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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererm盲脽igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer - Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben - Ber眉cksichtigung von pers枚nlichen Steuerbefreiungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Die nach 搂 35b Satz 1 EStG beg眉nstigten Eink眉nfte m眉ssen aus der Ver盲u脽erung eines Verm枚gensgegenstandes herr眉hren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tats盲chlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene pers枚nliche Freibetrag (搂 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen.
2. Die auf die beg眉nstigten Eink眉nfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verh盲ltnis der beg眉nstigten Eink眉nfte zur Summe der Eink眉nfte (搂 2 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
3. Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 des 搂 35b Satz 2 EStG durch Gegen眉berstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Verm枚gensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (搂 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach 搂 16 ErbStG hinzugerechnet wird.
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Normenkette
EStG 搂搂听17, 35b, 35; ErbStG 搂搂听3, 5, 10 Abs. 1, 搂搂听14, 16 Abs. 1 Nr. 2, 搂听17
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 31. Mai 2017听听2 K 489/16 E aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Kl盲ger wird zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die H枚he der Steuererm盲脽igung nach 搂听35b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 anwendbaren Fassung (EStG).
Rz. 2
Die Kl盲ger, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) werden f眉r das Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger und sein Vater gr眉ndeten mit notariellem Vertrag vom... November 2008 die... GmbH (GmbH). Im Rahmen der Gr眉ndung brachte der Vater des Kl盲gers sein Einzelunternehmen in die GmbH ein. Der Kl盲ger war zu 49听% und sein Vater zu 51听% an der GmbH beteiligt. Aufgrund des pers枚nlichen Freibetrags des Kl盲gers fiel f眉r ihn keine Schenkungsteuer an.
Rz. 3
Am... Juli 2009 starb der Vater. Auf den Kl盲ger wurde infolge eines Verm盲chtnisses ein weiterer GmbH-Anteil in H枚he von 26听% 眉bertragen. Sein Bruder schlug das auf ihn entfallende Verm盲chtnis aus, so dass der Kl盲ger als Ersatz-Verm盲chtnisnehmer auch den restlichen Gesch盲ftsanteil von 25听% erhielt.
Rz. 4
Im Streitjahr ver盲u脽erte der Kl盲ger seine Gesch盲ftsanteile an der GmbH und erzielte einen Ver盲u脽erungsgewinn i.S. des 搂听17 EStG in H枚he von 786.167听鈧.
Rz. 5
Die Erbschaftsteuer des Kl盲gers wurde auf 28.336听鈧 festgesetzt:
Erwerb durch Verm盲chtnis (GmbH-Anteil) |
322.570听鈧 |
Steuerbefreiung nach 搂听13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) |
./.听听53.040听鈧 |
Erwerb von Todes wegen |
269.530听鈧 |
Gesamtwert der Vorerwerbe (搂听14 ErbStG) |
+听听388.080听鈧 |
Freibetrag gem盲脽 搂听16 Abs.听1 ErbStG |
./.听400.000听鈧 |
steuerpflichtiger Erwerb (abgerundete Bemessungsgrundlage) |
听听听听257.600听鈧 |
|
x Steuersatz von 11听% |
=听听听28.336听鈧 |
Rz. 6
Der Beklagte, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gew盲hrte mit dem unter Vorbehalt der Nachpr眉fung ergangenen Einkommensteuerbescheid f眉r 2011 vom 16.听Juni 2014 zun盲chst antragsgem盲脽 wegen der Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer eine Steuererm盲脽igung nach 搂听35b EStG in H枚he von 13.809听鈧. Nach 脺berpr眉fung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Steuererm盲脽igung auf 4.412听鈧 zu k眉rzen sei und 盲nderte die Einkommensteuerfestsetzung f眉r 2011 mit Bescheid vom 28.听August 2015 entsprechend (Summe der Eink眉nfte: 963.292听鈧; um sonstige Steuererm盲脽igungen gek眉rzte tarifliche Einkommensteuer: 382.826听鈧).
Rz. 7
Hiergegen legten die Kl盲ger Einspruch ein, mit dem sie geltend machten, die Einkommensteuer sei gem盲脽 搂听35b EStG um insgesamt 11.262听鈧 zu erm盲脽igen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.听Januar 2016 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 8
Das Finanzgericht (FG) hat der gegen den ge盲nderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.听Januar 2016 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im 脺brigen abgewiesen. Nach Auffassung des FG ist die Einkommensteuer gem盲脽 搂听35b EStG um insgesamt 4.616听鈧 zu erm盲脽igen. Zur Begr眉ndung hat das FG in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1450 ver枚ffentlichten Urteil vom 31.听Mai 2017听听2听K听489/16听E u.a. ausgef眉hrt, beg眉nstigt seien nur Verm枚gensteile, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Nicht beg眉nstigt seien dagegen Vorerwerbe durch Schenkung. Es komme daher nur eine anteilige Erm盲脽igung nach 搂听35b EStG in Betracht. Der Erwerb von Todes wegen sei bei der Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG aber nicht um den pers枚nlichen Freibetrag nach 搂听16 ErbStG zu mindern. Dieser werde bei der Ermittlung des 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄es nach 搂听35b Satz听2 EStG zu Ungunsten des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und bleibe deshalb bei der Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG au脽er Betracht. Als Erwerb von Todes wegen seien somit 269.530听鈧 anzusetzen. Der Prozentsatz i.S. des 搂听35b Satz听2 EStG betrage 4,31听% (Summe der Erbschaftsteuer =听28.336听鈧:听657.610听鈧 [steuerpflichtiger Erwerb 257.610听鈧 zzgl. pers枚nlicher Freibetrag 400.000听鈧琞 =听0,04308, aufgerundet 4,31听%). Die Steuererm盲脽igung sei daher wie folgt zu berechnen:
Beg眉nstigte Eink眉nfte |
269.530听鈧 |
x um Steuererm盲脽igung gek眉rzte tarifliche Einkommensteuer |
382.826听鈧 |
: Summe der Eink眉nfte |
963.292听鈧 |
= anteilige Einkommensteuer auf die beg眉nstigten Eink眉nfte |
107.115听鈧 |
x Prozentsatz (4,31听%) Steuererm盲脽igung |
4.616听鈧 |
Rz. 9
Gegen das Urteil haben sowohl die Kl盲ger als auch das FA Revision eingelegt. Beide r眉gen jeweils die Verletzung materiellen Rechts (搂听35b EStG).
Rz. 10
Das FA meint, das FG habe 搂听35b Satz听1 EStG unzutreffend ausgelegt. Beg眉nstigt seien nur Eink眉nfte, die auch betragsm盲脽ig in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) eingegangen seien. Deshalb m眉sse der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG bei der Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG (zumindest anteilig) abgezogen werden.
Rz. 11
Entfalle die festgesetzte Erbschaftsteuer --wie im Streitfall-- teilweise auf nach 搂听35b Satz听1 EStG nicht beg眉nstigte Vorerwerbe durch Schenkung und teilweise auf einen beg眉nstigten Erwerb von Todes wegen, m眉sse der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG f眉r die Anwendung von 搂听35b EStG zudem verh盲ltnism盲脽ig aufgeteilt werden. Es k枚nne nicht angenommen werden, dass der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG in voller H枚he vorrangig den Vorerwerb durch Schenkung gemindert habe. Dann ergebe sich eine Steuererm盲脽igung von nur noch 1.809听鈧 (rechnerisch richtig: 1.808听鈧).
Rz. 12
Mit Datum vom 18.听Mai 2017 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr眉fung auf und 盲nderte insoweit den Einkommensteuerbescheid f眉r 2011 vom 28.听August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.听Januar 2016.
Rz. 13
Das FA beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Revision der Kl盲ger zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid f眉r 2011 vom 18.听Mai 2017 mit der Ma脽gabe zu 盲ndern, dass die Steuererm盲脽igung gem盲脽 搂听35b EStG in H枚he von 11.262听鈧 angesetzt wird und die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
Rz. 15
Die Kl盲ger meinen, das FG habe 搂听35b Satz听2 EStG unrichtig angewandt. Der 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 betrage 10,51听%. Der festgesetzten Erbschaftsteuer (28.336听鈧) sei der Betrag gegen眉ber zu stellen, der sich ergibt, wenn der steuerpflichtige Erwerb von Todes wegen (257.610听鈧) nur um den anteiligen noch nicht durch Vorerwerbe verbrauchten pers枚nlichen Freibetrag nach 搂听16 ErbStG (400.000听鈧./.听388.080听鈧 =听11.920听鈧) erh枚ht wird (28.336听鈧:听269.530听鈧 =听10,51听%). Im Hinblick auf die Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG halten die Kl盲ger das angefochtene Urteil dagegen f眉r zutreffend. Die Steuererm盲脽igung betrage deshalb (107.115听鈧 x听10,51听% =听11.261,13听鈧, bzw. rechnerisch richtig: 11.258听鈧).
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 16
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet (1.). Das FG hat 搂听35b Satz听1 EStG rechtsfehlerhaft angewandt. Entf盲llt die festgesetzte Erbschaftsteuer teilweise auf nach 搂听35b Satz听1 EStG nicht beg眉nstigte Vorerwerbe und teilweise auf einen beg眉nstigten Erwerb von Todes wegen, muss der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG f眉r die Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG, d.h. bei der Ermittlung der nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigten Eink眉nfte, verh盲ltnism盲脽ig aufgeteilt werden. Die beg眉nstigten Eink眉nfte betragen danach im Streitfall nur 105.570听鈧; die auf sie anteilig entfallende Einkommensteuer 41.955听鈧.
Rz. 17
Die Revision der Kl盲ger hat keinen Erfolg (2.). Das FG hat den 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 nach 搂听35b Satz听2 EStG im Ergebnis zutreffend mit 4,31听% bemessen.
Rz. 18
1.听a) Sind bei der Ermittlung des Einkommens Eink眉nfte ber眉cksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitr盲umen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird gem盲脽 搂听35b Satz听1 EStG auf Antrag die um sonstige Steuererm盲脽igungen gek眉rzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Eink眉nfte entf盲llt, um den in Satz听2 bestimmten Prozentsatz erm盲脽igt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verh盲ltnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (搂听10 Abs.听1 ErbStG) die Freibetr盲ge nach den 搂搂听16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach 搂听5 ErbStG hinzugerechnet werden (搂听35b Satz听2 EStG).
Rz. 19
b) Die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.听Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) eingef眉hrte Vorschrift entspricht nahezu w枚rtlich der zwischen 1975 und 1998 geltenden und durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.听M盲rz 1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehobenen Bestimmung des 搂听35 EStG i.d.F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.听August 1974 (BGBl I 1974, 1769) --EStG a.F.--. Da nach der Gesetzesbegr眉ndung 搂听35b EStG inhaltlich dem 搂听35 EStG a.F. entspricht (Bericht des Finanzausschusses vom 26.听November 2008, BTDrucks 16/11107 S.听25), ist die zu 搂听35 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Grundsatz auch bei der Auslegung des 搂听35b EStG zu ber眉cksichtigen.
Rz. 20
c) Zur Berechnung der Steuererm盲脽igung m眉ssen zun盲chst zwei Ma脽gr枚脽en ermittelt werden, zum einen die anteilig auf die nach 搂听35b Satz听1 beg眉nstigten Eink眉nfte entfallende Einkommensteuer und zum anderen der 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 gem盲脽 搂听35b Satz听2 EStG. Der Betrag nach 搂听35b Satz听1 EStG multipliziert mit dem 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 ergibt den Betrag der Steuererm盲脽igung.
Rz. 21
d) Beg眉nstigt sind nach 搂听35b Satz听1 EStG "Eink眉nfte, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben". Der Wortlaut des Relativsatzes ist ungenau, da der Erbschaftsteuer nicht Eink眉nfte, sondern Bereicherungen unterliegen (vgl. 搂听10 Abs.听1 Satz听1 ErbStG; so bereits BFH-Urteile vom 7.听Dezember 1990 X听R听72/89, BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350; vom 21.听Dezember 1994 I听R听79/94, BFHE 176, 417, BStBl II 1995, 321, jeweils zu 搂听35 EStG a.F.). Bei sinngem盲脽em Verst盲ndnis erfasst 搂听35b EStG danach F盲lle, in denen der von Todes wegen hinzu erworbene Verm枚gensgegenstand --z.B. nach einer steuerpflichtigen Ver盲u脽erung-- mit seinem Wert zus盲tzlich der Einkommensteuer unterworfen ist.
Rz. 22
Nicht nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigt sind dagegen solche Eink眉nfte, die sich aus (der Ver盲u脽erung von) Verm枚gensgegenst盲nden ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben. Zwar kann es auch insoweit zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommen. Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern aber eindeutig. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
Rz. 23
Werden sowohl Anteile ver盲u脽ert, die im Wege der Erbfolge erworben worden sind, als auch Anteile, die nicht im Wege der Erbfolge oder nicht in dem in 搂听35b EStG vorgesehenen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbfolge erworben worden sind, muss der steuerpflichtige Ver盲u脽erungsgewinn aufgeteilt werden. Beg眉nstigt ist der Ver盲u脽erungsgewinn nur insoweit, als er sich aus der Ver盲u脽erung der mit Erbschaftsteuer belasteten Anteile ergibt (so schon BFH-Urteil vom 10.听M盲rz 1988 IV听R听226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, unter II., zu 搂听35 EStG a.F.).
Rz. 24
e) Die nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigten Eink眉nfte m眉ssen bei ihrem Hinzuerwerb tats盲chlich mit Erbschaftsteuer belastet worden sein (so schon BFH-Urteil in BFHE 163, 137, BStBl II 1991, 350, zu 搂听35 EStG a.F.). Sie m眉ssen eine Belastung mit Erbschaftsteuer ausgel枚st haben. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift der "Doppelbelastung" bestimmter Verm枚genswerte mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Rechnung tragen (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 26.听November 2008, BTDrucks 16/11107, S.听25). An einer Doppelbelastung fehlt es aber, soweit der hinzuerworbene Verm枚gensgegenstand z.B. im Anwendungsbereich des pers枚nlichen Freibetrags nach 搂听16 ErbStG eine Belastung mit Erbschaftsteuer nicht ausgel枚st hat. Insoweit besteht kein Grund f眉r eine tarifliche Entlastung.
Rz. 25
Daraus ergibt sich, dass im Anwendungsbereich von 搂听35b Satz听1 EStG der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG in Abzug zu bringen ist. Soweit die nach dem ErbStG steuerbare Bereicherung aufgrund des pers枚nlichen Freibetrags nicht zu einer Belastung mit Erbschaftsteuer gef眉hrt hat, kommt die Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG nicht in Betracht.
Rz. 26
Der davon abweichenden Auffassung des FG folgt der Senat nicht. Die systematische Erw盲gung des FG, wonach der pers枚nliche Freibetrag gem盲脽 搂听16 ErbStG bereits bei der Ermittlung des 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄es nach 搂听35b Satz听2 EStG zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ber眉cksichtigt werden muss, trifft zwar im Ausgangspunkt zu, erlaubt aber angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und ihres erkennbaren Sinns und Zwecks nicht den Schluss, auch solche Eink眉nfte als beg眉nstigt anzusehen, die aufgrund des pers枚nlichen Freibetrags tats盲chlich eine Belastung mit Erbschaftsteuer nicht ausgel枚st haben.
Rz. 27
f) Sind in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigte, als auch nach 搂听35b Satz听1 EStG nicht beg眉nstigte "Eink眉nfte" eingegangen, ist der pers枚nliche Freibetrag gem盲脽 搂听16 ErbStG im Verh盲ltnis der Eink眉nfte zueinander aufzuteilen und anteilig bei den jeweiligen Eink眉nften abzuziehen.
Rz. 28
Der Senat folgt damit der vom FA mit der Revision vertretenen Auffassung. Die gegenteilige Ansicht, wonach der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG vorrangig bis zur H枚he des Vorerwerbs von diesem abzuziehen ist, findet in 搂听35b Satz听1 EStG keine hinreichende Grundlage. Es kann dahinstehen, ob der Ansicht der Kl盲ger zu folgen ist, dass der pers枚nliche Freibetrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f眉r die Erbschaftsteuer vorrangig vom notwendig fr眉heren Vorerwerb abzuziehen ist. Diese f眉r die Erbschaftsteuer geltende Systematik entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung f眉r die Einkommensteuer und pr盲gt auch nicht die Anwendung von 搂听35b Satz听1 EStG. In Anbetracht des Sinns und Zwecks der Vorschrift, eine effektive Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer zu mindern, besteht im vorliegenden Zusammenhang auch kein Grund f眉r eine Meistbeg眉nstigung des Steuerpflichtigen. Dem Auftrag des Gesetzes entspricht es vielmehr, in solchen Mischf盲llen danach zu fragen, welcher Teil der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den Erwerb von Todes wegen entf盲llt. Dies gebietet eine anteilige Ber眉cksichtigung des pers枚nlichen Freibetrags nach 搂听16 ErbStG.
Rz. 29
g) Die auf die beg眉nstigten Eink眉nfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verh盲ltnis der beg眉nstigten Eink眉nfte zur Summe der Eink眉nfte (搂听2 Abs.听3 EStG) zu ermitteln (Bl眉mich/Schallmoser, 搂听35b EStG Rz听37; Ke脽, in: Kirchhof/ S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂听35b Rz听C听8; Schmidt/Kulosa, 36.听Aufl., 搂听35b Rz听22; a.A. Merten, Finanz-Rundschau 1975, 595, 597, zu 搂听35 EStG a.F.: Gesamtbetrag der Eink眉nfte). Der Aufteilungsma脽stab l盲sst sich zwar der Bestimmung nicht ausdr眉cklich entnehmen, allerdings entspricht die Formulierung insoweit dem Wortlaut des 搂听34c Abs.听1 Satz听1 EStG. Der in 搂听34c Abs.听1 Satz听2 EStG vorgesehene Aufteilungsma脽stab, wonach der ma脽gebliche Teil der Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln ist, dass die Einkommensteuer im Verh盲ltnis der betreffenden Eink眉nfte zur Summe der Eink眉nfte aufgeteilt wird, l盲sst sich insoweit auf 搂听35b EStG 眉bertragen. Um die Einkommensteuer auf die beg眉nstigten Eink眉nfte zu berechnen, ist daher der Betrag der um sonstige Steuererm盲脽igungen gek眉rzten tariflichen Einkommensteuer mit dem Quotienten aus dem Betrag der beg眉nstigen Eink眉nfte und dem Betrag der Summe der Eink眉nfte zu multiplizieren.
Rz. 30
h) Nach diesen Grunds盲tzen ergeben sich im Streitfall gem盲脽 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigte Eink眉nfte von 105.570听鈧 und eine auf diese Eink眉nfte entfallende anteilige (beg眉nstigte) Einkommensteuer von 41.955听鈧:
Rz. 31
|
Erwerb von Todes wegen |
Vorerwerb |
|
听听听322.570听鈧 |
听听听听588.000听鈧 |
Steuerbefreiung听听听听(搂听13a ErbStG) |
./. 53.040听鈧 |
./.听199.920听鈧 |
Gesamterwerb 657.610听鈧 |
听听听269.530听鈧 |
听听听听388.080听鈧 |
|
=听40,99听% des Gesamterwerbs |
=听59,01听% des Gesamterwerbs |
Pers枚nlicher Freibetrag (搂听16 ErbStG) |
40,99听%听听听听听von 400.000听鈧 =听163.960听鈧 |
59,01听%听听听听听听听von 400.000听鈧 =听236.040听鈧 |
Erwerb von Todes wegen, der der Erbschaftsteuer unterlegen hat |
105.570听鈧 |
|
|
Beg眉nstigte Eink眉nfte |
105.570听鈧 |
x um Steuererm盲脽igung gek眉rzte tarifliche Einkommensteuer |
382.826听鈧 |
: Summe der Eink眉nfte |
963.292听鈧 |
= anteilige beg眉nstigte Einkommensteuer |
41.955听鈧 |
Rz. 32
2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG den Prozentsatz nach 搂听35b Satz听2 EStG mit 4,31听% ermittelt.
Rz. 33
a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist bei der Anwendung von 搂听35b Satz听2 EStG der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG (u.a.) dem steuerpflichtigen Erwerb im Grundsatz in voller H枚he hinzuzurechnen. Der Gegenansicht der Kl盲ger kann sich der Senat nicht anschlie脽en. Ein Grund f眉r eine blo脽e Anrechnung des noch nicht durch Vorerwerbe verbrauchten pers枚nlichen Freibetrags besteht nicht und ist auch nicht dargetan.
Rz. 34
b) Sind in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigte, als auch nach 搂听35b Satz听1 EStG nicht beg眉nstigte "Eink眉nfte" eingegangen und ist der pers枚nliche Freibetrag nach 搂听16 ErbStG deshalb bei der Ermittlung der nach 搂听35b Satz听1 EStG beg眉nstigten Eink眉nfte verh盲ltnism盲脽ig aufgeteilt worden, ist nur der anteilige Freibetrag nach 搂听16 ErbStG hinzuzurechnen.
Rz. 35
Der 贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 ermittelt sich dann durch Gegen眉berstellung der anteilig auf die von Todes wegen erworbenen Verm枚gensteile entfallende Erbschaftsteuer und dem Betrag, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (搂听10 Abs.听1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach 搂听16 ErbStG hinzugerechnet wird:
anteilige Erbschaftsteuer (28.336听鈧 x听0,4099) |
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11.615听鈧 (aufgerundet) |
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beg眉nstigte Eink眉nfte |
105.570听鈧 |
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anteiliger Freibetrag |
163.960听鈧 |
269.530听鈧 |
|
|
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11.615:听269.530 =听4,31听% (aufgerundet) |
|
Rz. 36
c) Nach diesen Ma脽st盲ben betr盲gt die Steuererm盲脽igung gem盲脽 搂听35b EStG im Streitfall 1.808听鈧:
anteilige Einkommensteuer |
41.955听鈧 |
贰谤尘盲脽颈驳耻苍驳蝉辫谤辞锄别苍迟蝉补迟锄 |
4,31听% |
41.955 x 4,31:听100 = 1.808听鈧 |
|
Rz. 37
3. Die Sache ist spruchreif. Die Revision des FA f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision der Kl盲ger ist zur眉ckzuweisen.
Rz. 38
An einer h枚heren Einkommensteuerfestsetzung f眉r das Streitjahr ist der Senat wegen des Verb枚serungsverbots gehindert, so dass es insoweit bei der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 18.听Mai 2017 gew盲hrten Steuererm盲脽igung nach 搂听35b EStG in H枚he von 4.412听鈧 verbleibt.
Rz. 39
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 11931174 |
BFH/NV 2018, 1121 |
BFH/PR 2018, 283 |
BStBl II 2018, 593 |
BFHE 2018, 385 |
BB 2018, 2005 |
DB 2018, 2086 |
DB 2018, 6 |
DStR 2018, 1761 |
DStRE 2018, 1146 |
HFR 2018, 811 |