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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach 搂 37b EStG - Aus眉bung und Widerruf des Wahlrechts
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Pauschalierungswahlrechte nach 搂 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach 搂 37b Abs. 2 Satz 1 EStG k枚nnen unabh盲ngig voneinander ausge眉bt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich f眉r s盲mtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und s盲mtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
2. Ausge眉bt werden die Pauschalierungsm枚glichkeiten nach 搂 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gem盲脽 搂 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.
3. Die in 搂 37b EStG einger盲umten Wahlrechte sind widerruflich.
4. Der Widerruf ist durch Abgabe einer ge盲nderten Pauschsteueranmeldung gegen眉ber dem Betriebsst盲ttenfinanzamt zu erkl盲ren.
5. Die anderweitige Aus眉bung des Wahlrechts ist ein r眉ckwirkendes Ereignis i.S. des 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 搂搂听37b, 38 Abs. 1 S. 1, 搂听41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 搂 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015听听14 K 10273/11 aufgehoben.
Die Sache wird an das Nieders盲chsische Finanzgericht zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Pauschalierung der Einkommensteuer f眉r Sachzuwendungen nach 搂听37b Abs.听1 und Abs.听2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einheitlich ausge眉bt werden muss und ob der Steuerpflichtige die Aus眉bung des Wahlrechts widerrufen kann.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist Rechtsnachfolgerin der...听GmbH (GmbH). Die GmbH wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmern) im Streitjahr (2008) Wein- und Blumenpr盲sente zu. Die Einkommensteuer f眉r diese Sachzuwendungen erhob die GmbH mit der --im Januar 2009 eingereichten-- Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 pauschal nach 搂听37b Abs.听1 EStG. Die Zuwendungsempf盲nger unterrichtete sie von der Steuer眉bernahme nicht.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) f眉hrte im Jahr 2010 bei der Kl盲gerin u.a. f眉r die Lohnsteuer-Anmeldungszeitr盲ume Januar 2008 bis Dezember 2008 eine Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH im Jahr 2008 --眉ber die bisher schon unter Anwendung des 搂听37b EStG versteuerten Zuwendungen hinaus-- weitere Wein- und Blumenpr盲sente im Gesamtwert von 6.512,56听鈧 an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und VIP-Karten erworben hatte. F眉r diese VIP-Karten hatte die GmbH einen Betrag in H枚he von 9.996听鈧 (inkl. Umsatzsteuer) aufgewendet. Lohnsteuerliche Folgen zog sie hieraus nicht. Sie machte geltend, die auf ihre Arbeitnehmer entfallenden Kosten der VIP-Karten habe sie im eigenbetrieblichen Interesse getragen.
Rz. 4
Aufgrund der Pr眉fungsfeststellungen forderte das FA u.a. f眉r das Jahr 2008 von der Kl盲gerin gem盲脽 搂听37b EStG pauschale Lohnsteuer in H枚he von 4.952,56听鈧 nebst pauschaler Annexsteuern nach, ohne bez眉glich der VIP-Karten zwischen Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer (Dritte) gem盲脽 搂听37b Abs.听1 EStG und an Arbeitnehmer gem盲脽 搂听37b Abs.听2 EStG zu unterscheiden. Den dagegen erhobenen Einspruch wies es zur眉ck.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2226 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt. Zur Begr眉ndung f眉hrte es u.a. aus, der angefochtene Nachforderungsbescheid sei rechtswidrig. Dabei k枚nne dahinstehen, ob das Pauschalierungswahlrecht f眉r Nicht-Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einheitlich ausge眉bt werden m眉sse. Denn die Kl盲gerin habe ihre Entscheidung zur Anwendung des 搂听37b EStG (sp盲testens) in der m眉ndlichen Verhandlung zur眉ckgenommen.
Rz. 6
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung von 搂听37b EStG. Es macht geltend, das in dieser Vorschrift einger盲umte Wahlrecht sei empf盲nger眉bergreifend einheitlich auszu眉ben und nicht widerruflich ausgestaltet.
Rz. 7
Es beantragt, das Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 24.听September 2015听听14听K听10273/11 hinsichtlich des Streitjahres 2008 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Wahlrecht nach 搂听37b Abs.听1 EStG widerruflich ist. Es hat aber 眉bersehen, dass die Kl盲gerin im Streitfall von ihrem Widerrufsrecht tats盲chlich noch nicht wirksam Gebrauch gemacht hat.
Rz. 10
1. Die Nachforderung von Lohnsteuer durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Adressaten handelt. Eine solche liegt vor, wenn die Voraussetzungen f眉r eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach 搂听37b EStG gegeben sind (Senatsurteile vom 16.听Oktober 2013 VI听R听78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; VI听R听57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, und VI听R听52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455, sowie vom 12.听Dezember 2013 VI听R听47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490).
Rz. 11
a) Nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 EStG k枚nnen Steuerpflichtige die Einkommensteuer (f眉r Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich f眉r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew盲hrten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zus盲tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (搂听37b Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG) und f眉r Geschenke i.S. des 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听1 EStG (搂听37b Abs.听1 Satz 1 Nr.听2 EStG), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30听% erheben.
Rz. 12
b) 搂听37b Abs.听1 EStG gilt gem盲脽 搂听37b Abs.听2 Satz听1 EStG auch f眉r betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zus盲tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Rz. 13
c) Die Vorschrift r盲umt dem Steuerpflichtigen (Unternehmen) nach allgemeiner Meinung ein Pauschalierungswahlrecht ("k枚nnen") ein (Senatsurteile in BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495; in BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, und in BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 15.听Aufl., 搂听37b Rz听25听f.; Graw in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听37b Rz听A听18; Lingemann in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听37b EStG Rz听9, 27; Schmidt/Loschelder, EStG, 35.听Aufl., 搂听37b Rz听13; Bl眉mich/Ettlich, 搂听37b EStG Rz听31; K眉ttner/ Seidel, Personalbuch 2016, Stichwort Lohnsteuerpauschalierung, Rz听60; Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort Pauschalierung der Einkommensteuer f眉r Sachzuwendungen, Rz听41; Niermann, Der Betrieb --DB-- 2015, 1242, 1243; Mohr, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2015, 588, 589; Urban, DStZ 2007, 299, 308; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19.听Mai 2015 IV听C听6-S听2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468, Tz听3; BTDrucks 16/2712, S.听55). Der in 搂听37b EStG zum Steuerpflichtigen erkl盲rte Zuwendende kann die grunds盲tzlich beim Zuwendungsempf盲nger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene 眉bernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Eink眉nfteermittlung des Zuwendungsempf盲ngers au脽er Ansatz.
Rz. 14
d) Das Pauschalierungswahlrecht muss nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 EStG bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Kunden, Gesch盲ftsfreunde, deren Arbeitnehmer) "f眉r alle" Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausge眉bt werden. Entsprechendes gilt f眉r die Pauschalierungsm枚glichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen nach 搂听37b Abs.听2 EStG. Auch insoweit hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollst盲ndigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung s盲mtlicher Sachzuwendungen.
Rz. 15
e) Die Pauschalierungswahlrechte nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 EStG und nach 搂听37b Abs.听2 Satz听1 EStG k枚nnen allerdings unabh盲ngig voneinander wahrgenommen werden (HHR/Lingemann, 搂听37b EStG Rz听27; Schmidt/Loschelder, a.a.O., 搂听37b Rz听10; Eisgruber in Kirchhof, a.a.O., 搂听37b Rz听25; Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort Pauschalierung der Einkommensteuer f眉r Sachzuwendungen, Rz听46听ff.; Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 搂听37b Rz听10a; Stickan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂听37b Rz听43 und 73; Niermann, DB 2015, 1242, 1244; Mohr, DStZ 2015, 588, 589; Weber, Neue Wirtschafts-Briefe 2015, 2136, 2146; Hartmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 1418, 1419; a.A. Graw in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听37b Rz听C听19; Bl眉mich/ Ettlich, 搂听37b EStG Rz听31; Urban, DStZ 2007, 299, 308). Davon gehen auch die Finanzbeh枚rden aus (BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 468, Rz听4 Satz听2). Die anderslautende Vorstellung des Gesetzgebers, nach der das Pauschalierungswahlrecht nach 搂听37b Abs.听1 EStG (Nichtarbeitnehmer) und das nach 搂听37b Abs.听2 EStG (Arbeitnehmer) vom Steuerpflichtigen nur einheitlich ausge眉bt werden k枚nne (BTDrucks 16/2712, S.听56), findet sich im Gesetzeswortlaut nicht wieder. Die absatzweise Trennung nach Personengruppen spricht vielmehr f眉r zwei "eigenst盲ndige Pauschalierungskreise". Dem steht die Verweisung in Abs.听2 auf Abs.听1 nicht entgegen. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass auch innerhalb des Empf盲ngerkreises der Arbeitnehmer die Einkommensteuer wie bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer gem盲脽 搂听37b Abs.听1 EStG und damit im jeweiligen "Pauschalierungskreis" einheitlich zu pauschalieren ist. Auch spricht der strukturelle Unterschied der Einkommensteuererhebung bei Nichtarbeitnehmern (Fiktion der pauschalen Einkommensteuer als Lohnsteuer) und der Einkommensteuererhebung im Wege der Vorauszahlung durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer, 搂听38 Abs.听1 Satz听1 EStG) bei Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit f眉r eine personale Teilbarkeit des Pauschalierungswahlrechts (HHR/Lingemann, 搂听37b EStG Rz听27; Hartmann, DStR 2008, 1418, 1419).
Rz. 16
f) Ausge眉bt werden die Pauschalierungsm枚glichkeiten nach 搂听37b Abs.听1 und Abs.听2 EStG --weil antraglos ausgestaltet (Eisgruber in Kirchhof, a.a.O., 搂听37b Rz听27; Hartz/Mee脽en/ Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort Pauschalierung der Einkommensteuer f眉r Sachzuwendungen, Rz听41听f.; Schmidt/ Loschelder, a.a.O., 搂听37b Rz听13; BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 468, sowie Senatsurteil vom 24.听September 2015 VI听R听69/14, BFHE 251, 247, BStBl II 2016, 176, zu 搂听40 Abs.听2 Satz听2 EStG)-- durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach 搂听37b Abs.听4 EStG.
Rz. 17
g) Die in 搂听37b EStG einger盲umten Wahlrechte sind widerruflich.
Rz. 18
aa) Zwar verh盲lt der Wortlaut des 搂听37b EStG sich hierzu nicht ausdr眉cklich. Antrags- oder Wahlrechte, die --wie hier-- weder ausdr眉cklich unwiderruflich ausgestaltet sind noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, k枚nnen jedoch nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anderweitig ausge眉bt werden, solange der entsprechende Steuerbescheid --hier die Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008-- nicht formell und materiell bestandskr盲ftig ist (BFH-Urteil vom 9.听Dezember 2015 X听R听56/13, BFHE 252, 241). Au脽erdem darf --wie im Streitfall-- die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.听Juni 2011 IX听R听38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, betreffend die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist f眉r die Vortragsjahre). Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit die Wahlrechte des 搂听37b Abs.听1 und Abs.听2 EStG widerruflich.
Rz. 19
bb) Nach der Gesetzesbegr眉ndung soll das in 搂听37b EStG einger盲umte Pauschalierungswahlrecht indessen nicht widerrufen werden k枚nnen (BTDrucks 16/2712, S.听55). Das soll dem Rechtsschutz des unterrichteten Empf盲ngers dienen (BTDrucks 16/2712, S.听55). Allerdings hat es der Gesetzgeber vers盲umt, den bindenden Charakter der Wahlrechtsaus眉bung im Gesetzeswortlaut abzubilden.
Rz. 20
F眉r die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ma脽gebend, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21.听Mai 1952听听2听BvH听2/52, BVerfGE 1, 299, unter C.III.4., und vom 30.听M盲rz 2004听听2听BvR听1520/01, 2听BvR听1521/01, BVerfGE 110, 226, unter IV.C.1.b; BFH-Urteile vom 19.听November 2003 IX听R听67/00, BFH/NV 2004, 628; vom 24.听Januar 2008 III听R听9/05, BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688, und vom 30.听September 2015 II听R听13/14, BFHE 251, 569, Rz听14; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.听Juni 2012 IV听ZR听239/10, BGHZ 193, 369; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.听M盲rz 2015听听5听PB听17/14, nicht ver枚ffentlicht; jeweils m.w.N.). Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder 眉ber die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.听Juni 1980听听1听PBvU听1/79, BVerfGE 54, 277, unter C.III.1., und BGH-Urteil vom 12.听M盲rz 2013 XI听ZR听227/12, BGHZ 197, 21; jeweils m.w.N.). Es gen眉gt aber nicht, dass sich die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegr眉ndung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers oder der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit ber眉cksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG-Urteil vom 16.听Februar 1983听听2听BvE听1/83听u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 25.听Juli 2012 I听R听101/10, BFHE 238, 362, BStBl II 2013, 165; jeweils m.w.N.). Die Gesetzesmaterialien d眉rfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a).
Rz. 21
cc) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten kein vom Wortlaut abweichendes Verst盲ndnis der Pauschalierungsm枚glichkeiten als unwiderruflich.
Rz. 22
(1) 搂听37b Abs.听1 EStG erm枚glicht dem Steuerpflichtigen, die auf Sachzuwendungen u.a. an seine Kunden entfallende Einkommensteuer pauschal zu erheben (BTDrucks 16/2712, S.听55). Der Steuerpflichtige kann dadurch sicherstellen, dass das Ziel der Sachzuwendung, die laufende Gesch盲ftsbeziehung durch die Zuwendung zu verbessern und zu weiteren oder erstmaligen Gesch盲ftsabschl眉ssen anzuregen, nicht dadurch verfehlt wird, dass der Empf盲nger f眉r die Leistung Einkommensteuer zu bezahlen hat. Ferner dient die Vorschrift der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die Zuwendungen werden geb眉ndelt zu einem einheitlichen Satz besteuert und der Empf盲nger wird der Schwierigkeit enthoben, den Wert des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils zu ermitteln.
Rz. 23
(2) Soweit 搂听37b Abs.听1 EStG dem Bed眉rfnis des Zuwendenden an einer ungest枚rten Gesch盲ftsbeziehung entspricht und es unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift in sein Belieben stellt, die auf die Zuwendungen entfallende Einkommensteuer pauschal zu erheben, lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte daf眉r ableiten, dass das Wahlrecht abweichend von sonstigen ertragsteuerrechtlichen Wahlrechten unwiderruflich sein soll. Der Umstand, dass das Wahlrecht --wie ausgef眉hrt-- nur einheitlich f眉r alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres ausge眉bt werden kann, spricht im Gegenteil eher f眉r ein wortlautgetreues Verst盲ndnis des Wahlrechts als widerruflich. Denn der Steuerpflichtige wird --wie der Streitfall zeigt-- zum Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (搂听37b Abs.听4 Satz听1 EStG) aufgrund anderer rechtlicher Einsch盲tzung nicht immer 眉bersehen, welche Leistungen von seinem Pauschalierungsantrag umfasst werden. W盲re das Wahlrecht unwiderruflich ausgestaltet, w盲re seine Aus眉bung folglich mit erheblichen Risiken behaftet und die Vorteilhaftigkeit des 搂听37b EStG f眉r die Steuerpflichtigen in erheblichem Umfang eingeschr盲nkt.
Rz. 24
dd) Die Aus眉bung des Wahlrechts 盲ndert allerdings das Steuerschuldverh盲ltnis der Zuwendungsempf盲nger dergestalt, dass die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bei der Ermittlung der Eink眉nfte au脽er Ansatz bleiben. Dies k枚nnte f眉r ein unwiderruflich auszu眉bendes Wahlrecht insbesondere dann sprechen, wenn der Steuerpflichtige den Empf盲nger bereits von der 脺bernahme der pauschalen Steuer unterrichtet hat (搂听37b Abs.听3 Satz听3 EStG). Das Spannungsverh盲ltnis zwischen Vertrauensschutz des Zuwendungsempf盲ngers einerseits und Widerruf der Wahlrechtsaus眉bung andererseits kann jedoch in diesen F盲llen nicht nur durch eine Beschr盲nkung des Widerrufsrechts, sondern auch dahingehend aufgel枚st werden, dass ein wirksamer Widerruf nur vorliegt, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempf盲nger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten erf盲hrt und ihnen nachkommen kann (Schmidt/ Loschelder, a.a.O., 搂听37b Rz听13). Das Absehen von einer entsprechenden Mitteilung stellt sich dann als (u.U. strafbewehrte) Vereitelung des staatlichen Steueranspruchs und damit als rechtsmissbr盲uchlich dar.
Rz. 25
ee) Da die anderweitige Aus眉bung des Wahlrechts dazu f眉hrt, dass die Zuwendungen r眉ckwirkend (搂听175 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 der Abgabenordnung --AO--) in die Veranlagung der Zuwendungsempf盲nger als Einnahmen einzubeziehen sind, ist bei einem Verst盲ndnis des Wahlrechts als widerruflich auch nicht zu bef眉rchten, dass die Veranlagungen der Zuwendungsempf盲nger zum Zeitpunkt der anderweitigen Aus眉bung des Wahlrechts festsetzungsverj盲hrt sind. Denn in solchen F盲llen beginnt die Festsetzungsfrist gem盲脽 搂听175 Abs.听1 Satz听2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.
Rz. 26
ff) Auch die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann eine Unwiderruflichkeit der Wahlrechtsaus眉bung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht begr眉nden. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt die Erhebung einer pauschalen Steuer gegen眉ber einer individuell berechneten Steuerbelastung. Er kann aber der R眉ckabwicklung eines steuerlichen Geschehens --auch wenn es durch die Aus眉bung eines Wahlrechts ins Werk gesetzt wurde-- nicht entgegenstehen. Denn ein Verwaltungsmehraufwand ist jeder R眉ckg盲ngigmachung einer Wahlrechtsaus眉bung immanent.
Rz. 27
h) Will der Steuerpflichtige von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, gen眉gt eine formlose Erkl盲rung hierf眉r allerdings nicht. Dies gilt auch, wenn die entsprechende Erkl盲rung im Klageverfahren abgegeben wird. Der Widerruf als "actus contrarius" der Wahlrechtsaus眉bung ist vielmehr schon aus Gr眉nden der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in n盲mlicher Form wie das Wahlrecht und damit durch Abgabe einer ge盲nderten, u.U. auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung gegen眉ber dem Betriebsst盲ttenfinanzamt (搂听41a Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG) auszu眉ben.
Rz. 28
2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Sein Urteil hat daher keinen Bestand. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat aus seiner Sicht zu Recht keine Feststellungen zur H枚he der Sachzuwendungen und deren Empf盲nger getroffen. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob der angefochtene Nachforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Kl盲gerin in ihren Rechten verletzt. Die Sache ist deshalb an das FG zur眉ckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, in welcher H枚he die Kl盲gerin bislang nicht nach 搂听37b Abs.听1 EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2008 geleistet hat. Denn die Kl盲gerin hat ihr dahingehendes Wahlrecht mit der Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 ausge眉bt, aber jedenfalls bislang nicht wirksam widerrufen.
Rz. 29
Soweit die Kl盲gerin die im Nachforderungsbescheid erfassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer geleistet hat, kann der angefochtene Nachforderungsbescheid jedoch keinen Bestand haben. Denn die Kl盲gerin hat nach den bindenden und unstreitigen Feststellungen des FG bez眉glich der Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer keine Pauschsteueranmeldung gem盲脽 搂听37b Abs.听2 EStG abgegeben und hat damit ihr Wahlrecht nicht ausge眉bt.
Rz. 30
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9844762 |
BFH/NV 2016, 1803 |
BFH/PR 2017, 15 |
BStBl II 2016, 1010 |
BFHE 2017, 319 |
BFHE 254, 319 |
BB 2016, 2645 |
BB 2017, 357 |
DB 2016, 2522 |
DB 2016, 6 |
DStR 2016, 2509 |
DStRE 2016, 1394 |
DStZ 2016, 895 |
HFR 2016, 1087 |