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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Ausschlussfrist des 搂听66 Abs. 3 EStG 1990
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Leitsatz (NV)
搂 66 Abs. 3 EStG 1990, wonach Kindergeld r眉ckwirkend nur f眉r die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enth盲lt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Vorschrift ist als verfassungsgem盲脽 anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109).
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Normenkette
EStG 1990 搂 66 Abs. 3; EStG 1998 搂听52 Abs. 32b, 搂听67; AO 1977 搂搂听89, 110; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听6 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG N眉rnberg (EFG 2000, 953) |
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Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) f眉r seinen Sohn S r眉ckwirkend Kindergeld zu zahlen ist. Der Kl盲ger beantragte am 6. Februar 1998 bei der Familienkasse des Arbeitsamts B die Festsetzung des Kindergelds f眉r seinen Sohn S (geb. am 鈥 September 1978) f眉r den Zeitraum Januar 1996 bis September 1996. Nach der Ausbildungsbescheinigung vom 23. August 1994 befand sich der Sohn ab 1. September 1994 bis 28. Februar 1998 in Berufsausbildung zum Industriemechaniker in B. Die monatliche Ausbildungsverg眉tung lt. Ausbildungsbescheinigung betrug ab 1. September 1994: 970 DM, ab 1. September 1995: 1 057 DM und ab 1. September 1996: 1 175 DM. Bis einschlie脽lich September 1994 hatte die Ehefrau des Kl盲gers das Kindergeld f眉r den Sohn S bezogen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Februar 1998 ab, da bei einer Antragstellung nach dem 31. Dezember 1997 r眉ckwirkend l盲ngstens ab Juli 1997 Kindergeld gezahlt werden k枚nne (搂 52 Abs. 32 b des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥 1998). F眉r weiter zur眉ckliegende Monate bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 953, ver枚ffentlicht.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Die Antragsfrist von nur sechs Monaten sei verfassungswidrig. Sie treffe 鈥晆nter Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)鈥 nur Eltern, bei denen wegen ihres geringen Einkommens der Kinderfreibetrag zu keiner steuerlichen Entlastung f眉hre. Dagegen k枚nnten sich Eltern mit einem entsprechend hohen Einkommen, bei denen das Existenzminimum des Kindes durch den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde, mit der Abgabe ihrer Einkommensteuererkl盲rung Zeit lassen. Da das Kindergeld nach dem Willen des Gesetzgebers der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes diene, best眉nden dar眉ber hinaus grunds盲tzliche Bedenken gegen die Antragsgebundenheit des Kindergeldes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei das Existenzminimum der Familie von Gesetzes wegen zu gew盲hrleisten.
Im 脺brigen betreffe 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. nach zutreffender Ansicht des FG Hamburg (Urteil vom 9. Oktober 1998 I 1170/97, EFG 1999, 35) nur Erstantr盲ge. Der Kl盲ger bzw. seine Ehefrau h盲tten aber f眉r dasselbe Kind bereits vorher Kindergeld bezogen.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. M盲rz 1998 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung eines Kindergeldes f眉r die Monate Januar bis September 1996 zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kl盲ger f眉r den Zeitraum von Januar bis September 1996 kein Anspruch auf Kindergeld f眉r seinen Sohn S nach 搂搂 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S盲tze 1 und 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 3 EStG zusteht.
1. Der Kindergeldanspruch des Kl盲gers f眉r die Monate Januar bis September 1996 ist durch 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird das Kindergeld r眉ckwirkend nur f眉r die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. F眉r weiter zur眉ckliegende Zeitr盲ume ist das Kindergeld demgem盲脽 auch dann nicht zu zahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im 脺brigen vorliegen. Der Gesetzgeber hat 搂 66 Abs. 3 EStG zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1998 aufgehoben; die Vorschrift ist jedoch nach 搂 52 Abs. 32 b EStG 1998 letztmals f眉r das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag r眉ckwirkend l盲ngstens bis einschlie脽lich Juli 1997 gezahlt werden kann. Durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Geltung des 搂 66 Abs. 3 EStG f眉r die Jahre 1996 und 1997 nicht durch einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag umgangen werden kann (BTDrucks 13/8994, 76). Da der Kl盲ger den Antrag auf r眉ckwirkende Bewilligung von Kindergeld f眉r die Monate Januar bis September 1996 erst im Februar 1998 gestellt hat, ist sein Anspruch auf Kindergeld f眉r diesen Zeitraum ausgeschlossen.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (搂 110 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥) kommt wegen der Vers盲umung der Frist des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. nicht in Betracht. Bei der in 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. genannten Antragsfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist i.S. des 搂 110 AO 1977, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99 (BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109) und nimmt wegen der Begr眉ndung auf die Ausf眉hrungen in diesem Urteil Bezug.
3. Der Anwendung des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Kl盲gers f眉r den Sohn S bis zum 1. September 1994 Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bezogen hat. Die Bewilligung des Kindergeldes an die Ehefrau des Kl盲gers ist durch Bescheid vom 25. August 1994 aufgehoben worden. Zur Geltendmachung des f眉r den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. September 1996 bestehenden Anspruchs auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG war deshalb ein erneuter Antrag erforderlich (搂 67 EStG). Nach 搂 78 EStG a.F. galt Kindergeld zum 1. Januar 1996 nur dann als nach den Vorschriften des EStG festgesetzt, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nach sozialrechtlichen Vorschriften gew盲hrt worden war (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 VI B 187/00, BFH/NV 2001, 775, m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Kl盲gers ist die Anwendung des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. nicht auf die F盲lle beschr盲nkt, in denen f眉r ein Kind erstmals Kindergeld beantragt wird. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass sie nur Erstantr盲ge erfasst, wird weder durch den Wortlaut noch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gest眉tzt. Der Kl盲ger kann sich f眉r seine Auffassung nicht auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1999, 35, berufen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Berechtigte f眉r denselben Zeitraum erneut einen Antrag auf Kindergeld gestellt, nachdem die Beh枚rde den Bescheid 眉ber die Bewilligung des Kindergeldes f眉r diesen Zeitraum r眉ckwirkend aufgehoben hatte. Nur f眉r diesen 鈥昲ier offensichtlich nicht gegebenen鈥 Fall eines erneuten Antrags f眉r denselben Bewilligungszeitraum hat das FG Hamburg in EFG 1999, 35 die Anwendung des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. abgelehnt.
4. Die Antragsfrist des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. (搂 52 Abs. 32 b EStG 1998) ist mit der Verfassung vereinbar.
a) Sie verletzt im Regelfall nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eltern, bei denen die Freistellung des Existenzminimums durch das Kindergeld bewirkt wird, werden im Vergleich zu Eltern, bei denen wegen der H枚he ihres Einkommens das Existenzminimum des Kindes durch den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird, nicht willk眉rlich schlechter gestellt. Zwar trifft es zu, dass der Kinderfreibetrag bis zum Ablauf der f眉r die Einkommensteuerveranlagung ma脽geblichen vierj盲hrigen Festsetzungsfrist (搂 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) ber眉cksichtigt werden kann, w盲hrend der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld f眉r zur眉ckliegende Monate nach 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. erlischt, wenn er nicht sp盲testens innerhalb von sechs Monaten bei der zust盲ndigen Beh枚rde geltend gemacht wird (搂 47 AO 1977). Diese unterschiedliche Regelung ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum damit nicht 眉berschritten. Es ist nicht evident sachwidrig, wenn f眉r einen Antrag auf Kindergeld andere Fristen gelten als f眉r eine Einkommensteuerveranlagung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15. September 1998 V 499/98, EFG 1999, 181). Zwischen beiden Verfahren bestehen erhebliche Unterschiede, die es rechtfertigen, ihre Durchf眉hrung von der Beachtung unterschiedlicher Fristen abh盲ngig zu machen. Das Kindergeld wird als Steuerverg眉tung ohne R眉cksicht auf die steuerlichen Verh盲ltnisse des Antragstellers gew盲hrt, w盲hrend f眉r eine Einkommensteuerveranlagung alle einkommensteuerrechtlich relevanten Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen f眉r den betreffenden Veranlagungszeitraum zu ermitteln sind. F眉r die Festsetzung der Einkommensteuer ist deshalb eine l盲ngere Frist erforderlich als f眉r den Antrag auf Kindergeld. Das Vorliegen der Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung des Kindergeldes kann im Allgemeinen ohne besonderen Aufwand festgestellt werden. Der Kindergeldberechtigte ist im Regelfall auch nicht gehindert, den Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten bei der Beh枚rde einzureichen. Ob eine l盲ngere Antragsfrist zweckm盲脽iger gewesen w盲re, hat der Senat nicht zu pr眉fen. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, bei der Regelung eines bestimmten Sachverhalts die zweckm盲脽igste und gerechteste L枚sung zu w盲hlen. Sein Gestaltungsspielraum ist erst dann 眉berschritten, wenn ein sachlicher Grund f眉r die gesetzliche Differenzierung fehlt.
b) Die Anwendung des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. kann allerdings in Ausnahmef盲llen zu sachwidrigen Ergebnissen f眉hren, wenn Kindergeld f眉r ein 眉ber 18 Jahre altes Kind beantragt wird und sich erst in der zweiten Jahresh盲lfte herausstellt, dass die Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes 鈥昬ntgegen der Prognose zu Beginn des Jahres鈥 den in 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Grenzbetrag (1996: 12 000 DM) unterschreiten. In einem solchen 鈥昲ier offensichtlich nicht gegebenen鈥 H盲rtefall kommt eine Billigkeitsma脽nahme nach 搂 163 i.V.m. 搂 155 Abs. 4 AO 1977 in Betracht, ohne dass die Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. durch die unbilligen Auswirkungen in einem atypischen Fall in Frage gestellt w眉rde (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, 672; BFH-Urteil in BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109).
c) 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. verst枚脽t auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er dieses Gebot, das u.a. die steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums aller Familienangeh枚rigen umfasst, verwirklichen will. Nach geltendem Recht wird das Existenzminimum von Kindern durch den Kinderfreibetrag (搂 32 EStG) oder das Kindergeld (搂搂 62 ff. EStG) von der Einkommensteuer freigestellt. Bei der n盲heren Ausgestaltung dieser Anspr眉che bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, ihre Realisierung an die Beachtung von Fristen, auch von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen, zu kn眉pfen. Schon im Interesse einer verl盲sslichen Haushaltsplanung muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, das Erl枚schen von Anspr眉chen innerhalb angemessener Frist vorzusehen (Seewald/Felix, Kindergeldrecht, 搂 66 EStG Rz. 26; FG D眉sseldorf, Urteil vom 10. Juni 1998 14 K 8219/97 Kg, EFG 1998, 1341; Schleswig-Holsteinisches FG in EFG 1999, 181). Soweit die Antragsfrist des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. im konkreten Einzelfall zu objektiv unbilligen Ergebnissen f眉hrt (vgl. dazu 4 b), kann das Kindergeld aus Billigkeitsgr眉nden r眉ckwirkend gew盲hrt werden.
5. Dem Ablauf der Frist des 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. kommt ausnahmsweise dann keine ausschlie脽ende Wirkung zu, wenn die Berufung der Beh枚rde auf diese Vorschrift gegen Treu und Glauben verst枚脽t (BFH-Urteil in BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109, m.w.N.; Felix in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 66 Rdnr. D 14).
Im Streitfall ergeben sich weder aus den Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils noch aus dem Vorbringen des Kl盲gers im Revisionsverfahren Anhaltspunkte f眉r eine unzul盲ssige Rechtsaus眉bung der Beh枚rde. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kl盲ger darauf hinzuweisen, dass er nach der ge盲nderten Rechtslage aufgrund des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) f眉r die Monate Januar bis September 1996 Kindergeld f眉r den Sohn S beanspruchen konnte, weil dieser das 18. Lebensjahr erst am 22. September 1996 vollendet hatte. Eine solche Pflicht l盲sst sich insbesondere nicht aus 搂 89 Satz 1 AO 1977 herleiten. Danach soll die Beh枚rde u.a. die Stellung von Antr盲gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Daraus ergibt sich f眉r den Beklagten jedoch keine allgemeine Pflicht zur 脺berpr眉fung aller Kindergeldakten. 搂 89 Satz 1 AO 1977 setzt ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren voraus; vor Beginn und nach Beendigung eines Verfahrens besteht keine Beratungspflicht der Beh枚rde (BFH-Urteile vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552; in BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109; S枚hn in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 搂 89 AO Rz. 7).
6. Der Senat entscheidet im Einverst盲ndnis mit den Beteiligten ohne m眉ndliche Verhandlung durch Urteil (搂 121 i.V.m. 搂 90 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 1293 |
HFR 2002, 1024 |