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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzlich keine Bindungen des Finanzamts an seine fr眉here Rechtsauffassung
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Leitsatz (NV)
Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschl盲gigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu pr眉fen und rechtlich zu w眉rdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum fr眉hest m枚glichen Zeitpunkt aufgeben. Ob das auch dann gilt, wenn das Finanzamt in der Vergangenheit nicht etwa eine f眉r die steuerpflichtige Gesellschaft g眉nstige Rechtsauffassung nicht beanstandet, sondern die von ihr, der Gesellschaft, vertretene Rechtsauffassung zu Ungunsten ihrer Gesellschafter korrigiert hat, kann nicht abstrakt ohne Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles allgemein g眉ltig beurteilt werden. Die Frage hat daher keine grunds盲tzliche Bedeutung.
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Normenkette
AO 1977 搂 4; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 2 K 2354/00 G, F) |
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Die Beschwerde ist nicht begr眉ndet. Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) f眉r die Streitjahre (1993 bis 1996) an einer Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten hat, die er infolge einer Betriebspr眉fung f眉r die Vorjahre 1991 und 1992 abweichend von den Steuerbilanzen und Steuererkl盲rungen der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) vertreten hatte. Zu der urspr眉nglich f眉r die Jahre 1991 und 1992 vertretenen Auffassung hatte der Betriebspr眉fer ausgef眉hrt, zwischen der Kl盲gerin und der X-GmbH (GmbH) liege zwar unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die Auffassung der Kl盲gerin, dass es sich bei den Beteiligungen der im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen an der Betriebs-GmbH um notwendiges Sonderbetriebsverm枚gen bei der GbR (Kl盲gerin) handele, werde jedoch nicht geteilt. Im Anschluss an Knobbe-Keuk (Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Seite 884) sei davon auszugehen, dass die entsprechende Rechtsprechung nicht 眉berzeugend sei. Im Einvernehmen mit der Kl盲gerin, w眉rden die Beteiligungen an der GmbH in der Pr眉ferbilanz zum 31. Dezember 1992 nicht ausgewiesen, sondern dem Privatverm枚gen der Gesellschafter zugerechnet (Tz. 12 des Betriebspr眉fungsberichts vom 15. August 1994).
Demgegen眉ber rechnete das FA aufgrund einer sp盲teren Betriebspr眉fung die GmbH-Anteile wiederum dem Sonderbetriebsverm枚gen der Beigeladenen bei der Kl盲gerin zu und erfasste in den Streitjahren Gewinnaussch眉ttungen und Ver盲u脽erungserl枚se als Betriebseinnahmen.
2. Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschl盲gigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu pr眉fen und rechtlich zu w眉rdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum fr眉hest m枚glichen Zeitpunkt aufgeben; dies grunds盲tzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH). Dies gilt auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Pr眉fungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634, undvom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie Senatsbeschluss vom 16. M盲rz 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbeh枚rde 眉ber eine l盲ngere Zeitspanne eine rechtsirrige, f眉r den Steuerpflichtigen g眉nstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749). Das FA ist an eine bei einer fr眉heren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
3. Die Besonderheit des Streitfalls gegen眉ber den bisher vom BFH entschiedenen F盲llen sieht die Kl盲gerin darin, dass hier das FA in der Vergangenheit nicht etwa eine f眉r sie, die Kl盲gerin, g眉nstige Rechtsauffassung nicht beanstandet, sondern die von ihr vertretene Rechtsauffassung zu Ungunsten ihrer Gesellschafter korrigiert habe. Der Umstand, dass das FA die Anteile an der Betriebs-GmbH nicht dem Sonderbetriebsverm枚gen der Beigeladenen bei der Kl盲gerin (Besitz-Personengesellschaft) zugerechnet habe, habe n盲mlich dazu gef眉hrt, dass sie bei den Beigeladenen als Privatverm枚gen der Verm枚gensteuer unterlegen h盲tten.
4. Die Frage, wie derartige F盲lle zu l枚sen sind, kann nicht abstrakt ohne Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls allgemeing眉ltig beantwortet werden. Ihr kommt daher keine grunds盲tzliche Bedeutung f眉r die Allgemeinheit zu. Das zeigt sich gerade am Streitfall. Zum einen war die vom Pr眉fer der Vorbetriebspr眉fung vertretene Auffassung f眉r die Kl盲gerin selbst (GbR) uneingeschr盲nkt g眉nstig, weil dadurch die Verstrickung der GmbH-Anteile als Betriebsverm枚gen vermieden wurde. Inwieweit es f眉r die Beigeladenen ung眉nstig war, dass die GmbH-Anteile bei ihnen nicht 眉ber den "Umweg" als Anteil am Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin, sondern unmittelbar als Privatverm枚gen der Verm枚gensteuer unterlagen, hat die Kl盲gerin nicht dargelegt. Aber auch wenn man insoweit einen Nachteil der Beigeladenen unterstellt, stellt sich die Frage, warum sie die f眉r sie nachteiligen Verwaltungsakte nicht angefochten haben. Insoweit kommt in Betracht, dass sie sich von der urspr眉nglichen Behandlung durch das FA per Saldo einen Vorteil erhofften. Derartige F盲lle werden bei Abw盲gung zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Vertrauensschutz regelm盲脽ig nicht anders zu behandeln sein, als die, in denen das FA eine unzutreffende, f眉r den Steuerpflichtigen g眉nstige Rechtsauffassung nicht beanstandet hat. Denkbar sind aber auch F盲lle, in denen der Steuerpflichtige eine Anfechtung unterl盲sst, weil sie ihm angesichts der vom FA vertretenen Rechtsauffassung aussichtslos erscheint. Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Umst盲nden eine solche Fallgestaltung das FA daran hindern k枚nnte, in sp盲teren Veranlagungszeitr盲umen eine abweichende Auffassung zu vertreten. Jedenfalls unter den dem Streitfall zugrunde liegenden Umst盲nden w盲re es nicht gerechtfertigt, den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gegen眉ber dem Vertrauensschutz zur眉cktreten zu lassen. Denn aus dem Betriebspr眉fungsbericht (Tz. 12) ergab sich eindeutig, dass sich die Auffassung des Pr眉fers auf eine Literaturmeinung st眉tzte, die von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Es war demnach auch aus damaliger Sicht h枚chst wahrscheinlich, dass eine gerichtliche Anfechtung dieser Auffassung Erfolg haben w眉rde.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1581460 |
BFH/NV 2006, 2028 |