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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch w盲hrend Ausbildung zum Facharzt
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Leitsatz (amtlich)
Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverh盲ltnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch w盲hrend dieses Dienstverh盲ltnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i.S. des 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverh盲ltnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
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Normenkette
EStG 搂听63 Abs. 1 S. 2, 搂听32 Abs. 4 S.听1 Nr. 2 Buchst. a, S.听2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 17.11.2021 - 9 K 114/21 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob f眉r den Monat April 2021 ein Kindergeldanspruch besteht, weil das Kind eine 盲rztliche T盲tigkeit ausge眉bt hat, die zur Erlangung der Facharztqualifikation erforderlich ist.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist die Mutter ihrer im Mai 1997 geborenen Tochter X. Am...12.2020 erhielt X das Ergebnis der Abschlusspr眉fung in ihrem Medizinstudium. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60听Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fach盲rztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverh盲ltnis umfasste eine regelm盲脽ige w枚chentliche Arbeitszeit von 42听Stunden.
Rz. 3
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gew盲hrte der Kl盲gerin zun盲chst wegen des Medizinstudiums laufend Kindergeld f眉r X. Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte die Kl盲gerin der Familienkasse mit, dass das Medizinstudium im Dezember 2020 beendet worden sei, und beantragte wegen der Ausbildung zur Fach盲rztin die Weitergew盲hrung von Kindergeld ab Januar 2021 bis zur Vollendung des 25.听Lebensjahres. Mit Bescheid vom 11.03.2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 mit der Begr眉ndung auf, dass X im Laufe des Monats M盲rz 2021 ihr Hochschulstudium beenden werde. Mit weiterem Bescheid vom 16.03.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 18.02.2021 ab dem Monat April 2021 mit der Begr眉ndung ab, dass sich X nicht mehr in einer Ausbildung i.S. des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befinde.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 22.03.2021 erhob die Kl盲gerin Einspruch gegen die Bescheide vom 11.03.2021 und 16.03.2021. Die Familienkasse wies beide Einspr眉che mit Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 5
Die hiergegen gerichtete, auf den Monat April 2021 beschr盲nkte Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr眉ndet ab. Zur Begr眉ndung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kindergeldanspruch nach 搂听32 Abs.听4 Satz听2 EStG ausgeschlossen sei, da X bereits mit dem Medizinstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und bei ihrer anschlie脽enden Facharztausbildung die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen眉ber den Weiterbildungsinhalten im Vordergrund gestanden habe.
Rz. 6
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide vom 11.03.2021 und 16.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 dahingehend zu 盲ndern, dass das Kindergeld f眉r X f眉r den Monat April 2021 festgesetzt wird.
Rz. 8
Die Familienkasse beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 9
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl盲gerin f眉r den streitigen Monat April 2021 kein Kindergeldanspruch zusteht.
Rz. 10
1. Gem盲脽 搂听62 Abs.听1, 搂听63 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, Satz听2, 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f眉r Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25.听Lebensjahr vollendet haben und f眉r einen Beruf ausgebildet werden.
Rz. 11
a) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Berufsausbildung i.S. des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG die Ausbildung zu einem k眉nftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (z.B. Senatsurteil vom 16.09.2015听- III听R听6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, betreffend verwendungsbezogene Lehrg盲nge eines Unteroffiziers).
Rz. 12
b) Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Ma脽nahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F盲higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen f眉r die Aus眉bung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dies ist unabh盲ngig davon, ob die Ausbildungsma脽nahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind; auch braucht die Ausbildungsma脽nahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes grunds盲tzlich nicht 眉berwiegend in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 07.07.2021听- III听R听24/19, BFH/NV 2021, 1486, Rz听14, m.w.N.).
Rz. 13
c) Werden Ausbildungsma脽nahmen --wie hier-- innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverh盲ltnisses durchgef眉hrt, liegen die Voraussetzungen des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG allerdings nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 09.06.1999听- VI听R听50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, unter 2., zum Volontariat als Berufsausbildung, und vom 10.05.2012听- VI听R听72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895, Rz听13, zur Ausbildung eines Mannschaftsdienstgrades zum Kraftfahrer; Senatsurteile vom 22.12.2011听- III听R听41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz听17听f.; vom 26.08.2010听- III听R听88/08, BFH/NV 2011, 26, Rz听13, und vom 30.07.2009听- III听R听77/06, BFH/NV 2010, 28, unter II.4.). Kurse oder Lehrg盲nge, die an sich als Berufsausbildung zu betrachten w盲ren, f眉hren mithin nicht zur Ber眉cksichtigung als Kind, wenn sie im Rahmen eines Erwerbsverh盲ltnisses absolviert werden und bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter 眉berwiegt (Senatsurteil in BFH/NV 2021, 1486, Rz听17). Dabei kommt es trotz der allgemeinen Geltung des Monatsprinzips des 搂听66 Abs.听2 EStG auch nicht darauf an, ob im jeweils einzelnen Monat die Ausbildungsma脽nahmen oder die Erwerbst盲tigkeit im Vordergrund steht. Vielmehr sind solche Arbeits- und Dienstverh盲ltnisse als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob "insgesamt" der Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH/NV 2021, 1486, Rz听23听f.).
Rz. 14
2. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die von X zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgef眉hrten Ausbildungsma脽nahmen bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverh盲ltnisses hinter den Erwerbscharakter dieses Dienstverh盲ltnisses zur眉cktreten. Das FG hat die Frage, ob bei dem von X eingegangenen Dienstverh盲ltnis der Erwerbs- oder der Ausbildungscharakter 眉berwog, zwar im Rahmen des 搂听32 Abs.听4 S盲tze听2 und 3 EStG gepr眉ft. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen aber aus, um bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S. des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG zu verneinen.
Rz. 15
a) Das FG hat in Abschn.听I. Nr.听2 der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 festgestellt, dass X im Rahmen ihrer T盲tigkeit an der Klinik bereits ihre zuvor durch die 盲rztliche Pr眉fung erlangte Qualifikation als 脛rztin eingesetzt hat. Weiter hat es dort ausgef眉hrt, dass die reinen Ausbildungsinhalte zum einen aus einem mindestens einmal j盲hrlich durchgef眉hrten Gespr盲ch zwischen dem anleitenden Arzt und X bestanden, in welchem der Stand der Weiterbildung beurteilt und in einem Logbuch dokumentiert wird. Zum anderen sind in den gesamten 60听Monaten 80听Stunden Kurs-Weiterbildung vorgesehen. Weitergehende Regelungen --insbesondere zum genauen zeitlichen Umfang und der Ausgestaltung der Anleitung-- sind in der zugrunde liegenden Weiterbildungsordnung nach Feststellung des FG nicht enthalten. Weiter ist das FG aufgrund der Weiterbildungsordnung davon ausgegangen, dass die Facharztqualifikation ganz 眉berwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der 盲rztlichen T盲tigkeit und nur in geringerem Umfang aus der Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben wird. Schlie脽lich hat das FG in Abschn.听I. Nr.听3 der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverh盲ltnisses verneint und dabei darauf abgestellt, dass X schwerpunktm盲脽ig ihrem Arbeitgeber nach dessen Weisung ihre 盲rztliche Arbeitsleistung schuldete und die Verg眉tung nicht auf die Teilnahme an einer Berufsausbildungsma脽nahme ausgerichtet, sondern f眉r die geschuldete 盲rztliche T盲tigkeit angemessen war.
Rz. 16
b) Da die tats盲chliche W眉rdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter Versto脽 gegen die Sachaufkl盲rungspflicht gem盲脽 搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO, zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t, ist sie f眉r den BFH als Revisionsgericht nach 搂听118 Abs.听2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich m枚glich ist (z.B. Senatsurteile vom 21.01.2010听- III听R听17/07, BFH/NV 2010, 1423, und in BFH/NV 2011, 26).
Rz. 17
3. Da somit schon der weite Ausbildungsbegriff des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG nicht erf眉llt war, muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob es sich im Rahmen des engeren Ausbildungsbegriffes des 搂听32 Abs.听4 Satz听2 EStG um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte. Es kommt deshalb auch nicht auf die von der Kl盲gerin aufgeworfenen Fragen an, ob X eine langfristige Bindung an den Arbeitgeber eingegangen ist und welchen Umfang die w枚chentliche Arbeitszeit hatte. Dass X --wie von der Kl盲gerin behauptet-- ganzt盲gig durch einen weiterbildenden Arzt angeleitet wurde und noch keine eigenverantwortliche und selbstst盲ndige T盲tigkeit aus眉ben durfte, hat das FG so nicht festgestellt und d眉rfte im Berufsalltag eines Assistenzarztes in einer Klinik auch eher un眉blich sein. Das Berufsziel der X spielt hinsichtlich der Abw盲gung zwischen den Ausbildungs- und den Erwerbsanteilen ihres Dienstverh盲ltnisses keine Rolle. Eine Parallele zwischen der Assistenzarztt盲tigkeit auf der einen Seite und dem Referendariat im Bereich der Juristen- oder Lehramtsausbildung sowie den Finanzanw盲rtern auf der anderen Seite kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil bei Letzteren noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss erm枚glichten Beruf stattgefunden hat und die Verg眉tung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbst盲tigkeit orientiert. Soweit die Kl盲gerin eine Parallele zu Ausbildungsma脽nahmen bei Zeitsoldaten ziehen will, hat der Senat im Urteil in BFH/NV 2021, 1486 ebenfalls bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S. des 搂听32 Abs.听4 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a EStG verneint, weil auch dort der Erwerbscharakter des Dienstverh盲ltnisses dominierte.
Rz. 18
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听1, 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2023, 96 |
BFH/PR 2023, 43 |
BStBl II 2023, 251 |
BB 2022, 2646 |
DStR 2022, 8 |
DStRE 2023, 18 |