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Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer verg眉nstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sachbezug i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer verg眉nstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einr盲umt, soweit sich dies f眉r den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f眉r den Arbeitgeber darstellt.
2. Dieser geldwerte Vorteil flie脽t den Arbeitnehmern mit Aus眉bung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu.
3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
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Normenkette
EStG 搂听42d Abs. 1 Nr. 1, 搂听41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听38 Abs. 3 S. 1, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听11 Abs. 1, 搂听8 Abs. 2; LStDV 搂 2 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an zwei Verkehrsbetriebe geleistet hat, unter die 44 鈧-Freigrenze des 搂 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.
Rz. 2
Die Kl盲gerin schloss mit dem A-Verkehrsverbund --und der B-Gesellschaft-- im September 2002 eine (sich ohne K眉ndigung jeweils um ein weiteres Jahr verl盲ngernde) Vereinbarung 眉ber die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach k枚nnen alle Mitarbeiter der Kl盲gerin ein solches Ticket erwerben (搂 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Jobtickets handelt es sich um erm盲脽igte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht 眉bertragbare Jahreskarten f眉r das Verbundnetz des A-Verkehrsverbunds bzw. der B-Gesellschaft (搂 1 Abs. 2 der Vereinbarung).
Rz. 3
F眉r alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft 眉bereinstimmen (im Jahr 2005: 5 547), entrichtet die Kl盲gerin monatlich einen der H枚he nach bestimmten Grundbetrag (im Jahr 2005: im Durchschnitt 6,135 鈧 je Mitarbeiter) an die beiden Verkehrsbetriebe (搂 2 Abs. 1 der Vereinbarung).
Rz. 4
Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter der Kl盲gerin das Recht, ein sog. Jobticket als erm盲脽igte Jahreskarte zu erwerben (搂 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Hierf眉r war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil (搂 2 Abs. 4 der Vereinbarung) durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (搂 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den A-Verkehrsverbund bzw. die B-Gesellschaft zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden 眉ber das DB-Abo-Center abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugserm盲chtigung durch die Mitarbeiter, die ein Jobticket bezogen, wurde der Eigenanteil f眉r das Jobticket vom Girokonto des Mitarbeiters monatlich abgebucht.
Rz. 5
Bei einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung stellte der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fer fest, dass die Kl盲gerin im Jahr 2005 f眉r 5 547 Mitarbeiter Grundbetr盲ge in H枚he von insgesamt 408.370 鈧 (5 547 Mitarbeiter x 6,135 鈧 x 12 Monate = 408.370 鈧) an die Verkehrsbetriebe A und B entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fer beurteilte diese Betr盲ge als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 鈧 (12 x 6,135 鈧) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44 鈧-Freigrenze f眉r Sachbez眉ge sei deshalb 眉berschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Jobtickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten 脺berlassung solcher Karten flie脽e nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt im Zeitpunkt der 脺berlassung zu. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgr眉nden, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer gr枚脽eren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien.
Rz. 6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erlie脽 unter dem Datum 18. Dezember 2007 einen entsprechenden Haftungsbescheid.
Rz. 7
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 180 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtm盲脽ig. Denn die den Arbeitnehmern der Kl盲gerin einger盲umte M枚glichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den 枚ffentlichen Nahverkehr im Umland der Kl盲gerin betreiben, zu erwerben, stelle einen geldwerten Vorteil dar. Hier眉ber bestehe zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Auch 眉ber die H枚he des gesamten geldwerten Vorteils bestehe 脺bereinstimmung. Diesen habe der Pr眉fer nach dem von der Kl盲gerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen 眉ber die Ausgabe von A-/B-Jobtickets vom 16. bzw. 23. September 2002 im Jahr 2005 gezahlten Grundbetrag in H枚he von 408.370 鈧 (5 547 Mitarbeiter x 12 Monate x 6,135 鈧 = 408.370 鈧) angesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin komme vorliegend auch nicht die 44 鈧-Freigrenze gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, H 31 (1-4) der Lohnsteuer-Hinweise 2005 zur Anwendung. Denn der geldwerte Vorteil sei den Arbeitnehmern mit Aush盲ndigung der Jahreskarte einmalig (sofort) f眉r das gesamte Jahr und nicht monatlich zugeflossen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer die Gegenleistung f眉r das Jobticket bzw. die Kl盲gerin die Zusch眉sse monatlich an die Verkehrsbetriebe entrichteten, sei insoweit ohne Belang.
Rz. 8
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts (搂 11 Abs. 1 EStG i.V.m. 搂 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das FG habe vorliegend die in 搂 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geregelte 44 鈧-Freigrenze zu Unrecht nicht angewandt.
Rz. 9
Sie beantragt,das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 2011听 3 K 2579/09 und die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 sowie den Haftungsbescheid wegen Lohnsteuer f眉r das Jahr 2005 vom 18. Dezember 2007 insoweit abzu盲ndern, als Zuwendungen f眉r den Erwerb eines sog. Jobtickets in H枚he von 408.370 鈧 lohnversteuert worden sind,hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Rheinland-Pfalz zur眉ckzuverweisen.
Rz. 10
Das FA beantragt,die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 11
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 12
1. Nach 搂 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber f眉r die Lohnsteuer, die er nach 搂 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f眉r Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach 搂 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuf眉hren hat.
Rz. 13
a) Zu den Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. 搂 8 Abs. 1 EStG alle G眉ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis f眉r das Zurverf眉gungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie脽en. Hierzu z盲hlen neben Geh盲ltern, L枚hnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere "Bez眉ge und Vorteile", die "f眉r" eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Dabei ist gleichg眉ltig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (搂 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gew盲hrt werden (搂 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchf眉hrungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Rz. 14
b) Zu diesen Einnahmen z盲hlen auch Sachbez眉ge, wie sie in 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgef眉hrt sind "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbez眉ge". Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu k枚nnen, einr盲umt (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 63, BStBl II 2011, 389). Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht blo脽 einen ideellen Vorteil darstellen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 10. Juni 1966 VI 261/64, BFHE 86, 642, BStBl III 1966, 607). Entscheidend f眉r die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empf盲ngers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen w眉rde (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, und vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).
Rz. 15
c) Diese Bereicherung muss den Arbeitnehmern der Kl盲gerin auch "f眉r" ihre Arbeitsleistung gew盲hrt worden sein. Nach st盲ndiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. M盲rz 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022) werden Bez眉ge oder Vorteile f眉r eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh盲ltnis veranlasst sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung f眉r eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh盲ltnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf盲nger mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis zuflie脽en und sich als Ertrag der nichtselbst盲ndigen Arbeit darstellen, d.h. wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zuflie脽t (vgl. H 70 des Lohnsteuer-Handbuchs 2005 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; Schmidt/ Kr眉ger, EStG, 31. Aufl., 搂 19 Rz 24, m.w.N.). Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich f眉r den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f眉r den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverh盲ltnis stehen (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 131).
Rz. 16
d) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empf盲nger die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht 眉ber die in Geld oder Geldeswert bestehenden G眉ter erlangt hat (st盲ndige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; jeweils m.w.N.). Der 脺bergang der wirtschaftlichen Verf眉gungsmacht richtet sich nach den Umst盲nden des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 9. M盲rz 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, unter 2.d; vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III.2.b). Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tats盲chlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder in Geld umsetzen kann (BFH-Urteil in BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, m.w.N.). Ist Gegenstand der Sachzuwendung ein Recht, (bei einem Dritten) eine (verg眉nstigte) Sach- oder Dienstleistung zu beziehen, ist der Vorteil und damit der Arbeitslohn nicht bereits mit Einr盲umung des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber, sondern erst mit Aus眉bung des Rechts, d.h. der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N. zum Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei handelbaren Optionsrechten).
Rz. 17
e) Nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbez眉ge mit dem um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten 眉blichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sie bleiben jedoch nach 搂 8 Abs. 2 Satz 9 EStG au脽er Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 鈧 (ab 2004) im Kalendermonat nicht 眉bersteigen.
Rz. 18
2. Gemessen an diesen Grunds盲tzen hat das FG das von der Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern einger盲umte Recht, eine verg眉nstigte Jahresnetzkarte der Verkehrsbetriebe, die den 枚ffentlichen Nahverkehr im Umland der Kl盲gerin betreiben, zu erwerben, zutreffend als einen geldwerten Vorteil beurteilt (a), der den Arbeitnehmern der Kl盲gerin f眉r ihre Arbeitsleistung gew盲hrt wurde (b). Es hat jedoch den darin innewohnenden Vorteil unzutreffend bewertet und deshalb die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerhaftungsschuld fehlerhaft bestimmt (c und d).
Rz. 19
a) Auch die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass im Streitfall kein Bar-, sondern Sachlohn i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dadurch zugewendet worden ist, dass die Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern das Recht zum Bezug verg眉nstigter Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B einger盲umt hat. Durch die Zuwendung dieses Bezugsrechts waren die Arbeitnehmer der Kl盲gerin auch bereichert. Denn sie hatten f眉r die Anschaffung von Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B im Rahmen des Jobticketprogramms einen geringeren als den Normalpreis zu entrichten.
Rz. 20
b) Das Recht zum Bezug verg眉nstigter Jahresnetzkarten des A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft (Bezugsrecht) ist den Arbeitnehmern der Kl盲gerin nach den unangefochtenen und bindenden Feststellungen des FG auch aufgrund ihrer Besch盲ftigung gew盲hrt worden und daher zu Recht vom FG als Arbeitslohn beurteilt worden.
Rz. 21
c) Der streitgegenst盲ndliche geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern der Kl盲gerin mit Aus眉bung des Bezugsrechts, also dem (einmaligen) Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen. Damit ist der Vorteil in ihr wirtschaftliches Eigentum gelangt. Bei Arbeitnehmern der Kl盲gerin, die das Bezugsrecht nicht ausge眉bt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, ist hingegen kein Zufluss zu verzeichnen. Denn allein das Einr盲umen von Anspr眉chen vermag den Zufluss von Arbeitslohn noch nicht zu bewirken (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
Rz. 22
aa) F眉r den Zufluss des in dem Bezugsrecht verk枚rperten geldwerten Vorteils ist unerheblich, ob das Jobticket(-Abonnement) von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gek眉ndigt werden kann. Denn der durch den Arbeitgeber vermittelte Preisnachlass ist mit dem Erwerb des erm盲脽igten Jobtickets zugeflossen. Dieser tats盲chliche Vorgang wird durch eine K眉ndigung und die damit einhergehende R眉ckgew盲hr von Leistungen nicht ber眉hrt. Auch der Umstand, ob die am Jobticketprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer ihren Eigenanteil an die Verkehrsbetriebe einmalig oder monatlich entrichten, ist f眉r den Zufluss des arbeitgeberseitig gew盲hrten Vorteils ohne Belang. Denn f眉r den Zufluss der Leistung ist unerheblich, ob der Leistungsempf盲nger eine Gegenleistung schuldet und erbringt. Weiter ohne Bedeutung f眉r den Zufluss des Bezugsrechts sind die Einzelheiten der Zahlung, die der Arbeitgeber f眉r den "Erwerb" des an seine Arbeitnehmer vermittelten Vorteils aufzuwenden hat. Auch hier k枚nnen etwa --wie im Streitfall-- monatliche Zahlungen an den vorteilsgew盲hrenden Dritten keinen anteiligen monatlichen Zufluss des Bezugsrechts bewirken. Denn der Vorteil aus diesem Recht ist den Arbeitnehmern im Streitfall mit Aus眉bung des Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zugeflossen.
Rz. 23
bb) Damit ist im Streitfall schlie脽lich f眉r die Frage des Zuflusses auch bedeutungslos, ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Jobtickets ausdr眉cklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abh盲ngt. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Kl盲gerin, dass weder die Bedingung, unter der das Bezugsrecht steht, noch der Umstand der monatlichen Zahlung des Grundbetrags durch die Kl盲gerin vom bezugsberechtigten Arbeitnehmer verlangt, das Bezugsrecht jeden Monat --etwa durch den Erwerb einer Monatskarte-- neu auszu眉ben. 脛hnlich wie Sperr- und Haltefristen beim Erwerb von Aktien (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923) stehen Bedingung und Zahlungsmodalit盲ten dem Zufluss im vorgenannten Sinne nicht entgegen.
Rz. 24
d) Auf den Zeitpunkt des Zuflusses ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten (搂 11 Abs. 1 EStG). Nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten 眉blichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil im Streitfall nicht bereits in der Differenz zwischen dem 眉blichen Endpreis (Verkaufspreis) einer mit den von den Arbeitnehmern bezogenen vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbez眉glichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind vielmehr noch die 眉blichen Preisnachl盲sse, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gew盲hrt, und damit in der Regel der 眉ber Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den 眉blichen Endpreis vorteilsmindernd zu ber眉cksichtigen.
Rz. 25
3. Die Vorentscheidung beruht teilweise auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat zur Frage der Bewertung des Vorteils aus der Aus眉bung des Bezugsrechts keine Feststellungen getroffen, da es der Auffassung des FA gefolgt ist, die Zahlungen der Kl盲gerin an die Verkehrsbetriebe A und B f眉hrten zu entsprechenden geldwerten Vorteilen bei den Arbeitnehmern der Kl盲gerin. Diese Vorteile bemessen sich jedoch unabh盲ngig von den Aufwendungen des Arbeitgebers allein nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu pr眉fen haben, in welchem Umfang der dem vorliegenden Jobticketprogramm innewohnende Vorteil, d.h. der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte, den teilnehmenden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher H枚he sich der Nachlass auf den Normalpreis im Streitfall als nichtsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als 眉blicher Preisnachlass i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstellt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3593300 |
BFH/NV 2013, 628 |
BFH/PR 2013, 149 |
BStBl II 2013, 382 |
BFHE 2013, 410 |
BFHE 239, 410 |
BB 2013, 469 |
BB 2013, 677 |
DB 2013, 379 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 353 |
DStRE 2013, 314 |
DStZ 2013, 217 |
HFR 2013, 298 |