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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung der T盲tigkeit einer Moderatorin f眉r einen Verkaufssender als Freiberuflerin
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Leitsatz (redaktionell)
- Die zu Werbezwecken ausge眉bte T盲tigkeit der Moderatorin eines Verkaufssenders erreicht nicht die f眉r eine k眉nstlerische freiberufliche T盲tigkeit erforderliche Gestaltungsh枚he und ist daher als gewerblich einzustufen, wenn die den Interessen und Zielen ihres Auftraggebers geschuldeten Bindungen durch Produkt und Gebrauchszweck die eigenst盲ndig gestalteten und durchaus eine gewisse Kreativit盲t widerspiegelnden Auftritte so deutlich pr盲gen, dass keine abstrakte k眉nstlerische Aussage erkennbar wird.
- Die den Werbezwecken dienenden Auftritte k枚nnen auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als k眉nstlerische T盲tigkeit eingeordnet werden, wenn ihnen aufgrund der im Vordergrund stehenden sachlichen Informationen zum Produkt die erforderliche Gestaltungs- und Abstraktionsh枚he fehlt.
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Normenkette
EStG 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG 搂 2 Abs. 1
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Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Kl盲gerin als Freiberuflerin (K眉nstlerin) i. S. von 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 鈥 EStG 鈥 angesehen werden kann oder ob ihre Eink眉nfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Die Kl盲gerin ist als Moderatorin f眉r den Verkaufssender 鈥濧鈥 t盲tig. Der Vertrag mit der 鈥濧鈥 Handel GmbH sieht vor, dass die Kl盲gerin freiberuflich als Pr盲sentatorin arbeitet. Die T盲tigkeit umfasst die Pr盲sentation bzw. Demonstration von verschiedenen Produkten bei Live-Shows des Auftraggebers. Die Kl盲gerin unterliegt bei Durchf眉hrung der T盲tigkeit keinen weiteren Weisungen des Auftraggebers. Das Honorar wird nicht erfolgsabh盲ngig, sondern auf Stundenbasis bemessen.
Der Beklagte ordnete die Eink眉nfte der Kl盲gerin 鈥 wie bereits seit mehreren Vorjahren, damals indes wegen Unterschreitens der Freibetr盲ge ohne steuerliche Auswirkung 鈥 als der Gewerbesteuer unterliegende Eink眉nfte ein. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 08. 06. 2006 und die Ablehnung der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages f眉r Vorauszahlungszwecke 2006 vom 13. 06. 2006 legte die Kl盲gerin Einspr眉che ein und machte geltend, sie sei k眉nstlerisch t盲tig. Insbesondere sei sie keine 鈥濸roduktanpreiserin鈥, sondern die Gespr盲chspartnerin des jeweiligen Anpreisers. Sie habe schauspielerische Leistungen zu erbringen. S盲mtliche Auftritte seien Ausdruck einer eigensch枚pferischen Leistung; in Art und Gestaltung der Pr盲sentation sei sie v枚llig frei. Der Aufforderung des Beklagten, Ausbildung und beruflichen Werdegang darzulegen, die monatlichen Abrechnungen mit dem Auftraggeber zu 眉bersenden und Demonstrationsmaterial zu den Fernsehsendungen einzureichen, kam die Kl盲gerin nicht nach. Mit Entscheidung vom 17. 08. 2006 wies der Beklagte die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck. Das Anpreisen von Produkten im Rahmen einer Fernsehwerbung stelle nur dann eine eigensch枚pferische Leistung von k眉nstlerischem Rang dar, wenn der Moderator eine gr枚脽ere Rolle zu verk枚rpern habe, die einer schauspielerischen oder sonstigen k眉nstlerischen Leistung vergleichbar sei. Diese Voraussetzungen seien indes nach Aktenlage nicht feststellbar.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begr眉ndung die Kl盲gerin erg盲nzt: Der Beklagte verkenne, dass neben zweckfreier Kunst auch Gebrauchskunst als Kunst anerkannt werden k枚nne. Die Verfolgung von Werbezwecken sei unsch盲dlich; entscheidend sei das 鈥濿ie鈥, nicht das 鈥濿of眉r鈥. Wenn eine T盲tigkeit im Einzelfall als Kunst eingestuft werde, d眉rfe die Finanzbeh枚rde oder das Gericht nicht zus盲tzlich darauf abstellen, ob ein bestimmtes k眉nstlerisches Niveau erreicht sei. Die Vorgaben ihres Auftraggebers beschr盲nkten sich auf die Angabe des zu pr盲sentierenden Produktes; zwischenzeitlich geh枚rten rd. 120 verschiedene Produkte zu ihrem Repertoire. Sie sei sowohl wegen ihrer schauspielerischen Leistungen als auch wegen der eigenst盲ndig recherchierten Produktinformationen sowie der eigensch枚pferisch verfassten Texte und Moderationen k眉nstlerisch t盲tig. In den Sendungen sei sie Gespr盲chspartnerin eines bei 鈥濧鈥 angestellten, auf Provisionsbasis arbeitenden Verk盲ufers, der mit Anpreisungen und Fragen durch die Sendung f眉hre; sie selbst sei nicht in den Verkauf eingebunden. Zudem verf眉ge sie 眉ber eine 25j盲hrige Berufserfahrung als Fernsehmoderatorin.
Die Kl盲gerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid 2004 vom 08. 06. 2006 und den Bescheid 眉ber die Ablehnung der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages f眉r Vorauszahlungszwecke ab 2006 vom 13. 06. 2006, jeweils in Gestalt der Einspruchentscheidung vom 17. 08. 2006, ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat in der m眉ndlichen Verhandlung Augenscheinsbeweis erhoben durch Abspielen der beiden von der Kl盲gerin eingereichten Videokassetten, die Ausschnitte aus Verkaufssendungen enthalten.
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen de...