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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabf眉hrung i.S. von 搂 27 Abs. 6 Satz 1 KStG
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und f眉hrt zu einer Erh枚hung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach 搂 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen R眉ckfluss an den Organtr盲ger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabf眉hrung nicht wieder r眉ckg盲ngig gemacht wird.
2. Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabf眉hrung i.S. des 搂 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Ertr盲ge beim Organtr盲ger sicherzustellen (Best盲tigung des Senatsurteils vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555).
3. Bei der R眉ckgew盲hr eines Ertragszuschusses 眉ber die organschaftliche Gewinnabf眉hrung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitender Grund daf眉r, von einer organschaftlichen Mehrabf眉hrung auszugehen (a.A. BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I 2013, 921).
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Normenkette
KStG 搂听14 Abs. 4 S. 6, 搂听27 Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 2, Abs.听6 S. 1; UmwStG 搂 12 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, vom 13. August 2015听听6 K 39/13 wird, soweit sie sich gegen den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung der Endbest盲nde gem盲脽 搂 36 Abs. 7 des K枚rperschaftsteuergesetzes richtet, als unzul盲ssig verworfen.
Im 脺brigen wird die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Gesellschafterin der Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), einer GmbH, ist die B-GmbH. Mit dieser hat die Kl盲gerin am... 2002 einen Gewinnabf眉hrungsvertrag geschlossen, wonach ihr gesamtes Jahresergebnis ab dem Jahr 2002 der B-GmbH als Organtr盲gerin zustehen sollte. Zugleich war die Kl盲gerin im Jahr 2002 selbst Organtr盲gerin in Bezug auf eine ihrer Tochtergesellschaften.
Rz. 2
Die B-GmbH zahlte der Kl盲gerin am... 2002 einen (nicht r眉ckzahlbaren) Ertragszuschuss in H枚he von...听鈧. Diesen verbuchte die Kl盲gerin in ihrer Handelsbilanz als Ertrag. Weiter erfasste die Kl盲gerin in ihrer Handelsbilanz einen 脺bernahmeverlust in H枚he von...听鈧 aufgrund einer zum... 2002 erfolgten Verschmelzung mit einer Organgesellschaft. Steuerrechtlich durfte der 脺bernahmeverlust gem盲脽 搂听12 Abs.听2 des Umwandlungssteuergesetzes in der f眉r das Jahr 2002 geltenden Fassung (UmwStG) nicht abgezogen werden.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging zun盲chst davon aus, dass der Ertragszuschuss... als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto der Kl盲gerin zu erfassen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung des Ertragszuschusses in der Handels- und der Steuerbilanz nahm er jedoch weiter an, dass eine Mehrabf眉hrung in H枚he von...听鈧 vorliege, die zu einer entsprechenden Minderung des Einlagekontos gef眉hrt habe. Den 脺bernahmeverlust sah das FA dagegen aufgrund einer au脽erbilanziellen Korrektur nicht als Minderabf眉hrung an. Dementsprechend stellte es das steuerliche Einlagekonto zum 31.听Dezember 2002 mit...听鈧 fest. In den Folgebescheiden der Jahre 2003 bis 2006 sowie der weiteren Jahre 2007 bis 2009 nahm es entsprechende 脛nderungen vor.
Rz. 4
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Kl盲gerin im Wesentlichen geltend, dass das Einlagekonto um den Ertragszuschuss in H枚he von...听鈧 zu erh枚hen sei, da hinsichtlich des Ertragszuschusses keine (organschaftliche) Mehrentnahme vorliege. Der Ertragszuschuss sei eine verdeckte Einlage. Die Korrektur des zu versteuernden Einkommens finde --ebenso wie die Korrektur des Verschmelzungsverlusts-- au脽erhalb der Bilanz statt. Handelsbilanz und Steuerbilanz seien daher identisch, bei der Berechnung von (organschaftlichen) Mehr- oder Minderabf眉hrungen komme es aber auf einen Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz an. Das Finanzgericht (FG) M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.听August 2015听听6听K听39/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1974).
Rz. 5
Mit ihrer Revision beantragt die Kl盲gerin, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung der Endbest盲nde gem盲脽 搂听36 Abs.听7 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der f眉r das Jahr 2002 geltenden Fassung (KStG) sowie den Bescheid zum 31.听Dezember 2002 眉ber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem盲脽 搂听27 Abs.听2 Satz听1, 搂听28 Abs.听1 Satz听3 und 搂听38 Abs.听1 KStG vom 1.听April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.听November 2012 dergestalt abzu盲ndern, dass das steuerliche Einlagekonto in H枚he von...听鈧 festgestellt wird und die Feststellungen in den Folgebescheiden der Jahre 2003 bis 2009 entsprechend angepasst werden.
Rz. 6
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 7
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Rz. 8
1. Soweit die Kl盲gerin sich mit ihrer Revision gegen den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung der Endbest盲nde gem盲脽 搂听36 Abs.听7 KStG wendet, ist die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen. Eine Beschwer der Kl盲gerin liegt nicht vor, nachdem diese im finanzgerichtlichen Verfahren ihren Klageantrag --ausweislich der vorinstanzlichen Entscheidung und entgegen ihrem schrifts盲tzlichen Vorbringen-- auf die Bescheide zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.听Dezember 2002 sowie zum 31.听Dezember 2003 bis zum 31.听Dezember 2009 beschr盲nkt hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz im Rubrum ihrer Entscheidung auch allein die Bescheide zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos aufgef眉hrt.
Rz. 9
2. Im 脺brigen ist die Revision unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich das steuerliche Einlagekonto der Kl盲gerin aufgrund einer Mehrabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 KStG gemindert hat.
Rz. 10
a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage nur insoweit zul盲ssig, als sie gegen den Bescheid zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.听Dezember 2002 gerichtet war.
Rz. 11
aa) Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Zul盲ssigkeit der Klage im Hinblick auf die Bescheide zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.听Dezember 2003 bis zum 31.听Dezember 2009 ausgegangen. 搂听27 Abs.听2 Satz听2 KStG weist dem Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos die Funktion eines Grundlagenbescheids f眉r den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt zu (Senatsurteil vom 30.听Januar 2013 I听R听35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560). Die Klage war insoweit als unzul盲ssig abzuweisen.
Rz. 12
bb) Im 脺brigen war die Klage zul盲ssig. Im Streitfall geht es um die Richtigkeit der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos der Kl盲gerin. Eine zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt sich zwar auf die Besteuerung der Kl盲gerin nicht aus; gleichwohl wird hierdurch ihre Rechtsstellung als Verg眉tungsschuldnerin ber眉hrt. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560.
Rz. 13
b) In der Sache ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich das steuerliche Einlagekonto der Kl盲gerin durch den von der B-GmbH gew盲hrten Ertragszuschuss in H枚he von...听鈧 zun盲chst um diesen Betrag erh枚ht, dann aber aufgrund einer Mehrabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 KStG entsprechend gemindert hat.
Rz. 14
aa) Der (nicht r眉ckzahlbare) Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und f眉hrt --neben nachtr盲glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung bei der B-GmbH als Organtr盲gerin (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.听Dezember 1990 VIII听R听158/86, BFH/NV 1992, 15; vgl. auch Senatsurteile vom 24.听Juli 1996 I听R听41/93, BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614; vom 27.听April 2000 I听R听58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168; BFH-Urteil vom 26.听November 1993 VI听R听3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242)-- zu einer Erh枚hung des steuerlichen Einlagekontos bei der Kl盲gerin als Organgesellschaft nach 搂听27 Abs.听1 Satz听1 KStG.
Rz. 15
aaa) Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Verm枚gensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gr眉nden ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten (vgl. z.B. Senatsurteile vom 27.听Mai 2009 I听R听53/08, BFHE 226, 500; vom 28.听April 2004 I听R听20/03, BFH/NV 2005, 19; BFH-Urteil vom 12.听Dezember 2000 VIII听R听22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385; Senatsurteil vom 15.听Oktober 1997 I听R听80/96, BFH/NV 1998, 624; vgl. auch Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 9.听Juni 1997 GrS听1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307). Im Streitfall hat die B-GmbH der Kl盲gerin in Gestalt eines nicht r眉ckzahlbaren Zuschusses Eigenkapital zugef眉hrt. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen dar眉ber, dass es sich hierbei um eine verdeckte Einlage handelt. Davon ist auch das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen. Der festgestellte Sachverhalt und das Beteiligtenvorbringen geben keine Veranlassung, diese Einsch盲tzung in Frage zu stellen: Das zugef眉hrte Kapital sollte dauerhaft in das Verm枚gen der Kl盲gerin 眉bergehen; eine R眉ckzahlung war nicht beabsichtigt. Der Zuschuss war sonach geeignet, das Verm枚gen der Kl盲gerin zu vermehren.
Rz. 16
bbb) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wegen des sofortigen R眉ckflusses des Ertragszuschusses an die B-GmbH 眉ber die Gewinnabf眉hrung im Rahmen des Organschaftsverh盲ltnisses die verdeckte Einlage wieder r眉ckg盲ngig gemacht worden ist. Die Vorinstanz hat zutreffend eine vorweggenommene Saldierung beider Vorg盲nge abgelehnt. Soweit in der Literatur unter Hinweis darauf, dass die verdeckte Einlage als "Vorleistung auf die Ergebnis眉bernahme" anzusehen sei (vgl. Prokofiew, Die steuerliche Betriebspr眉fung 2014, 235, 238) sowie wegen der Einlagenr眉ck眉bertragung der Vorgang "gedanklich als Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto" angesehen werden m眉sse (vgl. Frotscher in Frotscher/Dr眉en, KStG/GewStG/UmwStG, 搂听14 KStG Rz听893), die Auffassung vertreten wird, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Einlage nicht zu ziehen seien, folgt dem der Senat mit der 眉berwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. von Freeden/Lange, Die Wirtschaftspr眉fung --WPg-- 2016, 697; von Freeden in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听14 KStG Rz听350; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 搂听14 Rz听1036; Breier, Der Konzern 2011, 84; Gosch/Neumann, KStG, 3.听Aufl., 搂听14 Rz听416d) nicht.
Rz. 17
F眉r eine derartige Auffassung findet sich im Gesetz kein Anhalt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 搂听27 Abs.听1 Satz听1 KStG sind die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto erfasst damit zun盲chst ausschlie脽lich durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasste Verm枚gens盲nderungen (vgl. Senatsurteil vom 6.听Oktober 2009 I听R听24/08, BFH/NV 2010, 248). Der bei der B-GmbH als Organtr盲gerin zu erfassende Ertrag beruht dagegen auf der Gewinnabf眉hrung i.S. des 搂听291 Abs.听1 des Aktiengesetzes und damit auf der handelsrechtlichen Durchf眉hrung des Gewinnabf眉hrungsvertrags. Die Zuschussgew盲hrung und dessen "R眉ckgew盲hr" sind damit eigenst盲ndig zu w眉rdigen; eine Rechtsgrundlage f眉r eine "Saldierung" ist nicht erkennbar (vgl. Brink in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., 搂听14 Rz听1036; D枚tsch in D枚tsch/Pung/M枚hlenbrock, Die K枚rperschaftsteuer, 搂听14 KStG Rz听727; von Freeden in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听14 KStG Rz听350).
Rz. 18
bb) Das steuerliche Einlagekonto der Kl盲gerin hat sich jedoch aufgrund einer Mehrabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang gemindert. 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG sieht vor, dass Mehrabf眉hrungen, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, das Einlagekonto einer Organgesellschaft mindern. Dies ist vorliegend der Fall.
Rz. 19
(1) Was unter einer sog. organschaftlichen Mehrabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG zu verstehen ist, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz. 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG verwendet den Begriff zwar, definiert ihn aber nicht. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.听Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --KStG n.F.-- hat der Gesetzgeber ein Regelbeispiel f眉r organschaftliche Mehr- und Minderabf眉hrungen (laut Gesetzesbegr眉ndung handelt es sich um eine gesetzliche Definition, vgl. BTDrucks 16/7036, S.听20) in 搂听14 Abs.听4 Satz听6 KStG n.F. geschaffen. Danach liegen Mehr- oder Minderabf眉hrungen "insbesondere vor, wenn der an den Organtr盲ger abgef眉hrte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht". Es kann nach Auffassung des Senats vorliegend dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Regelbeispiel, das nach 搂听34 Abs.听9 Nr.听5 KStG n.F. auch f眉r Veranlagungszeitr盲ume vor 2008 anzuwenden ist, auch f眉r den Streitfall zur Anwendung kommen kann. Denn der Senat hat --zur sog. vororganschaftlichen Mehrabf眉hrung-- entschieden, dass der handelsbilanzielle Jahres眉berschuss als ma脽gebliche Vergleichsgr枚脽e (vgl. Senatsurteil vom 18.听Dezember 2002 I听R听51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49) in Bezug zu setzen ist zu den Ergebnissen der Organgesellschaft gem盲脽 der Steuerbilanz (vgl. Senatsbeschl眉sse vom 6.听Juni 2013 I听R听38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398; vom 27.听November 2013 I听R听36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651). Eine Abweichung zum gesetzlichen Regelbeispiel f眉r organschaftliche Mehr- oder Minderabf眉hrungen ist f眉r den Senat ebenso wenig ersichtlich wie eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der Mehr- oder Minderabf眉hrung je nachdem, ob es sich um eine vororganschaftliche oder organschaftliche Mehr- oder Minderabf眉hrung handelt.
Rz. 20
(2) Die Entscheidung dar眉ber, ob von einer (organschaftlichen) Mehr- oder Minderabf眉hrung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, der mit den Regelungen des 搂听14 Abs.听4 KStG n.F. die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Ertr盲ge beim Organtr盲ger sicherstellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 29.听August 2012 I听R听65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555 unter Hinweis auf BTDrucks 16/7036, S.听20). Dieses Anliegen wird trotz Abweichung zwischen abgef眉hrtem Gewinn und Steuerbilanzgewinn (ausnahmsweise) nicht ber眉hrt, wenn aufgrund der au脽erbilanziellen Verlusthinzurechnung --im vom Senat entschiedenen Fall gem盲脽 搂听15a des Einkommensteuergesetzes-- die steuerliche Einkommenszurechnung nicht von der handelsrechtlichen Gewinnabf眉hrung abweicht, die Abweichung zur Handelsbilanz damit lediglich in der Technik der Einkommensermittlung gr眉ndet.
Rz. 21
(3) Hiervon ausgehend sind im Streitfall die Voraussetzungen einer organschaftlichen Mehrabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Kl盲gerin den von der B-GmbH erhaltenen Ertragszuschuss in ihrer Handelsbilanz als Ertrag verbucht. Den handelsrechtlichen Jahresabschluss f眉r 2002 hat die Kl盲gerin dann im Wege einer sog. "脺berleitungsrechnung" nach 搂听60 Abs.听2 Satz听1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung den steuerrechtlichen Vorschriften angepasst. Soweit das FG im Rahmen dieser Vergleichsrechnung angenommen hat, dass der Ertrag aus der Zahlung des Ertragszuschusses innerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren sei und sich hieraus eine handelsbilanzielle Mehrabf眉hrung ergebe, l盲sst der Senat offen, ob er dem folgen k枚nnte. Denn auch wenn man mit der h.M. in der Literatur davon ausgeht, dass der Ertragszuschuss als verdeckte Einlage erst auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung das Einkommen mindert (vgl. von Freeden/Lange, WPg 2016, 697; von Freeden in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听14 KStG Rz听350; Breier, Der Konzern 2011, 84; D枚tsch in D枚tsch/Pung/M枚hlenbrock, a.a.O., 搂听14 KStG Rz听1096; allgemein zur Korrektur einer verdeckten Einlage: Gosch/Roser, a.a.O., 搂听8 Rz听123; Fehrenbacher in Schnitger/ Fehrenbacher, a.a.O., 搂听8 Rz听694; Klein/M眉ller/D枚pper in M枚ssner/Seeger, K枚rperschaftsteuergesetz, 3.听Aufl., 搂听8 Rz听2141; a.A. Frotscher in Frotscher/Dr眉en, a.a.O., 搂听8 KStG Rz听201; Neumann in R枚dder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 搂听8 Rz听1328) w盲ren im Streitfall die Voraussetzungen einer Mehrabf眉hrung zu bejahen.
Rz. 22
Aus steuerrechtlicher Hinsicht sind verdeckte Einlagen --und damit im Streitfall auch der hier in Rede stehende Ertragszuschuss-- unabh盲ngig von einer damit verbundenen tats盲chlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter --hier der B-GmbH als Organtr盲gerin-- als nachtr盲gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu behandeln und als solche zu aktivieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614; in BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168). Der tats盲chliche Wert der Beteiligung bleibt jedoch im Rahmen eines Organschaftsverh盲ltnisses --infolge der Gewinnabf眉hrung an die B-GmbH-- unver盲ndert. Dies hat zur Konsequenz, dass bei einer Ver盲u脽erung der Beteiligung durch die B-GmbH der Ver盲u脽erungsgewinn um den geleisteten Ertragszuschuss gemindert wird. Demgem盲脽 ist --眉ber den vom Senat in BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555 entschiedenen Fall hinaus-- bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts nach der Systematik der Organschaft und ihres tragenden Grundanliegens (Einmalbesteuerung der organschaftlichen Ertr盲ge) von einer organschaftlichen Mehrabf眉hrung auszugehen (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15.听Juli 2013, BStBl I 2013, 921). Folge hiervon ist nicht nur, dass das Einkommen des Organtr盲gers im Falle der Ver盲u脽erung der Organbeteiligung durch Aufl枚sung eines entsprechenden passiven Ausgleichspostens zu erh枚hen ist. Folge ist des Weiteren auch, dass bei der Organgesellschaft die durch die verdeckte Einlage bedingte Erh枚hung des steuerlichen Einlagekontos durch eine entsprechende Minderung nach 搂听27 Abs.听6 KStG wieder auszugleichen ist.
Rz. 23
Best盲tigung findet dieses Ergebnis in den Gesetzesmaterialien zu 搂听14 Abs.听4 KStG n.F., die den vom Organtr盲ger geleisteten Ertragszuschuss und dessen R眉ckfluss im Rahmen der organschaftlichen Ergebnisabf眉hrung ausdr眉cklich als Fall einer organschaftlichen Mehrabf眉hrung bezeichnen (vgl. BTDrucks 16/7036, S.听20).
Rz. 24
3. Schlie脽lich hat das FG zutreffend den 脺bernahmeverlust in H枚he von...听鈧 nicht als Minderabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG qualifiziert. Zwar weicht auch hier --盲hnlich wie im Fall des Ertragszuschusses-- aufgrund der gem盲脽 搂听12 Abs.听2 Satz听1 UmwStG angeordneten au脽erbilanziellen Hinzurechnung des 脺bernahmeverlustes (vgl. BMF-Schreiben vom 25.听M盲rz 1998, BStBl I 1998, 268, Rz听12.03) der handelsrechtliche Jahresabschluss vom steuerrechtlichen Gewinn ab. Diese Abweichung ist jedoch ausgerichtet am Grundanliegen des Gesetzgebers, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Ertr盲ge beim Organtr盲ger sicherzustellen, nicht als Minderabf眉hrung i.S. des 搂听27 Abs.听6 Satz听1 KStG zu erfassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ordnet 搂听12 Abs.听2 Satz听1 UmwStG lediglich ein Verlustabzugsverbot an, l盲sst aber im 脺brigen die Bilanzierung der 眉bergegangenen Wirtschaftsg眉ter unber眉hrt. Bei einer sp盲teren Ver盲u脽erung der Beteiligung besteht daher keine Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Einmalbesteuerung (vgl. hierzu von Freeden in Herrmann/Heuer/ Raupach, 搂听14 KStG Rz听350). Demgem盲脽 besteht auch kein Grund daf眉r, das Einkommen des Organtr盲gers im Falle der Ver盲u脽erung der Organbeteiligung durch Aufl枚sung eines aktiven Ausgleichspostens zu mindern.
Rz. 25
4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das FA das steuerliche Einlagekonto der Kl盲gerin zum 31.听Dezember 2002 zutreffend mit...听鈧 festgestellt und die Vorinstanz die Klage insoweit zu Recht als unbegr眉ndet abgewiesen hat.
Rz. 26
5. Der Senat entscheidet mit Einverst盲ndnis der Beteiligten ohne Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung durch Urteil (搂听90 Abs.听2 FGO).
Rz. 27
6. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 10966595 |
BFH/NV 2017, 1276 |
BFH/PR 2017, 328 |
BStBl II 2024, 571 |
BFHE 2017, 569 |
BB 2017, 2159 |
BB 2018, 43 |
DB 2017, 1689 |
DStR 2017, 1650 |
DStRE 2017, 1018 |