听
Entscheidungsstichwort (Thema)
脺bernahme der Betriebsf眉hrung auf zwei defizit盲ren Bahnstrecken gegen Gew盲hrung einer 鈥濻tarthilfe鈥 der Deutschen Bundesbahn als umsatzsteuerbare Leistung
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die 脺bernahme der Betriebsf眉hrung des Eisenbahnverkehrs auf zwei defizit盲ren Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des 枚ffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer sog. "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des 脺bernehmers sein.
2. Trotz zivilrechtlicher 脺bereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigent眉mer die wirtschaftliche Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endg眉ltig zustehen und er nur mit Zustimmung des bisherigen Eigent眉mers 眉ber ihn verf眉gen kann.
听
Normenkette
UStG 1993 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听3 Abs.听1, 12 S. 2, 搂听10
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH, betreibt ein 枚ffentliches Nahverkehrsunternehmen. Gesch盲ftsgegenstand ist der Betrieb von Stra脽en- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und G眉terbef枚rderung sowie die Vornahme aller Gesch盲fte, die den Gesch盲ftszweck zu f枚rdern geeignet sind.
Mit Vertrag vom 7. September 1992 眉bernahm sie von der Deutschen Bundesbahn (DB) die Betriebsf眉hrung des Personen- und G眉terverkehrs auf zwei Strecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des 枚ffentlichen Verkehrs mit Wirkung vom 23. Mai 1993. Die DB hatte vor Abschluss des Vertrags den Personennahverkehr auf diesen Strecken praktisch eingestellt, weil diese sich in einem maroden Zustand befanden und defizit盲r waren. Im Rahmen der 脺bernahme der Betriebsf眉hrung verpflichtete sich die DB zur Zahlung einer sog. "Starthilfe" in H枚he von insgesamt 16 435 000 DM zuz眉glich Umsatzsteuer. 10 394 000 DM zuz眉glich Umsatzsteuer waren f眉r die erforderlichen Bauma脽nahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der zu ver盲u脽ernden Strecken und als Zuschuss f眉r deren k眉nftige Unterhaltung vorgesehen; 6 041 000 DM zuz眉glich Umsatzsteuer zahlte die DB zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs. Weiterhin verpflichtete sich die DB zur "unentgeltlichen" 脺berlassung der f眉r den Betrieb notwendigen Schienenfahrzeuge und ver盲u脽erte der Kl盲gerin alle an den Strecken gelegenen Grundst眉cke nebst dazugeh枚renden Anlagen zum Kaufpreis von 1 DM.
F眉r den Fall einer etwaigen Einstellung des Eisenbahnbetriebs auf den der Kl盲gerin 眉bertragenen Strecken sah 搂 4 Nr. 1 des Vertrags die wahlweise R眉ck眉bertragung der Grundst眉cke oder eine Entsch盲digung in H枚he der vorhandenen Verkehrswerte der Grundst眉cke vor. Von dem Wahlrecht war lediglich eine Teilstrecke ausgenommen. Diese h盲tte die Kl盲gerin im Fall der Stilllegung an die DB zur眉ckver盲u脽ern m眉ssen, weil diese Strecke aufgrund einer Weisung des Bundesministers der Verteidigung ohne R眉cksicht auf die jeweilige Bedienung im Nebenbahnstandard befahrbar gehalten werden musste. Daneben 眉bernahm die Kl盲gerin von der DB eine sog. "Bedienungszusage", aus der sich ergibt, dass die DB der P-GmbH die Bedienung ihres Gleisanschlusses bis zum Jahr 2000 zugesagt hatte. Au脽erdem vereinbarten die Vertragsparteien in einer "Protokollnotiz" technische Einzelheiten des Durchgangsverkehrs der DB 眉ber die Strecken der Kl盲gerin.
Im Wirtschaftspr眉fungsbericht der Kl盲gerin f眉r 1992 wurde der Vorgang wie folgt erl盲utert: "Die DB steht aus Sanierungsgr眉nden vor der Notwendigkeit, ihre Fl盲chenverkehre stark einzuschr盲nken bzw. stillzulegen. Die von solchen Verkehrseinschr盲nkungen bedrohten Kreise erhalten von der DB die M枚glichkeit, die Strecken und Verkehre in eigener Regie und Kostenverantwortung zu 眉bernehmen. Aufgrund des vernachl盲ssigten Zustandes der Bahnlinie mit verschiedenen Langsamfahrstellen und als Gegenleistung f眉r die Chance, sofort aus der Verkehrspflicht entbunden zu werden, hat die DB der Kl盲gerin
- Strecke, Bauwerke und Gleisanlagen zu einem Merkposten von DM 1,- 眉bertragen. 鈥
- einen zweckgebundenen Streckensanierungszuschuss in H枚he von DM 10 394 000 DM zugesagt.
- einen einmaligen Betriebskostenzuschuss f眉r die Betriebsf眉hrung in H枚he von DM 6 041 000 zugesagt."
Die DB zahlte die genannten Betr盲ge zuz眉glich der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuer, ohne dass die Kl盲gerin der DB eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hatte.
Die Kl盲gerin unterwarf diesen Vorgang in ihrer Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr 1993 (Streitjahr) nicht der Umsatzsteuer, weil sie der Auffassung war, die Leistungen der DB seien ein sog. "echter Zuschuss". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) stimmte der Steuererkl盲rung zun盲chst zu.
Nach Durchf眉hrung einer Au脽enpr眉fung 盲nderte das FA durch Bescheid vom 30. Januar 1997 die Steuerfestsetzung nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und erh枚hte die Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer um die "Starthilfe" der DB und den gemeinen Wert der 眉bertragenen Grundst眉cke, die f眉r den "symbolischen" Kaufpreis von 1 DM auf die Kl盲gerin 眉bergegangen waren (160 700 DM), weil diese Leistungen der DB im Rahmen eines steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erbracht worden seien: Die Kl盲gerin habe sich verpflichtet, den 枚ffentlichen Nahverkehr auf zwei Bahnstrecken aufrecht zu erhalten. Hierf眉r seien die Zahlungen der DB, jeweils zuz眉glich Umsatzsteuer, geleistet und die Grundst眉cke zu einem symbolischen Kaufpreis 眉bertragen worden. Ob die DB selbst zur Aufrechterhaltung des Streckennetzes verpflichtet gewesen w盲re, sei unbeachtlich.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 885 ver枚ffentlicht.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts (搂 1 Abs. 1 Nr. 1, 搂 3 Abs. 12, 搂 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 鈥UStG 1993鈥) und vertritt weiterhin die Auffassung, die "Starthilfe" der DB sei ein "echter Zuschuss".
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 22. M盲rz 1999 sowie den Umsatzsteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 30. Januar 1997 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und vertritt die Auffassung, die eisenbahnrechtliche Rechtslage sei umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). FG und FA sind zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die DB die "Starthilfe" als Gegenleistung f眉r eine sonstige Leistung der Kl盲gerin gezahlt hat. FG und FA haben aber zu Unrecht den gemeinen Wert der 眉bertragenen Grundst眉cke in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt.
a) Das FG ist ohne Rechtsversto脽 davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin an die DB mit der "脺bernahme der Betriebsf眉hrung" auf bestimmten Strecken (gem盲脽 dem Vertrag vom 7. September 1992) eine sonstige Leistung ausgef眉hrt hat.
Soweit die Kl盲gerin dagegen einwendet, dass die DB ihre eisenbahnrechtliche Pflicht zur Betriebsf眉hrung (搂 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 鈥旳EG鈥 vom 29. M盲rz 1951, BGBl I 1951, 225, i.V.m. 搂 4 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 鈥旴bG鈥 vom 13. Dezember 1951, BGBl I 1951, 955) nicht durch Vertrag habe 眉bertragen k枚nnen, weil die DB ihren Betrieb nach 搂 12 Abs. 1 Nr. 10, 搂 14 Abs. 4 Buchst. d BbG nur mit Zustimmung des Bundesministers f眉r Verkehr habe einstellen d眉rfen, kommt es hierauf im Streitfall nicht an. Wer eisenbahnrechtlich zum Betrieb verpflichtet war, spielt f眉r die Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen der DB und der Kl盲gerin keine Rolle. Die Kl盲gerin hat sich auch nach Auffassung des FG gegen眉ber der DB vertraglich verpflichtet, bestimmte Strecken mindestens 10 Jahre lang zu betreiben. Ob die Kl盲gerin diese Verpflichtung auch eisenbahnrechtlich traf, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Zudem hat das FG neben der "脺bernahme der Betriebsf眉hrung" weitere wirtschaftliche Interessen der DB aufgezeigt, denen die Fortf眉hrung des Betriebs der beiden Streckenabschnitte durch die Kl盲gerin diente, n盲mlich die Sicherstellung des Durchgangsverkehrs, des Verkehrs auf angrenzenden Strecken und die Erf眉llung der zivilrechtlichen Bedienungszusage gegen眉ber der P-GmbH. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Behauptung der Kl盲gerin, die DB h盲tte ihren Betrieb auch ohne die Vereinbarung vom 7. September 1992 einstellen k枚nnen, den f眉r den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG. Dar眉ber hinaus ergibt sich aus 搂 1 Nr. 1 Abs. 3 des vom FG in Bezug genommenen Vertrages, dass die DB durch Weisung des Bundesministers der Verteidigung verpflichtet war, eine 眉bernommene Teilstrecke ohne R眉cksicht auf die jeweilige Bedienung aus 眉bergeordneten Gr眉nden im Nebenbahnstandard befahrbar zu halten. Auch die 脺bernahme dieser Verpflichtung ist Teil der Leistung der Kl盲gerin an die DB.
b) Die Kl盲gerin hat diese Leistung an die DB auch gegen Entgelt ausgef眉hrt.
Die Schlussfolgerung des FG, die "Starthilfe" sei kein "echter Zuschuss", sondern Gegenleistung f眉r die "脺bernahme der Betriebsf眉hrung" durch die Kl盲gerin, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempf盲nger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner T盲tigkeit bilden k枚nnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f眉hrt (vgl. dazu die Urteile des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旹uGH鈥 vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1998, 102; vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 鈥昒VR鈥 1996, 110, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥旽FR鈥 1996, 294).
In F盲llen, in denen ein anderer die Erf眉llung der Aufgaben einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts 眉bernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh盲lt, ist f眉r die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verkn眉pft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, in erster Linie auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Bei Leistungen, zu deren Ausf眉hrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grunds盲tzlich vor (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 24. Februar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, mit Nachweisen).
bb) Das FG ist davon ausgegangen, nach dem Vertrag vom 7. September 1992 habe die DB mit der "Starthilfe" in H枚he von insgesamt 16 435 000 DM sowie der 脺bertragung aller an den Strecken gelegenen Grundst眉cken nebst dazugeh枚renden Anlagen zum "symbolischen" Kaufpreis von 1 DM auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, so dass sie der Kl盲gerin diese Leistungen nicht lediglich zur Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gr眉nden 眉berlassen habe. Die Leistungen der DB seien 鈥晈ie im Wirtschaftspr眉fungsbericht der Kl盲gerin ausgef眉hrt鈥 als Gegenleistung f眉r die Chance der DB, sofort aus ihrer Verkehrspflicht entbunden zu werden, anzusehen. Die Kl盲gerin habe einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens der DB geleistet. Au脽erdem habe die DB
- die von der Kl盲gerin betriebenen Strecken weiterhin f眉r eigene Zwecke, insbesondere im Durchgangsverkehr, nutzen und den reibungslosen Schienenverkehr auf angrenzenden Strecken sicherstellen k枚nnen sowie
- die gegen眉ber der P-GmbH eingegangene Bedienungszusage erf眉llen und sich dadurch vor zivilrechtlichen Anspr眉chen wegen Nichterf眉llung der Bedienungszusage sch眉tzen k枚nnen.
Die Schlussfolgerung des FG ist aufgrund der tats盲chlichen Feststellungen, die mit Verfahrensr眉gen nicht angegriffen worden sind, m枚glich. Sie verst枚脽t weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze noch gegen die Grunds盲tze ordnungsgem盲脽er Vertragsauslegung (搂搂 133, 157 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs); sie bindet daher den Senat (搂 118 Abs. 2 FGO).
2. Die Vorentscheidung ist aber aufzuheben, weil das FG zu Unrecht annahm, dass auch der gemeine Wert (搂 9 des Bewertungsgesetzes 鈥旴ewG鈥) der an die Kl盲gerin 眉bertragenen Grundst眉cke nach Tauschgrunds盲tzen in die Bemessungsgrundlage der Gegenleistung der DB f眉r die Leistung der Kl盲gerin einzubeziehen sei.
骋别尘盲脽 搂 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 gilt beim Tausch und bei tausch盲hnlichen Ums盲tzen der Wert jedes Umsatzes als Entgelt f眉r den anderen Umsatz. Nach 搂 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993 liegt ein tausch盲hnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt f眉r eine sonstige Leistung in einer Lieferung besteht. Die Regelung erfasst auch den Fall, dass als Entgelt f眉r eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung verbunden wird (sog. tausch盲hnlicher Umsatz mit Baraufgabe; BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675). Die DB hat im Streitfall aber die Grundst眉cke nicht an die Kl盲gerin geliefert; deshalb liegt kein tausch盲hnlicher Umsatz vor.
Eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne setzt die Verschaffung der Verf眉gungsmacht an einem Gegenstand zugunsten des Leistungsempf盲ngers voraus (搂 3 Abs. 1 UStG 1993). Dazu muss der Lieferer dem Abnehmer Wert, Substanz und Ertrag des Gegenstands der Lieferung unbedingt und endg眉ltig 眉berlassen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46, unter 2. c bb; vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
Die Verschaffung der Verf眉gungsmacht ist zwar in der Regel mit dem b眉rgerlich-rechtlichen Eigentums眉bergang auf den Leistungsempf盲nger verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b). Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung nicht auf die Eigentums眉bertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede 脺bertragung eines k枚rperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei erm盲chtigt, 眉ber diesen Gegenstand faktisch so zu verf眉gen, als w盲re sie sein Eigent眉mer (vgl. EuGH-Urteil vom 21. April 2005 Rs. C-25/03, HE, UR 2005, 324, RandNr. 64 ff., m.w.N.).
Die DB 眉bereignete die Grundst眉cke zwar (zivilrechtlich) der Kl盲gerin. Sie 眉berlie脽 ihr das Eigentum an den Grundst眉cken aber nicht endg眉ltig, sondern nur auf Zeit. Die Kl盲gerin musste n盲mlich nach 搂 4 Nr. 1 des Vertrages vom 7. September 1992 die Grundst眉cke nach Einstellung des Eisenbahnbetriebs f眉r 1 DM an die DB r眉ck眉bereignen oder ihr den Verkehrswert der Grundst眉cke erstatten. Zur Sicherung dieses R眉ck眉bereignungsanspruchs war eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen (搂 4 Nr. 1 Unterabs. 5 des Vertrages). Die Grundst眉cke wurden der Kl盲gerin deshalb 鈥暶nlich wie bei einer befristeten Nutzungs眉berlassung鈥 nur f眉r die Zeit des Eisenbahnbetriebs 眉berlassen und nicht endg眉ltig.
Die Kl盲gerin konnte nicht wie eine Eigent眉merin 眉ber die Grundst眉cke verf眉gen. Denn nach 搂 4 Nr. 5 des vom FG in Bezug genommenen Vertrages durfte die Kl盲gerin die Grundst眉cke nicht an Dritte ver盲u脽ern oder mit dinglichen Rechten Dritter belasten, es sei denn, die DB erteilte hierzu vorher ihre Zustimmung. Falls die DB einer Ver盲u脽erung der Grundst眉cke durch die Kl盲gerin zugestimmt h盲tte, h盲tte danach die Kl盲gerin die DB mit dem Verkehrswert entsch盲digen, ihr also den Kaufpreis weiterleiten m眉ssen. Der Wert der Grundst眉cke verblieb deshalb zu jeder Zeit bei der DB; er wurde der Kl盲gerin nicht 眉berlassen.
3. Die Sache ist spruchreif, weil das FG die f眉r eine abschlie脽ende Entscheidung des Senats erforderlichen Tatsachen festgestellt hat. Da die DB die Grundst眉cke nicht an die Kl盲gerin geliefert hat, ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer um deren gemeinen Wert (160 700 DM) zu k眉rzen. Die bisherige Umsatzsteuerfestsetzung (361 191 DM) ist deshalb um 24 105 DM (15 v.H. von 160 700 DM) auf 337 086 DM zu vermindern und die Umsatzsteuer auf 172 349,33 鈧 festzusetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA ist nicht i.S. des 搂 136 Abs. 1 Satz 3 FGO "nur zu einem geringen Teil" unterlegen. Dieses Tatbestandsmerkmal kann zwar gegeben sein, wenn der unterliegende Beteiligte 鈥晈ie im Streitfall das FA鈥 bei einer Kostenteilung nach 搂 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5 v.H. der Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 V R 33/93, BFH/NV 1995, 666). Bei einem Streitwert von ann盲hernd 2,5 Mio. DM und einem Unterliegen in H枚he von 24 105 DM kann ein Unterliegen "zu einem geringen Teil" jedoch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 18/85, BFH/NV 1989, 348 bei 10 000 DM; BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 bei 5 v.H. von 75 000 DM).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1445664 |
BFH/NV 2005, 2320 |
BStBl II 2007, 63 |
BFHE 2006, 49 |
BFHE 211, 50 |
BB 2005, 2566 |
DB 2005, 2506 |
DStRE 2006, 95 |
DStZ 2005, 809 |
HFR 2006, 65 |
UR 2006, 17 |