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Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite einer Erledigungserkl盲rung; Teileinspruchsentscheidung
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Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Abgabe 眉bereinstimmender Erledigungserkl盲rungen im Finanzprozess wird das Verfahren abgeschlossen und erw盲chst der betreffende Steuerbescheid in Bestandskraft.
2. Das Revisionsgericht hat in eigener Zust盲ndigkeit zu pr眉fen, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat.
3. Die Teileinspruchsentscheidung erfordert einen Ausspruch dar眉ber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
4. Ist der Einspruch insgesamt entscheidungsreif, ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nicht sachdienlich.
5. Ist ein 脛nderungsbescheid zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens geworden, besteht f眉r einen Einspruch gegen den 脛nderungsbescheid kein Rechtsschutzbed眉rfnis.
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Normenkette
AO 搂听365 Abs. 3 S. 1, 搂听367 Abs.听2 S. 1, Abs.听2a; BGB 搂搂听133, 157
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 31.10.2019 - 15 K 1814/16 U aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Umsatzsteuerfestsetzung f眉r den Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) nach der Abgabe 眉bereinstimmender Erledigungserkl盲rungen in einem Klageverfahren noch ge盲ndert werden kann.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger), ein eingetragener Verein, erledigte f眉r das Bundesamt f眉r Zivildienst Verwaltungsaufgaben nach 搂听5a des Zivildienstgesetzes (ZDG).听听Diese Ums盲tze meldete er mit seiner Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr als steuerpflichtig zum allgemeinen Steuersatz an. Der Steueranmeldung vom 25.09.2009 stimmte der Beklagte und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) am 12.10.2009 zu. Am 22.10.2009 legte der Kl盲ger Einspruch gegen diese Steuerfestsetzung mit der Begr眉ndung ein, die betreffenden Leistungen unterl盲gen nur dem erm盲脽igten Steuersatz. Auf Anregung des Kl盲gers ordnete das FA im Hinblick auf das anh盲ngige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) V听R听93/07 das Ruhen des Einspruchsverfahrens an.
Rz. 3
Im Jahr 2010 fand beim Kl盲ger eine Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung statt, in deren Rahmen das FA die Bek枚stigung der Mitarbeiter durch den Kl盲ger aufgriff und darin eine steuerpflichtige Leistung erkannte. Das FA erlie脽 am 15.12.2010 einen entsprechenden Umsatzsteuer-脛nderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Kl盲ger am 22.12.2010 Einspruch ein mit der Begr眉ndung, die Bek枚stigung des p盲dagogischen Personals sei steuerfrei.
Rz. 4
Wegen einer versehentlich vorgenommenen Vorsteuerk眉rzung --anstelle einer Vorsteuererh枚hung-- erlie脽 das FA am 24.05.2012 einen Teilabhilfebescheid und wies den Einspruch des Kl盲gers mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 als unbegr眉ndet zur眉ck. Die Einspruchsentscheidung enth盲lt im Rubrum als "Eingangsdatum des Einspruchs/der Einspr眉che 22.12.2010", als "Datum des Bescheids/der Bescheide 15.12.2010, zuletzt ge盲ndert mit Bescheid vom 24.05.2012" sowie als "Steuerart/Jahr/Streitgegenstand Umsatzsteuer 2008" und befasst sich in den Gr眉nden ausschlie脽lich mit der "umsatzsteuerliche[n] Behandlung von Ums盲tzen aus der Bek枚stigung von p盲dagogischem Personal".
Rz. 5
Auf die Einspruchsentscheidung erhob der Kl盲ger am 28.06.2012 vor dem Finanzgericht (FG) M眉nster unter dem Aktenzeichen (Az.) 15听K听2162/12听U Klage wegen Umsatzsteuer 2008. W盲hrend des Klageverfahrens erlie脽 das FA am 03.07.2013 f眉r das Streitjahr --weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung-- einen 脛nderungsbescheid 眉ber Umsatzsteuer, mit dem die Bek枚stigung des p盲dagogischen Personals steuerfrei gestellt wurde. Hierauf erkl盲rten die Beteiligten den Rechtsstreit 眉bereinstimmend f眉r erledigt; durch Beschluss des FG vom 31.07.2013听- 15听K听2162/12听U wurden die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt.
Rz. 6
Im Jahr 2014 nahm das FA im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 23.07.2009听- V听R听93/07 (BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735) die bis dahin ruhenden Einspruchsverfahren u.a. auch wegen Umsatzsteuer des Streitjahres wieder auf. Den Antrag des Kl盲gers vom 15.12.2015, die 脺bernahme von Verwaltungsaufgaben nach 搂听5a ZDG nunmehr steuerfrei zu stellen, lehnte das FA hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung f眉r das Streitjahr am 14.03.2016 unter Hinweis auf eine Bestandskraft des Bescheides 眉ber Umsatzsteuer vom 03.07.2013 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 7
Das FG gab der hierauf erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 73 ver枚ffentlichten Urteil vom 31.10.2019 statt. Der Umsatzsteuerbescheid vom 03.07.2013 sei noch 盲nderbar, da es sich bei der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 um eine Teileinspruchsentscheidung gehandelt habe, mit der nur 眉ber die Besteuerung der Bek枚stigung des p盲dagogischen Personals entschieden worden sei. Der Einspruch hinsichtlich der Besteuerung der 脺bernahme von Verwaltungsaufgaben nach 搂听5a ZDG sei noch nicht verbeschieden, der Vorbehalt der Nachpr眉fung nicht entfallen und Festsetzungsverj盲hrung noch nicht eingetreten.
Rz. 8
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine unzutreffende Auslegung des 搂听367 der Abgabenordnung (AO) und der Regelungen zur Bestandskraft.
Rz. 9
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 10
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 11
II. Die Revision ist begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Umsatzsteuerfestsetzung f眉r das Streitjahr noch ge盲ndert werden kann. Die Festsetzung ist vielmehr bestandskr盲ftig und damit unab盲nderbar. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung ist mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfallen.
Rz. 12
1. Der f眉r das Streitjahr zuletzt ergangene Umsatzsteuerbescheid vom 03.07.2013 wurde gem盲脽 搂听68 FGO Gegenstand des im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beim FG anh盲ngigen Klageverfahrens 15听K听2162/12听U wegen Umsatzsteuer 2008. Dieses Klageverfahren haben die Beteiligten 眉bereinstimmend in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt. Mit Eingang der zweiten Erledigungserkl盲rung --(hier:) derjenigen des Kl盲gers-- am 31.07.2013 fand das Klageverfahren 15听K听2162/12听U in der Hauptsache seinen Abschluss mit der Folge, dass die angefochtene Steuerfestsetzung unanfechtbar wurde (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteile vom 14.05.2003听- XI听R听21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888, unter II.1.; vom 14.06.2017听- I听R听38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz听17; jeweils m.w.N.) und eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist (搂听171 Abs.听3a AO) endete. Die Festsetzungsfrist endete mit Ablauf des 31.12.2013 (搂搂听169 Abs.听2 Satz听1 Nr.听2, 170 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 AO).
Rz. 13
2. Entgegen der Vorentscheidung bezieht sich die Bestandskraft nicht nur auf einzelne unselbst盲ndige Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 03.07.2013 zugrunde liegen, sondern auf die Steuerfestsetzung f眉r das Streitjahr insgesamt.
Rz. 14
a) Insbesondere handelt es sich bei der Einspruchsentscheidung des FA vom 01.06.2012, gegen die der Kl盲ger unter dem Az.听15听K听2162/12听U Klage erhob, entgegen der Auffassung des FG nicht um eine Teileinspruchsentscheidung i.S. des 搂听367 Abs.听2a AO.
Rz. 15
aa) Nach 搂听367 Abs.听2 Satz听1 AO hat die Finanzbeh枚rde auf den Einspruch des Steuerpflichtigen die Sache in vollem Umfang erneut zu pr眉fen und eine abschlie脽ende Einspruchsentscheidung zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010听- III听R听39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz听53). Sie kann aber nach 搂听367 Abs.听2a Satz听1 AO vorab 眉ber Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. In dieser Entscheidung hat sie zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll (搂听367 Abs.听2a Satz听2 AO).
Rz. 16
bb) Die nach Ma脽gabe des 搂听367 Abs.听2a AO zul盲ssige Teileinspruchsentscheidung stellt einen teilweisen Abschluss des Einspruchsverfahrens dar und setzt eine (nur) teilweise Entscheidungsreife voraus. Soweit ein Einspruch insgesamt entscheidungsreif ist, sollte 眉ber ihn abschlie脽end entschieden werden, da andernfalls insoweit eine Verfahrensverz枚gerung eintr盲te, die ihrerseits eines sachlichen Grundes bed眉rfte. Bei teilweiser Entscheidungsreife eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umst盲nde entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012听- X听R听50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz听36).
Rz. 17
cc) Ob es sich um eine endg眉ltige Einspruchsentscheidung oder lediglich um eine Teileinspruchsentscheidung handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierf眉r gelten die Grunds盲tze f眉r die Auslegung von Verwaltungsakten, da eine Einspruchsentscheidung ihrerseits Verwaltungsakt i.S. des 搂听118 AO ist (vgl. nur Seer in Tipke/Kruse, 搂听366 AO Rz听1). Deren Inhalt ist 眉ber den blo脽en Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die 搂搂听133, 157 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs auch f眉r 枚ffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2012听- IV听R听34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, Rz听36).
Rz. 18
Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst盲nden --seinem "objektiven Verst盲ndnishorizont" (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1995听- V听R听64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)-- den materiellen Gehalt der Erkl盲rung unter Ber眉cksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.09.2001听- IX听R听62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, unter II.1.b听bb; vom 11.07.2006听- VIII听R听10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b听aa).
Rz. 19
Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es weder darauf an, was die Finanzbeh枚rde mit ihrer Erkl盲rung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11.05.1999听- IX听R听72/96, BFH/NV 1999, 1446), noch darauf, wie ein au脽enstehender Dritter die Erkl盲rung der Beh枚rde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30.09.1988听- III听R听218/84, BFH/NV 1989, 749). Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird (搂听124 Abs.听1 Satz听2 AO), muss aber die Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben; im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empf盲nger einer auslegungsbed眉rftigen Willenserkl盲rung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sph盲re nicht benachteiligt werden darf (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b听aa, m.w.N.).
Rz. 20
dd) Unter Ber眉cksichtigung dieser Grunds盲tze hat das FG die Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 zu Unrecht als Teileinspruchsentscheidung gem盲脽 搂听367 Abs.听2a AO beurteilt.
Rz. 21
Dabei ist der Senat nicht gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO an die Auslegung des Verwaltungsakts durch das FG gebunden; vielmehr hat das Revisionsgericht in eigener Zust盲ndigkeit zu beantworten, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.03.1998听- I听R听83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601, unter II.1.b; vom 04.06.2008听- I听R听72/07, BFH/NV 2008, 1977, unter II.2.c听bb听bbb; vom 18.07.2013听- III听R听59/11, BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843, Rz听47; vom 01.10.2015听- X听R听32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139, Rz听33; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听118 FGO Rz听210; Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听118 Rz听25).
Rz. 22
(1) Die Entscheidung des FA vom 01.06.2012 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf ist mit "Einspruchsentscheidung" und nicht mit "Teileinspruchsentscheidung" 眉berschrieben.
Rz. 23
(2) Der Tenor der Entscheidung lautet "Der Einspruch wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen" und nicht etwa "Der Einspruch wird, soweit hierdurch 眉ber ihn entschieden wird, als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. 脺ber folgenden Teil des Einspruchs wird nicht entschieden:..." (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz听8; in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz听5). Damit enth盲lt der Tenor entgegen dem Bestimmungsgebot des 搂听367 Abs.听2a Satz听2 AO f眉r Teileinspruchsentscheidungen keinen Ausspruch dar眉ber, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll (vgl. hierzu Tz.听6.3 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu 搂听367 AO --Stand 01.01.2012; nunmehr Tz.听6.4--).
Rz. 24
(3) Entgegen der Auffassung des FG kann aus der "ausschlie脽lichen Bezugnahme" im Rubrum der Einspruchsentscheidung auf das "Eingangsdatum des Einspruchs/der Einspr眉che 22.12.2010" nicht geschlossen werden, die Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 beziehe sich nur "auf diesen Einspruch und damit auf den Streit 眉ber die Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Bek枚stigungsleistungen an das p盲dagogische Personal".
Rz. 25
Denn der Einspruch des Kl盲gers vom 22.12.2010 --den das FA richtigerweise als unzul盲ssig h盲tte verwerfen m眉ssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.05.2001听- VIII听R听10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter 2.; vom 17.12.2008听- IV听R听77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.1.)-- bezog sich gem盲脽 搂搂听157 Abs.听2, 367 Abs.听2 Satz听1 AO unabh盲ngig von seiner Begr眉ndung auf den gesamten Bescheid (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz听22), vorliegend zun盲chst auf den 脛nderungsbescheid vom 15.12.2010 und sodann auf den 脛nderungsbescheid vom 24.05.2012, die jeweils den Regelungsinhalt der vorangegangenen --in ihrer Wirkung suspendierten-- Bescheide 眉ber Umsatzsteuer 2008 in sich aufgenommen hatten (vgl. allgemein Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 25.10.1972听- GrS听1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter 3.; BFH-Beschluss vom 22.10.2009听- X听B听89/08, BFH/NV 2010, 173, Rz听3).
Rz. 26
(4) Die in der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 unterbliebene Auseinandersetzung des FA mit dem Streitpunkt "Besteuerung der 脺bernahme von Verwaltungsaufgaben nach 搂听5a ZDG" hat nicht den Erkl盲rungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf den Punkt "entgeltliche Bek枚stigungsleistungen an das p盲dagogische Personal" beschr盲nkt worden sei. Es offenbart lediglich ein teilweises Fehlen der nach 搂听366 Satz听1 AO erforderlichen Begr眉ndung der Einspruchsentscheidung. Das teilweise Fehlen einer Begr眉ndung vermag das Fehlen einer Bestimmung nach 搂听367 Abs.听2a Satz听2 AO, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll, nicht zu ersetzen.
Rz. 27
(5) Das FG hat ferner nicht beachtet, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 der Einspruch des Kl盲gers insgesamt entscheidungsreif war. Der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung war danach nicht i.S. des 搂听367 Abs.听2a Satz听1 AO sachdienlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz听36).
Rz. 28
Denn sp盲testens mit Ver枚ffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 in der amtlichen Entscheidungssammlung des BFH waren die Voraussetzungen f眉r eine Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens (搂听363 Abs.听2 Satz听2 AO) entfallen. Das FA h盲tte entweder dem BFH-Urteil entsprechen und dem Einspruch des Kl盲gers diesbez眉glich abhelfen oder --soweit die Finanzverwaltung das BFH-Urteil in BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735 nicht 眉ber den Einzelfall hinaus anzuwenden gedachte-- den Einspruch insgesamt zur眉ckweisen k枚nnen. Daher gab es am 01.06.2012 f眉r den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung keinen Anlass (mehr).
Rz. 29
b) Ein Anspruch des Kl盲gers darauf, dass der Umsatzsteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 03.07.2013 noch zu seinen Gunsten ge盲ndert wird, ergibt sich auch nicht daraus, dass sein Einspruch vom 22.10.2009 bislang unbeschieden geblieben w盲re.
Rz. 30
aa) In der rechtsfehlerhaften Annahme des Vorliegens einer Teileinspruchsentscheidung hat das FG die --von ihm in der Vorentscheidung aufgeworfene-- Rechtsfrage offen gelassen, ob im Streitfall von einem einzigen einheitlichen Einspruchsverfahren auszugehen ist oder ob vielmehr infolge der Einspr眉che des Kl盲gers vom 22.10.2009 gegen seine Steueranmeldung sowie vom 22.12.2010 gegen den Steuerbescheid vom 15.12.2010 zwei nebeneinander laufende Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2008 vorlagen, von denen durch Einspruchsentscheidung vom 01.06.2012 bisher lediglich 眉ber den Einspruch vom 22.12.2010 entschieden worden sei.
Rz. 31
bb) Es liegt ein einheitliches Einspruchsverfahren vor.
Rz. 32
Aus der Verpflichtung der Finanzbeh枚rde zur vollst盲ndigen 脺berpr眉fung der Sache nach 搂听367 Abs.听2 Satz听1 AO folgt, dass sich ein Einspruch grunds盲tzlich unabh盲ngig von seiner Begr眉ndung auf den gesamten Bescheid bezieht; dieser ist auch im Hinblick auf Besteuerungsgrundlagen zu pr眉fen, die nicht ausdr眉cklich mit dem Einspruch benannt wurden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz听22). Wird der angefochtene Verwaltungsakt ge盲ndert oder ersetzt, wird der neue Verwaltungsakt nach 搂听365 Abs.听3 Satz听1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Der Er枚ffnung eines weiteren Einspruchsverfahrens durch erneuten Einspruch, der die 脺berpr眉fung desselben (脛nderungs-)Bescheids im selben Umfang zum Gegenstand h盲tte, fehlt das f眉r einen jeden Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzbed眉rfnis (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter II.2.; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.1.).
Rz. 33
cc) Aus dem BFH-Urteil vom 29.11.2005听- IX听R听54/04 (BFH/NV 2006, 1241) ergibt sich nichts Anderes.
Rz. 34
Durch den Einspruch gegen einen Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird gem盲脽 搂听367 Abs.听2 Satz听1 AO das Rechtsbehelfsverfahren bez眉glich aller in dem Feststellungsbescheid enthaltenen Regelungen er枚ffnet; diese Regelungen bilden jeweils f眉r sich einen Streitgegenstand und sind eines rechtlich selbst盲ndigen Schicksals f盲hig (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.02.1988听- VIII听R听352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, unter I.2.; vom 04.11.2003听- VIII听R听38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.B.1.a).
Rz. 35
Danach kann eine Einspruchsentscheidung, die --wie in dem vom BFH in BFH/NV 2006, 1241 entschiedenen Fall-- ausdr眉cklich nur die jeweiligen Sonderwerbungskosten zweier Gesellschafter als Streitgegenstand behandelt, das hiervon zu unterscheidende Einspruchsverfahren wegen der H枚he der der Gesellschaft zuzurechnenden Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht beenden.
Rz. 36
3. Die Sache ist spruchreif.
Rz. 37
Das FG hatte unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zwar keinen Anlass zur Pr眉fung der vom Kl盲ger gestellten Hilfsantr盲ge. Einer Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur Nachholung dieser Pr眉fung er眉brigt sich aber, da dem Erfolg eines jeden der Hilfsantr盲ge die Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides vom 03.07.2013 entgegensteht.
Rz. 38
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 15280049 |
BFH/NV 2022, 938 |
BFH/PR 2022, 296 |
BStBl II 2023, 295 |
BB 2022, 1750 |
DStR 2022, 10 |
DStRE 2022, 1075 |
UR 2022, 671 |