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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer Sonstiges K枚rperschaftsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der freien Wohlfahrtspflege.
Hat ein Verband, der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 搂 4 Ziff. 16 UStG 1951 erhebt, seine Satzung zur r眉ckwirkenden Behebung von Satzungsm盲ngeln im Rahmen der hierf眉r erlassenen steuerrechtlichen Vorschriften neu gefa脽t, so ist, soweit es f眉r die Anwendung des 搂 4 Ziff. 16 auf die Satzung ankommt, deren Neufassung zugrundezulegen.
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Normenkette
UStG 搂 4 Ziff. 16; UStDB 搂 43; GemV 搂 8 Abs. 2; UStG 搂 4/18
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Tatbestand
Der als rechtsf盲higer Verein in das Vereinsregister eingetragene Christliche Verein Junger M盲nner in X (Beschwerdef眉hrer - Bf. -), der dem Weltbund der Christlichen Vereine Junger M盲nner angeschlossen ist, geh枚rt 眉ber den Landesverband f眉r Innere Mission in X und 眉ber das Evangelische Jungm盲nnerwerk in Y dem Centralausschu脽 f眉r die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche an. Sein satzungsm盲脽ig festgelegter Hauptzweck geht dahin, junge M盲nner aller Berufe ohne Unterschied des Bekenntnisses und der politischen Richtung auf der Grundlage lebendigen Christentums zu charakterfesten, an Leib, Seele und Geist gesunden, weltoffenen deutschen M盲nnern heranzubilden.
Der Bf. unterh盲lt auf der Insel Z ein Erholungsheim, in dem Jugendliche gegen Zahlung von 4,50 DM je Tag Aufnahme finden. Nach der Vereinssatzung in der am 4. Juni 1952 beschlossenen Neufassung soll dieses Heim - neben anderen Einrichtungen und Veranstaltungen - der F枚rderung des genannten Hauptzweckes des Bf. dienen. In der urspr眉nglichen Fassung der Satzung vom (18. Januar 1946) war die Unterhaltung eines Erholungsheimes als satzungsm盲脽iger Zweck nicht festgelegt.
Streitig ist, ob der Bf. f眉r die im 2. Halbjahr 1951 in dem Heim vereinnahmten Entgelte im Gesamtbetrage von 12.150 DM Steuerfreiheit nach 搂 4 Ziff. 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1951 in Verbindung mit 搂 43 der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1951 beanspruchen kann. Das Finanzamt hat dies verneint; die Sprungberufung des Bf. ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanz f眉hrte zur Begr眉ndung aus, der Steuerbeg眉nstigung stehe schon der Umstand entgegen, da脽 nach der f眉r das Jahr 1951 noch ma脽gebenden urspr眉nglichen Fassung der Satzung die Unterhaltung eines Jugenderholungsheimes nicht zu den satzungsm盲脽igen Zwecken des Bf. geh枚re. Weiter sei das Erholungsheim ein wirtschaftlicher Gesch盲ftsbetrieb, mit dem der Bf. steuerpflichtig auch dann sei, wenn sich das Heim als ein Mittel zur Erreichung des unbestritten als ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzig anerkannten Zweckes des Bf. darstelle; Verfolgung eines gemeinn眉tzigen Zweckes erf眉lle den auf die freie Wohlfahrtspflege abgestellten Tatbestand des 搂 4 Ziff. 16 UStG nicht; erforderlich sei insoweit ein Wirken i. S. der Mildt盲tigkeit; einem mildt盲tigen Zwecke i. S. des 搂 18 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) aber diene die Unterhaltung des Erholungsheimes nicht, weil die Personen, die in das Heim aufgenommen w眉rden, nicht bed眉rftig i. S. des 搂 18 Abs. 2 StAnpG in Verbindung mit 搂 2 der Verordnung zur Durchf眉hrung der 搂搂 17 - 19 StAnpG vom 16. Dezember 1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur 盲nderung der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 vom 16. Oktober 1948 - Gemeinn眉tzigkeits-Verordnung (GemV) a. F. - (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats der Vereinigten Wirtschaftsgebiete - WiGBl - S. 181) seien.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich mit der Behauptung unrichtiger Anwendung des geltenden Rechts dagegen, da脽 die Satzungsneufassung vom 4. Juni 1952 f眉r das Jahr 1951 unbeachtlich sei, und ferner, da脽 freie Wohlfahrtspflege nur angenommen werden k枚nne, wenn der mit dem Erholungsheim verfolgte Zweck die im 搂 18 StAnpG normierten Merkmale der Mildt盲tigkeit aufweise. Schlie脽lich wird geltend gemacht, da脽 die Vorinstanz auch den Begriff der Mildt盲tigkeit verkannt habe.
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Zu dem Gegenstand des Rechtsstreites hat auf Ersuchen des erkennenden Senats der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen. Der Bf. hat sich zu den Ausf眉hrungen des Ministers ge盲u脽ert. Der Senat gelangt bei Pr眉fung der Rechtslage zu den folgenden Ergebnissen:
Nach 搂 4 Ziff. 16 UStG 1951 sind von der Umsatzsteuer befreit die Leistungen der amtlich anerkannten Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege einschlie脽lich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, die ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzigen, mildt盲tigen oder kirchlichen Zwecken dienen, wenn die unter den Buchstaben a und b der Vorschrift normierten, im 搂 43 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 UStDB 1951 n盲her umrissenen Voraussetzungen erf眉llt sind. Eine Aufz盲hlung der Verb盲nde, die als amtlich anerkannte Tr盲ger der freien Wohlfahrtspflege anzusehen sind, enth盲lt 搂 43 Abs. 1 UStDB 1951. Die Aufnahme in diesen Katalog setzt nach der aus 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes folgenden subjektiven Beschr盲nkung der Befreiung auf Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege eine generelle Bejahung der Frage voraus, da脽 der aufgenommene Verband der freien Wohlfahrtspflege dient. Hiernach ist bei den in dem Katalog aufgef眉hrten Verb盲nden ohne weiteres davon auszugehen, da脽 sie der freien Wohlfahrtspflege dienen, ohne da脽 insoweit noch Raum f眉r eine Nachpr眉fung durch die Steuerbeh枚rden und die Steuergerichte ist; sie genie脽en daher mit ihren Leistungen Steuerfreiheit, sofern auch die unter 搂 4 Ziff. 16 Buchstaben a und b des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Das gleiche gilt f眉r die unselbst盲ndigen Zweige dieser Verb盲nde (脽 43 Abs. 2 UStDB 1951); deren Zweckbestimmung kann wegen ihrer Bindung an den Hauptverband keine andere sein als die des Hauptverbandes.
Zu den Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der amtlich anerkannten Wohlfahrtsverb盲nde, deren Leistungen nach 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes beg眉nstigt sind, geh枚ren nach 搂 43 Abs. 2 UStDB 1951, der sich im Rahmen der der Bundesregierung im 搂 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes erteilten Erm盲chtigung h盲lt, neben den unselbst盲ndigen Zweigen dieser Verb盲nde auch rechtlich selbst盲ndige K枚rperschaften, Vereinigungen und Verm枚gensmassen, die einem anerkannten Wohlfahrtsverband lediglich als Mitglied angeschlossen sind und der freien Wohlfahrtspflege dienen. Hier ist die Rechtslage eine andere; der Umstand, da脽 der Verordnungsgeber - anders als bei den unselbst盲ndigen Zweigen der anerkannten Wohlfahrtsverb盲nde - bei den genannten rechtlich selbst盲ndigen Gebilden das Erfordernis einer Bet盲tigung im Dienste freier Wohlfahrtspflege ausdr眉cklich hervorhebt, zeigt, da脽 bei diesen Gebilden eine Bet盲tigung auf dem Gebiete der freien Wohlfahrtspflege, wie allein sie durch 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes beg眉nstigt werden soll, nicht schon dann als gew盲hrleistet angesehen werden kann, wenn diese Gebilde einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglieder angeh枚ren; es bedarf also insoweit f眉r jeden Einzelfall einer Pr眉fung, ob eine Bet盲tigung im Dienste der freien Wohlfahrtspflege vorliegt. Der Bf. als rechtsf盲higer Verein, der unbestritten dem zu den amtlich anerkannten Wohlfahrtsverb盲nden z盲hlenden Centralausschu脽 f眉r die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche als Mitglied angeh枚rt, kann hiernach Steuerfreiheit f眉r seine in dem Jugenderholungsheim bewirkten Leistungen nicht schon auf Grund dieser Mitgliedschaft, sondern nur dann beanspruchen, wenn eine Pr眉fung erweist, da脽 er mit diesen Leistungen der freien Wohlfahrtspflege dient.
F眉r die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der Leistungen des Bf. in seinem Jugenderholungsheim alle Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit gegeben sind, hat die Vorinstanz Gewicht u. a. darauf gelegt, ob die Satzung des Bf. eine auf freie Wohlfahrtspflege gerichtete Zielsetzung insoweit erkennen l盲脽t, als der Betrieb des Erholungsheims in Frage steht. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, da脽 der satzungsm盲脽igen Festlegung beg眉nstigter Zwecke Bedeutung zukommt (脽 4 Ziff. 16 Buchstabe a UStG i. V. mit 搂 43 Abs盲tze 3 und 4 UStDB 1951; 搂 1 GemV a. F.; zu vergleichen auch Pl眉ckebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 7. Auflage Tz. 1704). Dagegen vermag der Senat der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie, ohne ihren Standpunkt n盲her zu begr眉nden, die am 4. Juni 1952 beschlossene Neufassung der Satzung als f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 unbeachtlich ansieht. Nach 搂 16 Abs. 1 GemV a. F. waren K枚rperschaften, deren Satzung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprachen, in der Lage, bis zum 31. Dezember 1950 den Satzungsmangel mit Wirkung auch f眉r die Vergangenheit zu beheben. Die genannte Frist ist durch Abschnitt 15 Abs. 2 der K枚rperschaftsteuerrichtlinien f眉r das Kalenderjahr 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 I S. 567) bis zum 31. Dezember 1952 durch die auf Art. 108 Abs. 6 des Grundgesetzes f眉r die Bundesrepublik Deutschland gest眉tzte, mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verwaltungsanordnung der Bundesregierung 眉ber die Verl盲ngerung der Fristen f眉r die Behebung von Satzungsm盲ngeln nach 搂 16 GemV vom 17. Februar 1953 (BStBl I S. 70) bis zum 31. Dezember 1953 verl盲ngert worden. Der erkennende Senat l盲脽t es dahingestellt sein, ob die GemV 眉ber den durch 搂 43 Abs. 3 UStDB 1951 gezogenen Rahmen hinaus f眉r den Bereich des Umsatzsteuerrechts anwendbar ist. Er ist jedoch der Meinung, da脽 es rechtlich geboten ist, jedenfalls die M枚glichkeit einer r眉ckwirkenden Behebung von Satzungsm盲ngeln innerhalb vorgeschriebener Frist auch f眉r den Bereich der Umsatzsteuer anzuerkennen, und demgem盲脽 f眉r die rechtliche W眉rdigung im Einzelfalle, soweit die Satzung umsatzsteuerrechtlich von Bedeutung ist, von der im Rahmen der vorstehend angef眉hrten Vorschriften neugefa脽ten Satzung auszugehen. Die M枚glichkeit einer r眉ckwirkenden Behebung von Satzungsm盲ngeln nach 搂 16 GemV a. F. beschr盲nkt sich im 眉brigen nicht, wie das Finanzgericht vielleicht in 眉bereinstimmung mit der vom Finanzamt vertretenen Auffassung angenommen hat, auf die Behebung solcher M盲ngel, die sich auf die satzungsm盲脽ige Verm枚gensbindung (脽 14 GemV a. F.) beziehen. 搂 16 Abs. 1 GemV a. F. spricht allgemein von Satzungsm盲ngeln, l盲脽t also schon nach seinem Wortlaut f眉r eine solche einengende Aus眉bung keinen Raum; wenn 搂 16 Abs. 2 GemV a. F. auf Satzungsbestimmungen 眉ber die Verm枚gensbindung abstellt, so hat dies nur beispielgebende Bedeutung. Auch aus 搂 13 Abs. 2 Ziff. 2 GemV a. F. ist die einengende Auslegung nicht zwingend zu folgern. Die M枚glichkeit einer r眉ckwirkenden Behebung von Satzungsm盲ngeln mu脽 also auch insoweit bejaht werden, als es sich etwa um eine sch盲rfere Abgrenzung des beabsichtigten und durch die tats盲chliche Gesch盲ftsf眉hrung verwirklichten Zweckes einer K枚rperschaft handelt. Hiernach durfte die Vorinstanz, wie dem Bf. zuzugeben ist, bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht von der urspr眉nglichen Satzung ausgehen, sondern h盲tte die im Juni 1952 beschlossene Neufassung der Satzung zugrunde legen m眉ssen.
Die nach den vorstehenden Ausf眉hrungen auch f眉r den streitigen Veranlagungszeitraum 1951 ma脽gebende Satzung in der Fassung vom 4. Juni 1952 f眉hrt - im Gegensatz zur urspr眉nglichen Satzung - als satzungsm盲脽ig festgelegten Zweck auch die Unterhaltung eines Jugenderholungsheimes auf, das der F枚rderung des o. a. Hauptzweckes des Bf. dienen soll. Hiernach wird das Erholungsheim - beim Vorliegen sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen - als steuerlich unsch盲dlicher Gesch盲ftsbetrieb anzusehen sein, soweit andere Steuergesetze Steuerfreiheit f眉r Unternehmen vorsehen, die ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige, mildt盲tige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Daraus folgt aber nicht schon ohne weiteres die M枚glichkeit, auch Umsatzsteuerfreiheit f眉r die in dem Erholungsheim bewirkten Leistungen zu gew盲hren. Umsatzsteuerfreiheit kann nach dem oben Gesagten nur eintreten, wenn der Bf. mit dem Heim der freien Wohlfahrtspflege dient. Die Struktur der Befreiungsvorschrift zeigt unzweifelhaft, da脽 es nicht zutreffen kann, wenn die Vorinstanz f眉r die Frage der Anwendbarkeit des 搂 4 Ziff. 16 UStG es darauf abstellt, ob die Leistungen des Bf. in seinem Erholungsheim die gesetzlichen Merkmale mildt盲tigen Wirkens aufweisen. W盲re der Gesetzgeber von der Vorstellung einer Identit盲t der Begriffe Wohlfahrtspflege und mildt盲tiges Werkes ausgegangen, so h盲tte er zweifellos dem 搂 4 Ziff. 16 UStG eine andere Fassung gegeben. Ist hiernach die Ansicht der Vorinstanz, da脽 die Anwendbarkeit des 搂 4 Ziff. 16 UStG das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale der Mildt盲tigkeit voraussetze, nicht stichhaltig, so bedarf es keines Eingehens auf die weitere Behauptung des Bf., da脽 die Vorinstanz auch den rechtlichen Inhalt des Begriffes der Mildt盲tigkeit verkannt habe.
Eine legale Abgrenzung des Begriffes der Wohlfahrtspflege, auf den es im Streitfalle allein ankommt, findet sich weder im 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes noch im 搂 43 UStDB 1951 noch an anderer Stelle im Bereiche des geltenden Umsatzsteuerrechts. Wohl aber enth盲lt die GemV in ihrer Neufassung vom 24. Dezember 1953 - GemV n. F. - (Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 1592) eine Begriffsbestimmung in ihrem 搂 8 Abs. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begriffsbestimmung auch f眉r den Bereich des Umsatzsteuerrechts als rechtlich bindend angesehen werden mu脽 oder ob - wenigstens f眉r den streitigen Veranlagungszeitraum - der Begriff Wohlfahrtspflege mangels einer gesetzlichen Begriffsabgrenzung nach allgemeinen Grunds盲tzen auszulegen ist; jedenfalls kann auch eine Auslegung des Begriffes Wohlfahrtspflege nach allgemeinen Auslegungsgrunds盲tzen zu keinem Ergebnis f眉hren, das von der gesetzlichen Begriffsabgrenzung im 搂 8 Abs. 2 GemV n. F. grunds盲tzlich abweicht. F眉r diese Auffassung spricht, da脽 盲ltere, nicht mehr in Kraft befindliche steuerrechtliche Abgrenzungen des Begriffes Wohlfahrtspflege, insbesondere die Begriffsbestimmung im 搂 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchf眉hrung des Gesetzes 眉ber die Abl枚sung 枚ffentlicher Anleihen vom 4. Dezember 1926 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 494), in den wesentlichen Punkten mit der Begriffsabgrenzung im 搂 8 Abs. 2 GemV n. F. 眉bereinstimmen. Diese 眉bereinstimmung gestattet den Schlu脽, da脽 die Begriffsabgrenzung im 搂 8 Abs. 2 GemV n. F. die landl盲ufige Vorstellung der Allgemeinheit 眉ber das Wesen der Wohlfahrtspflege zutreffend wiedergibt. Der Senat tr盲gt hiernach keine Bedenken, sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. mit den Leistungen in dem von ihm betriebenen Jugenderholungsheim der freien Wohlfahrtspflege dient, von den Gesichtspunkten leiten lassen, die sich aus 搂 8 GemV n. F. ergeben.
搂 4 Ziff. 16 UStG 1951 i. V. mit 搂 43 UStDB 1951 l盲脽t keinen Raum f眉r die Annahme, da脽 Steuerfreiheit unter dem Gesichtspunkte der freien Wohlfahrtspflege an die gleichen Voraussetzungen gekn眉pft ist, unter denen der wirtschaftliche Gesch盲ftsbetrieb einer K枚rperschaft, die steuerbeg眉nstigte (gemeinn眉tzige, mildt盲tige oder kirchliche) Zwecke verfolgt, als steuerlich unsch盲dlich angesehen wird. Es kommt also f眉r die Anwendbarkeit des 搂 4 Ziff. 16 UStG nicht ausschlaggebend darauf an, ob das Erholungsheim des Bf. in besonderem Ma脽e bed眉rftigen oder minderbemittelten Personen im Sinne der GemV dient, wie es f眉r die Anerkennung der steuerlichen Unsch盲dlichkeit eines wirtschaftlichen Gesch盲ftsbetriebs Voraussetzung ist (脽 8 Abs. 1 GemV n. F.). Umsatzsteuerrechtlich ist allein entscheidend, ob sich die mit der Unterhaltung des Erholungsheims entfaltete T盲tigkeit als eine planm盲脽ige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausge眉bte Sorge f眉r notleidende oder gef盲hrdete Mitmenschen darstellt (脽 8 Abs. 2 GemV n. F.). Ausreichende Anhaltspunkte f眉r eine Bejahung dieser Frage lassen sich, worauf der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme mit Recht hingewiesen hat, jedenfalls der Satzung des Bf. auch in ihrer neuen Fassung vom 4. Juni 1952 nicht entnehmen. Nach den einschl盲gigen Satzungsbestimmungen dient das Erholungsheim der F枚rderung des Hauptzweckes des Bf., der in der charakterlichen Festigung junger deutscher M盲nner auf der Grundlage lebendigen Christentums besteht. Einer so allgemein gehaltenen Zwecksetzung l盲脽t sich eine Beschr盲nkung auf die Sorge f眉r notleidende oder gef盲hrdete Mitmenschen, wie sie nach 搂 8 Abs. 2 GemV n. F. das Wesen der Wohlfahrtspflege ausmacht, nicht entnehmen. Bestrebungen, die der charakterlichen Festigung junger Menschen unter religi枚sen Gesichtspunkten dienen, setzen nicht zwingend eine Notlage oder eine Gef盲hrdung dieser Menschen voraus und werden sich vielfach gerade auch an Menschen wenden, bei denen von einer Notlage oder Gef盲hrdung nicht die Rede sein kann. Die Satzungsbestimmungen sprechen also nicht f眉r die Beschr盲nkung der in dem Erholungsheim entfalteten T盲tigkeit auf die Sorge f眉r notleidende oder gef盲hrdete Mitmenschen. Dem Vorbringen des Bf. und dem sonstigen Inhalt der Akten lassen sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte daf眉r entnehmen, da脽 nach der tats盲chlichen Handhabung in das Erholungsheim nur Personen aufgenommen werden, die irgendwie notleidend oder gef盲hrdet sind. Damit ist die Auffassung, da脽 der Bf. mit der Unterhaltung des Erholungsheimes der freien Wohlfahrtspflege diene, zu verneinen, ohne da脽 es noch auf eine Pr眉fung ankommt, ob die im 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes unter a und b bezeichneten Voraussetzungen erf眉llt sind.
Sind nach alledem die Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 4 Ziff. 16 des Gesetzes nicht gegeben, so ist die Entscheidung der Vorinstanz, obwohl sie von Rechtsirrt眉mern nicht frei ist, im Ergebnis zu best盲tigen. Die Rb. ist deshalb mit der sich aus 搂 307 der Reichsabgabenordnung ergebenden Kostenfolge als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408525 |
BStBl III 1956, 261 |
BFHE 1957, 169 |
BFHE 63, 169 |