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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen der Sozialhilfeverwaltung an sog. BehindertenWerkstatt als Zuschu脽 oder Entgelt; Voraussetzung der Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18 UStG 1967 f眉r Verb盲nde
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Leitsatz (NV)
1. Zahlungen der Sozialhilfetr盲ger an die Tr盲ger von Werkst盲tten f眉r Behinderte (搂 57 SchwbG 1986) im Hinblick auf Ma脽nahmen der Eingliederungshilfe sind keine Zusch眉sse an diese Einrichtungen, sondern Entgelt f眉r die Leistungen der Eingliederungshilfe, auf die die Behinderten gem盲脽 搂 39 BSHG Anspruch haben.
2. 搂 4 Nr. 18 UStG 1967 kn眉pft nicht nur an die Wohlfahrtspfleget盲tigkeit von Verb盲nden und Einrichtungen an, sondern verlangt auch, da脽 diese rechtlich an einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angebunden sind.
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Normenkette
UStG 1967 搂搂听10, 4 Nr. 18; BSHG 搂 39
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war in den Streitjahren 1972 bis 1975 Mitglied des auf Bundesebene errichteten eingetragenen Vereins ,,Lebenshilfe f眉r das geistig behinderte Kind" und der ,,Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkst盲tten f眉r Behinderte e. V. N." - beides keine amtlich anerkannten Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des 搂 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/1973), 搂 1 der Dritten Verordnung zur Durchf眉hrung des Umsatzsteuergesetzes (3. UStDV) -. Die Gemeinn眉tzigkeit ist ihm seit 1966 zuerkannt. Er betrieb in B. u. a. eine sog. Werkstatt f眉r Behinderte, die als solche nach 搂 55 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung vor 1986 (jetzt 搂 57 SchwbG 1986) anerkannt ist. Diese 眉bernahm Zuarbeiten f眉r die Industrie im Rahmen der therapeutischen Behandlung und Besch盲ftigung Behinderter. Die im Teilbereich ,,besch眉tzende Werkstatt" untergebrachten Behinderten konnten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht unterkommen. Sie wurden dem Kl盲ger durch die Sozialhilfetr盲ger zugewiesen und von ihm im Rahmen des Werkstattbetriebs betreut und verk枚stigt. Die Sozialhilfetr盲ger wurden dabei im Rahmen der sog. Eingliederungshilfe gem盲脽 搂 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) t盲tig. F眉r diese teilstation盲re Betreuung Behinderter in der ,,besch眉tzenden Werkstatt" (Betreuung und Verpflegung ohne Unterbringung) erhielt der Kl盲ger nach entsprechender Festsetzung durch den Bezirk . . . - Sozialhilfeverwaltung - auf der Grundlage sog. Pflegesatzvereinbarungen (vgl. ,,Pflegesatzvereinbarung 1976" der Mitgliedsverb盲nde der Arbeitsgemeinschaften der 枚ffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern, Art. 14 AGBSHG, 搂 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BSHG, 搂 93 Abs. 2 BSHG, 搂 84 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG -) sog. Pfleges盲tze. Diese dienten der vollen Kostenabdeckung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Zahlungen an den Kl盲ger durch die Sozialhilfetr盲ger im Rahmen der Eingliederungshilfe als Entgelt f眉r die Betreuung der Behinderten durch den Kl盲ger und errechnete aus den gezahlten Betr盲gen unter Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes von 5,5 v. H. gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1967/1973 die Umsatzsteuer.
Steuerbefreiung gem盲脽 搂 4 Nr. 18 und 搂 4 Nr. 23 UStG 1967/1973 verneinte das FA insoweit.
Einspruch und Klage gegen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide 1972 bis 1975 hatten keinen Erfolg. Der Kl盲ger hatte damit insbesondere Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18 UStG 1967/1973 beansprucht mit der Begr眉ndung, aufgrund seiner T盲tigkeit sei er den Verb盲nden der freien Wohlfahrtspflege gleichzustellen.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung materiellen Rechts.
a) Vorrangig vertritt er die Auffassung, die Zahlungen der Sozialhilfeverwaltung seien nicht Leistungsentgelt, sondern Zusch眉sse f眉r ihn. Bei den Leistungen, zu deren Gew盲hrung die Sozialhilfeverwaltung dem Behinderten nach 搂搂 39/40 i.V.m. 搂 93 BSHG verpflichtet sei, handle es sich nicht um Geldleistungen, sondern um Ma脽nahmen zur Eingliederung Behinderter. 脺ber die Abdeckung der Kosten f眉r die Betreuungsma脽nahmen in Einrichtungen wie den Werkst盲tten w眉rden zwischen Sozialhilfeverwaltung und Arbeitsverwaltung sog. Pflegesatzvereinbarungen getroffen. Die (entsprechenden) Geldbetr盲ge w眉rden unabh盲ngig von bestimmten Leistungen hingegeben, lediglich um der Behindertenwerkst盲tte die Mittel zu verschaffen, die sie zur Erf眉llung der im 枚ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben ben枚tige, denn die Werkst盲tte 眉bernehme Pflichten der Sozialhilfeverwaltung. Ein Leistungsaustausch sei nicht gegeben. Seine (des Kl盲gers) Leistungen w眉rden nicht um einer Gegenleistung willen erbracht. Grundlage der Zuschu脽zahlungen an ihn seien nicht die Betreuungsleistungen, sondern die (teilweise) 脺bernahme der Deckung seiner Kosten durch die Sozialhilfeverwaltung. Die Zuschu脽h枚he richte sich nach den angefallenen bzw. anfallenden Kosten und nicht - wie das Urteil des Finanzgerichts (FG) ausf眉hre - nach dem Umfang der bewirkten Leistungen. Auch die Umsatzsteuerreferenten der L盲nder n盲hmen hier Zusch眉sse an (Hinweis auf Diers, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1981, 117 - ohne Angabe einer die Behauptung st眉tzenden Fundstelle -). Schlie脽lich liefe es dem Wesen der Sozialhilfe zuwider, die Leistungen aus 枚ffentlichen Haushalten, die der Abdeckung eines Mindestbedarfs dienten, zu besteuern.
b) Nehme man entgeltliche Leistungen an, seien diese steuerfrei nach 搂 4 Nr. 18 UStG 1967/1973, auch wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nach dem Wortlaut nicht erf眉llt seien. Die Bundesarbeitsgemeinschaft ,,Hilfe f眉r Behinderte" in D, der der Kl盲ger jetzt angeschlossen sei, sei erst 1980 in den Katalog der amtlich anerkannten Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe die Dringlichkeit einer klaren gesetzlichen Regelung, die das UStG 1967/1973 nicht eindeutig habe erkennen lassen, gesehen. Die vorbezeichnete Bundesarbeitsgemeinschaft habe bereits 1967 s盲mtliche Voraussetzungen eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege erf眉llt. Behindertenhilfe durch freie Tr盲ger sei der freien Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Das sei auch der Grundbefreiungstatbestand des 搂 4 Nr. 18 UStG 1967/1973. Die Bundesarbeitsgemeinschaft sei in ihrer Struktur dem Deutschen Parit盲tischen Wohlfahrtsverband, einem der steuerbeg眉nstigten anerkannten Verb盲nde, 盲hnlich.
Auch habe die vorbezeichnete Bundesarbeitsgemeinschaft dem Verordnungsgeber (der 3. UStDV) 1967 noch nicht bekannt sein k枚nnen, weil sie erst gegr眉ndet, aber noch nicht im Vereinsregister eingetragen gewesen sei. Die damalige Nichtaufnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft in den Katalog der steuerbeg眉nstigten Verb盲nde k枚nne nicht bewirken, da脽 trotz gleicher T盲tigkeit auf dem Gebiet der freien Wohlfahrtspflege die Leistungen auch der angeschlossenen Mitglieder steuerpflichtig sein sollten. Das widerspreche dem Zweck des Gesetzes. Eine Besteuerung versto脽e gegen den Gleichheitssatz.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide dahingehend zu 盲ndern, da脽 aus den Kostenerstattungen Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet.
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 die Zahlungen der Sozialhilfetr盲ger nach Ma脽gabe der mit dem Kl盲ger vereinbarten Pfleges盲tze Entgelt im Sinn des 搂 10 Abs. 1 UStG 1967/1973 f眉r die Leistungen des Kl盲gers an die Behinderten sind. Die Behinderten k枚nnen Ma脽nahmen der sog. Eingliederungshilfe gem盲脽 搂 39 BSHG beanspruchen (vgl. z. B. Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl. 1983, 搂 39 Rdnr. 8). Nach 搂 39 BSHG ist Personen, die nicht nur vor眉bergehend k枚rperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gew盲hren. Zu den Ma脽nahmen der Eingliederungshilfe geh枚rt nach 搂 40 Abs. 2 bis 4 BSHG, da脽 bestimmten Behinderten nach M枚glichkeit Gelegenheit zur Aus眉bung einer der Behinderung entsprechenden Besch盲ftigung, insbesondere in einer Werkstatt f眉r Behinderte (im Sinn des 搂 52 SchwbG a. F.) gegeben werden soll.
An dieser Rechtsstellung der Behinderten 盲ndert sich nichts, wenn der Tr盲ger der Sozialhilfe diese (in Gestalt der Eingliederungshilfe) nicht in eigenen Einrichtungen gew盲hrt, sondern Einrichtungen anderer Tr盲ger (hier des Kl盲gers) in Anspruch nimmt und aufgrund einer Vereinbarung diesem die Kosten erstattet (vgl. 搂 93 Abs. 1 und 2 BSHG vor der Neufassung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984, BGBl I 1983, 1532). Auch in diesem Fall bleibt der Benutzer der Einrichtung Empf盲nger der Sozialhilfe. Sein Anspruch gegen den Sozialhilfetr盲ger geht dahin, da脽 dieser die Kosten der Hilfe in der Einrichtung sicherstellt, regelm盲脽ig (wie auch hier) in der Weise, da脽 der Sozialhilfetr盲ger die erforderlichen Geldleistungen aufgrund einer Kostenzusage oder Kostenvereinbarung unmittelbar dem Tr盲ger der Einrichtung zuweist (vgl. zu den Rechtsbeziehungen Gottschick/Giese, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, 搂 93 Anm. 7, insbesondere 7.3; und Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1987, 搂 93 Rdnr. 48).
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. November 1986 V R 109/79, BFHE 148, 351, BStBl II 1987, 228, unter II. 2. - mit Nachweisen -) scheidet damit eine Beurteilung der Zahlungen des Sozialhilfetr盲gers als sog. ,,Zuschu脽" eines Dritten zur F枚rderung des leistenden Unternehmers (Kl盲ger) aus; denn auf die Zahlung der Sozialhilfetr盲ger hatten die Behinderten als Empf盲nger der Betreuungsleistungen des Kl盲gers einen Rechtsanspruch; die Zahlung erfolgte ferner zumindest im 眉berwiegenden Interesse der Behinderten. Unbeschadet des verk眉rzten Zahlungswegs handelt es sich somit um Entgeltszahlungen f眉r die Leistungen des Kl盲gers an die Behinderten.
2. Zutreffend hat das FG auch die Anwendung des 搂 4 Nr. 18 UStG 1967/1973 verneint. Die Vorschrift erfa脽t ,,Leistungen der amtlich anerkannten Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind".
Unstreitig war der Kl盲ger in den Streitjahren weder selbst ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege - bzw. ein unselbst盲ndiger Zweig eines dieser Verb盲nde - (搂 1 der 3. UStDV) noch war er als rechtlich selbst盲ndige Personenvereinigung einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen.
Die Zweiteilung der beg眉nstigten Unternehmer in 搂 4 Nr. 18 UStG 1967/1973 beruht auf der vergleichbaren Regelung in 搂 4 Nr. 16 UStG 1951 i.V.m. 搂 43 Abs. 1 und 2 der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1951). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26. Juli 1956 V 90/53 U (BFHE 63, 169, BStBl III 1956, 261) ausf眉hrte, ergeben sich daraus folgende Unterschiede: Bei den amtlich anerkannten Verb盲nden der freien Wohlfahrtspflege ist ohne weiteres davon auszugehen, da脽 sie der freien Wohlfahrtspflege dienen; eine entsprechende Nachpr眉fung dieser Voraussetzung durch die Steuerbeh枚rden und Steuergerichte entf盲llt. Das gilt auch f眉r die unselbst盲ndigen Zweige dieser Verb盲nde. Anders ist es bei den rechtlich selbst盲ndigen K枚rperschaften, Vereinigungen und Verm枚gensmassen, die einem anerkannten Wohlfahrtsverband lediglich als Mitglied angeschlossen sind und der freien Wohlfahrtspflege dienen. Durch den Anschlu脽 als Mitglied an einen amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband ist noch nicht gew盲hrleistet, da脽 sie der Wohlfahrtspflege dienen; es bedarf f眉r jeden Einzelfall einer Pr眉fung, ob eine Bet盲tigung im Dienste der freien Wohlfahrtspflege vorliegt.
Selbst wenn man mit dem Kl盲ger davon ausgeht, da脽 er mit seiner satzungsgem盲脽en T盲tigkeit der freien Wohlfahrtspflege dient, kann nicht dar眉ber hinweggegangen werden, da脽 er nicht einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber zu 搂 4 Nr. 16 UStG 1951 i.V.m. 搂 43 Abs. 2 UStDB 1951 hat diese Voraussetzung im wesentlichen aus Gr眉nden der Verwaltungsvereinfachung aufgestellt: Die Steuerbefreiung sollte nur solchen Verb盲nden oder Einrichtungen zugute kommen, die eine mehr oder weniger rechtliche Bindung an die amtlich anerkannten Wohlfahrtsverb盲nde hatten. Alle Verb盲nde und Einrichtungen, die keine derartigen rechtlichen Bindungen haben, k枚nnen bei der umsatzsteuerrechtlichen Pr眉fung von vornherein ausgeschieden werden (vgl. Knopp, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1952, 163). Verb盲nde und Einrichtungen, die f眉r ihre T盲tigkeit die hier angesprochene Umsatzsteuerbefreiung anstreben, haben eine der geforderten rechtlichen Bindungen an einen amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband einzugehen.
Wenn der Gesetzgeber somit die Steuerbefreiung nicht nur an die Wohlfahrtspflege-T盲tigkeit ankn眉pft, sondern zus盲tzlich verlangt, da脽 eine rechtliche Anbindung an einen amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband vorliegt, um ein zus盲tzliches ,,Vorpr眉fungs"-Kriterium einzuschalten, so liegt darin kein Versto脽 gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit nicht (rechtlich) angeschlossene Verb盲nde oder Einrichtungen sich im Dienst der freien Wohlfahrtspflege bet盲tigen. Art. 3 Abs. 1 GG w盲re nur dann verletzt, wenn f眉r die Differenzierung des Gesetzgebers sachlich einleuchtende Gr眉nde schlechthin nicht erkennbar w盲ren, so da脽 ihre Aufrechterhaltung als willk眉rlich beurteilt werden m眉脽te (vgl. u. a. Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. Januar 1979 1 BvR 531/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, 搂 4 Nr. 14 Rechtsspruch 11; UR 1979, 63). Das ist bei dem angef眉hrten, erkennbaren Zweck der Vorschrift nicht der Fall.
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Fundstellen
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BFH/NV 1989, 263 |