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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte in Ausnahmef盲llen kein Arbeitslohn
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Leitsatz (amtlich)
1. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zur Verf眉gung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen.
2. Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht "f眉r" die Besch盲ftigung gew盲hrt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.
3. Die 脺berlassung eines Werkstattwagens zur Durchf眉hrung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft f眉hrt auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zur Verf眉gung steht.
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Normenkette
EStG 搂 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (EFG 1999, 383; LEXinform-Nr. 0550532) |
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die lohnsteuerrechtliche Behandlung der 脺berlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte w盲hrend der Dauer einer Wohnungsrufbereitschaft.
Bei der X-Energie AG (Kl盲gerin und Revisionsbeklagte 鈥昁l盲gerin鈥), der Rechtsnachfolgerin der Z-Energieversorgung AG, fand im September 1995 eine Au脽enpr眉fung auf dem Gebiet der Lohnsteuer statt, die sich auf den Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1995 erstreckte. Dabei stellte der Au脽enpr眉fer fest, dass Arbeitnehmern der Kl盲gerin w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaften speziell ausgestattete Dienstfahrzeuge auch f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zur Verf眉gung standen. Alle diese Einsatzfahrzeuge (Transporter, Kombifahrzeuge oder PKW mit Heckklappe) waren f眉r die Behebung von Sch盲den und St枚rungen an Anlagen der Stromversorgung mit Materialien und Werkzeugen ausger眉stet; bei den PKW war in der Regel die hintere Sitzbank entweder ausgebaut oder aber mit Einsatzmaterialien belegt. W盲hrend der Dauer der jeweils einw枚chigen Wohnungsrufbereitschaften mussten die dazu eingeteilten Arbeitnehmer im Anschluss an den regul盲ren Dienst zu Hause erreichbar sein, um im St枚rungsfall sofort eingesetzt werden zu k枚nnen. Der Au脽enpr眉fer vertrat die Rechtsauffassung, dass die Gestellung eines Dienstfahrzeuges f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f眉hre. Die Gesamtfahrstrecke, die die Arbeitnehmer w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaften auf den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte mit den Einsatzfahrzeugen zur眉ckgelegt hatten, bezifferten die Beteiligten mit 140 418 km. Auf den einzelnen Mitarbeiter entfielen w盲hrend der Dauer der durchschnittlich je sechs jeweils einw枚chigen Wohnungsrufbereitschaften pro Jahr durchschnittlich 538 km pro Jahr f眉r Fahrten mit den Einsatzfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte. Die nachzuversteuernden Betr盲ge wurden, soweit m枚glich, nach 搂 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Restbetrag nach 搂 40 Abs. 1 EStG versteuert.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen von der Kl盲gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 383 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG im Wesentlichen aus, die 脺berlassung der Einsatzfahrzeuge an die Arbeitnehmer f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaften sei im ausschlie脽lich eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin erfolgt und habe damit nicht zu einer Lohnzuwendung gef眉hrt.
Dagegen wendet sich der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) mit der vom FG zugelassenen Revision. Das FA r眉gt die Verletzung materiellen Rechts. Das FG bejahe zu Unrecht ein ausschlie脽lich eigenbetriebliches Interesse der Kl盲gerin an der Nutzung der Einsatzfahrzeuge durch die Arbeitnehmer f眉r Fahrten zwischen Wohnung und regelm盲脽iger Arbeitsst盲tte w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaften. Die PKW-Nutzung begr眉nde einen als Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 搂 8 Abs. 2 EStG und 搂 2 der Lohnsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (LStDV) zu beurteilenden geldwerten Vorteil. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 20. Dezember 1991 VI R 116/89 (BFHE 166, 292, BStBl II 1992, 308) und vom 27. September 1996 VI R 84/95 (BFHE 181, 181, BStBl II 1997, 147). Die Arbeitnehmer ben枚tigten die von der Kl盲gerin zur Verf眉gung gestellten Einsatzfahrzeuge nicht f眉r die Fahrten von der Wohnung zur regelm盲脽igen Arbeitsst盲tte und zur眉ck. Statt dessen k枚nnten die Arbeitnehmer w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft die Einsatzfahrzeuge im Betrieb der Kl盲gerin abholen und lediglich die Strecke zwischen dem Betrieb und der jeweiligen Einsatzstelle mit dem Einsatzfahrzeug zur眉cklegen.
Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Stuttgart, vom 29. September 1998 12 K 272/97 als unbegr眉ndet abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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1. Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass den Arbeitnehmern durch die 脺berlassung der Einsatzfahrzeuge f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte w盲hrend der Zeitr盲ume der jeweils eine Woche andauernden Wohnungsrufbereitschaften kein als Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 搂 8 Abs. 2 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil erwachsen ist.
2. Ob der in der Kfz-Gestellung f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte liegende Vorteil Arbeitslohn ist, richtet sich allein nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats geh枚ren zum Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Vorteile, die "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt werden. Dem in 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG benutzten Tatbestandsmerkmal "f眉r" eine Besch盲ftigung ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Demgegen眉ber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st盲ndige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.). Das Ergebnis einer solchen, den Arbeitslohncharakter verneinenden W眉rdigung hat der Senat damit beschrieben, dass der Vorteil im ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesse gew盲hrt sein muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumst盲nden wie Anlass, Art und H枚he des Vorteils, Auswahl der Beg眉nstigten, freie oder nur gebundene Verf眉gbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit f眉r den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachl盲ssigt werden kann. Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugef眉gten Worte "ganz 眉berwiegend" zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689).
3. Nach diesen Kriterien stellt die Kfz-Gestellung f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte in aller Regel Arbeitslohn dar. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, wie 搂 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG sowie 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zeigen. Die Kfz-Gestellung f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ist jedoch nicht ausnahmslos als Arbeitslohn zu erfassen. Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte mit einem vom Arbeitgeber zur Verf眉gung gestellten PKW kann ausnahmsweise die 脺berlassung im ganz 眉berwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Insoweit gilt nichts anderes als bei anderen aus betrieblichen Gr眉nden beim Arbeitnehmer zwangsl盲ufig entstehenden Vorteilen, die sich nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dementsprechend vertritt auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 28. Mai 1996 IV B 6 -S 2334- 173/96 (BStBl I 1996, 654) unter I. 4. die Rechtsauffassung, dass ab dem 1. Januar 1996 ein geldwerter Vorteil f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nicht zu erfassen sei, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug f眉r seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte f眉r Tage erhalte, an denen es erforderlich werden k枚nne, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antrete, z.B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungswerken.
4. Im Streitfall stellt die Kfz-Gestellung f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte keinen Arbeitslohn dar. Bei objektiver W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls erweist sich die fragliche Kfz-Gestellung nicht als Entlohnung "f眉r" die Besch盲ftigung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (vgl. dazu Goydke, Deutsche Steuer-Zeitung 鈥旸StZ鈥 1995, 738, 742; Korn, K枚lner Steuerdialog 鈥昁脰SDI鈥 2/96, S. 10556, 10564).
a) Nach den vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen 眉berlie脽 die Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern w盲hrend der Dauer der jeweils einw枚chigen Wohnungsrufbereitschaften die Einsatzfahrzeuge f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ausschlie脽lich aus betrieblichen Gr眉nden. Mit der Kfz-Gestellung w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft verfolgte die Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin allein das Ziel, dass ihre Arbeitnehmer beim Auftreten von St枚rungen an der Elektrizit盲tsversorgung schnellstm枚glich mit der Schadensbeseitigung beginnen konnten. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus den Schadensort mit dem Einsatzfahrzeug schneller erreichen kann, als wenn er zun盲chst mit dem privaten Kfz den Betriebssitz der Kl盲gerin aufsuchen m眉sste, um dort das Einsatzfahrzeug zu 眉bernehmen und erst anschlie脽end zum Schadensort zu gelangen. Deshalb ist die 脺berlassung der Einsatzfahrzeuge auch f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte f眉r den von der Kl盲gerin verfolgten Zweck besonders geeignet. Aufgrund der bestehenden Versorgungsvertr盲ge war die Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin im Schadensfall verpflichtet, St枚rungen der Energieversorgung schnellstm枚glich zu beseitigen. Im 脺brigen mussten die f眉r die Wohnungsrufbereitschaft eingeteilten Mitarbeiter auch w盲hrend deren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte 眉ber die mit Funk ausgestatteten Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die Auswahl der durch die Kfz-Gestellung f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft "beg眉nstigten" Arbeitnehmer erfolgte aufgrund der bereits im Arbeitsvertrag eingegangenen Verpflichtung zur 脺bernahme der Wohnungsrufbereitschaft, also nach objektiven Kriterien je nach der Art der T盲tigkeit, f眉r die der betreffende Arbeitnehmer (z.B. als Bezirksmonteur) eingestellt worden ist. Die Einteilung der Arbeitnehmer zu den Wohnungsrufbereitschaften geschah nicht zu dem Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern durch die 脺berlassung der Einsatzfahrzeuge auch f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte eine Verg眉nstigung zu gew盲hren. Dies folgt auch aus der Art der Einsatzfahrzeuge (Transporter, Kombifahrzeuge, PKW mit Heckklappe) und dem in ihnen zur Schadensbeseitigung mitgef眉hrten Material. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmer die Einsatzfahrzeuge w盲hrend der Dauer der jeweiligen Wohnungsrufbereitschaften nur f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte und f眉r die jeweiligen Reparatureins盲tze, nicht aber f眉r Privatfahrten nutzen durften. Die Darlegungen des FA, den Arbeitnehmern habe es w盲hrend der Dauer der Wohnungsrufbereitschaft freigestanden, mit ihren Privat-PKW's von der Wohnung zur Arbeitsst盲tte zu fahren, stehen im Widerspruch zu den vom FG getroffenen Feststellungen, wonach eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Benutzung der Einsatzfahrzeuge f眉r diese Fahrten bestand.
b) Das eigene Interesse des einzelnen Arbeitnehmers kann dagegen vernachl盲ssigt werden.
Art und H枚he des Vorteils sind f眉r den einzelnen Arbeitnehmer der Rechtsvorg盲ngerin der Kl盲gerin vergleichsweise gering. Die Einsatzfahrzeuge sind nach den bei der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung getroffenen Feststellungen nur auf einer Strecke von durchschnittlich 538 km im Jahr je Arbeitnehmer f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte eingesetzt worden. Nach Abschn. 31 Abs. 7 der f眉r die streitigen Jahre anzuwendenden Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) w盲re der sich daraus ergebende Vorteil mit 0,52 DM/km zu berechnen, was einen durchschnittlichen geldwerten Vorteil je betroffenen Arbeitnehmer von 279,76 DM (538 km x 0,52 DM) pro Jahr erg盲be. Dieser finanzielle Vorteil stellt sich im Verh盲ltnis zu den durch die Kfz-Gestellung von der Kl盲gerin verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zielen und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung dar.
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Fundstellen
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BFH/NV 2000, 1394 |
BStBl II 2000, 690 |
BFHE 192, 299 |
BFHE 2001, 299 |
BB 2000, 2029 |
DB 2000, 1941 |
DStR 2000, 1641 |
DStRE 2000, 1077 |
DStZ 2000, 867 |
HFR 2000, 878 |
StE 2000, 602 |