听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichspflicht unter zusammenveranlagten Eheleuten gem. 搂 426 Abs. 1 BGB als Nachlassverbindlichkeit
听
Leitsatz (amtlich)
1. Aus einer jahrelangen 脺bung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schlie脽en (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach 搂 426 Abs. 1 BGB abzusehen.
2. Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begr眉ndung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.
听
Normenkette
BGB 搂听426 Abs. 1, 搂听1360b; AO 1977 搂 44 Abs. 1 S. 1; ErbStG 搂 10 Abs. 5 Nr. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist testamentarischer Alleinerbe seiner 1987 verstorbenen Ehefrau. Die Eheleute, die beide als Rechtsanw盲lte t盲tig waren, lebten in G眉tertrennung, lie脽en sich aber zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Die geschuldeten Einkommensteuern wurden jeweils allein vom Kl盲ger gezahlt. Mit seiner Erbschaftsteuererkl盲rung machte er daraus gegen die Erblasserin Ausgleichsanspr眉che als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die er auf die Einkommensteuern der Jahre 1978 bis 1986 beschr盲nkte. Bei einer Aufteilung der f眉r diese Jahre insgesamt gezahlten Steuern im Verh盲ltnis der von beiden Eheleuten erzielten Eink眉nfte w盲re auf die Ehefrau der nunmehr geltend gemachte Betrag entfallen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erkannte abziehbare Verbindlichkeiten nicht an und setzte mit ge盲ndertem Bescheid vom 17. April 1997 die Erbschaftsteuer auf 118 492 DM fest. Einspruch und Klage blieben insoweit erfolglos. Mit der Klage hatte der Kl盲ger den bei einer Aufteilung auf die Ehefrau entfallenden Betrag neu berechnet und war dabei auf eine Summe von 504 400 DM gelangt.
Auch das Finanzgericht (FG) erkannte die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten nicht an. Zwar k枚nne bei einer Zusammenveranlagung der Eheleute dem Ehegatten ein Ausgleichsanpruch daraus erwachsen, dass er im Au脽enverh盲ltnis zu den Steuerbeh枚rden einen h枚heren Steuerbetrag aufbringe, als im Innenverh盲ltnis zum anderen Ehegatten auf ihn entfiele; solle sich daraus jedoch ein Ausgleichsanspruch ergeben, erforderte dies den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den Ehegatten. Der Vertragsabschluss sei zudem nachzuweisen. Ein solcher Nachweis sei deshalb erforderlich, weil die Steuerzahlung des einen Ehegatten f眉r den anderen grunds盲tzlich den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S. des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) erf眉lle und die Zuwendung nur dann nicht unentgeltlich erfolge, wenn sie mit einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung zusammenh盲nge. Der Nachweis sei im Streitfall nicht gef眉hrt worden.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger fehlerhafte Anwendung des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowie der 搂搂 88 und 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FG habe dem 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu Unrecht die Wirkung einer gesetzlichen Vermutung dahin gehend beigemessen, dass Leistungen des einen Ehegatten f眉r den anderen stets solange als freigebige Zuwendungen zu gelten h盲tten, wie nicht durch schriftliche Vereinbarungen Gegenleistungen oder Ausgleichsanspr眉che begr眉ndet werden. Daraus ergebe sich entgegen den 搂搂 88 und 90 AO 1977 eine Beweislastumkehr zuungunsten des Steuerpflichtigen.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Erbschaftsteuerbescheide vom 27. November 1992 und 17. April 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1997 die Erbschaftsteuer auf 45 824 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
Aus der jahrelangen 脺bung der Eheleute, wonach der Kl盲ger die von beiden geschuldeten Einkommensteuern allein getragen hat, ist auf den beiderseitigen Willen zu schlie脽en, von einem Ausgleich nach 搂 426 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzusehen. Wer diesem Schluss aus einem solcherma脽en konkludenten Verhalten nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begr眉ndung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen. Dieser Nachweis ist im Streitfall nicht erbracht.
1. Der Abzug einer vom Erblasser herr眉hrenden Schuld 驳别尘盲脽 搂 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt deren rechtliches Bestehen voraus. Kommt es als Folge des Erbganges zur Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben, wie vom Kl盲ger geltend gemacht, so gilt das Schuldverh盲ltnis entgegen 搂 429 Abs. 3 i.V.m. 搂 425 Abs. 2 BGB 驳别尘盲脽 搂 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen.
Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind 驳别尘盲脽 搂 44 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 Gesamtschuldner der dabei festgesetzten Steuern. Als Gesamtschuldner schuldet jeder Ehegatte 驳别尘盲脽 Satz 2 der Vorschrift die gesamte Leistung. Erf眉llt ein Ehegatte die Schuld vollen Umfangs, hat er 驳别尘盲脽 搂 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in H枚he der H盲lfte des Schuldbetrages, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck des Rechtsverh盲ltnisses oder aus der Natur der Sache ergeben (so Urteile des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 13. April 2000 IX ZR 372/98, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 2000, 1944, unter II. 2. b aa, sowie vom 20. M盲rz 2002 XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570).
Zu einer abweichenden Bestimmung kann es auch auf Grund konkludenten Verhaltens kommen (vgl. dazu Kramer in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 1993, Vor 搂 116 Anm. 21, 22). Nach der Rechtsprechung des BGH ist aus der st盲ndigen 脺bung der Eheleute, wonach stets der eine Ehegatte die im Wege der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuer zahlt, der Schluss zu ziehen, dass er die Steuer auch im Innenverh盲ltnis allein tragen soll (so BGH in NJW 2002, 1570). Dem schlie脽t sich der Senat unter Ber眉cksichtigung des Rechtsgedankens aus 搂 1360b BGB an. Diese Grunds盲tze sind nicht auf Eheleute, von denen nur einer Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit erzielt, beschr盲nkt. Zwar entspricht es dann, wenn beide Ehegatten Eink眉nfte aus selbst盲ndiger T盲tigkeit erzielen, den ehelichen Lebensverh盲ltnissen mehr, dass beide im Verh盲ltnis ihrer jeweiligen Einkommen die Gesamtschulden tragen (so BGH in NJW 2000, 1944); verfahren sie aber gleichwohl anders, l盲sst diese Handhabung auch unter selbst盲ndig t盲tigen Eheleuten den Schluss zu, dass sie auf einen internen Ausgleich verzichten (vgl. BGH in NJW 2002, 1570).
2. Dieser Schluss aus der jahrelangen 脺bung der Eheleute w盲re im Streitfall nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kl盲ger eine anderslautende Vereinbarung mit der Ehefrau nachgewiesen h盲tte, wonach bez眉glich der gemeinsam geschuldeten, aber von ihm gezahlten Steuern ein interner Ausgleich habe erfolgen sollen. Dies ist jedoch nach den f眉r das Revisionsgericht bindenden und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) nicht geschehen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 902039 |
BFH/NV 2003, 566 |
BStBl II 2003, 267 |
BFHE 2003, 413 |
BFHE 200, 413 |
BB 2003, 622 |
DB 2003, 644 |
DStRE 2003, 483 |
HFR 2003, 480 |