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Leitsatz (amtlich)
1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich t盲tigen und bilanzierenden Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts ein Grundst眉ck zum Gesamthandsverm枚gen der Gesellschaft, so wird das Grundst眉ck in der Regel notwendiges Betriebsverm枚gen.
2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu w眉rdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollst盲ndig oder ungenau dargelegt worden ist.
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Normenkette
EStG 1974 搂听4 Abs. 1, 搂听5 Abs. 1
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
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Tatbestand
Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Personengesellschaft, die im Jahre 1948 durch Vertrag zwischen A. M. und ihrem Sohn J. M. jun. begr眉ndet wurde. Die Kl盲gerin, die eine W盲scherei betreibt, hatte zun盲chst die Rechtsform einer Gesellschaft des b眉rgerlichen Rechts (GbR). Im Jahre 1958 nahmen die Gesellschafter der Kl盲gerin die Ehefrau des J. M. jun., C. M., als neue Gesellschafterin auf. Gleichzeitig beschlossen die Gesellschafter, die Kl盲gerin in eine OHG unter der Firma M umzuwandeln. Ende 1973 schied A. M. aus der Kl盲gerin aus. Sie starb am 13. Januar 1975.
Die Kl盲gerin hat nunmehr die Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
Im Jahre 1956 kaufte J. M. sen., der an der Kl盲gerin nicht beteiligte Ehemann der A. M. (und Vater des J. M. jun.), das 859 qm gro脽e unbebaute Grundst眉ck X zum Preis von 2 350 DM. Beim Abschlu脽 des Kaufvertrags am 16. Januar 1956 trat J. M. sen. "f眉r die Firma M" als deren "Inhaber" auf. Am 13. September 1956 wurden von dem Verk盲ufer des Grundst眉cks und von J. M. sen. sowie von A. M. und J. M. jun. folgende Erkl盲rungen vor dem Notar abgegeben:
"Die Auflassung ist am 16. Januar 1956 dahin erkl盲rt worden, da脽 die Firma M, vertreten durch Herrn J. M. sen., erwerben soll. Inhaber der Firma sind aber wir, die Erschienenen zu 2 (A. M.) und 3 (J. M. jun.). Wir erg盲nzen also -- unter Beitrittserkl盲rung -- die Auflassung dahin, da脽 wir, die Erschienenen zu 2 und 3 ... als Inhaber der Firma M, ... das Eigentum erwerben wollen, und bewilligen und beantragen Umschreibung des Eigentums im Grundbuch."
Aufgrund dieser Auflassungserkl盲rungen wurden A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M" mit dem Zusatz "als Miteigent眉mer zur ideellen H盲lfte" in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde aus Gesellschaftsmitteln entrichtet.
Das erworbene Grundst眉ck wurde erstmals zum 31. Dezember 1956 als Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin mit den Anschaffungskosten von 2 485,85 DM bilanziert. In gleicher Weise erfolgte die Bilanzierung auch in den folgenden Jahren.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1974 beantragte die Kl盲gerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --), der Ausbuchung des Grundst眉cks mit dem Buchwert von 2 485,85 DM zuzustimmen. Zur Begr眉ndung f眉hrte die Kl盲gerin aus, das Grundst眉ck sei von Anfang an Privatverm枚gen gewesen. Zum Nachweis legte sie eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung der A. M. vom 20. Dezember 1973 vor, nach der ihr Ehemann das Grundst眉ck in der Absicht erworben hat, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie und ihr Ehemann gemeinsam bewohnen wollten; der Bau sei nur deshalb unterblieben, weil die Eheleute A. M. und J. M. sen. sp盲ter eine andere Wohnung bezogen h盲tten. Hierzu gab die Kl盲gerin an, es handle sich um das Einfamilienhaus Y, das am 4. Juni 1956 erworben worden sei.
Das FA richtete unter dem Datum vom 31. Januar 1974 ein Schreiben an den Steuerberater der Kl盲gerin mit folgendem Inhalt:
"Ich stimme einer Entnahme des unbebauten Grundst眉cks X zum Buchwert von 2 485,85 DM zu, da nach den Angaben in Ihrem Schreiben vom 10. 1. 1974 und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mandantin Frau A. M. vom 20. 12. 1973 der Erwerb lediglich zur privaten Nutzung erfolgt sein soll."
Die Kl盲gerin buchte darauf das Grundst眉ck in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1972, die am 8. Februar 1974 erstellt wurde, mit seinem Buchwert aus.
Am 19. Juli 1974 widerrief das FA seine Zustimmung, nachdem es durch seine Grunderwerbsteuerstelle n盲here Kenntnis von dem Erwerbungsvorgang im Jahre 1956 erhalten hatte.
Mit notariellem Vertrag vom 16. September 1974 wurde das Grundst眉ck an die Z-OHG f眉r 50 000 DM verkauft.
Im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1972 behandelte das FA die Ausbuchung des Grundst眉cks als gewinnrealisierende Entnahme und setzte einen Betrag von 50 000 DM ./. 2 486 DM = 47 514 DM als Entnahmegewinn an. In dem sich hieran anschlie脽enden finanzgerichtlichen Verfahren wurde das FA darauf hingewiesen, da脽 ein gewinnrealisierender Vorgang allenfalls im Jahre 1974 angenommen werden k枚nne. Darauf erlie脽 das FA f眉r das Jahr 1972 einen Abhilfebescheid; die Verfahrensbeteiligten erkl盲rten mit R眉cksicht hierauf die Hauptsache f眉r erledigt.
Das FA erh枚hte nunmehr im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Gewinns der Kl盲gerin f眉r das Jahr 1974 den erkl盲rten Gewinn von 154 854 DM um den Ver盲u脽erungs眉berschu脽 aus dem Grundst眉cksverkauf (47 514 DM) abz眉glich einer entsprechenden Erh枚hung der Gewerbesteuerr眉ckstellung (7 563 DM) auf 194 805 DM (Bescheid vom 29. Dezember 1977).
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr眉ndung f眉hrt sie sinngem盲脽 aus, ein Entnahme- oder Ver盲u脽erungsgewinn sei nicht entstanden, da das Grundst眉ck nicht zum Betriebsverm枚gen geh枚rt habe. Es habe von Anfang an festgestanden, da脽 das Grundst眉ck mit einem Einfamilienhaus f眉r J. M. sen. und A. M. h盲tte bebaut werden sollen. Das Grundst眉ck sei deswegen notwendiges Privatverm枚gen gewesen und h盲tte nicht als Betriebsverm枚gen bilanziert werden d眉rfen. Daran habe auch der Umstand nichts 盲ndern k枚nnen, da脽 der Bau des Einfamilienhauses sp盲ter unterblieben sei. Das FA habe der erfolgsneutralen Ausbuchung des Grundst眉cks zugestimmt. An diese Zustimmung sei es nach Treu und Glauben gebunden.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen, wobei "gutgehei脽en" werden solle, da脽 der festgestellte Gewinn von 194 805 DM um 39 951 DM auf 154 854 DM festgesetzt werde.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das FA einen nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge盲nderten Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 1974 erlassen, mit dem es den Gewinn der Kl盲gerin auf 194 108 DM herabsetzte (Bescheid vom 10. April 1979). Die Kl盲gerin hat gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erkl盲rt, da脽 der Bescheid vom 10. April 1979 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Der nach 搂搂 68, 123 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene 脛nderungsbescheid vom 10. April 1979 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die -- auch dem 脛nderungsbescheid zugrunde liegende -- Auffassung, da脽 das Grundst眉ck nach seinem Erwerb durch die Gesellschafter der Kl盲gerin Betriebsverm枚gen geworden ist, trifft zu. Seine Ver盲u脽erung im Jahre 1974 hat deshalb zur Entstehung eines betrieblichen Ver盲u脽erungsgewinns gef眉hrt.
1. Das Grundst眉ck ist mit seinem Erwerb zivilrechtlich Gesellschaftsverm枚gen geworden und hat diese Eigenschaft durch die sp盲teren 脛nderungen im Gesellschafterbestand und durch den Wechsel der Gesellschaftsform nicht verloren.
a) Die von dem Ver盲u脽erer des Grundst眉cks sowie von A. M. und J. M. jun. vor dem Notar am 13. September 1956 abgegebenen Auflassungserkl盲rungen waren ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet, das Eigentum am Grundst眉ck auf A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M ..." zu 眉bertragen. Die 眉bertragung sollte hiernach an die Genannten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter des von ihnen betriebenen W盲schereiunternehmens erfolgen.
Zivilrechtlich lag hierin eine Einigung (搂 873 des B眉rgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) hinsichtlich eines Erwerbs zum Gesamthandsverm枚gen der von A. M. und J. M. jun. gebildeten GbR (搂搂 718, 719 BGB). Auch die zum Eigentums眉bergang erforderliche Eintragung der neuen Eigentumsverh盲ltnisse in das Grundbuch lag vor. Insbesondere enth盲lt die Grundbucheintragung einen das Gesamthandsverh盲ltnis zum Ausdruck bringenden Zusatz. Bei einem Grundst眉ckserwerb durch die Gesellschafter einer GbR sind die Eigent眉mer zwar in der Regel unter der Bezeichnung "... als Gesellschafter des b眉rgerlichen Rechts" einzutragen (Horber, Grundbuchordnung, 15. Aufl., 搂 47 Anm. 4a; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht, Kommentar, 6. Aufl., Bd. III, Anm. 24 zu 搂 47). Aber auch die im Streitfall erfolgte Eintragung von A. M. und J. M. jun. "als Inhaber der Firma M ..." deutet auf ein solches Gesamthandsverh盲ltnis hin. Da脽 A. M. und J. M. jun. au脽erdem noch als "Miteigent眉mer zur ideellen H盲lfte" eingetragen wurden, ist zwar unrichtig, weil diese Eintragung auf das Vorliegen von Bruchteilseigentum (搂搂 741 ff. BGB) hinweist. Dieser Zusatz ist indessen f眉r den Inhalt der Eintragung nicht ma脽gebend. Grundbucheintragungen sind nach ihrem Wortlaut und Sinn auszulegen und zwar so, wie er sich f眉r einen unbefangenen Betrachter als n盲chtsliegende Bedeutung ergibt (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 28. November 1975 V ZR 9/74, Deutsche Notar-Zeitschrift -- DNotZ -- 1976, 529). Das spricht im Streitfall f眉r einen Erwerb zum Gesamthandsverm枚gen der Gesellschafter A. M. und J. M. jun. Da sich Einigung und Eintragung insoweit decken, ist der beabsichtigte Rechtserwerb eingetreten (vgl. Wacke in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, zu 搂 873 Tz. 51).
b) An den Eigentumsverh盲ltnissen am Grundstr眉ck hat sich durch die Aufnahme der neuen Gesellschafterin C. M. im Jahre 1958 nur insofern etwas ge盲ndert, als C. M. mit ihrem Eintritt in die Gesellschaft Mitberechtigte am Gesamthandsverm枚gen -- und damit auch an dem Grundst眉ck -- geworden ist. Der Eintritt eines Gesellschafters durch Aufnahmevertrag f眉hrt bei diesem zu einer entsprechenden "Anwachsung" des Gesamthandsverm枚gens (Ulmer in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, 搂 718 Anm. 4).
Die gleichzeitig vollzogene Umwandlung der GbR in eine OHG hatte nur rechtsformwechselnden Charakter; sie wirkte sich auf Bestand und Rechtsnatur des Gesellschaftsverm枚gens nicht aus. Das Gesellschaftsverm枚gen ist sowohl bei einer GbR als auch bei einer OHG den Gesellschaftern in ihrer gesamth盲nderischen Verbundenheit zugeordnet. Die in 搂 124 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Ausdruck kommende weitgehende Verselbst盲ndigung der OHG dient der Vereinfachung des Rechtsverkehrs, hat aber f眉r Struktur und Funktion des Gesamthandsverm枚gens sowie f眉r seine Zuordnung zur Gemeinschaft der Mitglieder keine Bedeutung (Ulmer, a. a. O., 搂 718 Anm. 19). Die grundbuchm盲脽ige Eintragung von Grundst眉cken, die den Gesellschaftern einer GbR schon bisher als Gesamthandsverm枚gen zustanden, bedarf bei der Umwandlung einer GbR in eine OHG lediglich der Richtigstellung (Horber, a. a. O., 搂 22 Anm. 2 B a).
c) Schlie脽lich hatte auch das Ausscheiden der Gesellschafterin A. M. im Jahre 1973 an der Eigenschaft des Grundst眉cks als Gesamthandsverm枚gen nichts ge盲ndert. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG hat zur Folge, da脽 den verbliebenen Gesellschaftern der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesamthandsverm枚gen -- und damit auch die Mitberechtigung an einem zum Gesamthandsverm枚gen geh枚renden Grundst眉ck -- zuw盲chst (Ulmer, a. a. O., 搂 718 Anm. 4).
2. Auch f眉r den Fall, da脽 der Erwerb des Grundst眉cks zum Gesamthandsverm枚gen der Gesellschafter wegen der teilweise unrichtigen Eintragung im Grundbuch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, m眉脽te das Grundst眉ck einkommensteuerrechtlich wie Gesamthandsverm枚gen der Gesellschafter behandelt werden. Denn aufgrund des Kaufvertrags und der Auflassungserkl盲rungen h盲tten die Gesellschafter eine Rechtsposition erlangt, die sie berechtigt h盲tte, jede andere Person von der tats盲chlichen Sachherrschaft 眉ber das Grundst眉ck auszuschlie脽en; ihnen w盲re damit das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundst眉ck zugekommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264). Sie h盲tten jederzeit die richtige Eintragung im Grundbuch -- und damit auch die zivilrechtliche Vollendung des Rechtserwerbs -- verlangen k枚nnen.
3. Mit dem Erwerb des (wirtschaftlichen) Eigentums ist das Grundst眉ck notwendiges Betriebsverm枚gen geworden.
a) Das Gesamthandsverm枚gen von Personenhandelsgesellschaften, die gem盲脽 搂 38 HGB zur ordnungsm盲脽igen Buchf眉hrung und Bilanzierung verpflichtet sind, ist in die Handelsbilanzen aufzunehmen. Wegen der Ma脽geblichkeit der Handelsbilanz f眉r die Steuerbilanz (搂 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) sind die zu diesem Verm枚gen geh枚renden Wirtschaftsg眉ter einkommensteuerrechtlich als (notwendiges) Betriebsverm枚gen zu behandeln (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 193/71, BFHE 116, 328, BStBl II 1975, 804). -- Auch bei einer gewerblich t盲tigen GbR, die wegen ihres geringen Gesch盲ftsumfangs nicht zur Buchf眉hrung verpflichtet ist, dennoch aber freiwillig B眉cher f眉hrt, gilt der Grundsatz der Ma脽geblichkeit der Handelsbilanz (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Anm. 49 f (1) zu 搂 5 EStG; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 搂 5 Anm. 2 ff.) mit der Folge, da脽 ihr Gesamthandsverm枚gen ebenfalls notwendiges Betriebsverm枚gen wird.
Wirtschaftsg眉ter, die zum Gesamthandsverm枚gen einer gewerblich t盲tigen und bilanzierenden Personengesellschaft geh枚ren, werden allerdings dann nicht Betriebsverm枚gen der Gesellschaft, wenn sie eigenen Wohnzwecken der Gesellschafter zu dienen bestimmt sind und damit zum notwendigen Privatverm枚gen geh枚ren (BFH-Urteil vom 6. Juni 1973 I R 194/71, BFHE 109, 519, BStBl II 1973, 705).
b) Das von den Gesellschaftern A. M. und J. M. jun. zum Gesamthandsverm枚gen erworbene Grundst眉ck X war zu keiner Zeit notwendiges Privatverm枚gen. Die vor dem Kauf bestehende Absicht, das Grundst眉ck mit einem Einfamilienhaus f眉r die privaten Wohnbed眉rfnisse der Familie M. zu bebauen, ist nach den eigenen Darlegungen der Kl盲gerin bereits am 4. Juni 1956, als das Einfamilienhausgrundst眉ck Y gekauft wurde, wieder aufgegeben worden. Bei Abgabe der f眉r den Erwerb des Grundst眉cks X ma脽gebenden Auflassungserkl盲rungen vor dem Notar (13. September 1956) war von einer privaten Verwendung des Grundst眉cks keine Rede mehr. Das Grundst眉ck ist mithin von Anfang an notwendiges Betriebsverm枚gen gewesen.
4. F眉r die von der Kl盲gerin anl盲脽lich der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1972 vorgenommene Ausbuchung des Grundst眉cks mit seinem Buchwert hat es an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt.
a) Die Verkn眉pfung eines Wirtschaftsguts mit dem Betriebsverm枚gen kann grunds盲tzlich nur durch eine Entnahme (搂 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) gel枚st werden (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Entnahmen erfolgen zum Teilwert (搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Der Unterschied zwischen dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts und seinem Teilwert ist als Entnahmegewinn zu besteuern. Eine gewinneutrale Entnahme ist nicht m枚glich.
b) Die Ausbuchung eines Wirtschaftsguts mit gewinneutraler Wirkung setzt eine unrichtige Bilanzierung dieses Wirtschaftsguts voraus. Durch die Ausbuchung soll der zu Unrecht entstandene buchm盲脽ige Anschein der Zugeh枚rigkeit dieses Wirtschaftsguts zum Betriebsverm枚gen beseitigt werden. Da es sich um die Richtigstellung eines Fehlers handelt, kann das auszubuchende Wirtschaftsgut nur mit dem im Zeitpunkt der Ausbuchung in den B眉chern ausgewiesenen Wert, also dem Buchwert, aus seinem scheinbaren Zusammenhang mit dem Betriebsverm枚gen gel枚st werden (BFH-Urteil vom 21. Juni 1972 I R 189/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874).
Eine Ausbuchung kommt vor allem in Betracht bei Wirtschaftsg眉tern, die zum notwendigen Privatverm枚gen des Betriebsinhabers geh枚ren und deshalb nicht als Betriebsverm枚gen h盲tten bilanziert werden d眉rfen. Sofern ein solcher fehlerhafter Bilanzansatz nicht durch eine R眉ckw盲rtsberichtigung bis zur Fehlerquelle berichtigt werden kann, ist das Wirtschaftsgut zum Buchwert auszubuchen (BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874).
Im Streitfall haben die Voraussetzungen f眉r eine gewinneutrale Ausbuchung nicht vorgelegen. Das Grundst眉ck, das die Kl盲gerin gewinneutral ausbuchen wollte, geh枚rte zum notwendigen Betriebsverm枚gen. Der Ansatz des Grundst眉cks in den Bilanzen der Kl盲gerin war mithin nicht unrichtig.
c) Die Ausbuchung des Grundst眉cks zum Buchwert konnte auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gest眉tzt werden.
Die Finanzbeh枚rden sind verpflichtet, die nach dem Gesetz entstandenen Steueranspr眉che geltend zu machen und die f眉r die Entstehung und den Umfang des Steueranspruchs ma脽gebenden Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen durchzuf眉hren (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -- GG --; Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 12. Februar 1969 1 BvR 687/62, BVerfGE 25, 216, 228, BStBl II 1969, 364, 368). Nur ausnahmsweise k枚nnen die Finanzbeh枚rden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen oder Besteuerungsgrundlagen in der dem Gesetz entsprechenden H枚he festzustellen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein FA einem Steuerpflichtigen zugesagt hat, einen Sachverhalt bei der Besteuerung (bzw. bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen) in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, und vom 19. M盲rz 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, 150, BStBl II 1981, 538, 541).
Voraussetzung f眉r eine Bindung nach Treu und Glauben ist in einem solchen Fall u. a., da脽 der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollst盲ndig dargestellt wurde. Einer Zusage kommt dagegen keine bindende Wirkung zu, wenn die Darstellung des Sachverhalts l眉ckenhaft oder unrichtig ist (vgl. die f眉r eine bestimmte Art von Zusagen nunmehr im Gesetz enthaltene Regelung des 搂 206 Abs. 1 AO 1977).
Im Streitfall ist die Sachverhaltsdarstellung, die die Kl盲gerin ihrer "Bitte um Zustimmung" zur gewinneutralen Ausbuchung des Grundst眉cks beif眉gte (Schreiben des Bevollm盲chtigten der Kl盲gerin vom 10. Januar 1974), in wesentlichen Punkten ungenau und unvollst盲ndig.
In dem Schreiben vom 10. Januar 1974 ist ausgef眉hrt, da脽 das Grundst眉ck zur privaten Nutzung des J. M. sen. erworben wurde. Dementsprechend hei脽t es in der beigef眉gten eidesstattlichen Erkl盲rung der A. M. vom 20. Dezember 1973: "Als mein Ehemann den Grundbesitz ... im Jahre 1956 ... erworben hat, hat er die Absicht gehabt, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, was wir gemeinsam bewohnen wollten. ... Jedenfalls hat er dieses Baugrundst眉ck f眉r uns beide zu privaten Zwecken gekauft." -- Verschwiegen wurde dem FA die Tatsache, da脽 J. M. sen., der zun盲chst tats盲chlich als Erwerber des Grundst眉cks aufgetreten war, f眉r die "Firma M" erwerben wollte (vgl. notarielle Erkl盲rung vom 16. Januar 1956). Verschwiegen wurde weiter, da脽 die Auflassung des Grundst眉cks lt. notarieller Urkunde vom 13. September 1956 an die beiden damaligen Gesellschafter "als Inhaber der Firma M ..." erkl盲rt wurde und somit eine 脺bertragung des Grundst眉cks in das Gesamthandsverm枚gen der beiden Gesellschafter gewollt war.
5. Da das Grundst眉ck nicht -- wie von der Kl盲gerin beabsichtigt -- gewinneutral ausgebucht werden konnte, hat es zun盲chst weiter zum Betriebsverm枚gen geh枚rt.
Die Ausbuchung kann nicht in eine Entnahme umgedeutet werden. Zur Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsverm枚gen bedarf es einer Entnahmehandlung. Eine solche Handlung kann jedoch nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen einen Entnahmewillen eindeutig erkennen l盲脽t. Der Wille, ein Wirtschaftsgut im Wege der Bilanzberichtigung gewinneutral aus dem Betriebsverm枚gen herauszunehmen, kann nicht als Wille zu einer -- gewinnrealisierenden -- Entnahme gedeutet werden (BFH-Urteile vom 11. M盲rz 1965 IV 78/64, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1965, 217; vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315, und vom 21. Juli 1982 I R 97/78, BFHE 136, 393, BStBl II 1983, 288). Liegen im Falle einer Ausbuchung die Voraussetzungen hierf眉r nicht vor, so bleibt es bei der bisherigen Zugeh枚rigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsverm枚gen. Die -- gescheiterte -- Ausbuchung hat deshalb kein Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsverm枚gen zur Folge. Die unrichtige Ausbuchung kann gegebenenfalls durch eine Bilanzberichtigung (搂 4 Abs. 2 EStG) bereinigt werden; zu diesem Zweck m眉脽te das betreffende Wirtschaftsgut in die Buchf眉hrung und Bilanz zu seinem Buchwert wieder aufgenommen werden.
Im Streitfall war der Wille der Kl盲gerin eindeutig auf eine gewinneutrale Ausbuchung und keine Entnahme des Grundst眉cks zum Teilwert gerichtet. Da die Voraussetzungen f眉r eine Ausbuchung nicht vorlagen, h盲tte die Kl盲gerin nach Vornahme der Ausbuchung das Grundst眉ck gewinneutral wieder einbuchen k枚nnen. Dessen bedurfte es jedoch nicht mehr, da sie das Grundst眉ck schon wenige Monate nach der Ausbuchung -- n盲mlich am 16. September 1974 -- verkauft hat.
6. Durch die Ver盲u脽erung des Grundst眉cks am 16. September 1974 ist ein Buchgewinn entstanden, der den Gewinn der Kl盲gerin im Streitjahr 1974 entsprechend erh枚ht hat.
In dem -- nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bildenden -- 脛nderungsbescheid vom 10. April 1979 hat das FA (ebenso wie in dem urspr眉nglich angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1977) als Ver盲u脽erungsgewinn den Ver盲u脽erungs眉berschu脽 (50 000 DM ./. 2 486 DM = 47 514 DM) abz眉glich einer entsprechenden Erh枚hung der Gewerbesteuerr眉ckstellung (7 563 DM) angesetzt. Diese Berechnung des Ver盲u脽erungsgewinns ist nicht streitig; sie l盲脽t M盲ngel nicht erkennen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74638 |
BStBl II 1983, 459 |
BFHE 1983, 223 |