听
BMF, Schreiben v. 2.12.2016, III C 2 - S 7242-a/16/10002, BStBl I 2016, 1450
Konsequenzen des BFH-Urteils vom 24.6.2015, I R 13/13
Mit Urteil vom 24.6.2015, I R 13/13, hat der BFH u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach 搂 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb eines gemeinn眉tzigen Sportvereins oder -verbands der F枚rderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinn眉tzigkeitsrechtlichen Sportbegriff des 搂 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO f盲llt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu 搂 52, Nr. 7).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 鈥 S 7170/15/10004 (2016/1073296), BStBl 2016 I S. xxx, ge盲ndert worden ist, Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
鈥1. |
1Die T盲tigkeit der Landessportb眉nde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des 搂 65 AO dar. 2Entsprechendes kann bei gemeinn眉tzigen Sportverb盲nden f眉r die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine sowie f眉r die Ausstellung oder Verl盲ngerung von Sportausweisen f眉r Sportler gelten. 3Organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur F枚rderung des bezahlten Sports erf眉llen dagegen nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne des 搂 65 AO. 4Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinn眉tzigkeitsrechtlichen Sportbegriff des 搂 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO f盲llt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu 搂 52, Nr. 7 sowie BFH-Urteil vom 24.6.2015, I R 13/13, BStBl 2016 II S. 鈥).鈥 |
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen F盲llen anzuwenden. F眉r vor dem 2.12.2016 ausgef眉hrte Ums盲tze wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer f眉r umsatzsteuerliche Zwecke die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der Sportvereine, die Genehmigung von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verl盲ngerung von Sportausweisen f眉r Sportler als Zweckbetrieb im Sinne des 搂 65 AO behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver枚ffentlicht und steht ab sofort f眉r eine 脺bergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen () unter der Rubrik Themen 鈥 Steuern 鈥 Steuerarten 鈥 Umsatzsteuer 鈥 Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
听
Normenkette
UStG 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
听
Fundstellen
BStBl I, 2016, 1450