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Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pr眉fungsanordnung; Auswertung der Pr眉fungsfeststellungen unzul盲ssig
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Leitsatz (NV)
1. Die Feststellungen einer Au脽enpr眉fung d眉rfen nicht in einem Steuerbescheid ausgewertet werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung im Wege der Anfechtungsklage oder nach Erledigung der Anordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt worden ist.
2. Eine Pr眉fungsanordnung kann noch bis zum Abschlu脽 des Pr眉fungsverfahrens ergehen. Die Au脽enpr眉fung ist erst abgeschlossen, wenn das FA sie ausdr眉cklich oder konkludent f眉r abgeschlossen erkl盲rt.
3. Ist die Pr眉fungsanordnung wegen eines formellen Fehlers aufgehoben worden, kann das FA die Pr眉fung unter Vermeidung des Fehlers wiederholen.
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Normenkette
AO 1977 搂 196
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger war an einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die einen . . . betrieb unterhielt. Seit dem 1. Januar 1978 f眉hrte er den Betrieb als Einzelunternehmen; zum 30. April 1978 gab er ihn auf.
Hinsichtlich der GbR fand eine Au脽enpr眉fung statt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beabsichtigte, anschlie脽end auch beim Kl盲ger f眉r 1978 eine Au脽enpr眉fung durchzuf眉hren. Er vereinbarte mit dem Steuerberater des Kl盲gers als Termin der Pr眉fung den 18. Dezember 1981; an diesem Tage traf der Pr眉fer die erforderlichen Feststellungen. Versehentlich 眉bergab der Pr眉fer an diesem Tage nicht die Pr眉fungsanordnung; sie wurde erst am 12. August 1982 眉bersandt. Die Schlu脽besprechung fand am 15. Oktober 1982 statt; sp盲ter wurde der Pr眉fungsbericht vom 30. November 1982 眉bersandt.
Aufgrund der Pr眉fungsfeststellungen erlie脽 das FA einen ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r 1978, in dem ein laufender Verlust von 617 DM und ein Aufgabegewinn von . . . DM zugrunde gelegt waren; zuvor war von einem Verlust von 1 532 DM und einem Aufgabegewinn von . . . DM ausgegangen worden. Der ge盲nderte Einkommensteuerbescheid wies auf den Pr眉fungsbericht hin.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kl盲ger Einspruch ein. Zuvor hatten sie Anfechtungsklage gegen die Pr眉fungsanordnung erhoben. Das Finanzgericht (FG) hob die Anordnung auf, weil sie erst nach Durchf眉hrung der Pr眉fung ergangen und damit wirkungslos sei. Im Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid wurde geltend gemacht, da脽 die Pr眉fungsfeststellungen deswegen nicht mehr ausgewertet werden d眉rften. Das FG schlo脽 sich dieser Auffassung nicht an und wies die Klage ab.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl盲ger, mit der sie die Verletzung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) 谤眉驳别苍.
Die Kl盲ger beantragen, das angefochtene Urteil und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Auf die Revision der Kl盲ger m眉ssen das angefochtene Urteil und der Einkommensteuer盲nderungsbescheid 1978 aufgehoben werden.
1. Nach st盲ndiger Rechtsprechung d眉rfen Feststellungen einer Au脽enpr眉fung nicht in einem Steuerbescheid ausgewertet werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung im Wege der Anfechtungsklage oder nach Erledigung der Anordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1986 VIII R 243/83, BFHE 148, 400, BStBl II 1987, 284, m. w. N.). Hierzu ist es auch im Streitfall gekommen, weil das FG die Pr眉fungsanordnung als rechtswidrig aufgehoben hat.
Diese Anordnung war nicht, wie das FG meint, rechtlich bedeutungslos, da sie erst nach Abschlu脽 des Pr眉fungsverfahrens ergangen sei. Eine Au脽enpr眉fung ist erst abgeschlossen, wenn das FA sie ausdr眉cklich oder konkludent f眉r abgeschlossen erkl盲rt; in der Regel kann sie nicht vor Absendung des Betriebspr眉fungsberichts als abgeschlossen angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21; vom 28. August 1987 III R 189/84, BFHE 150, 506, BStBl II 1988, 2).
Im Streitfall ist die Pr眉fungsanordnung erheblich fr眉her, n盲mlich vor der Schlu脽besprechung bekanntgegeben worden und damit ergangen. Die Anordnung gab dem Kl盲ger auf, die Pr眉fung zu dulden, und hatte zur gesetzlichen Folge, da脽 der Kl盲ger den ihm in 搂 200 AO 1977 auferlegten Mitwirkungspflichten zu gen眉gen hatte. Obwohl der Pr眉fer die wesentlichen Ermittlungsma脽nahmen bereits durchgef眉hrt hatte, konnte er vor Abschlu脽 der Pr眉fung jederzeit erg盲nzende Ma脽nahmen ergreifen und vom Kl盲ger Ausk眉nfte oder die Vorlage von Aufzeichnungen und Gesch盲ftspapieren verlangen. Hierzu konnte es insbesondere aufgrund der Schlu脽besprechung kommen, bei der vor allem strittige Sachverhalte er枚rtert werden sollen (搂 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977); aus einer solchen Er枚rterung konnten sich Hinweise f眉r zus盲tzliche Ermittlungsma脽nahmen ergeben. Demgem盲脽 ist auch der Betriebspr眉fungsbericht noch unter der Geltung der Pr眉fungsanordnung angefertigt worden; selbst in diesem Zeitpunkt konnten bei seiner Abfassung auftretende Zweifel noch durch Pr眉fungsma脽nahmen gekl盲rt werden.
Waren die getroffenen Feststellungen in dieser Weise von der Pr眉fungsanordnung getragen, hindert die erfolgreiche Anfechtung der Anordnung die Auswertung der Pr眉fungshandlungen. Ob die Auswertung von Pr眉fungshandlungen, die ohne Pr眉fungsanordnung vorgenommen wurden, nicht ohnehin unzul盲ssig sind, kann offenbleiben (dazu BFH-Urteile vom 14. August 1985 I R 188/82, BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2; in BFHE 150, 506, BStBl II 1988, 2).
2. Der ge盲nderte Einkommensteuerbescheid hat auch nicht deswegen Bestand, weil das FA nach Meinung des FG zu seinen Feststellungen auch anhand der Steuerakten kommen konnte. Tats盲chlich ist das FA aber nicht so verfahren, sondern hat eine Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt, die zu einer 脺berpr眉fung der Steuerverh盲ltnisse f眉hren sollte und zus盲tzliche Erkenntnisse bringen konnte. Wie der Hinweis im Steuerbescheid ergibt, sind der Steuerfestsetzung die Feststellungen der Au脽enpr眉fung zugrunde gelegt worden; hypothetische Abl盲ufe fallen dagegen nicht ins Gewicht.
3. Da die Pr眉fungsanordnung wegen eines formalen Fehlers aufgehoben worden ist, kann das FA die Pr眉fung unter Vermeidung des Fehlers wiederholen; die Feststellungen der Wiederholungspr眉fung k枚nnen im Veranlagungsverfahren ausgewertet werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180).
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Fundstellen
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BFH/NV 1990, 139 |