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Leitsatz (amtlich)
1. Die Revision des FA ist zul盲ssig, wenn das FG aufgrund einer Fortsetzungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse des Kl盲gers anerkannt hat, den Verwaltungsakt f眉r rechtswidrig erkl盲rt hat und die 眉brigen Voraussetzungen f眉r die Zul盲ssigkeit einer Revision gegeben sind.
2. Die Geltendmachung der erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b EStG 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, da脽 der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung nach einem R眉cktritt von einem Kauf- und 脺bereignungsvertrag erneut erworben hat.
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Normenkette
EStG 1977 搂 7b; AO 1977 搂 42; FGO 搂 100 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist kaufm盲nnische Angestellte. Sie hatte am 30. Dezember 1976 mit der Wohnungsbau GmbH A einen notariellen Kauf- und 脺bereignungsvertrag 眉ber das im Wohnungsgrundbuch von B Bl.0100 eingetragene Wohnungseigentum Nummer 3 geschlossen. Der Kaufpreis betrug 63 800 DM. In 搂 7 des Vertrags hatten die Vertragschlie脽enden die Auflassung erkl盲rt. Nach 搂 4 und 搂 5 des Vertrags ging der Besitz an der Eigentumswohnung am Tag des Vertragsschlusses auf die Kl盲gerin 眉ber. 搂 8 des Vertrags lautete u. a. wie folgt: "Der Vertrag soll nur dann g眉ltig sein, wenn der Erwerber Steuerverg眉nstigungen f眉r Ersterwerber erh盲lt. Sollten die Steuerverg眉nstigungen nicht gew盲hrt werden, beh盲lt sich die Erschienene zu 2)" -- das ist die Kl盲gerin -- "vor, von diesem Vertrag zur眉ckzutreten."
In der Einkommensteuererkl盲rung 1976 hat die Kl盲gerin erh枚hte Absetzungen nach 搂 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Anschaffungskosten der Wohnung als Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) hat den Verlust nicht ber眉cksichtigt, weil die Wohnungsbau GmbH A die Wohnung zuvor bereits einem anderen Erwerber verkauft hatte, so da脽 die Kl盲gerin nicht Ersterwerberin sei. Den wegen der Ablehnung der erh枚hten Absetzungen erhobenen Einspruch gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1976 hat die Kl盲gerin am 19. August 1977 zur眉ckgenommen.
Mit Schreiben vom 26. August 1977 hat die Kl盲gerin der Wohnungsbau GmbH A mitgeteilt, das FA habe die in dem Vertrag vom 30. Dezember 1976 zugesicherten Eigenschaften der Eigentumswohnung nicht anerkannt. Da sie den Vertrag ordnungsgem盲脽 erf眉llt habe, bitte sie ebenfalls um Vertragseinhaltung. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1977 an die Wohnungsbau GmbH A erkl盲rte die Kl盲gerin den R眉cktritt vom Vertrag. Noch am gleichen Tag schlo脽 die Kl盲gerin mit der Wohnungsbau GmbH A einen Kauf- und 脺bereignungsvertrag 眉ber dieselbe Eigentumswohnung, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 30. Dezember 1976.
Am 29. Dezember 1977 stellte die Kl盲gerin beim FA einen Antrag auf Lohnsteuererm盲脽igung 1978. Sie beantragte, ihr auf die Anschaffungskosten der mit Vertrag vom 10. Oktober 1977 erworbenen Eigentumswohnung die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b EStG 1977 zu gew盲hren und den sich daraus ergebenden Verlust von 3 116 DM als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 1978 ab, weil die Kl盲gerin nicht Ersterwerberin der Wohnung sei.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl盲gerin Klage. Das Finanzgericht (FG) stellte, nachdem die Kl盲gerin ihren Antrag umgestellt hatte, fest, da脽 der Bescheid und die Einspruchsentscheidung, mit denen das FA die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 1978 der Kl盲gerin abgelehnt hatte, rechtswidrig sind. Das FG f眉hrt aus, der Kl盲gerin st眉nden die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b Abs. 1 EStG 1977 zu, da sie durch den Vertrag vom 10. Oktober 1977 eine Eigentumswohnung erworben habe. Abweichend von der bis einschlie脽lich 1976 geltenden Fassung k枚nne nach 搂 7 b Abs. 1 EStG 1977 nicht nur der Ersterwerber, sondern jeder Erwerber eines beg眉nstigten Objekts die erh枚hten Absetzungen in Anspruch nehmen. Die Gew盲hrung der erh枚hten Absetzungen sei nicht durch 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 EStG 1977 ausgeschlossen. Die aus dem R眉cktritt vom urspr眉nglichen Vertrag folgenden Rechtswirkungen seien nicht mit einer Ver盲u脽erung i. S. des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 EStG 1977 gleichzusetzen. Die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung seien nach 搂 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen. Die Kl盲gerin habe ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 und des 搂 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Es h盲lt daran fest, da脽 die Kl盲gerin keinen Anspruch auf erh枚hte Absetzungen habe. Der R眉cktritt vom Vertrag sei zivil- und steuerrechtlich als Ver盲u脽erung zu werten, so da脽 es sich bei dem neuerlichen Kaufvertrag vom 10. Oktober 1977 um eine Anschaffung nach vorhergegangener Ver盲u脽erung i. S. des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 handele. Davon abgesehen sei der R眉cktritt von einem Vertrag mit sofortigem Neuabschlu脽 zu den gleichen Bedingungen eine b眉rgerlichrechtlich ungew枚hnliche Gestaltung zur Erreichung eines bereits erzielten Ergebnisses, so da脽 auch 搂 42 AO 1977 der Gew盲hrung der erh枚hten Absetzungen entgegenstehe.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. Sie ist weiter der Auffassung, da脽 sie Anspruch auf die erh枚hten Absetzungen habe.
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Die Revision ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da脽 der Kl盲gerin erh枚hte Absetzungen nach 搂 7 b EStG 1977 zu gew盲hren sind.
1. Die Revision ist zul盲ssig. Mit Recht hat das FG die Klage f眉r zul盲ssig erachtet, obwohl im Zeitpunkt seines Urteils die Ber眉cksichtigung eines in der Lohnsteuerkarte 1978 vermerkten Steuerfreibetrags durch den Arbeitgeber nach 搂 42b Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr m枚glich gewesen ist. Die Kl盲gerin konnte ihren auf eine Verpflichtung des FA gerichteten Klageantrag nach 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf einen Feststellungsantrag des Inhalts umstellen, da脽 der vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, da sie an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650; vom 16. April 1980 VI R 7/77, BFHE 130, 388, BStBl II 1980, 512; vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).
搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO l盲脽t die Feststellung, da脽 der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, nur zu, wenn der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das Interesse des Beklagten an der Feststellung reicht regelm盲脽ig nicht aus (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 113 Anm. 16; Eyermann/Fr枚hler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., 搂 113 Rdnr. 49; Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 113 Rdnr. 50).
Hieraus l盲脽t sich indessen nicht folgern, da脽 der Revision des FA das Rechtsschutzbed眉rfnis fehlt. Das vor dem FG unterlegene FA verfolgt im Revisionsverfahren nicht einen eigenen Antrag aus 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, sondern begehrt zu 眉berpr眉fen, ob das FG zu Recht zugunsten der Kl盲gerin einen Fall des 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO angenommen hat.
2. Die Revision ist nicht begr眉ndet.
a) Nach 搂 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG 1977 kann bei im Inland belegenen Einfamilienh盲usern, Zweifamilienh盲usern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dienen, abweichend von 搂 7 Abs. 4 und 5 EStG der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v. H. der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v. H. der Anschaffungskosten absetzen. Die erh枚hten Absetzungen k枚nnen nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Geb盲ude oder an einer Eigentumswohnung nach einer fr眉heren Ver盲u脽erung durch ihn wieder anschafft (搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977). Die Vorschriften des 搂 7 b EStG 1977 sind erstmals bei Einfamilienh盲usern, Zweifamilienh盲usern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt oder durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft worden sind (搂 52 Abs. 10a EStG i. d. F. des Gesetzes vom 11. Juli 1977, BGBl I 1977, 1213; 搂 52 Abs. 10 EStG 1977).
Die Kl盲gerin kann nach diesen Vorschriften erh枚hte Absetzungen von den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung geltend machen. Die Voraussetzungen des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977, der die erh枚hten Absetzungen ausschlie脽t, wenn der Erwerber das beg眉nstigte Objekt nach einer fr眉heren Ver盲u脽erung wieder anschafft, sind nicht gegeben. Ob das Objekt dem Steuerpflichtigen fr眉her einmal zuzurechnen war (in diesem Sinne offenbar S枚ffing, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1977, 313, 319) oder fr眉her geh枚rt hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der eine andere Auslegung nicht zul盲脽t, nicht entscheidend. Auf die Zurechnung kommt es an, wenn das Geb盲ude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war (搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG 1977).
b) Die Anwendung des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kauf- und 脺bereignungsvertrag vom 30. Dezember 1976 unter der Bedingung stand, da脽 der Kl盲gerin die Steuerverg眉nstigungen f眉r Ersterwerber gew盲hrt w眉rden. 搂 8 Satz 1 des Vertrags k枚nnte zwar dahin ausgelegt werden, da脽 der Vertrag unter einer derartigen Bedingung geschlossen worden ist. Aus dem nachfolgenden Satz 2 ergibt sich jedoch, da脽 die Kl盲gerin lediglich ein R眉cktrittsrecht hatte, wenn ihr die Steuerverg眉nstigungen nicht gew盲hrt werden sollten. In diesem Sinne haben die Kl盲gerin und die Wohnungsbau GmbH A den Vertrag auch gehandhabt, in dem die Kl盲gerin vom ersten Vertrag zur眉cktrat und einen neuen Vertrag abschlo脽.
c) Der R眉cktritt der Kl盲gerin vom Vertrag vom 30. Dezember 1976 ist nicht als Ver盲u脽erung i. S. des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 anzusehen.
搂 7 b EStG 1977 bestimmt nicht n盲her, was als Ver盲u脽erung i. S. dieser Vorschrift anzusehen ist. Der Begriff wird auch in der Begr眉ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 8/286) und im Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Bundestags (BT-Drucks. 8/463) nicht erl盲utert. Rechtsprechung und Schrifttum haben hierzu bisher ebenfalls nicht eindeutig Stellung genommen.
Das Einkommensteuergesetz verwendet den Begriff der Ver盲u脽erung auch an anderer Stelle des Gesetzes, so z. B. in den 搂搂 6 b, 14, 14a, 16, 17, 23, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w. Er wird weder in 脺bereinstimmung mit dem b眉rgerlich-rechtlichen Begriff der Ver盲u脽erung (vgl. 搂搂 135 bis 137, 929, 932 des B眉rgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) noch innerhalb des Einkommensteuergesetzes einheitlich ausgelegt.
Als Ver盲u脽erung i. S. der 搂搂 6 b und 17 EStG wird im allgemeinen die 脺bertragung des b眉rgerlich-rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut gegen Entgelt verstanden (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1976 IV R 210/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145; vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; Abschn. 41 a Abs. 8 der Einkommensteuer-Richtlinien -- EStR --). Demgegen眉ber wird bei Anwendung des 搂 23 EStG nicht auf den dinglichen 脺bertragungsakt, sondern grunds盲tzlich auf den schuldrechtlichen Vertrag abgestellt (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1981 VIII R 125/79, BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618; vom 2. Februar 1982 VIII R 3/79, BFHE 135, 442, BStBl II 1982, 459). Die schuldrechtlichen Vertr盲ge sollen offenbar auch f眉r die Fristberechnung nach 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EStG 1977 ma脽gebend sein (Abschn. 61 Nr. 2 Satz 6 EStR).
搂 52 Abs. 10 EStG 1977 bestimmt, da脽 f眉r die erstmalige Anwendung des 搂 7 b EStG 1977 der Abschlu脽 des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts, mit dem das beg眉nstigte Objekt angeschafft wird, ma脽gebend ist (vgl. hierzu n盲her BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 59/81, BFHE 135, 300, BStBl II 1982, 390). Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin nur eine Regelung f眉r die erstmalige Anwendung des 搂 7 b EStG 1977 zu sehen ist oder ob ihr entnommen werden kann, da脽 f眉r die Anwendung des 搂 7 b EStG 1977 allgemein auf die schuldrechtlichen Vertr盲ge abzustellen ist, denen die Anschaffung oder Ver盲u脽erung zugrunde liegt. Selbst wenn man das Schwergewicht auf den dinglichen 脺bertragungsakt legt, kann nach Auffassung des Senats bei der Anwendung des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 nicht unber眉cksichtigt bleiben, da脽 ein R眉cktritt vom schuldrechtlichen Vertrag erfolgt ist.
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den R眉cktritt vorbehalten, so sind die Parteien nach 搂 346 BGB verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zur眉ckzugew盲hren, wenn der R眉cktritt erfolgt.
Durch den R眉cktritt entsteht ein Abwicklungsverh盲ltnis, dessen Rechtsnatur umstritten ist. Die fr眉her herrschende Meinung sah im R眉cktritt einen Erl枚schenstatbestand und in dem Abwicklungsverh盲ltnis ein gesetzliches Schuldverh盲ltnis. Die neuere Lehre betrachtet das Abwicklungsverh盲ltnis dagegen als eine Umgestaltung des urspr眉nglichen Vertragsverh盲ltnisses durch die Parteien, als eine durch den R眉cktritt bedingte Modifikation des urspr眉nglichen Vertragsverh盲ltnisses, weil hierdurch f眉r die Rechtsfolgen des R眉cktritts eine befriedigendere Erkl盲rung gegeben werden kann (Nachweise 眉ber den Stand der Meinungen: Jan脽en, M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Rdnr. 29 ff., vor 搂 346; Ermann/Westermann, Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., 搂 346 Rdz. 4 ff.; Jauernig/Vollkommer, Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 搂 346 Anm. 1). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt der neueren Auffassung nahe (vgl. Urteile vom 14. Januar 1955 V ZR 109/53, BGHZ 16, 153; vom 22. Mai 1978 III ZR 13/76, BGHZ 71, 322, 328; vom 26. Oktober 1978 VII ZR 71/76, BGHZ 72, 246, 248).
Gleichg眉ltig, ob man der 盲lteren oder neueren Lehre folgt, ist die R眉ckgew盲hr der empfangenen Wirtschaftsg眉ter Rechtsfolge des geschlossenen Vertrags. Dies hat nach Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf einen bereits erfolgten dinglichen 脺bertragungsakt, so da脽 die R眉ckgew盲hr eines Wirtschaftsguts nicht als neue Ver盲u脽erung des Wirtschaftsguts durch den urspr眉nglichen Erwerber und als neuer Erwerb durch den urspr眉nglichen Ver盲u脽erer zu werten ist. Die R眉ckgew盲hr ist vielmehr bei Anwendung des 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977 als R眉ckg盲ngigmachung der urspr眉nglichen Ver盲u脽erung zu behandeln (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 15. Oktober 1965 VI 192/65 U, BFHE 83, 576, BStBl III 1965, 709; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 16 EStG Rz. 194; Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 16 Anm. 59).
Das FG ist von diesen Grunds盲tzen ausgegangen. Es hat mit Recht dargelegt, da脽 搂 7 b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG 1977, der die Gew盲hrung erh枚hter Absetzungen nach einer fr眉heren Ver盲u脽erung ausschlie脽t, dem Begehren der Kl盲gerin auf Inanspruchnahme erh枚hter Absetzungen nicht entgegensteht.
Der Auffassung des FA, da脽 die wirtschaftliche Betrachtungsweise dieser Beurteilung entgegensteht, kann nicht gefolgt werden. Gerade die wirtschaftliche Betrachtung gebietet, wie das FG mit Recht hervorgehoben hat, davon auszugehen, da脽 die mit dem Kaufund 脺bereignungsvertrag vom 30. Dezember 1976 erstrebten Folgen aufgrund des R眉cktritts nicht eintreten.
d) Die Gew盲hrung der erh枚hten Absetzungen wird nicht durch 搂 42 AO 1977 ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift kann das Steuergesetz durch Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Mi脽brauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg盲ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. 搂 42 AO 1977 kann nicht dazu dienen, Rechtsfolgen zu verhindern, die durch eine genauere Fassung eines Ausschlu脽tatbestandes h盲tten vermieden werden k枚nnen. Die Vorschrift hindert den Steuerpflichtigen nicht, seine Verh盲ltnisse so zu gestalten, wie dies f眉r ihn steuerlich am g眉nstigsten ist, solange er nicht die Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts mi脽braucht.
Die Kl盲gerin hat unmittelbar nach dem R眉cktritt vom ersten Kauf- und 脺bereignungsvertrag einen neuen Vertrag mit der Wohnungsbau GmbH A 眉ber dieselbe Wohnung zu den gleichen Bedingungen geschlossen. Auf diese Weise wollte sie erreichen, da脽 sie in den Genu脽 der erh枚hten Absetzungen kommt, weil die Eigentumswohnung nunmehr nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1976 angeschafft wurde. In dieser Handhabung ist kein Mi脽brauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts zu sehen.
Die Vereinbarung eines R眉cktrittsrechts f眉r den Fall, da脽 die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b EStG nicht gew盲hrt werden, ist keine ungew枚hnliche Gestaltung, denn die Kl盲gerin vereinbarte damit etwas, was ihr im wirtschaftlichen Ergebnis auch nach den Vorschriften des BGB zusteht. Nach 搂 463 BGB kann der K盲ufer einer Sache, wenn dieser eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterf眉llung verlangen. Die Gew盲hrung erh枚hter Absetzungen nach 搂 7 b EStG ist eine zusicherungsf盲hige Eigenschaft i. S. des 搂 463 BGB (BGH-Urteil vom 19. Dezember 1980 V ZR 185/79, Betriebs-Berater 1981, 578).
Die Vereinbarung des R眉cktrittsrechts ist auch nicht deshalb ungew枚hnlich, weil die endg眉ltige Wirksamkeit des Vertrags von der steuerlichen Auswirkung abh盲ngig gemacht wurde. In einer derartigen Vereinbarung ist keine mi脽br盲uchliche Rechtsgestaltung zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1961 IV 352/59 U, BFHE 74, 297, BStBl III 1962, 112; Begr眉ndung des Entwurfs einer Abgabenordnung 1974 -- EAO 1974 --, BT-Drucks. VI/1982, 155, wo ausgef眉hrt wird, da脽 steuerlich wirksame Steuerklauseln zur Anwendung des 搂 156 Satz 1 Nr. 2 EAO 1974, der 搂 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entspricht, f眉hren k枚nnen).
Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts wurden von der Kl盲gerin auch nicht dadurch mi脽braucht, da脽 sie nach dem R眉cktritt vom ersten Vertrag einen neuen Vertrag 眉ber die Eigentumswohnung zu den gleichen Bedingungen abschlo脽. Sie hatte das mit dem ersten Vertrag erstrebte Ziel -- Gew盲hrung der erh枚hten Absetzungen nach 搂 7 b EStG -- nicht erreicht. Ihr konnte nicht verwehrt werden, durch einen Neuabschlu脽 von der durch das 脛nderungsgesetz vom 11. Juli 1977 geschaffenen M枚glichkeit Gebrauch zu machen, da脽 auch der Erwerber einer Eigentumswohnung erh枚hte Absetzungen nach 搂 7 b EStG 1977 in Anspruch nehmen kann. Sie hatte den R眉cktrittsvorbehalt lange Zeit vor Bekanntwerden der Pl盲ne 眉ber die Erweiterung des 搂 7 b EStG 1977 vereinbart. Durch die vertraglichen Gestaltungen erlangte die Kl盲gerin keine steuerlichen Vorteile, die 眉ber das hinausgehen, was seit der 脛nderungsnovelle jeder Erwerber von Eigentumswohnungen in Anspruch nehmen kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74576 |
BStBl II 1983, 315 |
BFHE 1982, 456 |