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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungs- und Ansatzwahlrecht nach 搂 3 UmwStG 1995
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Leitsatz (amtlich)
搂 3 UmwStG 1995 gew盲hrt der 眉bertragenden K枚rperschaft neben einem Bewertungswahlrecht auch das Recht, in ihrer Schlussbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter anzusetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. M盲rz 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 03.03. und 03.07.).
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Normenkette
UmwStG 1995 搂搂听3-4, 14 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts M眉nster vom 17. November 2014 5 K 2396/13 G,F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
A. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Wege einer formwechselnden Umwandlung der Z-GmbH nach den Vorschriften der 搂搂 190 ff. des Umwandlungsgesetzes zum 1. Juli 2004 entstanden ist.
Rz. 2
Die Z-GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz auf den 30. Juni 2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Zur Erl盲uterung f眉hrte sie aus, dass der Ausweis aufgrund der formwechselnden Umwandlung nach 搂 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der f眉r die Streitjahre geltenden Fassung (UmwStG 1995) zum steuerlichen Teilwert erfolge. Trotz der dadurch bedingten Gewinn erh枚henden Zuschreibungen auf Firmenwert und Auftragsbestand ergab sich f眉r die Z-GmbH aufgrund des vorhandenen Verlustvortrags eine festzusetzende K枚rperschaftsteuer von Null EUR. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebspr眉fung betrachtete der Pr眉fer die Zuschreibungen als unzul盲ssig, da der selbst geschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand gem盲脽 搂 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) nicht aktiviert werden d眉rften. Nachfolgend zur Betriebspr眉fung wurde ein entsprechend ge盲nderter K枚rperschaftsteuerbescheid f眉r 2004 gegen眉ber der Z-GmbH erlassen, mit dem unver盲ndert eine K枚rperschaftsteuer von Null EUR festgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage, die die Kl盲gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Z-GmbH f眉hrte, hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde jedoch auf die Revision des Beklagten und Revisionskl盲gers (Finanzamt 鈥揊A鈥) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 19. Dezember 2012 I R 5/12 (BFH/NV 2013, 743) war die Klage der Z-GmbH unzul盲ssig. Es fehle am Rechtsschutzbed眉rfnis, da die Z-GmbH durch die Streichung der Zuschreibungen auf den selbst geschaffenen Firmenwert und den Auftragsbestand steuerlich nicht beschwert sei.
Rz. 3
In der Er枚ffnungsbilanz der Kl盲gerin auf den 1. Juli 2004 waren der selbst geschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand korrespondierend zu der Schlussbilanz der Z-GmbH ausgewiesen. Im Rumpfgesch盲ftsjahr 2004 nahm die Kl盲gerin eine Abschreibung auf den Firmenwert in H枚he von 20.010 EUR und in den Jahren 2005 und 2006 in H枚he von jeweils 40.020 EUR vor. Den mit 100.000 EUR aktivierten Auftragsbestand l枚ste die Kl盲gerin noch im Rumpfgesch盲ftsjahr 2004 Gewinn mindernd auf.
Rz. 4
Die Bescheide 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Gewerbesteuermessbescheide f眉r die Streitjahre (2004 bis 2006) ergingen zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽 und standen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung. Im Rahmen der nachfolgend durchgef眉hrten Betriebspr眉fung vertrat der Pr眉fer die Auffassung, dass der selbst geschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand in der Schlussbilanz der Z-GmbH und in der Er枚ffnungsbilanz der Kl盲gerin zu streichen seien. Dementsprechend seien die Abschreibungen auf den Firmenwert und die Aufl枚sung des Auftragsbestands r眉ckg盲ngig zu machen und der Gewinn der Kl盲gerin entsprechend zu erh枚hen. Das FA folgte der Auffassung der Betriebspr眉fung und erlie脽 ge盲nderte Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Die hiergegen gerichteten Einspr眉che der Kl盲gerin blieben erfolglos.
Rz. 5
Ihre Klage hatte hingegen Erfolg. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1079 abgedruckt.
Rz. 6
Mit seiner Revision r眉gt das FA eine Verletzung von Bundesrecht.
Rz. 7
Das FG habe in seinem Urteil nicht ber眉cksichtigt, dass die Kl盲gerin als 眉bernehmende Gesellschaft nach 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 UmwStG 1995 an die Werte der Schlussbilanz der 眉bertragenden Gesellschaft gebunden sei. Dem letzten K枚rperschaftsteuerbescheid 2004 f眉r die 眉bertragende GmbH, der nach Rechtskraft des BFH-Urteils in BFH/NV 2013, 743 bestandskr盲ftig geworden sei, habe jedoch ein Nichtansatz der immateriellen Wirtschaftsg眉ter zugrunde gelegen. Daran sei die Kl盲gerin gebunden.
Rz. 8
Zudem habe das FG 搂 3 UmwStG 1995 unzutreffend angewendet, denn diese Vorschrift gebe der 眉bertragenden K枚rperschaft lediglich ein Bewertungs-, nicht aber ein Ansatzwahlrecht. Im Ergebnis k枚nnten daher in der steuerlichen Schlussbilanz nach den allgemeinen Bilanzierungsregeln keine Wirtschaftsg眉ter ausgewiesen werden, die mangels entgeltlichen Erwerbs dem Grunde nach steuerlich nicht aktiviert werden d眉rften.
Rz. 9
Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 38/04 (BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568), dem zufolge im Fall einer formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH die aufnehmende Kapitalgesellschaft selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter der 眉bertragenden Personengesellschaft im Rahmen der 脺bernahme des Betriebsverm枚gens erstmalig ansetzen d眉rfe. Denn dieser Fall unterscheide sich in mehrfacher Hinsicht vom hier gegebenen umgekehrten Fall.
Rz. 10
Das FA beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 11
Die Kl盲gerin hat keinen Antrag gestellt.
Rz. 12
Sie f眉hrt aus: In seinem Urteil in BFH/NV 2013, 743 habe der BFH entschieden, dass sie, die Kl盲gerin, verfahrensrechtlich nicht daran gehindert sei, sich im Rahmen ihrer Gewinnermittlung auf die Aktivierung der immateriellen Wirtschaftsg眉ter in der Schlussbilanz der 眉bertragenden Gesellschaft zu berufen und diese Werte bilanziell fortzuschreiben. Anderenfalls gebe es eine Rechtsschutzl眉cke.
Rz. 13
Entgegen der Auffassung des FA gew盲hre 搂 3 UmwStG 1995 nicht nur ein Bewertungs-, sondern auch ein Ansatzwahlrecht. Das ergebe sich aus dem von 搂 3 UmwStG 1977 abweichenden Wortlaut des 搂 3 UmwStG 1995. Zudem unterstelle der steuerlich fingierte 脺bertragungsvorgang nach 搂 14 UmwStG 1995 auch beim Formwechsel ein entgeltliches Tauschgesch盲ft.
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Rz. 14
B. Die Revision ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Z-GmbH in ihrer Schlussbilanz auf den 30. Juni 2004 ihren Auftragsbestand und den von ihr geschaffenen Firmenwert mit dem Teilwert ansetzen durfte, und dass die Kl盲gerin dementsprechend im Streitjahr 2004 zur Gewinn mindernden Aufl枚sung des 眉bernommenen Auftragsbestands und in den Streitjahren 2004 bis 2006 zur Gewinn mindernden Vornahme von Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) auf den Firmenwert berechtigt war.
Rz. 15
I. Gem盲脽 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 UmwStG 1995 hat im Falle des 鈥揾ier gegebenen鈥 Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Letztere die auf sie 眉bergegangenen Wirtschaftsg眉ter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der 眉bertragenden K枚rperschaft enthaltenen Wert zu 眉bernehmen.
Rz. 16
1. In der steuerlichen Schlussbilanz der Z-GmbH waren sowohl der Firmenwert als auch der Auftragsbestand jeweils mit dem Teilwert aktiviert. Diese Zuschreibungen hatte das FA im Anschluss an eine Betriebspr眉fung allerdings nicht anerkannt und seine insoweit abweichende Auffassung auch den der Z-GmbH gegen眉ber f眉r 2004 ergangenen Steuerbescheiden zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des FA f眉hrt dies im Streitfall aber nicht dazu, dass auch f眉r die Kl盲gerin aufgrund der in 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 UmwStG 1995 vorgesehenen Bindungswirkung damit bereits bindend feststand, dass sie in ihrer Er枚ffnungsbilanz den Firmenwert und den Auftragsbestand nicht aktivieren durfte. Denn anderenfalls w盲re in einem Streitfall wie dem vorliegenden die Frage, ob die Auffassung des FA rechtswidrig ist, der gerichtlichen 脺berpr眉fung entzogen, obwohl sie sich zulasten der Kl盲gerin auswirkt. Da der Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter zu einer Gewinnerh枚hung f眉hrt, wirkt sich der Umstand, dass das FA den Ansatz r眉ckg盲ngig macht, f眉r die 眉bertragende Gesellschaft, die 鈥搘ie hier die Z-GmbH鈥 den Ansatz in ihrer Bilanz vorgenommen hat, immer Gewinn mindernd aus. Die 眉bertragende K枚rperschaft hat daher mangels eigener Beschwer keine M枚glichkeit, die Rechtm盲脽igkeit der ihren Steuerfestsetzungen zugrunde gelegten Auffassung des FA, der (erstmalige) Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter in der Schlussbilanz sei unzul盲ssig, gerichtlich kl盲ren zu lassen. Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes muss daher in einem solchen Fall die 眉bernehmende Gesellschaft, die durch den vom FA vorgenommenen abweichenden Ansatz wegen der in 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 UmwStG 1995 vorgesehenen Bindungswirkung beschwert ist, die M枚glichkeit haben, diese Frage in dem ihre eigene Steuerfestsetzung betreffenden Verfahren gerichtlich kl盲ren zu lassen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 743; vom 6. Juni 2013 I R 36/12, BFH/NV 2014, 74; vom 21. Oktober 2014 I R 1/13, BFH/NV 2015, 690; vom 16. Dezember 2014 VIII R 45/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1).
Rz. 17
2. Entgegen der Auffassung des FA war die Z-GmbH zur Aktivierung des selbst geschaffenen Firmenwertes und ihres Auftragsbestands in ihrer Schlussbilanz berechtigt.
Rz. 18
a) Nach 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 3 Satz 1 UmwStG 1995 kann die 眉bertragende Gesellschaft die Wirtschaftsg眉ter in ihrer Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem h枚heren Wert ansetzen.
Rz. 19
Zu Recht hat das FG entschieden, dass 搂 3 Satz 1 UmwStG 1995 neben einem Bewertungswahlrecht (ebenso bereits BFH-Urteile in BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568, zur formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft; vom 5. Juni 2007 I R 97/06, BFHE 218, 226, BStBl II 2008, 650, zur Verschmelzung einer K枚rperschaft auf eine andere K枚rperschaft) ein allgemeines Ansatzwahlrecht enth盲lt, das die 眉bertragende K枚rperschaft berechtigt, in ihrer steuerlichen Schlussbilanz in Durchbrechung des Aktivierungsverbots des 搂 5 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 8 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem gegen眉ber 搂 3 UmwStG 1977 ge盲nderten Wortlaut des 搂 3 UmwStG 1995 unter Bezugnahme auf die Begr眉ndung des Gesetzentwurfs f眉r diese Neufassung (ebenso z.B. Schmitt/H枚rtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., 搂 3 UmwStG Rz 32, 85; Brinkhaus in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., 搂 3 Rz 99 ff.; anderer Ansicht z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 鈥揃MF鈥 vom 25. M盲rz 1998 IV B 7 鈥 S 1978 鈥 21/98, BStBl I 1998, 268, Tz. 03.03. und 03.07.).
Rz. 20
aa) Nach 搂 3 UmwStG 1977 waren in der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft nur 鈥瀌ie nach den steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsg眉ter鈥 anzusetzen. Danach durften selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens aufgrund des Verweises auf das Aktivierungsverbot des 搂 5 Abs. 2 EStG nicht in der Schlussbilanz angesetzt werden (z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10, und vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).
Rz. 21
Bei der Neuregelung des 搂 3 UmwStG 1995 ist dieser Verweis auf die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften jedoch nicht aus der Vorg盲ngerregelung 眉bernommen worden. 搂 3 Satz 1 UmwStG 1995 nennt lediglich das 鈥濾erm枚gen der 眉bertragenden K枚rperschaft鈥 und regelt, dass 鈥瀌ie Wirtschaftsg眉ter鈥 in der steuerlichen Schlussbilanz der 眉bertragenden K枚rperschaft mit dem Buchwert oder einem h枚heren Wert angesetzt werden k枚nnen. Eine Bezugnahme auf die steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung findet sich nur noch im Rahmen der Definition des Buchwerts in Satz 3 des 搂 3 UmwStG 1995, demzufolge Buchwert der Wert ist, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung ergibt. Schon der im Hinblick auf die Bezugnahme auf die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften 鈥搖nd damit auf 搂 5 Abs. 2 EStG鈥 unterschiedliche Wortlaut spricht danach daf眉r, dass 搂 3 UmwStG 1995 anders als die Vorg盲ngerfassung der 眉bertragenden Gesellschaft auch ein Ansatzwahlrecht f眉r selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter gew盲hrt.
Rz. 22
bb) F眉r diese Auslegung spricht zudem die Begr眉ndung des Gesetzentwurfs des 搂 3 UmwStG 1995. Dort hei脽t es: 鈥濱n Anlehnung an die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hat die 眉bertragende K枚rperschaft das Wahlrecht, die Wirtschaftsg眉ter in der steuerlichen Schlu脽bilanz mit dem Buchwert oder einem h枚heren Wert, h枚chstens jedoch mit dem Teilwert anzusetzen. Der Ansatz der 眉bergehenden Wirtschaftsg眉ter in der steuerlichen Schlu脽bilanz mit einem 眉ber dem Buchwert liegenden Wert kann von Vorteil sein, wenn die 眉bertragende K枚rperschaft noch einen nicht ausgeglichenen Verlust hat.鈥 (BTDrucks 12/6885, S. 16). Abgestellt wird also ausdr眉cklich auf die Bewertung der 鈥灻糱ergehenden鈥 Wirtschaftsg眉ter und nicht lediglich auf die 鈥瀗ach den steuerrechtlichen Vorschriften 眉ber die Gewinnermittlung auszuweisenden鈥, d.h. die bereits bilanzierten Wirtschaftsg眉ter. Durch die Einbeziehung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter wird das gesetzgeberische Ziel, nicht ausgeglichene Verluste nicht untergehen zu lassen, eher erreicht, als wenn diese nicht angesetzt werden d眉rften.
Rz. 23
cc) Nicht zuletzt spricht auch die Begr眉ndung des Gesetzentwurfs zu 搂 3 UmwStG 2006, der nun ausdr眉cklich auch nicht entgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter erfasst, daf眉r, dass ein entsprechendes Ansatzwahlrecht bereits in 搂 3 UmwStG 1995 enthalten war. So ging die Bundesregierung in der Begr眉ndung des Gesetzentwurfs davon aus, dass die Neufassung auch 鈥瀎眉r immaterielle Wirtschaftsg眉ter einschlie脽lich des Firmenwertes, die nicht entgeltlich erworben wurden鈥 gelte, ohne eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext f眉r erforderlich zu halten (BRDrucks 542/06, S. 18, 59). Die ausdr眉ckliche Aufnahme immaterieller Wirtschaftsg眉ter in den Gesetzestext selbst erfolgte erst auf entsprechende Bitte des Bundesrates um Klarstellung (BTDrucks 16/2710, S. 62; BTDrucks 16/3315, S. 29; BTDrucks 16/3369, S. 9).
Rz. 24
dd) Die gegen die hier vertretene Auffassung gerichteten Einw盲nde des FA greifen nicht durch.
Rz. 25
(1) Wie dargelegt, ergibt sich jedenfalls unter Bezugnahme auf die Begr眉ndung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des 搂 3 UmwStG 1995, dass von Satz 1 dieser Norm mit den 鈥濿irtschaftsg眉ter(n)鈥 nicht lediglich die bereits bilanzierten, sondern alle 眉bergehenden Wirtschaftsg眉ter erfasst werden, die danach in der steuerlichen Schlussbilanz der 眉bertragenden Gesellschaft zu aktivieren sind. Insofern ergibt sich 鈥揺ntgegen der Auffassung des FA鈥 kein Unterschied zu der 鈥搃m Fall einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach 搂 25 Satz 1 UmwStG 1995 anzuwendenden鈥 Vorschrift des 搂 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995, die f眉r die in der Er枚ffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft anzusetzenden Wirtschaftsg眉ter auf 鈥瀌as eingebrachte Betriebsverm枚gen鈥 abstellt.
Rz. 26
(2) Nicht zu 眉berzeugen vermag der Einwand des FA, aus 搂 3 Satz 3 UmwStG 1995 folge, dass die 眉bertragende K枚rperschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz nur solche Wirtschaftsg眉ter ansetzen d眉rfe, denen dem Grunde nach ein Buchwert beigemessen werden k枚nne, da sonst das Wahlrecht zum Buchwertansatz mangels eines 鈥瀟ats盲chlichen鈥 Buchwerts leerlaufe; scheide danach bereits ein Buchwertansatz aus, gelte dies erst Recht f眉r einen im Rahmen des Bewertungswahlrechts ausweisbaren h枚heren Wertansatz. Insoweit 眉bersieht das FA, dass 搂 3 Satz 3 UmwStG 1995 gerade bei Annahme eines Ansatzwahlrechts f眉r den Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter von Bedeutung ist. Ein Buchwerttransfer soll gerade die steuerneutrale Umstrukturierung erm枚glichen. W盲hlt die 眉bertragende Gesellschaft den Buchwertansatz, so stellt 搂 3 Satz 3 UmwStG 1995 sicher, dass von ihr selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter, die mangels Aktivierung bislang keinen Buchwert haben, nicht bzw. mit einem Wert von Null angesetzt werden und nicht mit ihrem tats盲chlichen Wert, der zu einer Gewinnauswirkung f眉hren w眉rde.
Rz. 27
(3) Entgegen der Auffassung des FA bestehen auch keine sachlichen Gr眉nde daf眉r, den Fall der formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, f眉r den 搂 25 Satz 1 i.V.m. 搂 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 der in diesem Fall wahlrechtsberechtigten 眉bernehmenden Gesellschaft ein Ansatzwahlrecht auch f眉r selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg眉ter gew盲hrt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568), insoweit anders zu behandeln als den hier gegebenen umgekehrten Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der n盲mliche Vorgang einer formwechselnden Umwandlung aus der Sicht der 眉bernehmenden Gesellschaft einen Anschaffungsvorgang, aus der Sicht der 眉bertragenden Gesellschaft hingegen keinen Anschaffungsvorgang darstellen soll. Dementsprechend kann im Hinblick auf die Frage des Ansatzes selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsg眉ter kein sachlicher Grund darin liegen, dass das Wahlrecht im einen Fall der 眉bernehmenden Gesellschaft in ihrer Er枚ffnungsbilanz, im anderen Fall der 眉bertragenden Gesellschaft in ihrer Schlussbilanz einger盲umt wird. Ein insoweit entscheidender Unterschied ergibt sich auch nicht daraus, dass auf die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach 搂 25 Satz 1 UmwStG 1995 die Vorschriften 眉ber die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (搂搂 20 bis 23 UmwStG 1995), auf den umgekehrten Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach 搂 14 Satz 1 UmwStG 1995 hingegen die Vorschriften 眉ber die Verschmelzung auf eine Personengesellschaft (搂搂 3 bis 8, 10 UmwStG 1995) f眉r entsprechend anwendbar erkl盲rt werden. Denn ebenso wie die Einbringung wird auch eine solche Verschmelzung als Ver盲u脽erungs- und Anschaffungsvorgang beurteilt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168).
Rz. 28
b) Die Sache ist spruchreif. War die Z-GmbH zur Aktivierung ihres Firmenwertes und ihres Auftragsbestands berechtigt, hatte aufgrund der in 搂 14 Satz 1 i.V.m. 搂 4 Abs. 1 UmwStG 1995 angeordneten Bindungswirkung auch die Kl盲gerin in ihrer Er枚ffnungsbilanz diese immateriellen Wirtschaftsg眉ter mit den von der Z-GmbH in ihrer Schlussbilanz angesetzten Werten, deren H枚he zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, zu aktivieren. Sie war danach in 2004 zur Gewinn mindernden Aufl枚sung des Auftragsbestands und in den Streitjahren 2004 bis 2006 zur Gewinn wirksamen Vornahme von AfA auf den Firmenwert berechtigt, deren H枚he zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist. Zu Recht hat danach das FG in dem angegriffenen Urteil die Steuerbescheide antragsgem盲脽 ge盲ndert.
Rz. 29
II. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8993471 |
BFH/NV 2016, 521 |
BFH/PR 2016, 123 |
BStBl II 2016, 722 |
BFHE 2016, 10 |
BFHE 252, 10 |
BB 2016, 2603 |
BB 2016, 368 |
DStR 2016, 10 |
DStRE 2016, 274 |
DStZ 2016, 131 |
HFR 2016, 398 |