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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten
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Leitsatz (NV)
1. 搂 12 Nr. 5 EStG steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten f眉r ein Erststudium als Werbungskosten zumindest dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
2. 搂 12 Nr. 5 EStG enth盲lt kein Abzugsverbot f眉r Werbungskosten. Die Vorschrift bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart fehlt.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听10 Abs. 1 Nr. 7, 搂听12 Nrn.听1, 5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die 鈥 geborene Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein dreij盲hriges Studium an der Fachhochschule X im Studiengang Tourismusmanagement.
F眉r das Streitjahr (2004) machte die Kl盲gerin den Abzug der Aufwendungen f眉r das Studium in H枚he von 7 697 鈧 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Ausgaben als Berufsausbildungskosten i.S. von 搂 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und lie脽 diese nur in H枚he von 4 000 鈧 zum Abzug zu. Durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach 搂 10d Abs. 4 EStG unter Ber眉cksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf 搂 12 Nr. 5 EStG ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 838 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht u.a. die Verfassungswidrigkeit des 搂 12 Nr. 5 EStG geltend.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu 盲ndern, dass bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H枚he von 7 697 鈧 ber眉cksichtigt werden.
Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (搂 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r das Studium sind Werbungskosten gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei ihren Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von 搂 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
1. Nach der ge盲nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k枚nnen auch Aufwendungen f眉r ein erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten i.S. von 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Ob das Studium eine Basis f眉r andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (vgl. etwa BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 22. Juli 2003 VI R 50/02, BFHE 202, 563, BStBl II 2004, 889; vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891; vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764). Ma脽geblich ist das Veranlassungsprinzip, das auch im Streitfall anzuwenden ist.
Die durch das Gesetz zur 脛nderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753, BStBl I 2005, 343) r眉ckwirkend in Kraft getretene (s. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes) Bestimmung des 搂 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten f眉r ein sog. Erststudium zumindest dann nicht, wenn diesem --wie im Streitfall-- eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Nach 搂 12 Nr. 5 EStG d眉rfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen f眉r seine erstmalige Berufsausbildung und f眉r ein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte abgezogen werden. Die Vorschrift bestimmt in typisierender Weise, dass Aufwendungen f眉r eine erstmalige Berufsausbildung (und ein Erststudium) --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen T盲tigkeit und hieraus flie脽enden Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Wegen der weiteren Begr眉ndung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmte Urteil vom heutigen Tage, (Senatsurteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07; s. auch Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 31/07).
2. Danach ergibt sich hier aus den tats盲chlichen Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r das Fachhochschulstudium dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Es besteht ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit sp盲teren Einnahmen aus der angestrebten T盲tigkeit als Hotelmanagerin. Die Kl盲gerin war bereits vor Beginn des Studiums in der Hotelbranche t盲tig. Mit dem der Fortbildung dienenden Studium wollte sie die erforderlichen Fachkenntnisse und F盲higkeiten f眉r den angestrebten Beruf erwerben. Da das Studium nicht "ins Blaue hinein" betrieben oder aus anderen privaten Gr眉nden aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 62/03, BFH/NV 2007, 1291, m.w.N.), sondern auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.
搂 12 Nr. 5 EStG kommt nicht zur Anwendung, weil die Kl盲gerin vor Aufnahme ihres Studiums bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Hotelfachfrau absolviert hatte. Die von der Kl盲gerin ge盲u脽erten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des 搂 12 Nr. 5 EStG sind nicht entscheidungserheblich.
3. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen von der Kl盲gerin geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2009, 1796 |