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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung; keine Anwendung des 搂 6a Abs. 4 UStG bei unvollst盲ndigem Beleg- und Buchnachweis
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Leitsatz (NV)
Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und fehlenden Aufzeichnungen 眉ber die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers im Abholfall k枚nnen der Belegnachweis nach 搂 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV und der Buchnachweis 驳别尘盲脽 搂 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV nicht gef眉hrt werden.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听22 Abs. 8, Art.听28c Teil A; FGO 搂听118 Abs. 2, 搂听126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 搂搂听14, 14a; UStG 2005 搂听6a Abs.听1, 3-4, 搂听14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, 搂搂听14a, 25a; UStDV 搂听17a Abs. 2 Nrn.听1, 4, 搂听17c Abs.听1 S. 2, Abs.听2 Nrn.听1-2, 9
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist Autoh盲ndlerin. Sie lieferte am 6. Dezember 2005 zehn gebrauchte PKW (Smart) f眉r (10 x 3.500 鈧 =) 35.000 鈧 an die in Italien ans盲ssige Abnehmerin P.R. Die vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommene Rechnung vom 5. Dezember 2005 wies zwar keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch auch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit. Die Rechnung war mit einem Firmenstempel der Abnehmerin und einer nicht leserlichen Unterschrift versehen. Der Rechnung beigef眉gt war eine nicht datierte Vollmacht in deutscher Sprache f眉r F, den Sohn der P.R., die den Stempel der Abnehmerin und eine Unterschrift mit dem Namenszug P.R. trug. Die Kl盲gerin hatte dar眉ber hinaus eine Ausweiskopie der P.R., Bescheinigungen 眉ber deren steuerrechtliche Erfassung in Italien und eine Handelskammereintragung der Abnehmerin zu ihren Unterlagen genommen. Der Kl盲gerin lag ferner eine qualifizierte Best盲tigungsantwort des Bundesamts f眉r Finanzen vor, die nur die angefragten Angaben hinsichtlich der Rechtsform der Abnehmerin nicht best盲tigte.
Rz. 2
Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Die Kl盲gerin hat keine Aufzeichnungen 眉ber den Namen und die Anschrift des F gef眉hrt, keine Erkundigungen 眉ber seine Vollmacht eingeholt und keine Kopie seiner Ausweispapiere gefertigt. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt. F unterschrieb eine auf Briefpapier der Firma der Kl盲gerin abgefasste Erkl盲rung, nach der er zahlen- und typm盲脽ig umschriebene Fahrzeuge nach Italien 眉berf眉hre. Er hat nach den unstreitigen Feststellungen des FG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) der P.R. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen.
Rz. 3
Aufgrund einer Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung, nach der P.R. weder 眉ber einen Sitz noch einen f眉r die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verf眉ge und weiter nie einen Autohandel betrieben habe, ging der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau davon aus, dass die Lieferung an P.R. steuerpflichtig sei, und erlie脽 am 8. Februar 2007 einen ge盲nderten Umsatzsteuerjahresbescheid f眉r das Streitjahr 2005. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Rz. 4
Das FG gab der Klage statt. Die Kl盲gerin habe den Beleg- und Buchnachweis erbracht. Die Vollmacht f眉r den Abholer sei nicht Bestandteil des Belegnachweises. Die Unterschriften auf Vollmacht und Personalausweis stimmten hinreichend 眉berein. Die Kl盲gerin habe nicht der Frage nachgehen m眉ssen, ob P.R. den Inhalt der in schlechtem Deutsch verfassten Vollmacht verstanden habe. Die Identit盲t des F, der die Fahrzeuge als Bevollm盲chtigter abgeholt habe, sei nicht streitig. Es sei ausreichend, dass die Kl盲gerin Einsicht in den Personalausweis des F genommen habe, ohne diesen zu kopieren. Aus dem italienischen Handelskammerauszug habe sich hinreichend klar ergeben, dass P.R. als Einzelunternehmerin t盲tig gewesen sei. Als belegm盲脽ige Angabe des Bestimmungsorts reiche die Angabe des Bestimmungslandes Italien aus. Die wirtschaftliche Inaktivit盲t der Abnehmerin P.R. stehe der Steuerfreiheit ebenso wenig entgegen wie der Betrieb eines Einzelunternehmens durch den Bevollm盲chtigten F im Inland. Allerdings sei zweifelhaft, ob die Fahrzeuge nach Italien gelangt seien, da es sich bei F um einen Betr眉ger gehandelt habe, der unter dem Namen der P.R. eigene Gesch盲fte betrieben habe. Da weiter zumindest bei einem Fahrzeug, das zeitgleich von einem Ver盲u脽erer Y an die Abnehmerin P.R. verkauft worden sei, erhebliche Zweifel an der Verbringung nach Italien best眉nden, sei der Wahrheitsgehalt der Erkl盲rung des F, die Fahrzeuge nach Italien zu verbringen, insgesamt zweifelhaft. Die Kl盲gerin k枚nne aber Vertrauensschutz nach 搂 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen, da die Beleg- und Buchnachweise vollst盲ndig seien, die Kl盲gerin nicht habe erkennen k枚nnen, dass F entgegen der Bevollm盲chtigung ein Eigengesch盲ft vorgenommen habe, und f眉r die Kl盲gerin auch nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fahrzeuge nicht nach Italien verbracht w眉rden. Es liege auch keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor. F眉r Hinweise auf eine Einbindung der Kl盲gerin in einen Steuerbetrug gebe es keinen Anhaltspunkt.
Rz. 5
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Kl盲gerin habe den Belegnachweis nicht erbracht. Es sei unklar, ob es sich um eine Bef枚rderung oder eine Versendung gehandelt habe. Im Fall einer Bef枚rderung h盲tte das FG bei seiner Beweisw眉rdigung nicht von einer feststehenden Identit盲t des Abholers ausgehen d眉rfen. Die Kl盲gerin habe keinen wirksamen Verbringungsnachweis 驳别尘盲脽 搂 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) vorgelegt. Auf die Angabe des Bestimmungsorts k枚nne nicht verzichtet werden. Im Streitfall liege kein Reihengesch盲ft vor. Die Kl盲gerin habe den Buchnachweis nicht erbracht. Sie habe keine Aufzeichnungen 眉ber Namen und Anschrift des Fahrzeugabholers gef眉hrt. Weiter fehle ein Nachweis der Bevollm盲chtigung f眉r den Vertragsabschluss. Die angebliche Abnehmerin P.R. habe nie einen Autohandel betrieben.
Rz. 6
Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Sie habe den Beleg- und Buchnachweis vollst盲ndig erbracht. Ihr habe ein italienischer Handelskammerregisterauszug 眉ber P.R., eine Best盲tigung der USt-Id-Nr. der P.R., die Vollmacht f眉r den Abholer und ein Verbringungsnachweis vorgelegen. Sie habe auch den Personalausweis des Bevollm盲chtigten eingesehen, ihn mit der Bevollm盲chtigung verglichen und die Identit盲t des F festgestellt.
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Rz. 9
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Lieferung der Fahrzeuge ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.
Rz. 10
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen k枚nnen unter den Voraussetzungen des 搂 6a UStG steuerfrei sein.a) Nach 搂 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erf眉llt sind:"鈥 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet bef枚rdert oder versendet,2. der Abnehmer ista) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung f眉r sein Unternehmen erworben hat,b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht f眉r ihr Unternehmen erworben hat, oderc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerberund3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung."
Rz. 11
Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen 驳别尘盲脽 搂 6a Abs. 3 UStG i.V.m. 搂搂 17a ff. UStDV nachzuweisen.
Rz. 12
b) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG).
Rz. 13
Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen danach "鈥 die Lieferungen von Gegenst盲nden im Sinne des Artikels 5, die durch den Verk盲ufer oder durch den Erwerber oder f眉r ihre Rechnung nach Orten au脽erhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder bef枚rdert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beginn des Versands oder der Bef枚rderung der Gegenst盲nde handelt".
Rz. 14
c) Der Unternehmer kann grunds盲tzlich die Steuerfreiheit f眉r die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach 搂 6a Abs. 3 UStG i.V.m. 搂搂 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erf眉llt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 12. Mai 2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.1.c). Kommt der Unternehmer demgegen眉ber den Nachweispflichten nicht oder nur unvollst盲ndig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer 脺berpr眉fung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausr盲umt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger M盲ngel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erf眉llt sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.1.c).
Rz. 15
2. Die Kl盲gerin hat die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen.
Rz. 16
a) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des 搂 6a Abs. 1 UStG 驳别尘盲脽 搂 6a Abs. 3 UStG i.V.m. 搂搂 17a ff. UStDV beleg- und buchm盲脽ig nachzuweisen.
Rz. 17
Der Unternehmer soll dabei 驳别尘盲脽 搂 17a Abs. 2 UStDV in den F盲llen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet bef枚rdert, den Nachweis f眉hren"鈥 1. durch das Doppel der Rechnung (搂搂 14, 14a des Gesetzes),2. durch einen handels眉blichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,3. durch eine Empfangsbest盲tigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie4. in den F盲llen der Bef枚rderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das 眉brige Gemeinschaftsgebiet zu bef枚rdern."
Rz. 18
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung m眉ssen eindeutig und leicht nachpr眉fbar aus der Buchf眉hrung zu ersehen sein (搂 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Rz. 19
Nach 搂 17c Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer regelm盲脽ig Folgendes aufzeichnen:"鈥 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer f眉r den Einzelhandel gebr盲uchlichen Art und Weise erfolgt;鈥9. den Bestimmungsort im 眉brigen Gemeinschaftsgebiet."
Rz. 20
b) Im Streitfall hat die Kl盲gerin den Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht.
Rz. 21
aa) Die Kl盲gerin hat 眉ber die Fahrzeuglieferung keine den 搂搂 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ausgestellt. Die Rechnung enthielt zwar keinen Steuerausweis, jedoch auch nicht den 驳别尘盲脽 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG zus盲tzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Bereits vor der Neuregelung der 搂搂 14, 14a UStG 1999 durch das Steuer盲nderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) war der Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i.S. des 搂 6a UStG ausf眉hrt, seit 1993 驳别尘盲脽 搂 14a Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa).
Rz. 22
Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enth盲lt, kann der Unternehmer ebenso wenig wie mit einer Rechnung 眉ber eine der Differenzbesteuerung nach 搂 25a UStG unterliegende Lieferung ohne den entsprechenden Hinweis (BFH-Urteil vom 30. M盲rz 2006 V R 47/03, BFHE 213, 148, BStBl II 2006, 634, unter II.2.a cc und b) den 驳别尘盲脽 搂 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis f眉r eine innergemeinschaftliche Lieferung f眉hren (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa).
Rz. 23
Ma脽geblich ist insoweit, dass die Mitgliedstaaten 驳别尘盲脽 Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Pflichten vorsehen k枚nnen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu F枚rmlichkeiten beim Grenz眉bertritt f眉hren, wobei vom Lieferanten gefordert werden kann, dass er alle Ma脽nahmen ergreift, die vern眉nftigerweise von ihm verlangt werden k枚nnen, um sicherzustellen, dass der von ihm get盲tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f眉hrt (Urteil des Gerichtshofes der Europ盲ischen Union --EuGH-- vom 27. September 2007 C-409/04 --Teleos u.a.--, Slg. 2007, I-7797, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 774, Rz 64 f.; BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa).
Rz. 24
Zu den Ma脽nahmen, die danach zul盲ssigerweise vom Unternehmer gefordert werden k枚nnen, geh枚rt auch die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Denn ohne derartige Rechnung ergibt sich f眉r den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa). Das Rechnungsdoppel i.S. von 搂 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV dient dabei dadurch dem Nachweis der Voraussetzungen des 搂 6a Abs. 1 UStG, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz geh枚rt. Beides bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenst盲nde erfolgt" (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Rz 23 f., 36 f. und 41; vgl. auch EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-146/05 --Coll茅e--, Slg. 2007, I-7861, UR 2007, 813, Rz 22; vom 27. September 2007 C-184/05 --Twoh International--, Slg. 2007, I-7897, UR 2007, 782, Rz 22; vom 22. April 2010 C-536/08 und C-539/08 --X und Facet Trading--, Slg. 2010, I-3581, BFH/NV 2010, 1225, Rz 30, und vom 7. Dezember 2010 C-285/09 --R--, UR 2011, 15, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2572, Rz 37; BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa).
Rz. 25
bb) Dar眉ber hinaus liegen auch keine 驳别尘盲脽 搂 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV im Abholfall erforderlichen Aufzeichnungen 眉ber die Anschrift des Beauftragten der P.R. vor.
Rz. 26
In der Vollmacht sind lediglich der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort von F vermerkt. Die Anschrift von F ist auch nicht in der Rechnung oder der Verbringungserkl盲rung enthalten. Die Kl盲gerin hat keine Kopie der Ausweispapiere des F gefertigt. Zwar tr盲gt die Kl盲gerin vor, sie habe den Personalausweis des F eingesehen, ihn mit der Bevollm盲chtigung verglichen und die Identit盲t des F festgestellt. Dies gen眉gt jedoch dem Erfordernis einer eindeutigen und leicht nachpr眉fbaren Nachweisf眉hrung (搂 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV) nicht.
Rz. 27
3. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nicht beleg- und buchm盲脽ig nachweisen kann, ist grunds盲tzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (s. oben II.1.c; BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.3.). Ein Sonderfall, bei dem dieses Recht nicht besteht, wie z.B. bei einer T盲uschung 眉ber die Identit盲t des Abnehmers (EuGH-Urteil in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572), liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht vor.
Rz. 28
Nach den f眉r den Senat gleichfalls bindenden Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) steht aber nicht objektiv fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Ohne Rechtsversto脽 konnte das FG dies darauf st眉tzen, dass die Abnehmerin der Lieferung, P.R., nach der Auskunft der italienischen Finanzverwaltung kein Fahrzeugh盲ndler war, der von der Abnehmerin Beauftragte demgegen眉ber im Inland als Fahrzeugh盲ndler t盲tig war und einzelne der zeitgleich von dem Ver盲u脽erer Y gelieferten Fahrzeuge, die ebenfalls in der gemeinsamen Verbringungserkl盲rung enthalten sind, auch nach der Lieferung im Inland zugelassen waren. Dass die Abnehmerin aufgrund einer qualifizierten Best盲tigungsabfrage als Unternehmerin anzusehen war, reicht im Hinblick auf die besonderen Umst盲nde des Streitfalls nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen. F hat nach den Feststellungen des FG die USt-Id-Nr. der P.R. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.3.).
Rz. 29
4. Die Lieferung ist entgegen dem FG-Urteil auch nicht 驳别尘盲脽 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei.
Rz. 30
a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach 搂 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung 驳别尘盲脽 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.4.a).
Rz. 31
F眉r diese Vorschrift besteht zwar keine ausdr眉ckliche Grundlage in der Richtlinie 77/388/EWG. Sie entspricht jedoch der Rechtsprechung des EuGH. Danach sind die zust盲ndigen Beh枚rden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einen gutgl盲ubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenst盲nden belegen, zu verpflichten, sp盲ter Mehrwertsteuer auf diese Gegenst盲nde zu entrichten, wenn die Beweise sich als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, soweit er alle ihm zur Verf眉gung stehenden zumutbaren Ma脽nahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung f眉hrt (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Leitsatz 3; BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.4.a).
Rz. 32
b) Die Steuerfreiheit nach 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach 搂 6a Abs. 3 UStG i.V.m. 搂搂 17a ff. UStDV als Voraussetzung f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81, Leitsatz 2). Ma脽geblich ist hierf眉r die formelle Vollst盲ndigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben sch眉tzt (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.4.b).
Rz. 33
Im Streitfall ist zu ber眉cksichtigen, dass der Beleg- und Buchnachweis in mehrfacher Hinsicht unvollst盲ndig ist. Denn die Kl盲gerin hat keine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erteilt; weiter liegen auch keine Aufzeichnungen 眉ber die Anschrift des beauftragten Sohnes der Abnehmerin vor (s. oben II.2.b). Die Kl盲gerin hat daher nicht alle ihr zur Verf眉gung stehenden zumutbaren Ma脽nahmen ergriffen, um eine objektive Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschlie脽en, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob ihr ein subjektiver Vorwurf zu machen ist. Dass der Kl盲gerin eine qualifizierte Best盲tigungsabfrage zur USt-Id-Nr. der Abnehmerin vorlag, ersetzt das Fehlen des Beleg- und Buchnachweises nicht (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.4.b).
Rz. 34
5. Das FG hat danach die Steuerfreiheit der Lieferung zu Unrecht bejaht. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die Kl盲gerin die Steuerfreiheit nach 搂 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht beanspruchen kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2964490 |
BFH/NV 2012, 1188 |