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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmietung eines B眉roraums durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
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Leitsatz (amtlich)
Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietvertr盲ge auch mit fremden Dritten abschlie脽t und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer 眉ber keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsst盲tte des Arbeitgebers verf眉gt.
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Normenkette
EStG 搂搂听19, 21 Abs.听1, 3, 搂听38 Abs. 1 S. 1, 搂搂听38a, 41a Abs. 1 S. 1, 搂听41b Abs. 1 S盲tze听1-2, 搂听42b Abs. 3 S. 1; FGO 搂 100 Abs. 1 S. 4; AO 1977 搂 42
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (EFG 2001, 360) |
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Tatbestand
I. Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der Zahlungen, die die L-GmbH (Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin 鈥昁l盲gerin鈥) an einzelne Arbeitnehmer daf眉r erbracht hat, dass diese der Kl盲gerin R盲ume vermietet haben, die als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros genutzt wurden.
Die Kl盲gerin ist eine regional t盲tige Steuerberatungsgesellschaft mit ca. 250 Arbeitnehmern. Um eine Betreuung ihrer Mandanten vor Ort gew盲hrleisten zu k枚nnen, hat die Kl盲gerin bereits seit Mitte der 70er-Jahre u.a. von ihren Arbeitnehmern R盲ume angemietet, in denen die Kl盲gerin Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros eingerichtet hat. In den betreffenden R盲umen befinden sich von der Kl盲gerin gestellte B眉ro- und Einrichtungsgegenst盲nde wie z.B. PC einschlie脽lich s盲mtlicher Zusatzger盲te, ISDN-Telefon- und Fax-Anschluss, Schreibtisch, Besprechungstisch, St眉hle, Regale usw. Ferner werden in diesen R盲umen alle Unterlagen 眉ber die von dem jeweiligen Arbeitnehmer der Kl盲gerin betreuten Mandanten in Aktenordnern aufbewahrt. Die Miete betr盲gt unabh盲ngig von Ort, Lage, Ausstattung und Gr枚脽e der fraglichen 20 bis 25 qm gro脽en R盲ume einheitlich 200 DM monatlich als Warmmiete, d.h. einschlie脽lich aller Nebenkosten wie Heiz- und Warmwasserkosten, Grundsteuer, umlagef盲hige Versicherungspr盲mien, Wasser- und Abwasserkosten, Hausreinigungskosten usw. Die Instandhaltung der vermieteten R盲ume obliegt dem Vermieter, der auch die Kosten der Sch枚nheitsreparaturen zu tragen hat. Im Innenverh盲ltnis 眉bernimmt die Kl盲gerin als Mieterin "keine 枚ffentlichen Verpflichtungen an dem betroffenen Grundst眉ck". Das Mietverh盲ltnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Teil auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gek眉ndigt werden. Der Mieterin ist jederzeit zu dem B眉roraum, zusammen mit dem Mitarbeiter, der diesen Raum benutzt, Zutritt zu gew盲hren. Der Mietvertrag enth盲lt keine Koppelung an das Arbeitsverh盲ltnis des Mitarbeiters mit der Kl盲gerin. Die Mieterin darf die Mietr盲ume allerdings nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt f眉r eine Gebrauchs眉berlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverh盲ltnis gegr眉ndet wird. Hinsichtlich der vermieteten als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros genutzte R盲ume gibt es sechs verschiedene Gruppen von Vermietern, wobei im Folgenden die Zahl der im Januar 2000 bestehenden Mietverh盲ltnisse angegeben ist:
Fallgruppe 1: Arbeitnehmer der Kl盲gerin als (Allein-)Vermieter (54 Mietverh盲ltnisse),
Fallgruppe 2: Arbeitnehmer der Kl盲gerin und dessen Ehegatte als Vermieter in den F盲llen, in denen Miteigentum der Ehegatten an den vermieteten R盲umen besteht (39 Mietverh盲ltnisse),
Fallgruppe 3: Ehegatte des Arbeitnehmers der Kl盲gerin als Vermieter in den F盲llen, in denen die vermieteten R盲ume im Alleineigentum des Ehegatten stehen (11 Mietverh盲ltnisse),
Fallgruppe 4: Eltern des Arbeitnehmers der Kl盲gerin als Vermieter (26 Mietverh盲ltnisse),
Fallgruppe 5: Fremde Dritte als Vermieter (18 Mietverh盲ltnisse),
Fallgruppe 6: Sonderf盲lle (16 Mietverh盲ltnisse).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) hatte der Kl盲gerin mit Schreiben vom 23. Februar 1995 mitgeteilt, "dass hinsichtlich der Nutzung der Arbeitszimmer Mietverh盲ltnisse begr眉ndet wurden. Die hierf眉r gew盲hrte Verg眉tung geh枚rt daher nicht zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit". Mit Schreiben vom 21. Juli 1998 hat das FA diese Auskunft widerrufen. Es vertritt nunmehr nach Weisung der vorgesetzten Dienstbeh枚rde die Auffassung, die Mietzahlungen seien nach 搂 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen. Dementsprechend forderte das FA die Kl盲gerin auf, die "B眉ropauschale" ab dem 1. Januar 1999 in den Fallgruppen 1 bis 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmer und Ehegatte sowie Ehegatte des Arbeitnehmers als Vermieter) steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. In der Lohnsteuer-Anmeldung f眉r Januar 2000 erfasste die Kl盲gerin entsprechend der Aufforderung des FA in den Fallgruppen 1 bis 3 die Mietzahlungen als Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.
Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 360 ver枚ffentlichten Gr眉nden teilweise stattgegeben. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG im Wesentlichen aus: Aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise stelle die Zahlung der Kl盲gerin von monatlich 200 DM in der Fallgruppe 1 (Arbeitnehmer als Vermieter) keine Miete i.S. des 搂 21 EStG, sondern eine pauschale, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Aufwandsentsch盲digung f眉r den Einsatz der eigenen R盲ume f眉r Zwecke des Arbeitgebers dar. Bei der Fallgruppe 2 (Arbeitnehmer und dessen Ehegatte als Vermieter) sei der auf den Arbeitnehmer-Ehegatten entfallende h盲lftige Teil der Entsch盲digung f眉r die Benutzung der Mietsache der Lohnsteuer zu unterwerfen. Dagegen k枚nne der Nichtarbeitnehmer-Ehegatte nicht die Voraussetzungen des 搂 21 Abs. 3 i.V.m. 搂 19 EStG erf眉llen. Deshalb sei die andere H盲lfte der Miete bei dem Nichtarbeitnehmer-Ehegatten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Entsprechendes gelte f眉r die Fallgruppe 3 (Arbeitnehmer-Ehegatte als alleiniger Vermieter).
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Mietzahlungen seien nicht nach 搂 21 Abs. 3 EStG in Arbeitslohnzahlungen umzuqualifizieren. Das Urteil des FG sei insoweit widerspr眉chlich, als das FG hinsichtlich der Fallgruppe 1 das Vorliegen von Mietvertr盲gen verneint, hinsichtlich der Fallgruppe 2 jedoch in Bezug auf die Nichtarbeitnehmer-Ehegatten eine Vermietung angenommen habe. Folgte man der Auffassung des FG, m眉sse die Kl盲gerin auf die an ihre Arbeitnehmer gezahlten Mieten Sozialversicherungsbeitr盲ge einbehalten und abf眉hren.
Erg盲nzend tr盲gt die Kl盲gerin vor, sie habe die Lohnsteuer f眉r das Jahr 2000 entsprechend der Rechtsauffassung des FA bzw. nach Ma脽gabe des FG-Urteils abgef眉hrt und ihren Arbeitnehmern entsprechende Lohnbescheinigungen (搂 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) erteilt. Hinsichtlich der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen f眉r das Jahr 2001 habe das FA in H枚he der streitigen Betr盲ge hingegen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gew盲hrt.
Die Kl盲gerin beantragt festzustellen, dass die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 insoweit rechtswidrig ist, als das FA die von der Kl盲gerin an ihre Arbeitnehmer gezahlten Mieten der Lohnsteuer unterworfen hat.
Das FA beantragt, die Revision aus den zutreffenden Gr眉nden des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist zul盲ssig und begr眉ndet.
1. Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kl盲ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf auf (搂 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zur眉cknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Die Erledigung kann auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; Gr盲ber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 100 Rz. 59, m.w.N.).
a) Im Streitfall hat sich die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gleichstehende Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 w盲hrend des Revisionsverfahrens erledigt. Die von der Kl盲gerin zun盲chst beantragte Herabsetzung der sich aus der Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 ergebenden Lohnsteuer ist infolge Zeitablaufs nicht mehr m枚glich. Nach 搂 42b Abs. 3 Satz 1 EStG darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht sp盲ter durchf眉hren als bei der Lohnabrechnung f眉r den Lohnzahlungszeitraum, der im Monat M盲rz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet. Damit kann die Kl盲gerin hinsichtlich der im Januar 2000 an ihre Arbeitnehmer geleisteten Mietzahlungen, die die Kl盲gerin dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, nach Ablauf des Monats M盲rz 2001 keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich mehr durchf眉hren. Zudem hat die Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern Lohnbescheinigungen (搂 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) f眉r das Jahr 2000 erteilt, in denen auch die Lohnsteuer ausgewiesen ist, die die Kl盲gerin auf die Mietzahlungen an ihre Arbeitnehmer einbehalten und an das FA abgef眉hrt hat. Diese Lohnbescheinigungen kann die Kl盲gerin nicht mehr korrigieren. Die Lohnsteuer-Anmeldungsschuld der Kl盲gerin besteht deshalb nach der Erteilung der Lohnbescheinigungen fort (vgl. Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort: Lohnsteuer-Anmeldung Rz. 24, f眉r den Fall der vom Arbeitgeber versehentlich zuviel einbehaltenen, abgef眉hrten und dem Arbeitnehmer bescheinigten Lohnsteuer).
b) Die Kl盲gerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 insoweit rechtswidrig ist, als die Kl盲gerin die Mietzahlungen an ihre Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen hat. F眉r das berechtigte Interesse gen眉gt jedes konkrete, vern眉nftigerweise anzuerkennende schutzw眉rdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248; Gr盲ber/ von Groll, a.a.O., 搂 100 Rz. 60). Es gen眉gt z.B. die M枚glichkeit, dass das FA die Meinung, die das Gericht im erledigten Lohnsteuer-Erm盲脽igungsverfahren bekundet, im anschlie脽enden Veranlagungsverfahren respektiert (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1993 X R 99/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305), sofern der Sachverhalt unver盲ndert bleibt. Ganz allgemein wird Feststellungsinteresse i.S. des 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor allem durch Wiederholungsgefahr indiziert, sofern diese als hinreichend konkret einzusch盲tzen ist. Die Auffassung, die der erkennende Senat im Streitfall in der Frage vertritt, ob es sich bei den Mietzahlungen um Arbeitslohn handelt, werden die f眉r die Veranlagung der Arbeitnehmer der Kl盲gerin zust盲ndigen Finanz盲mter voraussichtlich respektieren. Zudem besteht Wiederholungsgefahr. Entsprechend dem finanzgerichtlichen Urteil behandelt die Kl盲gerin in ihren monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen die fraglichen Mietzahlungen als Arbeitslohn, wenn auch das FA insoweit ab Januar 2001 die Vollziehung ausgesetzt hat.
2. Die Revision ist begr眉ndet.
Die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 ist insoweit rechtswidrig, als darin die Mietzahlungen der Kl盲gerin an die Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen worden sind.
a) Nach 搂 41a Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber sp盲testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA, in dessen Bezirk sich die Betriebsst盲tte befindet, eine Steuererkl盲rung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu 眉bernehmenden Lohnsteuer angibt. Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, der sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt (搂 38a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei den Zahlungen, die die Kl盲gerin aufgrund von ihr mit ihrem Arbeitnehmern geschlossenen Mietvertr盲ge erbracht hat, handelte sich jedoch nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietzahlungen i.S. des 搂 21 EStG, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen.
b) Nach 搂 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung (= Vermietert盲tigkeit) erf眉llt. Das ist zun盲chst derjenige, in dessen Namen die Gegenst盲nde vermietet oder verpachtet werden. Die Zahlung muss sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung f眉r die 脺berlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des 眉berlassenen Gegenstandes darstellen (Ausnahme 搂 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
c) Nach 搂 21 Abs. 3 EStG sind Eink眉nfte der in 搂 21 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art Eink眉nften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh枚ren. 搂 21 EStG gilt damit subsidi盲r. Vor Anwendung des 搂 21 EStG ist stets zu pr眉fen, ob die Miet- und Pachteinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 搂 21 Rz. 135). 搂 21 Abs. 3 EStG regelt die Zuordnungsfrage f眉r den Fall, dass die Eink眉nfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten unterfallen (vgl. Trzaskalik in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 21 Rdnr. D 29).
d) Zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, bei denen nach 搂 38 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. 搂 38a EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), geh枚ren dagegen nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Geh盲lter, L枚hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez眉ge und Vorteile, die f眉r eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Ein Vorteil wird dann f眉r eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn er durch das individuelle Dienstverh盲ltnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gew盲hrt wird, weil der Zurechnungsempf盲nger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).
e) Arbeitslohn liegt dagegen dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen (z.B. Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen umgewandeltem Lohn; sp盲ter f盲llig werdende verzinsliche Gratifikation, BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532) oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh盲ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird (Schmidt/Drenseck, a.a.O., 搂 19 Rz. 29). Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer k枚nnen neben dem Dienstverh盲ltnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grunds盲tzlich getrennt zu beurteilen. Eink眉nfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen (z.B. auf einem Mietvertrag) sind der in Betracht kommenden Einkunftsart (搂 2 Abs. 1 EStG) zuzurechnen. Voraussetzung hierzu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabh盲ngig davon, ob ein Dienstverh盲ltnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverh盲ltnis zustande kommt (vgl. Pfl眉ger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 搂 19 EStG Anm. 19).
f) Im Streitfall erweisen sich die Mietzahlungen der Kl盲gerin an ihre Arbeitnehmer auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft. Die Kl盲gerin hat die fraglichen Zahlungen an ihre Arbeitnehmer nicht mit R眉cksicht auf deren Dienstverh盲ltnisse erbracht, sondern allein im Hinblick auf den jeweiligen zwischen der Kl盲gerin und ihrem Arbeitnehmer geschlossenen Mietvertrag. In den F盲llen in denen die Kl盲gerin die als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros genutzten R盲ume von fremden Dritten angemietet hat, weil die Arbeitnehmer nicht 眉ber geeignete R盲ume verf眉gen, erfolgten nur Zahlungen an die jeweiligen Vermieter und nicht an Arbeitnehmer oder diesen nahestehenden Personen.
g) Die Vorrangregelung des 搂 21 Abs. 3 EStG greift entgegen der Auffassung des FA nicht ein. Im Streitfall sind die Mietzahlungen der Kl盲gerin an die Arbeitnehmer nicht in Arbeitslohnzahlungen umzuqualifizieren. Die Mietzahlungen erfolgten allein im Hinblick auf die bestehenden Mietvertr盲ge. Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsverh盲ltnissen bestand nicht. Die Kl盲gerin hat 眉ber vergleichbare R盲ume gleichlautende Mietvertr盲ge auch mit fremden, den Arbeitnehmern nicht nahestehenden dritten Personen abgeschlossen. Darauf, ob die Arbeitnehmer der Kl盲gerin die fraglichen, in ihrer Wohnung gelegenen R盲ume auch an fremde Dritte vermietet h盲tten, kommt es nicht an.
h) In dem Abschluss der Mietvertr盲ge zwischen der Kl盲gerin und ihren Arbeitnehmern liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten (搂 42 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥). Die Kl盲gerin hat diese R盲ume 鈥昦uch von ihren Arbeitnehmern鈥 ausschlie脽lich deshalb angemietet, um diesen f眉r die Aus眉bung ihrer T盲tigkeit einen Arbeitsplatz zur Verf眉gung stellen zu k枚nnen. Die Zurverf眉gungstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes f盲llt 鈥昷edenfalls im Grundsatz鈥 in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Die fraglichen Arbeitnehmer der Kl盲gerin verf眉gten neben den Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros 眉ber keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsst盲tte der Kl盲gerin. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den F盲llen, in denen der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Raum anmietet, in dem sich das h盲usliche Arbeitszimmer befindet, und dieses nachfolgend dem Arbeitnehmer, der bereits 眉ber einen Arbeitsplatz in einer Betriebsst盲tte des Arbeitgebers verf眉gt, zus盲tzlich zur Verf眉gung stellt. Im Streitfall erfolgte die Anmietung der fraglichen R盲ume zudem erkennbar im eigenbetrieblichen Interesse der Kl盲gerin (vgl. dazu Oberfinanzdirektion Kiel, Verf眉gung vom 13. Dezember 1999, Deutsches Steuerrecht 2000, 632, zur steuerlichen Anerkennung von Mietvertr盲gen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 眉ber h盲usliche Arbeitszimmer bei Heimarbeitern oder Telearbeitspl盲tzen). Durch den Abschluss von Mietvertr盲gen erhielt die Kl盲gerin die M枚glichkeit, dar眉ber zu entscheiden, welchen Raum ihre Mitarbeiter als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ro nutzten; zugleich erhielt sie das Recht, den fraglichen Raum betreten zu d眉rfen. Entsprechende Befugnisse h盲tten der Kl盲gerin nicht zugestanden, wenn sie mit ihren Arbeitnehmern keine Mietvertr盲ge abgeschlossen, sondern lediglich ein pauschales Aufwandsentgelt f眉r einen B眉roraum gezahlt h盲tte.
i) Die von der Kl盲gerin als Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros zur Verf眉gung gestellten R盲ume vermittelten den Arbeitnehmern keinen dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden geldwerten Vorteil. Bei der 脺berlassung der betreffenden R盲ume an die Arbeitnehmer handelte es sich nicht um einen Sachbezug i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Fraglich erscheint bereits, ob die Zurverf眉gungstellung der betreffenden Au脽endienst-Mitarbeiterb眉ros an die Arbeitnehmer f眉r diese 眉berhaupt einen Vorteil mit sich brachte. Jedenfalls erfolgte die Zurverf眉gungstellung der B眉ror盲ume im eigenbetrieblichen Interesse der Kl盲gerin.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 262 |
BStBl II 2002, 300 |
BFHE 197, 98 |
BFHE 2002, 98 |
BB 2002, 79 |
DB 2002, 128 |
DStR 2001, 2196 |
DStRE 2002, 11 |
HFR 2002, 112 |
StE 2001, 740 |