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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung wegen Zeitablaufs: Abgrenzung zwischen Unt盲tigkeit der Beh枚rde und Abweichung von der fr眉her vertretenen Rechtsauffassung
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Leitsatz (NV)
Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs kommt nicht in Betracht, wenn das FA zwar von der in den vorangegangenen Veranlagungen Betriebspr眉fungen jahrelang vertretenen Auffassung abweicht, die Veranlagung f眉r das Streitjahr jedoch zeitnah durchgef眉hrt wird.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
1. Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) mi脽t der Frage grunds盲tzliche Bedeutung zu, ob es eine absolute Grenze gibt, bei deren 脺berschreiten allein durch Zeitablauf Verwirkung eintritt. Die Frage ist indessen nicht entscheidungserheblich.
Gegenstand der Verwirkung k枚nnen nur Rechte und Rechtspositionen sein. Im Streitfall kann es nur um das Recht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt 鈥旻A鈥) gehen, die Steuern f眉r die Streitjahre in der Weise zu erheben, da脽 der Staatszuschu脽 (teilweise) gewinnerh枚hend ber眉cksichtigt wird. Dieses Recht hat das FA zeitnah geltend gemacht, indem es die streitigen Steuerbescheide erlassen hat. Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs, das hei脽t wegen 眉berm盲脽ig langer Unt盲tigkeit der Beh枚rde, kommt somit nicht in Betracht. Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von den von der Kl盲gerin angef眉hrten F盲llen, in denen Steuern oder Nebenleistungen lange Zeit nicht festgesetzt worden sind oder ein Grundlagenbescheid nicht ausgewertet worden ist.
Die Kl盲gerin meint allerdings, das Recht, die Steueranspr眉che f眉r die Streitjahre in der oben bezeichneten Weise geltend zu machen, sei durch die fr眉here steuerliche Handhabung einschlie脽lich mehrerer Betriebspr眉fungen verwirkt. Da脽 diese Auffassung nicht zutrifft, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hatte das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschl盲gigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu pr眉fen und rechtlich zu w眉rdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung mu脽te es zum fr眉hestm枚glichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m.w.N.; ebenso BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834; zuletzt: Senatsbeschlu脽 vom 4. September 1997 IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202). Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die 鈥昮ehlerhafte鈥 Auffassung im Pr眉fungsbericht niedergelegt worden war (BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634) oder wenn die Finanzbeh枚rde 眉ber eine l盲ngere Zeitspanne eine rechtsirrige, f眉r den Steuerpflichtigen g眉nstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749). Mit anderen Worten: eine fehlerhafte Rechtsauffassung des FA kann f眉r sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begr眉nden, da脽 das FA auch in sp盲teren Veranlagungszeitr盲umen an die falsche Auffassung gebunden w盲re, ohne da脽 es auf die L盲nge der Zeit, w盲hrend derer das FA die falsche Auffassung vertreten h盲tte, ank盲me.
2. Ein Verfahrensmangel ist nicht schl眉ssig dargetan. Unterl盲脽t das Finanzgericht (FG) Ausf眉hrungen zu Rechts- oder Sachverhaltsfragen, auf die es nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht ankommt, so handelt es nicht verfahrensfehlerhaft. Ob die vom FG vertretene Rechtsauffassung zutrifft, kann nur im Rahmen einer vom FG oder vom BFH zugelassenen Revision entschieden werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 171076 |
BFH/NV 1999, 1188 |