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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung abziehbarer Vorsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Eine Sch盲tzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschl眉ssels ist nicht als sachgerechte Sch盲tzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegen眉ber einer Sch盲tzung anhand des Verh盲ltnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ums盲tzen.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听173 Abs. 1 UAbs 2, Art.听174-175; UStG 2005 搂 15 Abs. 4 S盲tze听1-3; FGO 搂听96 Abs. 1, 搂听118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 29.03.2017 - 3 K 1858/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die H枚he der abziehbaren Vorsteuern auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Zurechnung von Teilbetr盲gen, wenn auch Ums盲tze ausgef眉hrt werden, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽en (搂听15 Abs.听4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--).
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist ein Kreditinstitut, deren Gesch盲ftsgegenstand insbesondere die Durchf眉hrung von bank眉blichen und erg盲nzenden Gesch盲ften ist. Am 22.06.2007 teilte sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, dass sie beabsichtige, ab dem 01.01.2008 optionsf盲hige Bankleistungen nach 搂听9 UStG als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Mit Blick auf umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sollten s盲mtliche Eingangsums盲tze einer bestimmten Aufwandsart nur 眉ber ein Aufwandskonto verbucht werden; au脽erdem sollten f眉r die in Anspruch genommene Vorsteuer getrennt nach den Steuers盲tzen 19听% und 7听% je zwei Vorsteuerkonten gef眉hrt werden, und zwar "Vorsteuer 100 Prozent abzugsf盲hig" und "Vorsteuer teilweise abzugsf盲hig". Die Quote f眉r die teilweise in Anspruch zu nehmende Vorsteuer werde dabei nach der sog. Philipowski-Methode ermittelt. Die f眉r das Vorjahr ermittelte Quote werde im laufenden Jahr abgezogen, eine ge盲nderte Quote f眉hre dann gegebenenfalls zur Vorsteuerberichtigung in der Dezember-Voranmeldung. Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte das FA mit, dass dieser Verfahrensweise zugestimmt werde.
Rz. 3
Mit ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2008 vom 02.06.2009 meldete die Kl盲gerin bei abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen aus Rechnungen von anderen Unternehmern in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 eine verbleibende Umsatzsteuer von 鈥μ偓, mit ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2009 vom 25.05.2010 bei abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen aus Rechnungen von anderen Unternehmern in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 eine verbleibende Umsatzsteuer von 鈥μ偓 an. Die nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten anteilig abziehbaren Vorsteuern "bei gemischt genutzten Aufwendungen" beliefen sich dabei f眉r 2008 auf ca. 70听% (=听鈥μ偓) und f眉r 2009 auf ca. 84听% (=听鈥μ偓) der in den Streitjahren insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge.
Rz. 4
Nach einer Au脽enpr眉fung erkannte das FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode nicht an und setzte --jeweils mit Bescheid vom 19.07.2012 sowie unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung-- die Umsatzsteuer f眉r 2008 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 auf 鈥μ偓 und die Umsatzsteuer f眉r 2009 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 auf 鈥μ偓 fest. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2013 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 5
Dagegen erhob die Kl盲gerin Klage. Mit 脛nderungsbescheiden jeweils vom 18.02.2016 half das FA dem Klagebegehren aus hier nicht streitigen Gr眉nden teilweise ab und setzte die Umsatzsteuer f眉r 2008 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 auf 鈥μ偓 und die Umsatzsteuer f眉r 2009 unter Anerkennung von abziehbaren Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von insgesamt 鈥μ偓 auf 鈥μ偓 fest. Das FA legte seiner Berechnung eine Quote bei den nicht direkt zuzuordnenden Ums盲tzen von 15,10听% f眉r 2008 und von 17,65听% f眉r 2009 nach dem Gesamtumsatzschl眉ssel zugrunde, ohne darin die IT-Dienstleistungen einzubeziehen. Zu der Anwendung eines besonderen Gruppenschl眉ssels bei den Rechnungen der X听AG --welche die 眉berwiegenden IT-Leistungen f眉r die Kl盲gerin erbrachte-- hielt das FA an seiner Auffassung fest, dass eine eigenst盲ndige Beurteilung (Gruppenbildung) der nichtabzugsf盲higen Vorsteuern aus diesen Kosten notwendig und m枚glich sei. Nach der ge盲nderten Anlage听12a zum Au脽enpr眉fungsbericht berechnete das FA die Vorsteuerabzugsquote der nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen der Kl盲gerin ohne die IT-Leistungen. Die Kl盲gerin begehrte dagegen weiterhin den Ansatz der Vorsteuer nach einem nach der sog. Philipowski-Methode ermittelten Vorsteueraufteilungsschl眉ssel (bezogen auf ihre wirtschaftliche T盲tigkeit bei den nicht direkt zuzuordnenden Ums盲tzen einschlie脽lich der IT-Dienstleistungen) von jeweils 25听% (aufgerundet) f眉r 2008 und f眉r 2009.
Rz. 6
Mit Urteil vom 29.03.2017听- 3听K听1858/13 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1042) setzte das Finanzgericht (FG) M眉nchen die Umsatzsteuer 2008 auf 鈥μ偓 und die Umsatzsteuer 2009 auf 鈥μ偓 herab und wies die Klage im 脺brigen ab. Das FG f眉hrte aus, das FA habe zu Recht die Anwendung der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerechte Sch盲tzungsmethode abgelehnt. Allerdings sei dessen Sch盲tzung eines eigenen "Gruppenschl眉ssels" f眉r bezogene IT-Leistungen mangels Schl眉ssigkeit als nicht sachgerecht zu verwerfen. Das FG wandte insoweit im Rahmen einer eigenen Sch盲tzung den vom FA ermittelten allgemeinen Aufteilungsschl眉ssel von 15,10听% f眉r 2009 und von 17,65听% f眉r 2008 an, rundete jedoch gem盲脽 Unionsrecht auf volle Prozente auf (16听% f眉r 2009 und 18听% f眉r 2008).
Rz. 7
Mit ihrer dagegen erhobenen Revision tr盲gt die Kl盲gerin vor, dass der nach 搂听15 Abs.听4 Satz听3 UStG zugelassene Aufteilungsma脽stab nur subsidi盲r zu anderen Aufteilungsma脽st盲ben herangezogen werden k枚nne. Ein spezieller Aufteilungsschl眉ssel k枚nne auch bereichs- und gegenstandsbezogen als Ausnahme vom Grundprinzip des Pro-rata-Satzes erfolgen. Ihre Sch盲tzung sei sachgerecht gewesen, so dass das FA und das FG nicht die Befugnis gehabt h盲tten, selbst eine Sch盲tzung vorzunehmen. Es bed眉rfe nicht --wie das FG meine-- einer einheitlichen Aufteilungsmethode. Es k枚nnten neben Umsatzelementen auch zus盲tzliche Elemente ber眉cksichtigt werden.
Rz. 8
Ob die verschiedenen Ertragsgruppen nur mit einem gewichteten Faktor des Ertrages in die Berechnung einbezogen werden oder ob der mit dem gesamten Ertrag aus dem Kundengesch盲ft errechnete Vorsteuerquotient um einen dieser Gewichtung entsprechenden Anteil (Verbrauch der Vorbez眉ge durch umsatzsteuerfreie Ums盲tze aus der Eigenanlage) gek眉rzt wird, f眉hre mathematisch zum selben Ergebnis und damit zu einem identischen Vorsteuerschl眉ssel. Die Schlussfolgerung des FG, dass ihre Personalbedarfsrechnung einen Gro脽teil der Mitarbeiter unber眉cksichtigt gelassen habe, sei nicht zutreffend. Zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung seien s盲mtliche Mitarbeiter 眉ber den durch ihren Einsatz erzielten Gesamtertrag einbezogen worden. In einem weiteren Schritt seien nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung nur diejenigen Mitarbeiter unmittelbar ber眉cksichtigt worden, die sich einer der Hauptt盲tigkeiten der Kl盲gerin (Ertragsgruppen: Kreditgesch盲ft und Eigenanlagen) zuordnen lie脽en und die auf diese Weise konkret mit der Erzeugung dieser Au脽enums盲tze besch盲ftigt waren.
Rz. 9
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 18.02.2016 in Form der Abhilfebescheide nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend abzu盲ndern, dass die Vorsteuer 2008 auf 鈥μ偓 und die Zahllast der Umsatzsteuer 2008 auf 鈥μ偓 sowie die Vorsteuer 2009 auf 鈥μ偓 und die Zahllast der Umsatzsteuer 2009 auf 鈥μ偓 festgesetzt werden.
Rz. 10
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 11
Das FA meint, die Sch盲tzung der Kl盲gerin sei nicht sachgerecht. Ihr liege nicht eine einheitliche Methode zugrunde, die die Rechtsprechung fordere. Die angewandte Methode vermische den Umsatzschl眉ssel mit einem inhaltlich beschr盲nkten Personalschl眉ssel. Es w眉rden nicht alle Mitarbeiter im Personalschl眉ssel ber眉cksichtigt.
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Rz. 12
II. Die Revision ist unbegr眉ndet; das angefochtene Urteil ist im Rahmen der gestellten Antr盲ge revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht mit dem FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht angesehen, was das FA zur Sch盲tzung anhand des Umsatzschl眉ssels befugte. Allerdings hat das FA --wie das FG zu Recht erkannt hat-- auf den Bezug von IT-Leistungen durch die Kl盲gerin zu Unrecht einen "Gruppenschl眉ssel" angewandt. Die somit veranlasste Sch盲tzung durch das FG, die es nach dem gesamten Umsatzschl眉ssel vorgenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 13
1. Verwendet der Unternehmer einen f眉r sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausf眉hrung von Ums盲tzen, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽en, ist gem盲脽 搂听15 Abs.听4 Satz听1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbetr盲ge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug f眉hrenden Ums盲tzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbetr盲ge im Wege einer sachgerechten Sch盲tzung ermitteln (搂听15 Abs.听4 Satz听2 UStG). Gem盲脽 搂听15 Abs.听4 Satz听3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr盲ge nach dem Verh盲ltnis der Ums盲tze, die den Vorsteuerabzug ausschlie脽en, zu den Ums盲tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zul盲ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m枚glich ist.
Rz. 14
2. Diese Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.08.2016听- XI听R听31/09, BFHE 254, 461, Rz听28听ff.).
Rz. 15
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) geht aus Art.听168 Buchst.听a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) u.a. hervor, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er seine besteuerten Ums盲tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat f眉r Gegenst盲nde und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenst盲nde oder Dienstleistungen auf der Ausgangsstufe f眉r die Zwecke dieser Ums盲tze verwendet hat (vgl. EuGH-Urteile Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018听- C-153/17, EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz听38; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019听- C-165/17, EU:C:2019:58, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 242, Rz听29, m.w.N.).
Rz. 16
Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst盲nde oder Dienstleistungen hingegen f眉r die Zwecke steuerbefreiter Ums盲tze verwendet, so kann es nicht zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile BLP Group plc vom 06.04.1995听- C-4/94, EU:C:1995:107, HFR 1996, 293, Rz听27听f.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012听- C-118/11, EU:C:2012:97, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 230, Rz听44; Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego vom 08.05.2019听- C-566/17, EU:C:2019:390, UR 2019, 424, Rz听26).
Rz. 17
Betreffen Ausgaben sowohl eine besteuerte als auch eine von der Steuer befreite T盲tigkeit, kann die entrichtete Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteile Midland Bank vom 08.06.2000听- C-98/98, EU:C:2000:300, UR 2000, 342, Rz听31; Ryanair vom 17.10.2018听- C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz听30, m.w.N.).
Rz. 18
b) In Bezug auf diesen nur anteiligen Abzug ist bei zur gemischten Verwendung bestimmten Gegenst盲nden und Dienstleistungen gem盲脽 Art.听173 Abs.听1 MwStSystRL das Abzugsrecht auf den Mehrwertsteuerteil beschr盲nkt, der auf den Betrag der erstgenannten --besteuerten-- Ums盲tze entf盲llt (vgl. EuGH-Urteile Royal Bank of Scotland vom 18.12.2008听- C-488/07, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz听17; Le Cr茅dit Lyonnais vom 12.09.2013听- C-388/11, EU:C:2013:541, HFR 2013, 961, Rz听28; Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz听47).
Rz. 19
aa) Dieser Pro-rata-Satz wird grunds盲tzlich nach Art.听173 Abs.听1 Unterabs.听2 MwStSystRL gem盲脽 den Art.听174 und 175 MwStSystRL f眉r die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Ums盲tze umsatzbezogen festgelegt. Geldertr盲ge, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung als Entgelt f眉r die auf eigene Rechnung erfolgte Anlage von Mitteln erh盲lt, die es von den Eigent眉mern oder Mietern erhalten hat, sind nach dem EuGH-Urteil R茅gie dauphinoise vom 11.07.1996听- C-306/94 (EU:C:1996:290, HFR 1996, 772) in den Nenner des f眉r die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs verwendeten Bruchs einzubeziehen.
Rz. 20
bb) Jedoch k枚nnen nach Art.听173 Abs.听2 Buchst.听c MwStSystRL die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenst盲nde oder Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteil Kreissparkasse Wiedenbr眉ck vom 16.06.2016听- C-186/15, EU:C:2016:452, UR 2016, 553, Rz听35听ff.), wenn diese Methode eine pr盲zisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gew盲hrleistet, wobei die gew盲hlte Methode nicht zwingend die genauestm枚gliche sein m眉sste (vgl. EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz听50听ff., m.w.N.). Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr.听90 seiner Schlussantr盲ge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr.听Wilfried Rey Grundst眉cksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgef眉hrt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012听- C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968) n盲mlich nur verlangt, dass die gew盲hlte Methode ein pr盲ziseres Ergebnis gew盲hrleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschl眉ssels erg盲be (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014听- C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz听29; Wolfgang und Dr.听Wilfried Rey Grundst眉cksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016听- C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz听33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz听42).
Rz. 21
Im EuGH-Urteil Banco Mais (EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz听33) hat der EuGH dazu in Bezug auf Leasinggesch盲fte einer Bank f眉r die Automobilbranche entschieden, dass die Nutzung bestimmter gemischt genutzter Gegenst盲nde oder Dienstleistungen (wie z.B. Geb盲ude, Strom oder bestimmte bereichs眉bergreifende Dienstleistungen) meist haupts盲chlich durch die Finanzierung und die Verwaltung der zwischen dem Leasinggeber und den Kunden geschlossenen Vertr盲ge bedingt ist und nicht durch die Bereitstellung der Fahrzeuge (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz听55听ff.).
Rz. 22
cc) Die Modalit盲ten der Berechnung fallen jedoch in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts (vgl. EuGH-Urteil Le Cr茅dit Lyonnais, EU:C:2013:541, HFR 2013, 861, Rz听30). Dem nationalen Gericht obliegt es, in Bezug auf die von der Steuerverwaltung angewendete Methode zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu 眉berpr眉fen, dass sie die tats盲chliche, nicht unerhebliche Verwendung eines Teils der Gemeinkosten f眉r abzugsberechtigende Ums盲tze ber眉cksichtigt (EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz听58).
Rz. 23
c) Soweit ein Steuerpflichtiger 眉ber die gemischt verwendeten Ausgaben hinaus Gegenst盲nde und Dienstleistungen erwirbt, die ausschlie脽lich f眉r mehrwertsteuerpflichtige Ums盲tze verwendet werden, kann die Mehrwertsteuer auf diese Gegenst盲nde und Dienstleistungen gem盲脽 Art.听168 und 169 MwStSystRL vollst盲ndig abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017听- C-132/16, EU:C:2017:683, Deutsches Steuerrecht 2017, 2044, Rz听27, m.w.N.). Dagegen kann die Mehrwertsteuer auf Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die ausschlie脽lich f眉r die Zwecke etwaiger von der Steuer befreiter Ums盲tze verwendet werden, nicht abgezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Morgan Stanley & Co International, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz听45).
Rz. 24
3. Nach diesen Grunds盲tzen hat das FG zu Recht mit dem FA die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode als nicht sachgerecht verworfen und die Befugnis des FA zur Sch盲tzung der Vorsteueraufteilung bejaht.
Rz. 25
a) Das FG ist zun盲chst zu Recht davon ausgegangen --was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist--, dass die streitigen Eingangsleistungen keine direkte Zurechnung zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsleistungen der Kl盲gerin zulassen. Insoweit war die Kl盲gerin dem Grunde nach zu einer Sch盲tzung nach 搂听15 Abs.听4 Satz听2 UStG berechtigt.
Rz. 26
Gegen die sog. Philipowski-Methode (s. z.B. Philipowski in Umsatzsteuerforum e.V./Bundesministerium der Finanzen [Hrsg.], 100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland, 2018, S.听579, 599听ff.), wie sie die Kl盲gerin angewandt hat, als pr盲zisere Berechnungsmethode gegen眉ber der Berechnung anhand des gesamten Umsatzschl眉ssels spricht allerdings von vornherein --wie das FG zutreffend festgestellt hat-- die Anwendung eines selektiven Personalschl眉ssels. Bei dieser "Personalbedarfsrechnung" blieb ein Gro脽teil der Mitarbeiter der Kl盲gerin unber眉cksichtigt. So wurden nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach 搂听118 Abs.听2 FGO gebunden ist, im Jahr 2009 von den insgesamt 142,9 "Mitarbeitern" nur 44,8 "Mitarbeiter" in dieser Berechnung ber眉cksichtigt. Es fehlen z.B. die Filialmitarbeiter der Kl盲gerin (Beratung/Service) und die Mitarbeiter des sog. Backoffice. Auch diese sind, wenn auch in begrenztem Umfang, mit Kreditgesch盲ften befasst. Die Kl盲gerin zog aber zur Ermittlung ihres Schl眉ssels nur solche Mitarbeiter heran, die unmittelbar mit der Erwirtschaftung der Ertr盲ge befasst waren. Insoweit handelt es sich schon nicht --wie das FG zu Recht hervorhebt-- um einen "Mitarbeiterschl眉ssel", bei dem die T盲tigkeit des Gesamtpersonals ins Verh盲ltnis gesetzt wird, sondern um einen besonderen Mitarbeiterschl眉ssel f眉r einen Teilbereich der T盲tigkeit der Kl盲gerin. Da aber auch die anderen Mitarbeiter vorsteuerbelastete Eingangsums盲tze bewirkten, w盲ren diese in einem Personalschl眉ssel mitzuerfassen. Die Anwendung des dargestellten Personalschl眉ssels f眉hrt nicht zu pr盲ziseren Ergebnissen, weil dabei nicht ber眉cksichtigt wird, dass alle Mitarbeiter der Kl盲gerin zur Erwirtschaftung ihres Gesch盲ftsergebnisses beigetragen haben.
Rz. 27
b) Das FG hat die danach gebotene Sch盲tzung der --allgemeinen-- Vorsteueraufteilung durch das FA zu Recht nicht beanstandet und die Berechnung nach dem Umsatzschl眉ssel als folgerichtig, frei von Denkfehlern und objektiv nachpr眉fbar angesehen.
Rz. 28
4. Soweit das FG zugunsten der Kl盲gerin die Sch盲tzung des FA bez眉glich der Vorsteueraufteilung zu den bezogenen IT-Leistungen verworfen und durch eine eigene Sch盲tzung unter Ansatz des allgemeinen Aufteilungsschl眉ssels ersetzt hat, ist dies vom FA nicht angegriffen worden.
Rz. 29
a) Im 脺brigen ist, wenn das FG --wie im Streitfall-- gem盲脽 搂听96 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 FGO, 搂听162 AO eine eigene Sch盲tzung von Besteuerungsgrundlagen vornimmt, nur diese Sch盲tzung Gegenstand des Revisionsverfahrens und geh枚rt zu den tats盲chlichen Feststellungen i.S. des 搂听118 Abs.听2 FGO. Eine 脺berpr眉fung der gerichtlichen Sch盲tzung im Revisionsverfahren ist hinsichtlich der Zul盲ssigkeit, der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der Schl眉ssigkeit und Plausibilit盲t des Ergebnisses der Sch盲tzung m枚glich (BFH-Urteile vom 17.10.2001听- I听R听103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.2.a, Rz听38; vom 23.04.2015听- V听R听32/14, BFH/NV 2015, 1106, Rz听13; vom 25.04.2017听- VIII听R听52/13, BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949, Rz听45).
Rz. 30
b) Solche Rechtsfehler der vom FG vollzogenen --gegen眉ber derjenigen des FA f眉r die Kl盲gerin g眉nstigeren-- Sch盲tzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rz. 31
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13754974 |
BFH/NV 2020, 593 |
BFH/PR 2020, 180 |
BStBl II 2022, 782 |
BB 2020, 2654 |
BB 2020, 790 |
DB 2020, 6 |
DStR 2020, 10 |
DStR 2020, 710 |
DStRE 2020, 497 |
DStZ 2020, 388 |
HFR 2020, 644 |
UR 2020, 354 |