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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfolgungsverj盲hrung bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld
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Leitsatz (NV)
1. 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgem盲脽 und unionsrechtskonform.
2. Die T眉rkei z盲hlt nicht zu den in 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
3. Nach 搂 171 Abs. 7 AO i.V.m. 搂 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in F盲llen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverk眉rzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verj盲hrt ist.
4. Bei zu Unrecht erlangtem Kindergeld beginnt die Verfolgungsverj盲hrung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung.
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Normenkette
EStG 搂听31 S. 3, 搂听62 Abs. 1 Nr. 1, 搂听63 Abs. 1 S盲tze听1, 3, 搂听66 Abs. 1; AO 搂搂听8, 169 Abs. 2 S. 2, 搂听171 Abs. 7, 搂听370 Abs.听1, 4, 搂听384; FGO 搂听116 Abs. 7 S. 2, 搂听118 Abs. 2, 搂听120 Abs. 1; SozSichAbk TUR
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin wird zur眉ckgewiesen.
Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014 1 K 102/13 insoweit aufgehoben, als es die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen f眉r die Monate Januar 2002 bis Dezember 2007 aufgehoben hat; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des gesamten Verfahrens.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist das Kindergeld f眉r in der T眉rkei in Ausbildung befindliche minderj盲hrige Kinder.
Rz. 2
Die 1972 geborene Kl盲gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist t眉rkischer Abstammung. Sie ist seit 1990 verheiratet und Mutter der am 鈥. Januar 1994 in O (Inland) geborenen T枚chter B und K. Der Ehemann lebt und arbeitet seit 1992 in der T眉rkei; mittlerweile ist er Rentner. Die Kl盲gerin und ihre beiden Kinder wurden 1999 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eingeb眉rgert. Die Kl盲gerin lebt in N (Inland) bei ihren Eltern und wird von ihnen unterst眉tzt. Die Kinder B und K lebten zun盲chst bei der Kl盲gerin in N. Im Jahr 2000 wurden sie am Wohnort des Vaters in der T眉rkei eingeschult, blieben aber weiter unter der Anschrift der Kl盲gerin in N gemeldet. Beide Kinder waren von 1996 bis 2000 in N in kinder盲rztlicher und vom 29. Mai 1998 bis zum 5. Juni 2000 in BR in HNO-盲rztlicher Behandlung. Die Kinder sind im Jahr 2000 zu ihrem Vater in die T眉rkei gezogen, sind dort eingeschult worden, haben dort in den Folgejahren die Schule besucht und schlie脽lich abgeschlossen und studieren dort mittlerweile. Die Kl盲gerin bezog seit der Geburt der Kinder Kindergeld.
Rz. 3
Aus den Merkbl盲ttern zum Kindergeld 1994, 1995, 1996, 1998 und 2000 ging hervor, dass alle 脛nderungen, die f眉r den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, insbesondere wenn ein Kind den Haushalt des Kindergeldberechtigten verl盲sst und in den Haushalt des anderen Elternteils 眉berwechselt, unverz眉glich dem Arbeitsamt (Kindergeldkasse) mitzuteilen waren. Die Kl盲gerin hat bei ihrem Erstantrag auf Kindergeld 1994 sowie in einer weiteren Erkl盲rung vom 10. M盲rz 1994 unterschrieben, dass sie das Merkblatt 眉ber Kindergeld erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. In der Erkl盲rung vom 10. M盲rz 1994 erkl盲rte sie ferner, dass sich ihre Kinder voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit in Deutschland aufhalten w眉rden und dass sie 眉ber ihre Verpflichtung, die Kindergeldkasse unverz眉glich 眉ber eine R眉ckkehr eines der Kinder in die T眉rkei zu informieren, belehrt worden sei. Auch in den zweisprachig deutsch-t眉rkisch gefassten Frageb枚gen zur Pr眉fung des Anspruchs auf Kindergeld 1995, 1996 und 1998 erkl盲rte die Kl盲gerin, Kenntnis von dieser Verpflichtung zu haben und das Merkblatt zum Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.
Rz. 4
Im Januar 2000 reichte die Kl盲gerin bei der Beklagten, Revisionskl盲gerin und Revisionsbeklagten (Familienkasse) die Kopie ihrer Einb眉rgerungsurkunde ein. Im Zeitraum Februar 2000 bis November 2011 sind keine Kontakte zwischen der Kl盲gerin und der Familienkasse aktenkundig.
Rz. 5
Nach Hinweisen der Familienkasse im November 2011 auf den bevorstehenden Eintritt der Vollj盲hrigkeit der Kinder B und K beantragte die Kl盲gerin am 5. Januar 2012 Kindergeld. In dem Antrag bejahte sie die Frage, ob die Kinder au脽erhalb ihres Haushalts lebten und gab als Anschrift der Kinder die ihres Ehemannes an. Die Kl盲gerin legte am 7. September 2012 eine Bescheinigung ihres Ehemannes auf amtlichem Vordruck 眉ber die Weiterleitung des Kindergeldes an ihn vor. Der Bescheinigung beigef眉gt war auch eine Erkl盲rung der Kl盲gerin zur Haushaltszugeh枚rigkeit der Kinder, in der sie angab, dass die Kinder seit 1997 nicht mehr in ihrem Haushalt lebten.
Rz. 6
Der Bescheid 眉ber die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f眉r den Zeitraum Januar 2002 bis Januar 2012 vom 28. September 2012 ist der Kl盲gerin nicht zugegangen. Deshalb 眉bersandte die Familienkasse dem Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 eine Kopie des Bescheids vom 28. September 2012 unter ausdr眉cklicher Erkl盲rung des Bekanntgabewillens.
Rz. 7
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt, hob den Bescheid 眉ber die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung von Januar 2002 bis Januar 2012 vom 28. September 2012 und den Einspruchsbescheid vom 15. Mai 2012, soweit sie die Kindergeldfestsetzungen Januar 2002 bis Dezember 2007 betrafen auf und wies die Klage im 脺brigen ab.
Rz. 8
Der Kl盲gerin stehe Kindergeld f眉r den Streitzeitraum nicht zu, weil die Kinder B und K weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union (EU) oder in einem Staat, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, gehabt h盲tten. Ein Kind, das sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhalte, behalte seinen inl盲ndischen Wohnsitz regelm盲脽ig nicht bei. Das gelte auch f眉r B und K, weil sie sich weniger als drei Monate bei der Kl盲gerin in Deutschland aufgehalten h盲tten. Die Familienkasse habe daher die Voraussetzungen des 搂 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG), wonach die Kindergeldfestsetzung bei einer 脛nderung der f眉r den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verh盲ltnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der 脛nderung der Verh盲ltnisse aufzuheben sei, zutreffend bejaht.
Rz. 9
Der Aufhebung stehe f眉r den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2007 allerdings der Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung entgegen. Eine Verl盲ngerung der Festsetzungsfrist gem盲脽 搂 169 Abs. 2 Satz 2, 搂 370 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung auf zehn Jahre komme nicht in Betracht. Zwar habe die Kl盲gerin den objektiven Tatbestand des 搂 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erf眉llt, indem sie die Familienkasse pflichtwidrig 眉ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen habe. Es sei insoweit aber kein Vorsatz festzustellen. Die Festsetzungsverj盲hrung habe sich allerdings auf f眉nf Jahre verl盲ngert, weil die Kl盲gerin insoweit leichtfertig gehandelt habe. Unter Ber眉cksichtigung der Verl盲ngerung der Festsetzungsfrist auf f眉nf Jahre habe die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung f眉r die Monate Januar 2008 bis Januar 2012 zu Recht aufgehoben; im 脺brigen sei Festsetzungsverj盲hrung eingetreten.
Rz. 10
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl盲gerin lie脽 der Senat die Revision mit Beschluss vom 31. M盲rz 2015 zu. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Beschluss dem Prozessbevollm盲chtigten der Kl盲gerin am 28. April 2015 zugestellt; auf dem Briefumschlag, in dem die Zustellungsurkunde versandt wurde, ist das Datum der Zustellung nicht erkennbar; danach kann es der 28. oder 29. April 2015 gewesen sein. Mit einem am 29. Mai 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax legte der Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲gerin Revision ein. Die Gesch盲ftsstelle des Senats wies den Prozessbevollm盲chtigten mit Schreiben vom 2. Juni 2015, das ihm am 8. Juni 2015 mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde, auf den versp盲teten Eingang der Revision und auf die Regelung in 搂 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Mit einem am 29. Juli 2015 beim BFH eingegangenen Schriftsatz beantragte die Kl盲gerin vorsorglich und nur hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rz. 11
Zur Zul盲ssigkeit ihrer Revision tr盲gt die Kl盲gerin vor, der Zulassungsbeschluss des BFH sei ihrem Prozessbevollm盲chtigten entgegen der Zustellungsurkunde erst am 29. April 2015 zugestellt worden. Die am 29. Mai 2015 beim BFH eingegangene Revision sei daher rechtzeitig eingelegt.
Rz. 12
Zur Begr眉ndetheit tr盲gt sie vor, das FG habe zu Unrecht die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f眉r den Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2012 best盲tigt, weil die Kinder B und K in den Streitjahren in Deutschland ihren Wohnsitz gehabt h盲tten. B und K seien bis 2012 in Deutschland gemeldet gewesen, was zum Ausdruck bringe, dass die Kinder ihren deutschen Wohnsitz nicht aufgegeben h盲tten.
Rz. 13
搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, auf den das FG seine Entscheidung st眉tze, sei im 脺brigen verfassungswidrig. Die Eltern deutscher Kinder, die ihren gew枚hnlichen Aufenthalt in der T眉rkei haben, w眉rden gegen眉ber bezugsberechtigten Eltern, deren Kinder in Bulgarien oder anderen EU-L盲ndern lebten, in ihrem verfassungsrechtlich gesch眉tzten Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt.
Rz. 14
Eine verfassungsrechtlich unzul盲ssige Ungleichbehandlung liege auch zwischen Eltern deutscher Kinder, die ihren gew枚hnlichen Aufenthalt in der T眉rkei h盲tten und auf die 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG angewendet werde, und Eltern t眉rkischer Kinder, die ihren gew枚hnlichen Aufenthalt in der T眉rkei h盲tten, vor, weil die Eltern t眉rkischer Kinder im Gegensatz zu den Eltern deutscher Kinder nach dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der T眉rkei 眉ber soziale Sicherheit (SozSichAbk T眉rkei) einen Anspruch auf Kindergeld h盲tten.
Rz. 15
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision des Beklagten zur眉ckzuweisen und das FG-Urteil insoweit aufzuheben als darin die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung von Januar 2008 bis Januar 2012 nicht aufgehoben wurde.
Rz. 16
Die Familienkasse beantragt, die Revision der Kl盲gerin zur眉ckzuweisen und das FG-Urteil aufzuheben, soweit es den Bescheid vom 28. September 2012/25. Februar 2013 und den Einspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 aufgehoben hat und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Rz. 17
Zwar habe das FG zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum kein Kindergeldanspruch f眉r die Kinder B und K bestanden habe. Das FG habe aber unter Missachtung der Regelung in 搂 171 Abs. 7 AO Festsetzungsverj盲hrung f眉r den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2007 angenommen
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 18
II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 FGO).
Rz. 19
Die Revision der Familienkasse ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat und zur Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f眉r die Monate Januar 2002 bis Dezember 2007 (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO); der Aufhebungsbescheid vom 28. September 2012/25. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 ist auch hinsichtlich dieses Zeitraums rechtm盲脽ig.
Rz. 20
1. Die Revision der Kl盲gerin ist zul盲ssig. Der Senat geht zugunsten der Kl盲gerin davon aus, dass sie die Revision innerhalb der Frist der 搂搂 116 Abs. 7 Satz 2, 120 Abs. 1 FGO eingelegt hat.
Rz. 21
Die Revision der Kl盲gerin ist aber unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl盲gerin das Kindergeld f眉r K und B f眉r die Monate Januar 2002 bis Januar 2012 zu Unrecht bezogen hat, weil nach den gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO f眉r den Senat bindenden Feststellungen des FG K und B in den Streitjahren weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland hatten, sondern im Haushalt des Vaters in der T眉rkei lebten.
Rz. 22
a) Nach 搂 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 EStG steht demjenigen, der 鈥搘ie die Kl盲gerin鈥 einen inl盲ndischen Wohnsitz hat, Kindergeld nur f眉r die Kinder zu, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben. Die T眉rkei z盲hlt nicht zu den in 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten (BFH-Urteile vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 11; vom 27. September 2012 III R 55/10, BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 11).
Rz. 23
b) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umst盲nden innehat, die darauf schlie脽en lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (搂 8 AO). Das setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten R盲umen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tats盲chlich 眉ber sie verf眉gen kann und sie als Bleibe entweder st盲ndig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelm盲脽igkeit 鈥搘enn auch in gr枚脽eren Zeitabst盲nden鈥 aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen w盲hrend unregelm盲脽ig aufeinander folgender kurzer Zeitr盲ume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken reicht nicht aus (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 12; vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, jeweils m.w.N.). Ob ein Kind seinen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat das FG unter Ber眉cksichtigung der Umst盲nde des Falles im Wege der Tatsachenw眉rdigung zu beurteilen. Der BFH kann die Entscheidung des FG nur eingeschr盲nkt 眉berpr眉fen. Ist die tats盲chliche W眉rdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verst枚脽t sie auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze, ist sie f眉r den BFH als Revisionsgericht nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich m枚glich ist (BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13; in BFH/NV 2009, 564, m.w.N.).
Rz. 24
c) Die W眉rdigung des FG, dass die Kinder B und K im Zeitraum Januar 2002 bis Januar 2012 weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG hatten die Aufenthalte der Kinder B und K in Deutschland keinen Wohn-, sondern lediglich Besuchscharakter.
Rz. 25
d) Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist die Regelung des 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungsgem盲脽 und unionrechtskonform (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 鈥揃VerfG鈥 vom 23. Februar 1994 1 BvR 1105/91, nicht ver枚ffentlicht; BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 45; vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912, Leitsatz).
Rz. 26
e) Aus dem SozSichAbk T眉rkei steht der Kl盲gerin schon deshalb kein Kindergeld zu, weil deutsche Staatsangeh枚rige 鈥搘ie die Kl盲gerin鈥 nicht von dessen Anwendungsbereich umfasst sind (BFH-Urteil in BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 18). Hieraus ergibt sich auch keine Ungleichbehandlung gegen眉ber in Deutschland lebenden t眉rkischen Eltern, deren Kinder in der T眉rkei leben, weil auf der Grundlage des SozSichAbk T眉rkei f眉r in der T眉rkei lebende Kinder generell kein Kindergeld in H枚he der Betr盲ge des 搂 66 Abs. 1 EStG gezahlt werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 21).
Rz. 27
f) Aus den Diskriminierungsverboten des europ盲isch-t眉rkischen Assoziationsrechts ergibt sich kein Anspruch der Kl盲gerin auf Kindergeld. Insoweit verweist der Senat auf die BFH-Urteile in BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13 ff.; in BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 13 ff.).
Rz. 28
2. Die Revision der Familienkasse ist begr眉ndet; das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung f眉r die Monate Januar 2002 bis Dezember 2007 nicht aufheben durfte, weil insoweit Festsetzungsverj盲hrung eingetreten sei.
Rz. 29
a) Dabei hat das FG zu Recht entschieden, dass sich die Festsetzungsfrist gem盲脽 搂 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf f眉nf Jahre verl盲ngert hat, weil der Kl盲gerin zumindest eine leichtfertige Steuerverk眉rzung (搂 378 Abs. 1 AO) vorzuwerfen ist. Gem盲脽 搂 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in 搂 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die Kl盲gerin hat die Finanzbeh枚rden pflichtwidrig i.S. des 搂 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 搂 378 Abs. 1 AO 眉ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Entgegen 搂 68 Abs. 1 Satz 1 EStG unterlie脽 sie es, der Familienkasse den Umzug ihrer Kinder in die T眉rkei und ihre dortige Einschulung mitzuteilen. Mit dem nach 搂 31 Satz 3 EStG als Steuerverg眉tung gew盲hrten Kindergeld erlangte die Kl盲gerin f眉r sich einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil (搂 370 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 搂 378 Abs. 1 AO). Die unterbliebene Mitteilung war auch urs盲chlich f眉r die Auszahlung des Kindergeldes bis Januar 2012.
Rz. 30
b) Die Annahme des FG, f眉r die Monate Januar 2002 bis einschlie脽lich Dezember 2007 sei Festsetzungsverj盲hrung eingetreten, h盲lt angesichts dieser Feststellungen einer rechtlichen 脺berpr眉fung nicht stand. Da die Verfolgung der von der Kl盲gerin begangenen Steuerverk眉rzung noch nicht verj盲hrt war, wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach 搂 171 Abs. 7 AO gehemmt (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2014 III R 13/14, BFH/NV 2015, 948; vom 26. Juni 2014 III R 21/13, BFHE 247, 102, BStBl 2015, 886).
Rz. 31
aa) Nach 搂 171 Abs. 7 i.V.m. 搂 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in F盲llen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverk眉rzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verj盲hrt ist.
Rz. 32
bb) Gem盲脽 搂 384 AO verj盲hrt die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den 搂搂 378 bis 380 AO in f眉nf Jahren. Dabei beginnt die Verfolgungsverj盲hrung erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung (BFH-Urteile in BFHE 247, 102, BStBl II 2015, 886, Leitsatz, und Rz 13 ff.; in BFH/NV 2015, 948, Leitsatz, und Rz 22, 23). Die Festsetzungsfrist war somit bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 28. September 2012/25. Februar 2013 noch nicht abgelaufen.
Rz. 33
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 1 und 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9061806 |
BFH/NV 2016, 534 |