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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte; Aus眉bung des Wahlrechts
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Leitsatz (amtlich)
1. Hat das FA einen Haftungsbescheid erlassen, darf das FG diesen Bescheid nicht aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen.
2. Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer f眉r geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausge眉bt.
3. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs.听1 S. 3 Nr. 4, Abs.听2, 搂听19 Abs. 1, 搂听38 Abs. 3 S. 1, 搂听40 Abs.听1, 2 S. 2, 搂听41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听42d Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1182/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob das Wahlrecht, die Lohnsteuer f眉r geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu pauschalieren, erstmals nach der 脺bermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen f眉r den Pauschalierungszeitraum ausge眉bt werden kann.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) schloss mit der X Verkehrsverbund GmbH und der Y Verkehrsgesellschaft mbH eine 鈥搒ich ohne K眉ndigung jeweils um ein weiteres Jahr verl盲ngernde鈥 Vereinbarung 眉ber die Ausgabe von Job-Tickets, um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Kl盲gerin den Erwerb dieser Tickets zu erm枚glichen. Bei den Jobtickets handelte es sich um erm盲脽igte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht 眉bertragbare Jahreskarten f眉r das Verbundnetz des Verkehrsverbunds bzw. der Verkehrsgesellschaft.
Rz. 3
F眉r 5 547 Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des Verkehrsverbunds und der Verkehrsgesellschaft 眉bereinstimmten, entrichtete die Kl盲gerin im Jahr 2005 monatlich einen Grundbetrag 鈥搃n H枚he von durchschnittlich 6,135 EUR je Mitarbeiter鈥 an die beiden Verkehrsbetriebe. Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter der Kl盲gerin das Recht, ein sog. Jobticket als erm盲脽igte Jahreskarte zu erwerben. Hierf眉r war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug an den Verkehrsverbund bzw. die Verkehrsgesellschaft zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden 眉ber das DB-Abo-Center abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugserm盲chtigung durch die Mitarbeiter, die ein Jobticket bezogen, wurde der Eigenanteil f眉r das Jobticket vom Girokonto des Mitarbeiters monatlich abgebucht.
Rz. 4
Bei einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung stellte der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fer fest, dass die Kl盲gerin im Jahr 2005 Grundbetr盲ge in H枚he von insgesamt 408.370 EUR (5 547 Mitarbeiter 脳 6,135 EUR 脳 12 Monate = 408.370 EUR) an den Verkehrsverbund bzw. die Verkehrsgesellschaft entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fer beurteilte diesen Betrag als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 EUR (12 Monate 脳 6,135 EUR) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44 EUR-Freigrenze f眉r Sachbez眉ge sei deshalb 眉berschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Jobtickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten 脺berlassung solcher Karten flie脽e nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt im Zeitpunkt der 脺berlassung zu. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgr眉nden, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer gr枚脽eren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. Eine nachtr盲gliche Pauschalierung der Besteuerungsgrundlagen nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % k枚nne r眉ckwirkend nicht vorgenommen werden. Es ergebe sich f眉r die Nachforderung ein Bruttosteuersatz in Anlehnung an 搂 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von 30,10 % f眉r das Jahr 2005.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥揊A鈥) folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Au脽enpr眉fers und erlie脽 entsprechend den Pr眉fungsfeststellungen den Haftungsbescheid. Hiergegen legte die Kl盲gerin erfolglos Einspruch ein. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. August 2011 3 K 2579/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥揈FG鈥 2012, 180) ab. Mit Urteil vom 14. November 2012 VI R 56/11 (BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382) hob der erkennende Senat auf die Revision der Kl盲gerin das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zur眉ck. Das FG habe im zweiten Rechtsgang zu pr眉fen, in welchem Umfang der dem vorliegenden Jobticketprogramm innewohnende Vorteil, d.h. der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte, den teilnehmenden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vermittelt worden sei. Dazu sei festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher H枚he sich der Nachlass auf den Normalpreis im Streitfall als nichtsteuerbarer 鈥濵engenrabatt鈥 der Verkehrsbetriebe, mithin als 眉blicher Preisnachlass i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstelle.
Rz. 6
Auf Anregung des FG schlossen die Beteiligten im zweiten Rechtsgang eine tats盲chliche Verst盲ndigung 眉ber die H枚he des der Besteuerung unterliegenden geldwerten Vorteils im Streitjahr und bezifferten diesen auf insgesamt 210.712,16 EUR. Das FA schlug vor, den im Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007 angewendeten Bruttosteuersatz in H枚he von 30,10 % weiterhin anzuwenden. Dieser Bruttosteuersatz stand bisher nicht im Streit. Mit Schriftsatz vom 29. August 2013 begehrte die Kl盲gerin im zweiten Rechtsgang erstmals die Anwendung der Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Gleichwohl wies das FG die Klage mit den in EFG 2015, 134 ver枚ffentlichten Gr眉nden teilweise ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei insoweit rechtm盲脽ig, als das FA die Haftungsschuld nach dem geldwerten Vorteil, auf dessen H枚he sich die Beteiligten tats盲chlich verst盲ndigt h盲tten, bemessen habe. Eine Pauschalierung der nicht einbehaltenen und abgef眉hrten Lohnsteuer nach 搂 40 Abs. 2 EStG durch die Kl盲gerin komme nicht mehr in Betracht. Denn das dahingehende Pauschalierungswahlrecht sei nach Ausschreibung oder 脺bermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen f眉r den Pauschalierungszeitraum und damit versp盲tet ausge眉bt worden.
Rz. 7
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe ihr die Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu Unrecht versagt.
Rz. 8
Sie beantragt, unter Ab盲nderung des angefochtenen Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1182/13 nach den Antr盲gen der Kl盲gerin betreffend die Anwendung der Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erkennen, hilfsweise das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 4 K 1182/13 insoweit aufzuheben, als die Anwendung der Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG verneint wurde, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Rheinland-Pfalz zur眉ckzuverweisen.
Rz. 9
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 10
II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥). Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass der Inanspruchnahme der Kl盲gerin als Haftungsschuldnerin 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegensteht.
Rz. 11
1. Der Haftungstatbestand des 搂 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist hinsichtlich des den Arbeitnehmern der Kl盲gerin einger盲umten verbilligten Erwerbs der Jahreskarten erf眉llt. Denn danach haftet der Arbeitgeber f眉r die Lohnsteuer, die er nach 搂 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach 搂 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuf眉hren hat.
Rz. 12
a) Dieser Verpflichtung kam die Kl盲gerin im Hinblick auf die Zuwendung des Bezugsrechts nicht nach. Denn dieses stellt einen geldwerten 鈥揳uf dem Arbeitsverh盲ltnis beruhenden鈥 Sachbezug und damit Arbeitslohn (搂 19 EStG) dar, der den Arbeitnehmern mit Aus眉bung und damit dem Erwerb der Jahreskarten gem盲脽 搂 11 EStG (einmalig) zugeflossen ist. Hier眉ber besteht zwischen den Beteiligten nach der Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang (Senatsurteil in BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382) zu Recht kein Streit mehr.
Rz. 13
b) Der angefochtene Haftungsbescheid ist im klageabweisenden Umfang rechtm盲脽ig. Die Beteiligten haben sich 眉ber die H枚he des der Lohnbesteuerung unterliegenden geldwerten Vorteils tats盲chlich verst盲ndigt und diesen hierbei auf insgesamt 210.712,16 EUR beziffert. Der erkennende Senat hat wie das FG keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit dieser tats盲chlichen Verst盲ndigung. Einw盲nde gegen den vom FA auf diese Bemessungsgrundlage der Haftungsschuld angewendeten Bruttosteuersatz von 30,10 % hat die Kl盲gerin weder innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist des 搂 120 Abs. 2 FGO 鈥搒ondern erst mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015鈥 vorgetragen noch sind solche Einw盲nde sonst ersichtlich. Die Inanspruchnahme der Kl盲gerin als Haftungsschuldnerin l盲sst auch keine Ermessensfehler erkennen.
Rz. 14
2. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin steht ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht entgegen.
Rz. 15
a) Nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % f眉r Sachbez眉ge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Bef枚rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte erheben, soweit diese Bez眉ge den Betrag nicht 眉bersteigen, den der Arbeitnehmer nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen k枚nnte, wenn die Bez眉ge nicht pauschal besteuert w眉rden.
Rz. 16
b) F眉r die Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Antrag oder eine Genehmigung durch das FA nicht erforderlich (Schmidt/Kr眉ger, EStG, 34. Aufl., 搂 40 Rz 11; Trzaskalik, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 40 Rz C 1; Bl眉mich/Th眉rmer, 搂 40 EStG Rz 86; Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach 鈥揌HR鈥, 搂 40 EStG Rz 32, 45; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., 搂 40 Rz 18; Wierschem in Bordewin/Brandt, 搂 40 EStG Rz 52; Paetsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 搂 40 Rz 41; Martin in Lademann, EStG, 搂 40 EStG Rz 61; a.A. Stickan in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 40 Rz 49). Das Wahlrecht wird vielmehr durch die Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausge眉bt (Bl眉mich/ Th眉rmer, 搂 40 EStG Rz 86; Paetsch in Frotscher, a.a.O., 搂 40 Rz 41; zur Pauschalierung nach 搂 40a EStG ebenso BFH-Urteil vom 26. November 2003 VI R 10/99, BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195).
Rz. 17
c) Nach diesen Rechtsgrunds盲tzen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Haftungsbescheid 鈥搒oweit die Klage abgewiesen wurde鈥 auch nicht deshalb aufzuheben ist, weil die Kl盲gerin erstmals mit Schriftsatz vom 29. August 2013 beantragt hat, die Lohnsteuer f眉r den hier streitgegenst盲ndlichen Sachbezug gem盲脽 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren.
Rz. 18
aa) Zwar wird die kostenlose oder (wie im Streitfall) verbilligte Abgabe von Fahrkarten des 枚ffentlichen Personennahverkehrs (Job-Ticket) grunds盲tzlich von 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst (HHR/Wagner, 搂 40 EStG Rz 46).
Rz. 19
bb) Im Streitfall hat die Kl盲gerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG f眉r den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil aus der verbilligten 脺berlassung der Job-Tickets jedoch in keiner Lohnsteuer-Anmeldung pauschale Lohnsteuer erhoben. Der von der Kl盲gerin nach den Feststellungen des FG mit Schriftsatz vom 29. August 2013 erstmals gestellte Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung geht ins Leere, da ein solcher Antrag f眉r die Pauschalierung nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Als blo脽e Absichtserkl盲rung vermag er insbesondere die nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung weder zu ersetzen noch das Pauschalierungsverfahren nach 搂 40 Abs. 2 EStG in Gang zu setzen.
Rz. 20
cc) Folglich war auch der vorliegende Rechtsstreit weder vom BFH noch von der Vorinstanz gem盲脽 搂 74 FGO auszusetzen. Hierzu h盲tte allenfalls dann Anlass bestanden, wenn das gegen den Haftungsbescheid gerichtete Revisions- bzw. Klageverfahren nicht h盲tte fortgesetzt werden k枚nnen, bevor ein 鈥揵eispielsweise durch einen Pauschalierungsantrag nach 搂 40 Abs. 1 EStG oder die Erhebung (Anmeldung) der pauschalen Lohnsteuer nach 搂 40 Abs. 2 EStG鈥 er枚ffnetes Pauschalierungsverfahren durch einen Pauschalierungsbescheid oder in anderer Weise rechtskr盲ftig abgeschlossen ist. Denn wenn das FA einen Haftungsbescheid erlassen hat, darf das FG nicht diesen Bescheid aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen (Senatsurteil vom 16. M盲rz 1990 VI R 88/86, BFH/NV 1990, 639). Im Streitfall fehlt es aber 鈥搘ie dargelegt鈥 an einer Lohnsteuerpauschalierung durch die Kl盲gerin und damit an einem vorgreiflichen Rechtsverh盲ltnis i.S. von 搂 74 FGO.
Rz. 21
dd) Da die Kl盲gerin ihr Pauschalierungswahlrecht nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausge眉bt hat, kann die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer f眉r geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nach 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, noch im Klageverfahren und damit auch noch nach 脺bermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen ausge眉bt werden kann, ebenfalls offenbleiben. Damit kann auch dahinstehen, ob an der Rechtsprechung, nach der ein erstmals im Klageverfahren ausge眉btes Pauschalierungswahlrecht gegen眉ber einem Haftungsbescheid geltend gemacht werden kann (Senatsurteile vom 25. Mai 1984 VI R 223/80, BFHE 141, 54, 57 f., BStBl II 1984, 569 zu 搂 40a EStG, und in BFH/NV 1990, 639 zu 搂 40 Abs. 1 EStG), festzuhalten ist. Denn eine andere zeitliche Begrenzung des Pauschalierungseinwands gegen einen Haftungsbescheid k枚nnte deshalb geboten sein, weil f眉r die Entscheidung 眉ber die Rechtm盲脽igkeit eines Haftungsbescheids nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ma脽geblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13, BFH/NV 2015, 155; BFH-Urteil vom 26. September 2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337). Die Aus眉bung eines Wahlrechts im Revisionsverfahren vor dem BFH kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Mai 1976 VI R 207/74, BFHE 119, 70, BStBl II 1976, 548; BFH-Urteile vom 28. M盲rz 1984 I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664; vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243).
Rz. 22
3. Nach alldem ist die Revision 鈥揹a entscheidungsreif auch im Hinblick auf den Hilfsantrag鈥 als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 23
4. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8763114 |
BFH/NV 2016, 131 |
BFH/PR 2016, 30 |
BStBl II 2016, 176 |
BFHE 2016, 247 |
BFHE 251, 247 |
BB 2015, 3029 |
DB 2015, 2851 |
DB 2015, 6 |
DStR 2015, 2709 |
DStRE 2016, 56 |
DStZ 2016, 58 |
HFR 2016, 35 |