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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten
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Leitsatz (NV)
1. Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers k枚nnen Werbungskosten sein.
2. Der berufliche Anlass der Bewirtung gilt nicht schon dann als nachgewiesen, wenn die in 搂 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG geforderten Angaben 眉ber die n盲heren Umst盲nde der Bewirtung durch den Steuerpflichtigen gemacht worden sind. Insoweit sind die zu treffenden Angaben eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung f眉r den Werbungskostenabzug.
3. Zur tatrichterlichen 脺berzeugungsbildung in Bezug auf die berufliche Verlassung von Bewirtungsaufwendungen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs.听1 S. 1, Abs.听5, 搂听4 Abs. 5 Nr. 2, 搂听12 Nr. 1 S. 2; FGO 搂 96 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen sind.
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl盲ger war als Pharmaberater nichtselbst盲ndig t盲tig. In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr (1998) machte der Kl盲ger bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit auch Bewirtungsaufwendungen in H枚he von 22 556 DM geltend und begehrte in H枚he von 18 045 DM (80 v.H.) deren Ber眉cksichtigung als Werbungskosten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte hiervon im Einvernehmen mit den Kl盲gern 8 000 DM. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 legten die Kl盲ger Einspruch ein mit der Begr眉ndung, dass der Kl盲ger im Rahmen seiner T盲tigkeit zur F枚rderung der Gesch盲ftsbeziehungen 脛rzte und deren Mitarbeiter auf eigene Kosten bewirtet habe. Dabei seien Produkte seines Arbeitgebers pr盲sentiert und beworben worden.
Im Einspruchsverfahren erh枚hte das FA die Einkommensteuerfestsetzung um 5 686 DM, weil es nunmehr die Bewirtungsaufwendungen nicht mehr zum Abzug zulie脽.
Das Finanzgericht (FG) wies aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 521 ver枚ffentlichten Gr眉nden die Klage als unbegr眉ndet ab.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, den Einkommensteuerbescheid f眉r 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2001 sowie das Urteil des FG M眉nchen dahingehend abzu盲ndern, dass weitere Werbungskosten in H枚he von 9 860 DM bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ber眉cksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die W眉rdigung des FG, dass die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht ausschlie脽lich oder nahezu ausschlie脽lich beruflich veranlasst gewesen seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (搂 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Hierzu k枚nnen nach 搂 9 Abs. 5 EStG i.V.m. 搂 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers z盲hlen. Nach 搂 9 Abs. 5 EStG sind die Gewinnermittlungsvorschriften des 搂 4 Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 5 EStG sinngem盲脽 anwendbar. Danach sind dem Grunde nach Aufwendungen f眉r die Bewirtung von Personen aus beruflichem Anlass Werbungskosten, wenn ihre H枚he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Sie sind der H枚he nach allerdings nur im Umfang von 80 v.H. der angemessenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (搂 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung). Aus 搂 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG folgt aber nicht, dass schon dann, wenn die dort geforderten Angaben 眉ber die n盲heren Umst盲nde der Bewirtung durch den Steuerpflichtigen gemacht worden sind, der berufliche Anlass als nachgewiesen gilt. Insoweit sind die zu treffenden Angaben eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung f眉r den Werbungskostenabzug. Die Frage, ob die Bewirtungsaufwendungen tats盲chlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich auf Grundlage der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den allgemeinen Grunds盲tzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
b) Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung i.S. von 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer W眉rdigung aller Umst盲nde des Einzelfalls, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, zur Ver枚ffentlichung bestimmt; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 VI B 158/03, BFH/NV 2004, 1406).
2. Nach diesen Grunds盲tzen ist die Entscheidung des FG, die Aufwendungen des Kl盲gers f眉r die Bewirtungen seien nicht beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die tatrichterliche 脺berzeugungsbildung der Vorinstanz (搂 96 Abs. 1 FGO), die nur insoweit revisibel ist, als Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze vorliegen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFH/NV 2005, 783, m.w.N.; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 118 FGO Rz 87, m.w.N.) und den BFH als Revisionsgericht schon dann binden, wenn sie zwar nicht zwingend, aber m枚glich sind, l盲sst im Streitfall solche Verst枚脽e nicht erkennen.
Das FG hat sich f眉r seine 脺berzeugungsbildung, dass die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht ausschlie脽lich oder nahezu ausschlie脽lich beruflich veranlasst gewesen seien, auf die vom Kl盲ger selbst in den jeweiligen Bewirtungsbelegen gemachten Angaben 眉ber den Anlass der Bewirtungen gest眉tzt. Es hat die dort getroffenen Angaben als eher allgemein charakterisierend eingestuft und insbesondere konkrete Hinweise darauf, dass der Kl盲ger im Rahmen der Essenseinladungen Produkte seines Arbeitgebers pr盲sentiert oder daf眉r geworben h盲tte, nicht feststellen k枚nnen. Auch soweit vom Kl盲ger Fortbildungsveranstaltungen behauptet worden waren, hat die Vorinstanz nicht feststellen k枚nnen, dass Produkte des Arbeitgebers einbezogen gewesen seien. Die darauf gest眉tzte W眉rdigung und Entscheidung des FG, dass ein konkreter beruflicher Bezug der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen sich nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lie脽e, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt f眉r die W眉rdigung, dass der Kl盲ger einen Gesamtbetrag von 22 556 DM als eigene Kosten f眉r Kundeneinladungen geltend gemacht habe, aber nur Belege 眉ber 12 324 DM habe vorlegen k枚nnen, dass das Verh盲ltnis von geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen zu dem der vierk枚pfigen Familie des Kl盲gers im Streitjahr zur Verf眉gung stehenden Einkommen den Vortrag des Kl盲gers ebenso wenig glaubhaft mache wie die Einlassung, dass der Kl盲ger von seinem Vater mit ca. 25 000 DM j盲hrlich unterst眉tzt worden sei. Auch die W眉rdigung, dass zweifelhaft sei, ob der genannte betriebliche Anlass tats盲chlich vorgelegen h盲tte, weil die Bewirtungen zu einem gro脽en Teil an Wochenenden, an Feiertagen oder am Geburtstag der Kl盲gerin stattgefunden h盲tten, ist eine durchaus m枚gliche tatrichterliche 脺berzeugungsbildung, die keine Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze erkennen l盲sst.
3. Die Kl盲ger k枚nnen sich schlie脽lich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in vorangegangenen Veranlagungszeitr盲umen ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Denn das FA hat nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum stets neu die Sach- und Rechtslage zu pr眉fen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum fr眉hestm枚glichen Zeitpunkt aufzugeben (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1778477 |
BFH/NV 2007, 1643 |
BFH/NV 2007, 1644 |
DStRE 2007, 1082 |