfe zur Bundesliga.
6. Durchf眉hrung der Deutschen Einzelmeisterschaften sowie nationaler und internationaler Turniere und Veranstaltungen.
7. Wahrnehmung der internationalen Turniere.
8. Durchf眉hrung von L盲nderk盲mpfen im In- und Ausland.
9. Schulung der Kader-Athleten.
10. Koordinierung der Aufgaben zwischen (Kl盲ger) und LO und deren Vereine und Mitglieder.鈥
Rz. 6
Der Kl盲ger erhob in den Streitjahren von den LO, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beitr盲ge. Au脽erdem erzielte er Einnahmen in Form von Erl枚sen aus abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und Einzelmeisterschaften, Kontrollmarken, Lizenzmarken, Ordnungsgeldern und Geb眉hren, Stiftungen, Zusch眉ssen, sonstigen Einnahmen und Aufnahmebeitr盲gen. Die Grundlagen f眉r diese Einnahmen sind in der Beitragsordnung des Kl盲gers geregelt. Danach hatte in den Streitjahren jeder Verein f眉r jede an den Wettk盲mpfen teilnehmende aktive Mannschaft f眉r jedes Sportjahr einen Grundbeitrag zu entrichten. Die ab dem 1. Januar 2002 geltende Beitragsordnung sah au脽erdem einen Mindestbeitrag f眉r bestimmte Vereine in H枚he von 100 EUR vor. Die vorgenannten Einnahmen sollten zu 50 % dem Kl盲ger und zu 50 % den LO zustehen. Daneben wurden Sonderbeitr盲ge erhoben f眉r die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften, f眉r die Aufstiegsk盲mpfe zur ersten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein f眉r jeden Heimkampf), f眉r die Aufstiegsk盲mpfe zur zweiten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein f眉r jeden Heimkampf), f眉r Freundschaftsk盲mpfe mit ausl盲ndischen Mannschaften, f眉r die Ausrichtung von nationalen und internationalen Sch眉ler- und Jugendturnieren, sowie Startgeb眉hren f眉r Mannschaftsk盲mpfe bzw. Lizenzgeb眉hren betreffend Vereine der ersten und zweiten Bundesliga, wobei die vorgenannten Sonderbeitr盲ge zu 100 % dem Kl盲ger zustehen sollten. Des Weiteren erzielte der Kl盲ger Einnahmen aus Ordnungsgeldern f眉r Bundesligen, aus Startgenehmigungsgeb眉hren (u.a. f眉r Bundesliga-Sportler und Kampfrichter), aus Protestgeb眉hren und aus Beitr盲gen f眉r die 脺bertragung der Deutschen Meisterschaften. Die Beitragsordnung regelte au脽erdem Startgelder je Teilnehmer bei den Deutschen Meisterschaften bzw. je Mannschaft bei den Deutschen Mannschaftsmeisterschaften, sowie einen 鈥揼runds盲tzlich dem letzten Verein zustehenden鈥 Kostenersatz bei Vereinswechsel. Bei einem Wechsel vom Ausland zu einem Verein in Deutschland musste von den neuen Vereinen f眉r ausl盲ndische und deutsche sowie eingeb眉rgerte Deutsche und statusdeutsche Sportler ein festgelegter Aufnahmebeitrag an den Kl盲ger und an die LO gezahlt werden.
Rz. 7
Die Richtlinien des Kl盲gers zur Erteilung von Lizenzen an Vereine zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Lizenzligen (Bundesligen) bestimmten u.a., dass die bezahlte Aus眉bung des X-Sports 鈥(Arbeitsmarkt)鈥 nur in den Lizenzligen als Verbandseinrichtungen des Kl盲gers m枚glich ist. Die von den Vereinen der Lizenzligen an den Kl盲ger zu entrichtenden Beitr盲ge sind der H枚he nach so zu bemessen, dass der Gesamtaufwand des Kl盲gers f眉r die Abwicklung des Wettkampfbetriebs gedeckt ist.
Rz. 8
In seinen Steuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre bezifferte der Kl盲ger die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieben mit 324,32 DM (2000), 162,57 DM (2001) und 10,64 EUR (2002). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥揊A鈥) ging demgegen眉ber davon aus, dass der Kl盲ger Gewinne aus insgesamt drei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieben erzielt habe:
Rz. 9
- Gewinne aus einem Ausr眉stungs- und Promotionsvertrag (Trikotwerbung) mit dem Sportartikelhersteller Y in H枚he von gesch盲tzt 75 % der Einnahmen (2000 und 2001: je 38.821 DM, 2002: 18.930 EUR). Im Rahmen einer tats盲chlichen Verst盲ndigung einigten sich die Beteiligten im ersten Rechtszug vor dem Finanzgericht (FG), dass die Gewinne aus der Trikotwerbung mit lediglich 15 % der Einnahmen anzusetzen seien, so dass insoweit noch 7.764 DM (2000 und 2001) bzw. 3.786 EUR (2002) verblieben.
- Einnahmen aus der 脺berlassung von Fernsehrechten, die jedoch nach Ansicht des FA f眉r die Streitjahre nicht zu erfassen sind, weil sie aufgrund einer verbindlichen Auskunft des ehemals f眉r den Kl盲ger 枚rtlich zust盲ndigen Finanzamts S (FA S) als aus einem steuerbefreiten Zweckbetrieb stammend behandelt werden m眉ssen.
- Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern usw., soweit sie mit dem bezahlten Sport (Profisport) in Zusammenhang st眉nden. Die diesbez眉glichen Gesamteinnahmen seien mehreren T盲tigkeitsbereichen des Kl盲gers zuzuordnen und deshalb im Wege der Sch盲tzung aufzuteilen. Mangels gegenteiligen Nachweises m眉sse davon ausgegangen werden, dass an jedem einzelnen Wettkampf eines Bundesligavereins in den Streitjahren mindestens ein bezahlter Sportler teilgenommen habe. Da der Kl盲ger die Anzahl der Bundesligavereine mit ca. 50 von 500 Vereinen beziffert habe, sei grunds盲tzlich ein Anteil von 10 % der Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb 鈥濨undesliga鈥 zuzuordnen. Andere Aufteilungsma脽st盲be seien den Einnahmen aus Vereinswechseln (60 % steuerpflichtig) und den Beitr盲gen ausl盲ndischer Sportler (75 % steuerpflichtig) zugrunde zu legen. Insgesamt errechnete das FA auf dieser Basis steuerpflichtige Gewinne aus dem Betrieb 鈥濨undesliga鈥 in H枚he von 52.574 DM (2000), 68.725 DM (2001) und 46.514 EUR (2002).
Rz. 10
Da auf dieser Grundlage der Kl盲ger mit seinen Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieben die in den Streitjahren geltenden Besteuerungsgrenzen des 搂 64 Abs. 3 AO von 60.000 DM (2000 und 2001) bzw. 30.678 EUR (2002) 眉berschritt, setzte das FA die K枚rperschaftsteuer auf zuletzt (脛nderungsbescheid vom 21. Mai 2012) 17.256 DM (2000), 14.080 DM (2001) und 9.501 EUR (2002) fest.
Rz. 11
Die deswegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG M眉nster hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 19. Dezember 2012 9 K 2399/07 K dahin ge盲ndert, dass die steuerpflichtigen Gewinne aus dem wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb 鈥濨undesligen/Mannschaftsmeisterschaften鈥 鈥搗or Abzug der Gewerbesteuerr眉ckstellung鈥 mit lediglich 37.874 DM (2000), 53.803 DM (2001) und 38.021 EUR (2002) anzusetzen sind. Im 脺brigen hat es die Klage als unbegr眉ndet abgewiesen.
Rz. 12
Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts und auf eine unzureichende Aufkl盲rung des Sachverhalts gest眉tzte Revision des Kl盲gers.
Rz. 13
Der Kl盲ger beantragt (sinngem盲脽), das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, bei der Festsetzung der K枚rperschaftsteuer f眉r 2000 und 2001 als Gewinne aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Gesch盲ftsbetrieb lediglich die Erl枚se aus dem Ausr眉stungsvertrag mit Y in H枚he von jeweils 7.764,31 DM (15 % von 51.762,05 DM) anzusetzen, die K枚rperschaftsteuer f眉r 2002 auf 0 EUR festzusetzen sowie die Zuziehung des steuerlichen Beraters f眉r das au脽ergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren f眉r notwendig zu erkl盲ren.
Rz. 14
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 15
Der Kl盲ger hatte im Rahmen des Revisionsverfahrens einen Antrag auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist nach 搂 120 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt, der von Steuerfachangestellten K gestellt und von diesem 鈥瀒.A. K鈥 unterschrieben worden war. Die beantragte Fristverl盲ngerung wurde durch den Vorsitzenden des Senats einger盲umt.
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Rz. 16
II. Die Revision ist zul盲ssig. Sie ist jedoch unbegr眉ndet und deshalb gem盲脽 搂 126 Abs. 2 FGO zur眉ckzuweisen. Das FG hat zu Recht und ohne Verfahrensfehler entschieden, dass der Kl盲ger neben dem Bereich Trikotwerbung einen weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften unterhalten hat.
Rz. 17
1. Die Revision ist zul盲ssig, obschon der Antrag auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist nach 搂 120 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht, wie nach 搂 62 Abs. 4 FGO aber erforderlich (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134), von einem hiernach qualifizierten Berufsangeh枚rigen als vertretungsberechtigten Prozessbevollm盲chtigten gestellt und unterschrieben worden ist, sondern von Steuerfachangestellten K. Der Verl盲ngerungsantrag war damit unbeachtlich, was die Unzul盲ssigkeit der Revision insgesamt zur Folge h盲tte. Eine Heilung des Vertretungsmangels durch nachtr盲gliche Genehmigung der Prozessf眉hrung durch einen zugelassenen Vertreter w盲re nur innerhalb der Rechtsmittelfrist m枚glich, weil die Genehmigung nur f眉r die Zukunft wirkt (s. dazu Gr盲ber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 62 Rz 74, m.w.N. zur Rechtsprechung); an einer solchen nachtr盲glichen Genehmigung innerhalb des regul盲ren Fristenlaufs fehlt es hier. Dennoch wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus, weil dem Antrag auf Fristverl盲ngerung von dem daf眉r zust盲ndigen Vorsitzenden (vgl. 搂 120 Abs. 2 Satz 3 FGO) entsprochen worden ist. Diese Verfahrensverf眉gung ist trotz des Versto脽es gegen den Vertretungszwang nicht nichtig, sie beh盲lt deswegen f眉r den Fortgang des weiteren Verfahrens Bestand. Der Senat folgt insoweit der einschl盲gigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs 鈥揃GH鈥 (vgl. z.B. BGH-Beschl眉sse vom 22. Oktober 1997 VIII ZB 32/97, Neue Juristische Wochenschrift 鈥揘JW鈥 1998, 1155; vom 18. November 2003 VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460; dem folgend auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. April 2002 6 C 15/01, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 414).
Rz. 18
2. In der Sache ist die damit im Ergebnis zul盲ssige Revision aber unbegr眉ndet.
Rz. 19
a) Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen und den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kl盲ger in den Streitjahren nach seiner Satzung und tats盲chlichen Gesch盲ftsf眉hrung unmittelbar einen gemeinn眉tzigen Zweck verfolgt (F枚rderung des Sports, 搂 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO) und ist deshalb gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG 1999/2002) von der K枚rperschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist er gleichwohl gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1999/2002 mit seinen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieben, soweit es sich nicht um Zweckbetriebe i.S. der 搂搂 65 bis 68 AO handelt (搂 64 Abs. 1 AO).
Rz. 20
b) Die streitbefangenen Aktivit盲ten des Kl盲gers im Zusammenhang mit dem Bereich Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften sind als wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb zu beurteilen.
Rz. 21
aa) F眉r den Begriff des wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs in diesem Zusammenhang ist auf die Definition in 搂 14 AO zur眉ckzugreifen. Ein wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb ist danach eine selbst盲ndige nachhaltige T盲tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die 眉ber den Rahmen einer Verm枚gensverwaltung hinausgeht (Satz 1). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (Satz 2).
Rz. 22
bb) Die organisatorischen Dienstleistungen bzw. die Erarbeitung, Zurverf眉gungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens f眉r den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettk盲mpfe sind nachhaltige selbst盲ndige T盲tigkeiten des Kl盲gers, die 眉ber eine Verm枚gensverwaltung hinausgehen und f眉r die der Kl盲ger die streitigen Entgelte und Geb眉hren (Einnahmen i.S. von 搂 14 AO) bezogen hat. Letztere unterscheiden sich von nach 搂 8 Abs. 5 KStG 1999/2002 steuerfreien Mitgliedsbeitr盲gen dadurch, dass sie nach den den Senat wiederum bindenden Feststellungen der Vorinstanz als Gegenleistungen f眉r bestimmte T盲tigkeiten des Kl盲gers gezahlt worden sind (s. zur Unterscheidung von Mitgliedsbeitr盲gen und Entgelten z.B. Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175).
Rz. 23
cc) Der Beurteilung als wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb steht nicht entgegen, wenn sich der Kl盲ger 鈥搘ie nach dessen Vorbringen der Fall鈥 in den Streitjahren als (einziger) nationaler Dachverband f眉r den X-Sport mit der Organisation nicht in einem konkreten oder auch blo脽 potentiellen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbeg眉nstigten Unternehmen befunden h盲tte.
Rz. 24
Zwar hat die Besteuerung der wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebe steuerbeg眉nstigter K枚rperschaften ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der eine Gleichbehandlung der beg眉nstigten K枚rperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 21. August 1985 I R 3/82, BFHE 145, 40, BStB1 II 1986, 92; vom 7. Mai 2014 I R 65/12, BFHE 245, 517; H眉ttemann, Gemeinn眉tzigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rz 6.69, jeweils m.w.N.). Dennoch geh枚rt die M枚glichkeit von Wettbewerbsbeeintr盲chtigungen ausdr眉cklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs. Sie geh枚rt dazu auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung, die jeweils zus盲tzlich zu den gesetzlichen Tatbestandmerkmalen des wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs gepr眉ft und bejaht werden m眉sste, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt sich z.B. an der Regelung des 搂 65 Nr. 3 AO, der das Privileg der Steuerfreiheit des Zweckbetriebs einer gemeinn眉tzigen oder mildt盲tigen K枚rperschaft an die Bedingung kn眉pft, dass der betreffende wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb zu nicht beg眉nstigten Betrieben derselben oder 盲hnlicher Art nicht in gr枚脽erem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erf眉llung der steuerbeg眉nstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Statuierung dieser Wettbewerbsklausel w盲re nicht erkl盲rlich, wenn als steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch盲ftsbetriebe nur solche Betriebe in Betracht k盲men, bei denen ein konkretes oder potentielles Wettbewerbsverh盲ltnis zu nicht beg眉nstigten Unternehmen festgestellt werden kann.
Rz. 25
c) Der beschriebene wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach 搂 67a AO. Nach Auffassung von FA und FG sind die vom Kl盲ger entfalteten Aktivit盲ten keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von 搂 67a AO. Die Vorinstanz hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass nicht der Kl盲ger, sondern die Vereine die wesentlichen Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und der Mannschaftsmeisterschaften erbr盲chten. Der Kl盲ger schaffe lediglich den organisatorischen Rahmen und 眉bernehme unterst眉tzende verwaltungstechnische Funktionen. Dies gen眉ge nicht, um ihn als den veranstaltenden Sportverein i.S. des 搂 67a AO anzusehen (u.U. weitergehend Unger in Beermann/Gosch, AO 搂 67a Rz 10).
Rz. 26
Diese Beurteilung ist zutreffend. Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Ma脽nahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern erm枚glichen, Sport zu treiben; eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs 鈥BFH鈥 vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154; vom 2. M盲rz 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, jeweils zu dem gleichlautenden Begriff in 搂 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999). Auch wenn die Leistungen des Kl盲gers die ordnungsgem盲脽e und einheitliche Durchf眉hrung der einzelnen Bundesliga-Wettk盲mpfe durch die Vereine erst erm枚glichen m枚gen, sind sie doch nicht auf Organisation oder Durchf眉hrung konkreter sportlicher Veranstaltungen gerichtet. Nach den Feststellungen des FG werden vielmehr die konkreten Organisationsma脽nahmen von den Vereinen erbracht, denen allein auch die Einnahmen aus den Wettk盲mpfen zustehen und die allein die finanziellen Risiken der Veranstaltungen tragen. Auch entsendet nicht der Kl盲ger, sondern entsenden die Vereine die Sportler zu den jeweiligen Veranstaltungen.
Rz. 27
d) Das angefochtene Urteil h盲lt der revisionsrechtlichen Pr眉fung auch insoweit stand, als das FG f眉r die mit dem Bundesligabetrieb zusammenh盲ngenden Einnahmen des Kl盲gers die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach 搂 65 AO verneint hat.
Rz. 28
aa) Ein Zweckbetrieb nach 搂 65 AO ist gegeben, wenn (u.a.) der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg眉nstigten gemeinn眉tzigen Zwecke der K枚rperschaft zu verwirklichen (搂 65 Nr. 1 AO). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb eines gemeinn眉tzigen Sportvereins oder -verbands der F枚rderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinn眉tzigkeitsrechtlichen Sportbegriff des 搂 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO (jetzt 搂 52 Abs. 2 Nr. 21 AO i.d.F. des Gesetzes zur weiteren St盲rkung des b眉rgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007, BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) f盲llt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 7 zu 搂 52 AO; Jachmann in Beermann/Gosch, AO 搂 52 Rz 109). Wenn auch die neben der F枚rderung des unbezahlten Sports ausge眉bte F枚rderung auch des bezahlten Sports durch einen Sportverein gem盲脽 搂 58 Nr. 9 AO (jetzt 搂 58 Nr. 8 AO i.d.F. des Gesetzes zur St盲rkung des Ehrenamtes vom 21. M盲rz 2013, BGBl I 2013, 556, BStBl I 2013, 339) nicht zum Ausschluss der Steuerbeg眉nstigung insgesamt f眉hrt, ist dieser Teilbereich als wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb steuerpflichtig. Dies 眉bersieht die Revision bei ihrer Argumentation mit der aus der Satzung des Kl盲gers abgeleiteten gemeinn眉tzigen 鈥濭esamtrichtung鈥 seiner Aktivit盲ten. Ein auf die F枚rderung auch des bezahlten Sports gerichteter wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb eines Sportvereins kann im Hinblick auf diesen F枚rderzweck lediglich im Rahmen der Zweckbetriebsvoraussetzungen des 搂 67a AO steuerfrei sein. Diese Voraussetzungen liegen hier indes aus den oben genannten Gr眉nden nicht vor.
Rz. 29
bb) Die dem Kl盲ger mit den streitigen Einnahmen entgoltenen Leistungen dienten der F枚rderung des bezahlten Sports, soweit sie Veranstaltungen betrafen, an denen auch bezahlte Sportler 鈥揹.h. Sportler, die f眉r die Teilnahme an den Wettk盲mpfen von ihrem Verein oder einem Dritten Vorteile erhalten, die 眉ber eine Aufwandsentsch盲digung hinausgehen鈥 teilgenommen haben. Die bezahlten Sportler profitieren in ihren Erwerbsabsichten von der Setzung des Ordnungsrahmens f眉r die Bundesligawettbewerbe (z.B. Lizenzierung der Vereine und Kampfrichter, Ausstellung von Startp盲ssen) durch den Kl盲ger, weil sie dadurch in die Lage versetzt werden, ihre sportlichen Leistungen in einem einheitlich geregelten, allgemein anerkannten Wettbewerb darzubieten.
Rz. 30
Wie schon die Vorinstanz h盲lt auch der erkennende Senat die von der Revision hervorgehobene, von der Finanzverwaltung z.T. vertretene (die Rechtsprechung nicht bindende) Auffassung f眉r unzutreffend, nach der Leistungen eines Dachverbands, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetrieb eines Mitgliedsvereins zugutekommen, als Zweckbetrieb nach 搂 65 AO zu beurteilen sein k枚nnen (z.B. Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000, wonach die von einem Dachverband erteilte Genehmigung von Trikotwerbung ein Zweckbetrieb sein soll). Ein tragf盲higes Argument f眉r das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Streitfall l盲sst sich daraus folglich nicht ableiten.
Rz. 31
e) Das FA durfte im Wege der Sch盲tzung davon ausgehen, dass bei allen Wettk盲mpfen der Bundesligavereine in den Streitjahren bezahlte Sportler zum Einsatz gekommen sind. Soweit die Finanzbeh枚rden die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln k枚nnen, haben sie sie gem盲脽 搂 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu sch盲tzen. Zu sch盲tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige 眉ber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl盲rungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht nach 搂 90 Abs. 2 AO verletzt (搂 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der Kl盲ger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie viele bezahlte Sportler f眉r die Vereine in den Streitjahren in wie vielen Bundesligaveranstaltungen angetreten sind. Die nicht n盲her konkretisierten Angaben des Kl盲gers zum Jahr 2007 sind insoweit untauglich. Die objektive Feststellungslast f眉r die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinn眉tzigkeit ergibt, tr盲gt grunds盲tzlich die K枚rperschaft (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; Senatsurteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146). Entsprechendes gilt f眉r die Darlegung der zur Steuerfreiheit eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs f眉hrenden Zweckbetriebsvoraussetzungen. Die unterbliebene Darlegung ist nicht damit zu rechtfertigen, dass es um die Verh盲ltnisse von Dritten (n盲mlich der Vereine und der bezahlten Sportler) geht. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Kl盲ger sich um Aufkl盲rung bem眉ht hat, die LO bzw. deren Mitgliedsvereine ihm gegen眉ber die entsprechenden Ausk眉nfte jedoch verweigert haben und er deshalb zu konkreten Darlegungen au脽erstande gewesen ist.
Rz. 32
Die in diesem Zusammenhang erhobene R眉ge einer unzureichenden Sachverhaltsaufkl盲rung durch das FG (Versto脽 gegen 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geht fehl. Die Revision legt nicht dar, welche Aufkl盲rungsma脽nahmen das FG insoweit h盲tte treffen k枚nnen und m眉ssen. Im 脺brigen ist die Aufkl盲rungsr眉ge kein geeignetes Instrument, die unzureichende eigene Mitwirkung eines Beteiligten an der Sachverhaltsermittlung zu 眉berspielen.
Rz. 33
f) Das Ergebnis der vom FG vorgenommenen (bzw. vom FA 眉bernommenen) Sch盲tzung geh枚rt zu den das Revisionsgericht gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden tats盲chlichen Feststellungen. Der BFH kann es nur darauf 眉berpr眉fen, ob es verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, und ob das FG anerkannte Sch盲tzungsgrunds盲tze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss盲tze beachtet hat, d.h. ob das Ergebnis der Sch盲tzung schl眉ssig und plausibel ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das gilt auch im Hinblick auf die Sch盲tzung, zu welchen Anteilen die einzelnen in Rede stehenden Einnahmepositionen jeweils auf Bundesligaveranstaltungen entfallen. Die R眉ge der Revision, das FG habe die gesamte wirtschaftliche Bet盲tigung des Kl盲gers den steuerlichen Auswirkungen des Profisports unterstellt, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz hinsichtlich jeder Einzelposition den Anteil gesch盲tzt, der auf den Berufssport entf盲llt (z.B. 10 % der Positionen 鈥濴izenzen Kampfrichter鈥 und 鈥濨eitrag Startausweise鈥, 60 % der Position 鈥濨eitrag Vereinswechsel鈥 und 100 % der Position 鈥濴izenzen Bundesliga鈥, 0 % der vom FA zu jeweils 10 % angesetzten Positionen 鈥濨eitrag Vereine鈥 und 鈥濨eitrag aktive Senioren鈥) und ist damit zu durchaus differenzierten und jedenfalls vertretbaren Ergebnissen gelangt.
Rz. 34
g) Entgegen der Annahme der Revision versto脽en die angefochtenen Bescheide nicht gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot abzuleitende R眉ckwirkungsverbot. Die gesetzlichen Regelungen, die den Steuerfestsetzungen zugrunde liegen, waren in allen Streitjahren von Beginn an in Kraft. Allein eine etwaig abweichende steuerliche Behandlung der Sachverhalte durch das in fr眉heren Veranlagungszeitr盲umen f眉r den Kl盲ger zust盲ndige FA S w眉rde ein sch眉tzenswertes Vertrauen des Kl盲gers in die steuerliche Behandlung k眉nftiger Veranlagungszeitr盲ume nicht begr眉nden k枚nnen (z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817). Die Erkl盲rung des FA S im Hinblick auf die Behandlung der Einnahmen aus der 脺berlassung von Fernsehrechten wurde vom FA als auch f眉r die Streitjahre verbindliche Auskunft behandelt; die diesbez眉glichen Gewinne sind deshalb mit den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst worden. Ebenfalls substanzlos sind die von der Revision ohne n盲here Begr眉ndung geltend gemachten Verst枚脽e gegen Grundrechte des Kl盲gers. Solche Verst枚脽e sind nicht ersichtlich.
Rz. 35
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
Rz. 36
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren f眉r erforderlich zu erkl盲ren, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anh盲ngigen Revisionsverfahren ist er unzul盲ssig (z.B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, und Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8637795 |
BFH/NV 2015, 1752 |
BFH/PR 2016, 9 |
BStBl II 2016, 971 |
BFHE 2016, 312 |
BFHE 250, 312 |
BB 2015, 2710 |
DB 2015, 2553 |
DB 2015, 6 |
DStR 2015, 2428 |
DStRE 2015, 1403 |
DStZ 2015, 949 |
HFR 2015, 1093 |