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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausl盲ndischen Motorsport-Rennteams
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Leitsatz (amtlich)
Eine ausl盲ndische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenst盲ndige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inl盲ndische Rennen entfallenden Verg眉tung f眉r Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanz眉gen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschr盲nkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht f眉r den Verg眉tungsschuldner ausl枚st.
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Normenkette
EStG 1997 搂听49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, 搂听50a Abs.听4 S. 1 Nr. 1, Abs.听5; AO 搂 167 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist eine Inanspruchnahme f眉r Abzugsteuern nach 搂 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) f眉r die Streitjahre 1998 bis 2001 (K枚rperschaftsteuer und Solidarit盲tszuschl盲ge).
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), ein in der Rechtsform der AG international t盲tiges Unternehmen, schloss mit einer ausl盲ndischen Kapitalgesellschaft X f眉r die Streitjahre Vertr盲ge 眉ber die Werbezusammenarbeit beider Unternehmen im Rahmen einer Sportwagen-Rennserie. X ist ein Motorsport-Rennteam, das mit zwei Fahrern an dieser Rennserie teilnahm. Nach den Vereinbarungen sollte X w盲hrend der Rennen und Promotion-Veranstaltungen den Firmenschriftzug der Kl盲gerin auf den Rennwagen der jeweils aktuellen Rennsaison sowie auf den Helmen und Overalls der Fahrer sowie des Rennteams abbilden. Dar眉ber hinaus sollte dieser Firmenschriftzug u.a. auf der Boxenverkleidung und den Transportern angebracht sein; im 脺brigen war Werbung in den Pressemappen, im X-Rennsportmagazin und auf der Internetseite von X vereinbart. X wiederum gestattete der Kl盲gerin f眉r die Dauer der Vertragslaufzeit die (weltweite) Nutzung ihres Namens, ihres Logos sowie von Fotos der Rennwagen, der Fahrer und des Teams zu Werbezwecken au脽erhalb der Rennen. Die Kl盲gerin zahlte j盲hrlich einen Geldbetrag und stellte eigene Produkte kostenlos zur Verf眉gung.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erlie脽 einen (Sammel-)Nachforderungsbescheid 眉ber im Abzugswege (搂 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997) zu erhebende K枚rperschaftsteuer und Solidarit盲tszuschl盲ge 1998 bis 2001 in H枚he von insgesamt 鈥 鈧. Zahlungen, die die Kl盲gerin f眉r das Tragen der Werbeaufschriften auf den Fahrzeugen und der Bekleidung der Fahrer im Zusammenhang mit inl盲ndischen Rennen erbracht habe, unterl盲gen der Abzugsteuer, da X nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 beschr盲nkt steuerpflichtig sei.
Rz. 4
Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass die einzelnen Leistungen der streitgegenst盲ndlichen Vertr盲ge jeweils gesondert beurteilt werden m眉ssten. Ein Teil der Leistungen unterliege nicht der Abzugsteuer (Teilnahme der X f眉r die Kl盲gerin an Promotion-Veranstaltungen; das Aufbringen des Logos der Kl盲gerin auf den Boxenverkleidungen, Pressemappen, Transportern usw.). Dagegen unterliege die Verg眉tung f眉r das Anbringen des Firmenlogos auf den Fahrzeugen, der Fahrerbekleidung und den Overalls des Teams dem Steuerabzug (搂 50a Abs. 4 EStG 1997), soweit sie sich auf inl盲ndische Rennen beziehe, da es sich hierbei um mit einer sportlichen Darbietung zusammenh盲ngende Leistungen handele. Auf die anteilige Verg眉tung sei ein Abschlag von 25 % vorzunehmen, weil die mit dem Firmenlogo versehenen Rennwagen, Rennbekleidungen etc. auch f眉r die nicht abzugsteuerpflichtigen Promotion-Veranstaltungen h盲tten verwendet werden d眉rfen. Soweit X der Kl盲gerin das Recht einr盲ume, ihren Namen, ihr Logo sowie Bilder von den Rennfahrzeugen f眉r Werbeaktivit盲ten au脽erhalb der Rennen zu verwenden, liege eine beschr盲nkte Steuerpflicht nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 vor, die ebenfalls zur Durchf眉hrung des Steuerabzugs nach 搂 50a EStG 1997 verpflichte, da diese Rechte zur Nutzung in einer inl盲ndischen Betriebsst盲tte 眉bertragen worden seien. Da auch Werbeabteilungen ausl盲ndischer Betriebsst盲tten der Kl盲gerin involviert sein k枚nnten und eine Leistung von X m枚glicherweise auch darin gelegen haben k枚nnte, dass auf die M枚glichkeit der Verwertung der Rechte im Ausland verzichtet worden sei, werde auf die anteilige Verg眉tung f眉r diese Leistungen ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Die vereinbarte Gesamtverg眉tung sei im Wege der Sch盲tzung zu jeweils 1/3 auf die Eink眉nfte nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997, nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997 und auf die nicht abzugsteuerpflichtigen Eink眉nfte aufzuteilen. Die Kl盲gerin teilte daraufhin mit, dass die Vertragskomponenten der Teilnahme von X an Promotion-Veranstaltungen sowie der 脺berlassung von Rechten an die Kl盲gerin im Vergleich zum gesamten Zahlungsvolumen aus dem Vertrag v枚llig untergeordnet seien und aufgrund der Medienwirkung der Rennserie der weitaus 眉berwiegende Teil des Entgelts f眉r das Anbringen des Schriftzugs der Kl盲gerin auf Rennfahrzeugen bzw. Overalls bezahlt worden sei.
Rz. 5
Das FA erh枚hte mit der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2009 die Abzugsteuer auf 鈥 鈧 K枚rperschaftsteuer und Solidarit盲tszuschl盲ge. Auch wenn der 眉berwiegende Teil der Verg眉tung f眉r das Anbringen des Firmenlogos der Kl盲gerin auf den Rennfahrzeugen und der Fahrerbekleidung w盲hrend der Rennen bezahlt worden sei, seien die anderen Vertragsbestandteile nicht ohne Auswirkung auf die Verg眉tung geblieben. Das FA sch盲tzte den Verg眉tungsanteil f眉r das Aufbringen des Firmenlogos der Kl盲gerin auf den Rennfahrzeugen und der Fahrerbekleidung w盲hrend aller Rennen und Promotion-Veranstaltungen auf 67 % der Gesamtverg眉tung (Zahlungen und Sachleistungen), den Anteil, der f眉r die Einr盲umung der Rechte durch X gegen眉ber der Kl盲gerin, Namen, Logo sowie Bilder von den Rennfahrzeugen f眉r Werbeaktivit盲ten au脽erhalb der Rennen zu verwenden, auf 23 % der Gesamtverg眉tung, und den (nicht abzugsteuerpflichtigen) Anteil der 眉brigen Leistungen auf 10 % der Gesamtverg眉tung. Ein Abzug von Betriebsausgaben der X von der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer komme nicht in Betracht, da es an einem Nachweis von mit den inl盲ndischen Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen fehle. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- M眉nchen, Urteil vom 13. Dezember 2010听 7 K 1593/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 708).
Rz. 6
Die Kl盲gerin r眉gt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Nachforderungsbescheid vom 22. Dezember 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2009 mit der Ma脽gabe abzu盲ndern, dass der auf die im Inland stattfindenden Rennen entfallende Anteil der Verg眉tungen in H枚he von 鈥 鈧 nicht der Quellensteuer unterliegt, und die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren f眉r notwendig zu erkl盲ren.
Rz. 7
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kl盲gerin aus der an X gezahlten Verg眉tung Abzugsteuer einzubehalten und abzuf眉hren hatte, so dass der Nachforderungsbescheid rechtm盲脽ig ist.
Rz. 9
1. X als K枚rperschaft, die weder ihre Gesch盲ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hatte, war beschr盲nkt steuerpflichtig i.S. des 搂 2 Nr. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG 1996), da die streitgegenst盲ndlichen Verg眉tungen der Kl盲gerin zu steuerpflichtigen inl盲ndischen Eink眉nften gem盲脽 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 (i.V.m. 搂 8 Abs. 1 KStG 1996) gef眉hrt haben (s. zu 2.). 脺ber die auf dieser Grundlage zu erhebende Abzugsteuer konnte das FA einen Nachforderungsbescheid erlassen.
Rz. 10
a) Die K枚rperschaftsteuer wird bei beschr盲nkt steuerpflichtigen K枚rperschaften und Eink眉nften i.S. des 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 im Wege des Steuerabzugs erhoben (搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997). Der Verg眉tungsschuldner muss den Steuerabzug f眉r Rechnung des beschr盲nkt steuerpflichtigen Verg眉tungsgl盲ubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zust盲ndige Finanzamt abf眉hren (搂 50a Abs. 5 S盲tze 2 und 3 EStG 1997). Da der Steuerabzug von abkommensrechtlichen Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht ber眉hrt wird (搂 50d Abs. 1 EStG 1997) und eine zugunsten von X erteilte Freistellungsbescheinigung (搂 50d Abs. 3 EStG 1997) nicht vorlag, bestand f眉r die Kl盲gerin eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Abzugsteuer (搂 50a Abs. 5 EStG 1997). Dieser Pflicht und der entsprechenden Steueranmeldungs- und Abf眉hrungspflicht ist sie nicht nachgekommen.
Rz. 11
b) Bei einer Verletzung der Abzugspflicht kann der Verg眉tungsschuldner in Haftung genommen werden (搂 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997; 搂 73g der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung --EStDV--; 搂 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) oder es kann ein Nacherhebungsbescheid i.S. des 搂 167 Abs. 1 Satz 1 AO (Verletzung der Anmeldungspflicht des 搂 150 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. 搂 50a Abs. 5 EStG 1997 und 搂 73e Satz 2 EStDV) ergehen (s. z.B. Senatsbeschl眉sse vom 18. M盲rz 2009 I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237, und I B 229/08, juris). Die formelle Rechtm盲脽igkeit des streitgegenst盲ndlichen Nacherhebungsbescheids ist unter den Beteiligten nicht umstritten; insbesondere durfte das FA in dem Bescheid die Besteuerungsgrundlagen nach 搂 162 Abs. 2 Satz 1 AO sch盲tzen, da die Kl盲gerin eine entsprechende Steueranmeldung i.S. des 搂 50a Abs. 5 EStG 1997 nicht abgegeben hatte. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang von weiteren Ausf眉hrungen ab.
Rz. 12
2. X erzielte aus der Werbet盲tigkeit gewerbliche Eink眉nfte i.S. des 搂 15 EStG 1997. Diese unterfallen 搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 (i.V.m. 搂 49 Abs. 1 KStG 1996), da sie Entgelt f眉r Leistungen darstellen, die im Zusammenhang standen mit Eink眉nften, die durch im Inland ausge眉bte sportliche Darbietungen erzielt wurden. Auf dieser Grundlage unterfielen die Eink眉nfte dem Steuerabzug.
Rz. 13
a) 搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 erfasst (i.V.m. 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997) gewerbliche Eink眉nfte, die u.a. durch sportliche Darbietungen im Inland erzielt werden, einschlie脽lich der Eink眉nfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh盲ngenden Leistungen, bzw. (seit der 脛nderung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) gewerbliche Eink眉nfte, die durch im Inland ausge眉bte oder verwertete u.a. sportliche Darbietungen erzielt werden, einschlie脽lich der Eink眉nfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh盲ngenden Leistungen.
Rz. 14
aa) Bezugspunkt f眉r Eink眉nfte i.S. der 搂搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ist eine sportliche Darbietung, die einen Inlandsbezug aufweist. X erbringt eine solche Darbietung, soweit im Inland Rennen dieser Rennserie stattfinden.
Rz. 15
aaa) Wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "(ausge眉bten) sportlichen Darbietung" ist eine T盲tigkeit, die dem Sportbegriff zugeordnet werden kann (z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., 搂 49 Rz 26). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und unterliegt auch keinem weiteren Zweifel, dass Rennfahrer w盲hrend eines Autorennens eine sportliche T盲tigkeit aus眉ben (s. nur Hidien in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 49 Rz E 275).
Rz. 16
bbb) Der gesetzliche Tatbestand erfordert allerdings auch eine Darbietung der sportlichen Bet盲tigung, die wiederum sowohl durch den Aus眉benden (den Sportler) als auch einen Dritten erfolgen kann (s. z.B. Hidien in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 49 Rz E 263, 288 ff., insb. 295; Ma脽baum in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 49 EStG Rz 532; Holthaus, Ausl盲ndische K眉nstler und Sportler im Steuerrecht, 2011, S. 22 f.). Dies erfordert eine au脽enwirksame bzw. in der 脰ffentlichkeit wahrnehmbare Bet盲tigung, die insbesondere dann vorliegt, wenn die sportliche Aktivit盲t vor Publikum oder im Wettbewerb stattfindet (z.B. Hidien in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 49 Rz E 289 und 294 ["Autorennen"]; Ma脽baum in Herrmann/ Heuer/Raupach, 搂 49 EStG Rz 531). Im Streitfall liegt --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- (auch) eine sportliche Darbietung durch X vor.
Rz. 17
aaaa) Das FG hat unter dem Gesichtspunkt eines personellen Zusammenhangs zwischen der Werbeleistung (der X) und der sportlichen Darbietung (aus der Sicht des FG: der Rennfahrer) ausgef眉hrt, die sportliche Hauptleistung wie auch die in den Tatbestand einbezogene Nebenleistung w眉rden vom selben Anbieter und damit "aus einer Hand" erbracht: X als Rennteam setze f眉r die Durchf眉hrung der Rennen bei ihm als Arbeitnehmer angestellte Rennfahrer ein; auch wenn der Titel bei der Fahrerwertung an die Fahrer vergeben werde, w眉rden auch die Teams im Rahmen der Konstrukteurswertung an den Rennveranstaltungen teilnehmen. Im 脺brigen sei im Motorsport die sportliche Leistung des Fahrers so eng mit seinem Rennteam verbunden, dass das Team und der insoweit weisungsgebundene Fahrer nur als Einheit angesehen werden k枚nnten.
Rz. 18
bbbb) Diese Feststellungen des FG zu einem durch die Wettbewerbsabsprachen ("Fahrer- und Konstrukteurswertung") bedingten unaufl枚sbaren Zusammenhang zwischen der sportlichen T盲tigkeit des Rennfahrers und des Rennteams rechtfertigen es, (auch) X als Zuordnungssubjekt der (einheitlichen) sportlichen Darbietung anzusehen. Dass X insoweit --bezogen auf diese sportliche Darbietung-- von der Kl盲gerin nicht ausdr眉cklich verg眉tet wird, ber眉hrt nicht den Umstand, dass auch X "dem Grunde nach" den Tatbestand des 搂 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 19
bb) Bei den von X erbrachten und hier streitbefangenen Leistungen handelte es sich um mit den sportlichen Darbietungen "zusammenh盲ngende Leistungen" i.S. des 搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997.
Rz. 20
aaa) Es unterliegt keinem Streit, dass Leistungen f眉r mehrere von einem beschr盲nkt steuerpflichtigen Verg眉tungsgl盲ubiger zu erbringende Leistungen --auch wenn sie auf einer einheitlichen Vereinbarung beruhen-- zu unterschiedlichen Eink眉nften f眉hren k枚nnen und daher aufzuteilen sind, sofern nicht einer Leistung eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BFH/NV 2012, 95; s.a. Senatsurteile vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550, und vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398). Die sachliche Zuordnung eines Teils der von der Kl盲gerin an X gezahlten Gesamtverg眉tung zur Werbet盲tigkeit der X ist nicht im Streit. Ebenfalls ist zu Recht nicht im Streit, dass eine sachliche Zuordnung eines Teils der Verg眉tung zum Inland durch eine verh盲ltnism盲脽ige Aufteilung nach der Anzahl der jeweiligen inl盲ndischen bzw. ausl盲ndischen Rennveranstaltungen stattfinden kann.
Rz. 21
bbb) Von einer i.S. des 搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 mit einer (u.a.) sportlichen Leistung zusammenh盲ngenden Leistung kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der (u.a.) sportlichen Hauptleistung besteht. Dabei muss mit Blick auf diesen personellen Zusammenhang sowohl die (u.a. sportliche) Hauptleistung als auch die in den Tatbestand ausdr眉cklich einbezogene Nebenleistung von demselben Anbieter --und sonach "aus einer Hand"-- erbracht werden. Es muss eine durch eine Gesamtverg眉tung entgoltene Gesamtleistung des Darbietenden vorliegen, die es rechtfertigt, die damit "konnexen" (vgl. Hidien in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 49 Rz E 395) Nebenleistungen ebenfalls als steuerabzugspflichtige Verg眉tung zu erfassen (st盲ndige Rechtsprechung, s. Senatsurteile vom 16. Mai 2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641; vom 17. November 2004 I R 20/04, BFH/NV 2005, 892; vom 28. Juli 2010 I R 93/09, BFH/NV 2010, 2263; vom 16. November 2011 I R 65/10, BFH/NV 2012, 924; s.a. Ma脽baum in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 49 EStG Rz 548; Gosch in Kirchhof, a.a.O., 搂 49 Rz 30; Hidien in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 49 Rz E 411 ff.; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., 搂 49 Rz 43; Bl眉mich/Wied, 搂 49 EStG Rz 118; Ehlig, Internationales Steuerrecht 2010, 504, 507 f.).
Rz. 22
ccc) Im Streitfall besteht eine gegen眉ber der Kl盲gerin durch X erbrachte Gesamtleistung, die, soweit sie verg眉tet wird (streitgegenst盲ndlich: die Werbeleistung der X), der Abzugsteuer unterf盲llt. Es besteht ein unmittelbarer (sachlicher wie zeitlicher) Zusammenhang zwischen der sportlichen Darbietung und der Werbeleistung der X. Letztere weist --in Abgrenzung zum Sachverhalt 眉blicher Werbeleistungen-- die Besonderheit auf, dass X eine konkret auf die Rennserie bezogene Werbung durchgef眉hrt hat, indem die Fahrzeuge, Helme und Kleidungsst眉cke mit dem Firmenzeichen der Kl盲gerin bei den Rennen eingesetzt bzw. getragen worden sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Produkt, f眉r das geworben wird, f眉r die sportliche Darbietung eingesetzt wird, wie dies bei der Werbung im Rahmen von sog. Ausr眉stungsvertr盲gen (dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.2.3.1) der Fall ist. Es wird auch nicht eine Werbeleistung ohne weiter gehende T盲tigkeiten erbracht, die --h盲ufig auf der Grundlage langfristiger Mietvertr盲ge-- lediglich anl盲sslich einer sportlichen Darbietung erfolgt und als selbst盲ndige Leistungserbringung neben die jeweilige Darbietung bzw. Verwertung der Sportveranstaltung tritt (s. zur sog. Bandenwerbung das Senatsurteil in BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641). Vielmehr ist X vertraglich verpflichtet, die Firmenlogos der Kl盲gerin anzubringen und f眉r einen vertragsgem盲脽en Einsatz der gekennzeichneten Sportger盲te und (Team- bzw. Fahrer-)Bekleidung w盲hrend der gesamten Rennsaison zu sorgen (s. zur insoweit vergleichbaren Situation sog. Trikotwerbung auch Schauhoff/Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausl盲ndischer K眉nstler und Sportler in der EU, 2008, S. 9; ebenso Bl眉mich/ Wied, 搂 49 EStG Rz 119).
Rz. 23
Wenn damit die Werbeleistung auf die konkrete sportliche Darbietung bezogen ist, kann von einem (unzul盲ssigen) R眉ckschluss von einem personellen auf einen sachlichen Zusammenhang nicht die Rede sein. Vielmehr liegt, da die Werbeleistung durch die Kennzeichnung des Sportger盲ts etc. vermittelt wird und damit nur durch den Darbietenden als solchen erbracht werden kann, eine Einheit der sportlichen Darbietung und der Werbeleistung vor, die den sachlichen Zusammenhang begr眉ndet (s. insoweit auch z.B. Senatsbeschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).
Rz. 24
ddd) Ob, wie die Kl盲gerin vorgetragen hat, im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses noch nicht absehbar gewesen sei, dass es zu Rennen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) kommen werde, und dass sie die Vereinbarung auch abgeschlossen h盲tte, wenn es tats盲chlich nicht zu diesen Rennen gekommen w盲re, steht der Abzugsteuerpflicht nicht entgegen. Denn der Tatbestand, an den das Gesetz die Entstehung der Steuer (hier: die Abzugsteuerpflicht der Kl盲gerin als Folge der beschr盲nkten Steuerpflicht der X) kn眉pft, h盲ngt von den tats盲chlich verwirklichten Sachumst盲nden (hier: den tats盲chlich absolvierten Rennen in Deutschland) ab.
Rz. 25
eee) Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin widerspricht dieses Ergebnis einem im Abzugsverfahren nach 搂 50a EStG 1997 bestehenden Bed眉rfnis nach einer klaren Erkennbarkeit einer Abzugspflicht nicht. Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 924 im Zusammenhang mit der Frage, ob interne Vereinbarungen des Verg眉tungsgl盲ubigers mit Dritten die Abzugsteuerpflicht beeinflussen k枚nnen, ausgef眉hrt, der Verg眉tungsschuldner m眉sse erkennen k枚nnen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erf眉llt sind und er Steuern einzubehalten und an das FA abzuf眉hren hat. In einer der dortigen Situation vergleichbaren Lage befand sich die Kl盲gerin jedoch nicht. Die Vereinbarung mit X bot eine ausreichend klare Grundlage, eine Abzugsteuerpflicht zu erkennen und dem jeweiligen Abzugsteuertatbestand im Wege einer eigenst盲ndigen Sch盲tzung einen Verg眉tungsanteil zuzuordnen.
Rz. 26
3. Der Antrag, eine Hinzuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren f眉r erforderlich zu erkl盲ren, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anh盲ngigen Revisionsverfahren ist er unzul盲ssig (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 3431041 |
BFH/NV 2012, 2038 |
BFH/PR 2013, 13 |
BStBl II 2013, 430 |
BFHE 2013, 46 |
BFHE 238, 46 |
BB 2012, 2721 |
DB 2012, 2495 |
DStR 2012, 6 |
DStRE 2012, 1514 |
HFR 2012, 1262 |