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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche T盲tigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
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Leitsatz (amtlich)
Eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen pr盲sentiert, 眉bt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche T盲tigkeit aus.
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Normenkette
EStG 搂 18 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher T盲tigkeit und damit 眉ber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders t盲tige Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) f眉r das Streitjahr 2006.
Rz. 2
Die Kl盲gerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen in den Bereichen 鈥 im Fernsehen ausge眉bte T盲tigkeit f眉r Verkaufssender als selbst盲ndige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr Eink眉nfte, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbst盲ndiger Arbeit behandelte.
Rz. 3
Nach den Vertr盲gen 眉ber die Durchf眉hrung der Verkaufssendungen arbeitet die Kl盲gerin als Moderatorin selbst盲ndig. Ihre T盲tigkeit umfasst die Pr盲sentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Kl盲gerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspr盲sentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verf眉gung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. F眉r ihre Moderationen erhielt sie ein Honorar auf Stundenbasis (180 鈧 bei Einzelstunden, 320 鈧 bei Doppelstunden, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer).
Rz. 4
Nach der Grundsatzvereinbarung "Letter of Intent" mit der S GmbH war die Kl盲gerin mit der Moderation der Sendung "F TV" beauftragt und erhielt eine Tagesgage von 300 鈧 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer.
Rz. 5
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung 2006 erkl盲rte die Kl盲gerin unter den Berufsbezeichnungen "Moderatorin und Journalistin" nur Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit.
Rz. 6
Im Einkommensteuerbescheid f眉r 2006 vom 18. Oktober 2007 erkannte das FA lediglich zu einem geringen Teil in H枚he von 2.996 鈧 Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit der Kl盲gerin als Moderatorin an. Im 脺brigen erfasste das FA den Gewinn der Kl盲gerin aus ihrer Moderatorent盲tigkeit in H枚he von 56.915 鈧 als Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb und setzte auf dieser Grundlage nach Abzug des Freibetrags nach 搂 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2006 mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18. Oktober 2007 auf 612 鈧 fest.
Rz. 7
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 28. Juli 2011听 5 K 2263/08 als unbegr眉ndet ab. Die selbst盲ndig ausge眉bte T盲tigkeit der Kl盲gerin als Werbemoderatorin sei weder als k眉nstlerisch, schriftstellerisch oder journalistisch zu beurteilen noch als eine T盲tigkeit anzusehen, die dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten i.S. von 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 盲hnlich sei.
Rz. 8
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 9
Entgegen der Ansicht des FG habe sie als Werbemoderatorin einen dem Werbeschriftsteller 盲hnlichen Beruf i.S. des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausge眉bt. Dieser Beruf stelle eine Kombination von schriftstellerischer T盲tigkeit und dem Berufsbild des nicht klassisch-journalistisch t盲tigen Fernsehmoderators dar, dessen T盲tigkeit h枚chstrichterlich noch nicht hinsichtlich seiner Freiberuflichkeit beurteilt worden sei und sich nicht ohne Weiteres als journalistische oder k眉nstlerische T盲tigkeit einordnen lasse.
Rz. 10
Die st盲ndige Erweiterung des Katalogs der freiberuflichen T盲tigkeiten in 搂 18 EStG zeige den Einfluss wirtschaftlicher 脛nderungen, die insbesondere auch zur Anerkennung von Fernsehmoderatoren als Freiberufler durch die Rechtsprechung gef眉hrt h盲tten. Mit Blick auf diese Entwicklung k枚nne die 脛hnlichkeit von Berufen i.S. des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr davon abh盲ngig gemacht werden, dass eine 脛hnlichkeit zu jeweils einem der Berufe aus dem Katalog der Vorschrift bestehe.
Rz. 11
Vielmehr m眉ssten auch Kombinationen dieser Berufe unter die Vorschrift subsumiert werden k枚nnen. Dies m眉sse jedenfalls f眉r die T盲tigkeit von Werbemoderatoren gelten, soweit sie durch h枚chstpers枚nliche Dienstleistung, ad盲quate Vorbildung und die 脛hnlichkeit zur journalistischen und k眉nstlerischen T盲tigkeit sowie zur Werbeschriftstellerei gekennzeichnet sei.
Rz. 12
Diese Voraussetzungen erf眉lle die Kl盲gerin aufgrund ihrer Ausbildung als Betriebswirtin und als Journalistin. Vergleichbar mit anderen Journalisten und anders als Moderatoren reiner Unterhaltungssendungen betreibe sie vor den Sendungen Recherchen und eigne sich Hintergrundwissen zu den von den Interviewpartnern beworbenen Produkten an. Auf die kommerzielle Zielsetzung ihrer T盲tigkeit k枚nne es dabei nicht ankommen.
Rz. 13
Im 脺brigen erf眉llten der Entwurf des Moderationsskripts sowie die Vorgabe des textlichen Konzepts vollumf盲nglich die Anforderungen an eine schriftstellerische T盲tigkeit und die eines Werbeschriftstellers. In diesem Zusammenhang stelle das FG 眉bertriebene Anforderungen an die Notwendigkeit eigensch枚pferischer T盲tigkeit mit Blick auf die von der Kl盲gerin gef眉hrten einst眉ndigen Live-Interviews mit allen Unw盲gbarkeiten zwischenmenschlicher Kommunikation.
Rz. 14
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Rz. 15
Das FA beantragt unter Hinweis auf die bislang vertretene Rechtsauffassung, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 16
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Rz. 17
Zu Recht hat das FG die T盲tigkeit der Kl盲gerin als Werbemoderatorin nicht als freiberufliche T盲tigkeit i.S. des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen und deshalb die Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheids best盲tigt.
Rz. 18
1. Die Berufst盲tigkeit der Kl盲gerin kann weder einem der in 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Berufe als "盲hnlicher Beruf" zugerechnet noch als k眉nstlerische oder schriftstellerische T盲tigkeit angesehen werden.
Rz. 19
a) Dabei kann entgegen der Auffassung der Kl盲gerin die 脛hnlichkeit eines Berufs i.S. des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach st盲ndiger Rechtsprechung nicht berufs眉bergreifend nach Ma脽gabe einer sogenannten Gruppen盲hnlichkeit anhand gleicher charakteristischer Merkmale festgestellt werden, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder 眉berwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder eine andere besonders anspruchsvolle und zeitaufw盲ndige Ausbildung oder ein mit der Berufsaus眉bung nach allgemeiner Anschauung verbundener sozialer Status). Grund daf眉r ist nach st盲ndiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgez盲hlt hat und die 盲hnlichen Berufe schon wegen der Unterschiedlichkeit der enumerativ aufgef眉hrten Berufe speziell einem dieser Katalogberufe 盲hnlich sein m眉ssen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27; vom 14. Mai 2014 VIII R 18/11, BFHE 246, 396). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (s. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).
Rz. 20
b) Eine schriftstellerische T盲tigkeit kann in der T盲tigkeit der Kl盲gerin als Werbemoderatorin nicht gesehen werden.
Rz. 21
Schriftstellerisch t盲tig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich f眉r die 脰ffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).
Rz. 22
Eine solche schriftstellerische T盲tigkeit der Kl盲gerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre Sendemanuskripte und 盲hnliche Vorbereitungsunterlagen f眉r ihre Sendungen nicht selbst an die 脰ffentlichkeit gerichtet und ihr gegen眉ber zur Ver枚ffentlichung bestimmt waren (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1958 IV 278/56 U, BFHE 67, 115, BStBl III 1958, 316), sondern lediglich der internen Arbeitsvorbereitung der Kl盲gerin zur Erf眉llung ihrer Moderationsverpflichtung dienten (vgl. zur fehlenden Bestimmung "f眉r die 脰ffentlichkeit" bei internen schriftlichen Ausarbeitungen BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602; in BFHE 246, 396).
Rz. 23
c) Auch eine 脛hnlichkeit der Berufst盲tigkeit der Kl盲gerin zum Beruf eines Journalisten hat das FG zu Recht verneint.
Rz. 24
aa) Ein gesetzlich normiertes Berufsbild des Journalisten gibt es nicht. Ebenso wenig ist geregelt, wer die Berufsbezeichnung Journalist tragen darf (Bl眉mich/Hutter, 搂 18 EStG Rz 149). Die Berufst盲tigkeit des Journalisten erfordert des Weiteren keine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule o.脛.). Die Vorbildung kann deshalb allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden (vgl. Bl眉mich/Hutter, 搂 18 EStG Rz 149).
Rz. 25
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufst盲tigkeit des Journalisten auf Informationen 眉ber gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht. Dabei geh枚rt es zum Wesen der selbst盲ndig ausge眉bten journalistischen T盲tigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar 眉ber ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder m眉ndlich an die 脰ffentlichkeit wendet (BFH-Urteile vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; vom 8. Dezember 1983 IV R 126/82, juris; in BFH/NV 1999, 602) und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).
Rz. 26
bb) Ausgehend von der Definition der Rechtsprechung hat das FG zu Recht erkannt, dass die Kl盲gerin diesen Anforderungen nicht entspricht.
Rz. 27
Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob der im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 enthaltenen Definition eine m枚glicherweise zu enge Beschr盲nkung journalistischer T盲tigkeit auf zeitbezogene Themen zu entnehmen ist (ebenfalls offengelassen im BFH-Urteil vom 22. November 1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152, sowie im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 602 unter Bezugnahme auf Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂 18 EStG Rz 203; Steinhauff in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 18 Rz 217).
Rz. 28
Denn die T盲tigkeit der Kl盲gerin ist schon ihrer Funktion nach nicht durch die journalistentypische "kritische Auseinandersetzung" mit Informationen und Stellungnahmen zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet gepr盲gt, sondern durch die auf unmittelbare Verkaufsf枚rderung nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers gerichtete Pr盲sentation der jeweils vorgestellten Produkte.
Rz. 29
F眉r eine solche T盲tigkeit, deren (vereinbarter) Hauptzweck es ist, zum Nutzen des jeweiligen Auftraggebers auf dem Gebiet der Vertrauenswerbung f眉r eine Ware oder f眉r ein sonstiges bestimmtes Anliegen gegen Entgelt zu arbeiten, hat der BFH das Merkmal "kritische Auseinandersetzung" als Abgrenzungsmerkmal zur ausschlie脽lich auftraggeberorientierten und deshalb gewerblichen Werbet盲tigkeit bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).
Rz. 30
Danach scheidet die Annahme einer freiberuflichen journalistischen T盲tigkeit, bei der neben der Lieferung von Ereignisberichten die Schilderung von Zust盲nden politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Natur typischerweise im Mittelpunkt der Berufsarbeit steht (BFH-Urteil vom 4. Februar 1971 IV 330/65, BFHE 102, 39, BStBl II 1971, 483), dann aus, wenn Art, Form und Darstellung nicht mehr auf das Ziel ausgerichtet sind, 眉ber ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zu berichten, sondern darauf, zum Kauf eines bestimmten, von Kunden --wie hier des Senders-- hergestellten, dargestellten und beschriebenen Erzeugnisses anzureizen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1964 IV 238/61 U, BFHE 81, 315, BStBl III 1965, 114; vom 20. Dezember 1966 IV 100/62, BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371; zum Kennzeichen journalistischer T盲tigkeit, die 脰ffentlichkeit 眉ber Sachverhalte oder Vorg盲nge von allgemeiner, politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung zu informieren und damit zum Prozess der 枚ffentlichen Meinungsbildung beizutragen vgl. auch Berufsinformationen der Bundesagentur f眉r Arbeit unter berufenet.arbeitsagentur.de/berufe sowie Deutscher Fachjournalistenverband unter www.dfjv.de/beruf/journalismus-als-beruf/berufsbild).
Rz. 31
Vor diesem Hintergrund hat das FG zu Recht ungeachtet der von der Kl盲gerin erstellten Sendepl盲ne und Interviewleitf盲den eine selbst盲ndige freiberufliche T盲tigkeit der Kl盲gerin als Werbemoderatorin mangels eigener individueller Mitgestaltung verneint (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. April 2008 VIII B 96/07, BFH/NV 2008, 1472; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).
Rz. 32
Dies folgt auch --worauf das FG zu Recht hingewiesen hat-- daraus, dass in den von Auftraggebern erstellten Produktb眉chern zu den Shows auch die notwendig zu pr盲sentierenden Verkaufsargumente und Produkteigenschaften festgehalten wurden. Danach konnten eigene Recherchen der Kl盲gerin 眉ber die Produkte ersichtlich nur von untergeordneter Bedeutung sein. Denn die Produktinformationen und die teilweise sogar ausformulierten Detailbeschreibungen lie脽en nach den bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG keinen Raum f眉r eigensch枚pferische Leistungen der Kl盲gerin. Sie erhielt ihre Verg眉tung insbesondere nicht f眉r eine Berichterstattung 眉ber ein die Allgemeinheit interessierendes Thema, sondern daf眉r, 眉ber die jeweiligen Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers so zu informieren, dass ein Kaufanreiz entstand. Denn der Auftraggeber bestimmte, welche Produkte wie --z.B. in Kombination mit anderen Gegenst盲nden-- in der Sendung zu pr盲sentieren waren; die Kl盲gerin hatte sich an diese Vorgaben zu halten.
Rz. 33
d) Schlie脽lich hat das FG zu Recht eine k眉nstlerische T盲tigkeit der Kl盲gerin in Aus眉bung ihrer T盲tigkeit als Werbemoderatorin verneint.
Rz. 34
aa) Eine k眉nstlerische T盲tigkeit i.S. von 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 眉bt ein Steuerpflichtiger nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine sch枚pferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungsh枚he vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
Rz. 35
bb) An dieser eigensch枚pferischen Ausrichtung fehlt es nach den bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG im Streitfall, weil der Kl盲gerin als Moderatorin eines Verkaufssenders im Rahmen der Produktpr盲sentationen die vorzustellenden Produkte und der mit dem Auftritt zu erreichende Aussagewert vorgegeben waren, sodass eigensch枚pferische Leistungen durch Abstrahieren oder Verfremden nur in beschr盲nktem Ausma脽 m枚glich waren.
Rz. 36
Die Auftritte k枚nnen deshalb auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als k眉nstlerische T盲tigkeit eingeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 zur Gewerblichkeit eines Schauspielerauftritts als Produktnutzer zu Werbezwecken; Urteil des FG D眉sseldorf vom 15. Dezember 2006听 1 K 3442/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1316; nachgehend BFH-Beschluss vom 22. November 2007 XI B 15/07, BFH/NV 2008, 370), weil auch insoweit angesichts der Vorgaben der Auftraggeber kein gen眉gender Spielraum f眉r eine eigensch枚pferische Leistung bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Rz. 37
Denn im Streitfall standen nach den Feststellungen des FG auch insoweit der sachliche Inhalt des gesprochenen Textes nebst Verkaufsargumenten, die Eigenschaften der Produkte sowie deren k枚rperliche Pr盲sentation im Vordergrund, sodass das FG zu Recht im Rahmen seiner W眉rdigung den Vortrag der Kl盲gerin 眉ber die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlaggebendes Kriterium f眉r die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen T盲tigkeit angesehen hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7537169 |
BFH/NV 2015, 383 |
BFH/PR 2015, 81 |
BStBl II 2015, 217 |
BFHE 2015, 214 |
BFHE 247, 214 |
BB 2015, 85 |
DStR 2015, 7 |
DStRE 2015, 272 |
DStZ 2015, 184 |
HFR 2015, 554 |