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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Aufwendungen f眉r ein Immobilienobjekt im Eigentum eines Dritten, Unentgeltliche Zuwendung einer instandgesetzten Anlage an eine Gemeinde
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Leitsatz (amtlich)
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger das Recht auf Abzug der Vorsteuer hat, die f眉r eine in der Errichtung und Umgestaltung eines Immobilienobjekts, dessen Eigent眉mer ein Dritter ist, bestehende Dienstleistung entrichtet wurde, wenn Letzterer unentgeltlich in den Genuss des Ergebnisses dieser Dienstleistungen gelangt und diese Dienstleistungen sowohl von dem Steuerpflichtigen als auch von dem Dritten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T盲tigkeiten verwendet werden, soweit diese Dienstleistungen nicht 眉ber das hinausgehen, was daf眉r erforderlich ist, dass dieser Steuerpflichtige besteuerte Ausgangsums盲tze ausf眉hren kann, und soweit die Kosten der Dienstleistungen in den Preis dieser Ums盲tze einbezogen sind.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a
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Beteiligte
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments |
Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika - Sofia |
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments EOOD |
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Verfahrensgang
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 08.12.2015; Abl.EU 2016, Nr. C 175/12) |
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerrecht 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 26 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 168 und Art. 176 鈥 Vorsteuerabzug 鈥 Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines Immobilienobjekts, das im Eigentum eines Dritten steht 鈥 Verwendung der Dienstleistungen durch den Dritten und den Steuerpflichtigen 鈥 Unentgeltliche Erbringung der Dienstleistung an den Dritten 鈥 Verbuchung der f眉r die bewirkten Dienstleistungen angefallenen Kosten als Bestandteil der allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen 鈥 Feststellung des Vorliegens eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Dritten oder der des Steuerpflichtigen鈥
In der Rechtssache C-132/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. M盲rz 2016, in dem Verfahren
Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia
gegen
鈥濱berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments鈥 EOOD,
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpr盲sidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 des Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia, vertreten durch I. Kirova als Bevollm盲chtigte,
鈥 der 鈥濱berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments鈥 EOOD, vertreten durch T. Todorov und Z. Naumov, advokati,
鈥 der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva und E. Petranova als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, G. Koleva und D. Roussanov als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 6. April 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 26 Abs. 1 und der Art. 168 und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i danachno-osiguritelna praktika鈥 鈥 Sofia (Direktor der Direktion 鈥濧nfechtung und Steuer- und Sozialversicherungspraxis鈥 鈥 Sofia, Bulgarien) auf der einen und der 鈥濱berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments鈥 EOOD (im Folgenden: Iberdrola) auf der anderen Seite wegen zweier an diese gerichteter Steuerpr眉fungsbescheide betreffend das Recht auf Vorsteuerabzug.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 26 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
鈥(1) Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Ums盲tze:
鈥
b) unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen f眉r seinen privaten Bedarf, f眉r den Bedarf seines Personals oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke.
(2) Die Mitgliedstaaten k枚nnen Abweichungen von Absatz 1 vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen f眉hren.鈥
Rz. 4
Art. 168 dieser Richtlinie bestimmt:
鈥濻oweit die Gegenst盲nde und Dienstleistungen f眉r die Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Ums盲tze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Betr盲ge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete...