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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug f眉r den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs vor Aufnahme der Umsatzt盲tigkeit
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Leitsatz (NV)
Einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, ist der Vorsteuerabzug unter den 眉brigen Voraussetzungen des 搂 15 UStG auch dann zu gew盲hren, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vor hat, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsums盲tze gem盲脽 搂 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Ob es zu den beabsichtigten Verwendungsums盲tzen kommt, ist f眉r den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs regelm盲脽ig unbeachtlich.
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Normenkette
UStG 1980 搂搂听15, 24
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist Diplom-Agraringenieurin. Im Streitjahr 1984 kaufte sie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach dem notariellen Kaufvertrag sollte die Besitz眉bergabe am 1. Januar 1986 erfolgen.
Im Jahre 1984 wurden der Kl盲gerin f眉r die Beurkundung des Kaufvertrags 8 428,50 DM zuz眉glich 1 179,99 DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt; au脽erdem erteilte ihr ein landwirtschaftlicher Sachverst盲ndiger eine Rechnung 眉ber 423,00 DM zuz眉glich 59,20 DM Umsatzsteuer.
Im Dezember 1984 stellte die Kl盲gerin bei dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt 鈥旻A鈥) den Antrag zur Regelbesteuerung gem盲脽 搂 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG).
Im Dezember 1985 kamen der Verk盲ufer des landwirtschaftlichen Betriebs und die Kl盲gerin 眉berein, dass der urspr眉nglich f眉r den 1. Januar 1986 vorgesehene 脺bergabetermin auf den 1. Mai 1986 verlegt werden sollte. Noch vor dem Besitz眉bergang schloss die Kl盲gerin mit ihrem Ehemann einen Gesellschaftsvertrag, der die gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes zum Gegenstand hatte.
Im Mai 1986 erfolgte eine Milchlieferung unter dem Namen der Kl盲gerin an eine Milchzentrale, die bei der Gesellschaft erfasst wurde.
In ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr 1984 machte die Kl盲gerin die Vorsteuern aus den o.g. Rechnungen des Notars und des landwirtschaftlichen Sachverst盲ndigen geltend.
Das FA folgte dem letztendlich nicht; im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung setzte es die Umsatzsteuer f眉r 1984 auf 0 DM fest.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts; es meint, der Vorsteuerabzug der Kl盲gerin sei nach 搂 24 UStG ausgeschlossen; diese Vorschrift er枚ffne einem umsatzlosen Unternehmer nicht die M枚glichkeit einer fiktiven Option zur Regelbesteuerung.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin ist der Revision entgegengetreten.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat der Kl盲gerin zu Recht den begehrten Vorsteuerabzug gew盲hrt.
1. Nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen. Dabei gilt als Unternehmer bereits derjenige, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische T盲tigkeit auszu眉ben und erste Investitionsausgaben f眉r diesen Zweck t盲tigt (Bundesfinanzhof 鈥旴FH鈥, zur Ver枚ffentlichung bestimmte Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. M盲rz 2001 V R 24/98; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥 vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schlo脽stra脽e, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 鈥昒VR鈥 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302). Derartige Investitionsausgaben hatte die Kl盲gerin bereits im Streitjahr 1984; die Tatbestandsvoraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind demnach erf眉llt.
2. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht nach 搂 24 UStG ausgeschlossen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist zwar ein Vorsteuerabzug grunds盲tzlich nur im Rahmen des 搂 24 Abs. 1 UStG m枚glich; dies gilt aber nicht, wenn der Landwirt von der M枚glichkeit Gebrauch macht, seine Ums盲tze nach den allgemeinen Vorschriften besteuern zu lassen (vgl. 搂 24 Abs. 4 UStG).
Entgegen der Ansicht des FA ist nicht zu entscheiden, ob ein "umsatzloser Unternehmer" gegen den Wortlaut des 搂 24 Abs. 4 Satz 1 UStG die M枚glichkeit einer "fiktiven Option" zur Regelbesteuerung hat, ob er also bei Erwerb des Unternehmens aber vor Aufnahme der Umsatzt盲tigkeit "gegen眉ber dem Finanzamt erkl盲ren kann, dass seine Ums盲tze vom Beginn des vorangegangenen Kalenerjahres an nicht nach den Abs盲tzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes besteuert werden sollen". Vielmehr ist einem Unternehmer, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, der Vorsteuerabzug unter den 眉brigen Voraussetzungen des 搂 15 UStG auch dann zu gew盲hren, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorhat, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten Verwendungsums盲tze gem盲脽 搂 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Ob es zu den beabsichtigten Verwendungsums盲tzen kommt, ist f眉r den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs regelm盲脽ig unbeachtlich. Eine andere Frage ist, ob in einem sp盲teren Besteuerungszeitraum eine Vorsteuerberichtigung nach 搂 15a UStG vorzunehmen ist; eine derartige Vorsteuerberichtigung kommt auch nach einer Gesch盲ftsver盲u脽erung in Betracht (搂 15a Abs. 6a UStG).
Die Dinge liegen insoweit nicht anders als bei Leistungsbez眉gen f眉r beabsichtigte Verwendungsums盲tze, die nach 搂 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei (und damit vorsteuerabzugsch盲dlich gem盲脽 搂 15 Abs. 2 UStG) sind, auf deren Steuerfreiheit aber verzichtet werden kann. Auch in diesem Fall kommt es nur darauf an, ob der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der beabsichtigen Verwendungsums盲tze zu verzichten (vgl. f眉r beabsichtigte Grundst眉cksvermietung EuGH-Urteil in UVR 2000, 308 und BFH-Urteile V R 77/96 und V R 24/98).
Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG beabsichtigte die Kl盲gerin im Streitjahr 1984, den erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmerin zu f眉hren und ihre Ums盲tze gem盲脽 搂 24 Abs. 4 UStG der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Einen diesbez眉glichen Verfahrensmangel hat das FA nicht ger眉gt. Unter diesen Umst盲nden kommt es auf die Frage, ob es zu den beabsichtigten Ums盲tzen kam und ob die Milchlieferung im Jahre 1986 zu Recht nicht der Kl盲gerin als Einzelunternehmerin, sondern der Gesellschaft zugerechnet wurde, nicht an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 602769 |
BFH/NV 2001, 1153 |
UR 2001, 361 |