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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug; R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung
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Leitsatz (NV)
1. Aus der dem Vorsteuerabzug nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 zugrunde gelegten Abrechnungsurkunde mu脽 sich die Person des leistenden Unternehmers ergeben; hierf眉r ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers erm枚glicht.
2. Eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts kann aus einer Rechnung, die einen der Gesellschafter als Leistungsempf盲ger ausweist, den Abzug der ausgewiesenen Vorsteuer nicht geltend machen. Weder werden die Gesellschafter der Personenvereinigung durch die Ums盲tze der Gesellschaft Unternehmer - noch sind Leistungsbez眉ge und Ums盲tze der Gesellschafter der Gesellschaft zuzurechnen.
3. Der Vorsteuerabzug entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 UStG 1973 vorliegen, regelm盲脽ig - bereits aber auch erst - mit Leistungsbezug und mit Vorliegen der Rechnung. Der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, wird nicht vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung bestimmt.
4. Durch die - tats盲chliche - Verwendung der bezogenen Leistung wird lediglich endg眉ltig entschieden, ob die sog. negativen Anspruchsvoraussetzungen des 搂 15 Abs. 2 UStG 1973, und zwar f眉r den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges, vorgelegen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der vom Unternehmer entsprechend der beabsichtigten Verwendung vorgenommene oder unterlassene Vorsteuerabzug nur vorl盲ufig. Eine von der beabsichtigten Verwendung abweichende tats盲chliche Verwendung ist vom FA ggf. durch 脛nderungsbescheid zu ber眉cksichtigen.
5. Die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung ist nur schl眉ssig - und damit in zul盲ssiger Weise - erhoben, wenn die als nicht ber眉cksichtigt behaupteten Tatsachen auch aus der Sicht des FG, dessen Entscheidung mit der Revision angegriffen ist, entscheidungserheblich waren.
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Normenkette
UStG 1973 搂听13 Abs. 1, 搂听15 Abs.听1 Nr. 1, Abs.听2, 搂听16 Abs. 2; AO 1977 搂 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听120 Abs. 2 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) hatten sich an der Bauherrengemeinschaft N beteiligt. Als Baubetreuerin hatte die R GmbH & Co. KG (R) im Namen und f眉r Rechnung der Bauinteressenten das Bauvorhaben zu errichten. R 眉bertrug die wirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens der A GmbH & Co., die technische Betreuung verblieb bei R. Diese erteilte die Auftr盲ge an die bauausf眉hrenden Firmen ,,im Auftrag, im Namen und f眉r Rechnung der Bauherrin, der Bauherrengemeinschaft N". Die Gesamtbauma脽nahme wurde 1975 abgeschlossen. Die Kl盲ger in Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) vermieteten ihre Wohnungen (Eigentumswohnungen Nr. 2 und Nr. 4) an eine GmbH zur Weitervermietung; der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) lie脽 den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach 搂 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 zu. In der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1975 unterwarfen die Kl盲ger die aus der Vermietung der Eigentumswohnungen erzielte Miete der Umsatzsteuer und machten Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von . . . DM aus der Errichtung der Eigentumswohnungen geltend. Die Vorsteuerbetr盲ge setzten sich zusammen aus . . . DM sowie . . . DM aus zwei Rechnungen des Anlageberaters T, die aus dem Jahr 1972 bzw. 1973 datierten, sowie aus einem Betrag von . . . DM aus zwei von der A GmbH & Co. unterzeichneten ,,Kostenzusammenstellungen", die als Bauherren F. E. - den einen der beiden Gesellschafter - benennen und folgende Positionen enthalten:
1. Grundst眉cksanteil (ohne Umsatzsteuer)
2. Herstellungskosten (Nettobetrag und Umsatzsteuer)
3. Betreuungsgeb眉hren (Nettobetr盲ge und Umsatzsteuer)
a) technisch
b) wirtschaftlich
4. Finanzierungsvermittlung (Nettobetrag und Umsatzsteuer)
Der weitere Wortlaut der Kostenzusammenstellungen lautet: ,,Es wird hiermit bescheinigt, da脽 die ausgewiesenen Kosten f眉r die Ihnen erstellte Wohnung angefallen und durch die von Ihnen aufgenommenen Fremdmittel bzw. durch eingezahltes Eigengeld bezahlt sind. Zwischenfinanzierungskosten sind hierin nicht enthalten.
. . . 1975."
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung versagte das FA den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge. Mit dem gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 8. Juni 1978 erhobenen Einspruch legten die Kl盲ger zwei am . . . 1978 ,,ausgefertigte" erg盲nzte Kostenzusammenstellungen vor, die als Bauherren die Eheleute F. E. und D. E. angeben. Die Aufstellungen entsprechen inhaltlich den Aufstellungen vom . . . 1975. Als Aussteller ist nunmehr jedoch ausgewiesen: ,,Bauherrengemeinschaft N, vertreten durch R GmbH & Co. KG in . ., diese vertreten durch die A GmbH & Co. als Baubetreuerin".
Die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 1979) erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den Abzug der Vorsteuerbetr盲ge aus den Rechnungen des Anlageberaters T aus dem Jahr 1972 und 1973 zulie脽. Die geltend gemachten Vorsteuern seien erst im Streitjahr abziehbar gewesen, weil die Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug erst in diesem Jahr vollst盲ndig gegeben gewesen seien, denn erst mit der Verwendung der Eigentumswohnungen und der vom FA anerkannten Option nach 搂 9 UStG seien alle Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug einschlie脽lich der negativen Voraussetzung des 搂 15 Abs. 2 UStG 1973 erf眉llt gewesen.
Den Vorsteuerabzug aus den Kostenzusammenstellungen lehnte das FG ab, weil die Kostenzusammenstellungen vom . . . 1975 den leistenden Unternehmer nicht erkennen lie脽en. Nach dem Inhalt der Urkunden sei es v枚llig offen, wer die in der Zusammenstellung bezeichneten Leistungen erbracht habe. Insbesondere erg盲ben sich aus den Urkunden keine Anhaltspunkte daf眉r, da脽 die Leistungen - wie die Kl盲ger behaupteten - von der Bauherrengemeinschaft an die Kl盲ger erbracht worden seien. Die Bescheinigungen lie脽en sich auch nicht dahingehend auslegen, da脽 die A GmbH & Co. KG 眉ber von ihr selbst erbrachte Leistungen abgerechnet habe.
Gegen das Urteil haben die Kl盲ger und das FA Revision eingelegt.
Die Kl盲ger r眉gen mangelnde Sachaufkl盲rung sowie Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere enthielten die Kostenzusammenstellungen die ,,Lieferung" der beiden Eigentumswohnungen in der Aufteilung Grundst眉ckskosten, Herstellungskosten, Betreuungs- und Vermittlungsgeb眉hren. Als Aussteller dieses Papiers sei ausgewiesen die Bauherrengemeinschaft N, vertreten durch die A GmbH & Co. KG als Baubetreuerin. H盲tte das FG den Sachverhalt ordnungsgem盲脽 aufgekl盲rt, so st眉nde fest, da脽 die Bauherrengemeinschaft die Einzelleistung der beteiligten Unternehmer empfangen und geb眉ndelt als Eigentumswohnung weitergeliefert habe.
Das FA r眉gt Verletzung des 搂 16 Abs. 2 i. V. m. 搂 15 Abs. 1 UStG 1973; die Vorsteuerbetr盲ge aus den in 1972 bzw. 1973 gestellten Rechnungen des Anlageberaters geh枚rten in diese Besteuerungszeitr盲ume und k枚nnten daher nicht im Besteuerungszeitraum 1975, dem Streitjahr, abgezogen werden.
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, die Revision des FA zur眉ckzuweisen und unter Aufhebung der Vorentscheidung die Umsatzsteuer 1975 auf einen Erstattungsbetrag von . . . DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision der Kl盲ger zur眉ckzuweisen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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I. Die Revision der Kl盲ger hat keinen Erfolg.
1. Die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erhoben.
Nach 搂 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der Revisionskl盲ger die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensr眉ge ist deshalb unzul盲ssig, wenn sie nicht schl眉ssig ist, d. h., wenn die zur Begr眉ndung der R眉ge vorgetragenen Tatsachen schon als solche - also unabh盲ngig von ihrer Beweisbarkeit - nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, da脽 der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und da脽 das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. M盲rz 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Dabei ist vom rechtlichen Standpunkt der Vorentscheidung auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74 unter I., BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621); die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung ist daher nur schl眉ssig, wenn die nicht ber眉cksichtigten Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren.
Den Verfahrensmangel sehen die Kl盲ger darin, da脽 das FG bei sachgerechter Aufkl盲rung zu der Erkenntnis gelangt w盲re, da脽 die Bauherrengemeinschaft als Au脽engesellschaft gegen眉ber den leistenden Unternehmern (den einzelnen Handwerkern) aufgetreten sei, mithin deren Leistungen empfangen habe, und da脽 die Bauherrengemeinschaft wiederum an die Bauherren geleistet habe. Dieses Vorbringen ist nicht schl眉ssig, denn aus der Sicht des FG war nicht entscheidungserheblich, ob die Bauherrengemeinschaft tats盲chlich Leistungen bezogen und an die Bauherren erbracht hat. Vielmehr war nach der Rechtsauffassung des FG entscheidend, da脽 sich aus den ,,Kostenzusammenstellungen" nicht eindeutig ergebe, da脽 die Bauherrengemeinschaft der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller gewesen sei. Da nach der Auffassung des FG die Bezeichnung des Rechnungsausstellers zu den Mindestanforderungen an die Abrechnungsurkunde i. S. des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 geh枚rt, brauchte das FG, weil es zu dem Ergebnis gelangt war, da脽 es hieran fehle, auch nicht zu ermitteln, ob die Bauherrengemeinschaft tats盲chlich geleistet hat.
2. Entgegen der Auffassung der Kl盲ger hat das FG 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 zutreffend angewendet. Insbesondere ist dem FG darin zu folgen, da脽 sich aus der dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Abrechnungsurkunde die Person des leistenden Unternehmers ergeben mu脽 (BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61, unter 2.), denn in der Rechnung mu脽 zum Ausdruck kommen, da脽 die gesondert ausgewiesene Steuer auf Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempf盲nger beruht (BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581). Hierf眉r ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers erm枚glicht (搂 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV -; s. insoweit BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 X R 60/82, BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34).
a) Hiervon gehen offenbar auch die Kl盲ger aus, denn sie tragen mit der Revision vor, da脽 als Aussteller des Papiers die Bauherrengemeinschaft N, vertreten durch die A GmbH & Co. KG als Baubetreuerin ausgewiesen sei. Sie sehen den Mangel der Vorentscheidung darin, da脽 das FG nicht gepr眉ft habe, ob die in den Kostenzusammenstellungen als Aussteller ausgewiesene Bauherrengemeinschaft auch tats盲chlich der leistende Unternehmer gewesen sei. Ihre weiteren Ausf眉hrungen weisen darauf hin, da脽 sie meinen, die Vorentscheidung beruhe auf der Annahme des FG, es sei nicht erwiesen, da脽 der in den Urkunden bezeichnete Unternehmer (die Bauherrengemeinschaft) der wirklich Leistende gewesen sei. Das FG hat aber, wie bereits ausgef眉hrt, nicht hierauf, sondern darauf abgestellt, da脽 die vorgelegten Urkunden den leistenden Unternehmer nicht erkennen lie脽en. Die Fehlbeurteilung der Vorentscheidung durch die Kl盲ger beruht offenbar darauf, da脽 das FG von den mit Schreiben vom 2. M盲rz 1976 vorgelegten, also von denen vom . . . 1975 datierten ,,Kostenzusammenstellungen", ausgegangen ist, w盲hrend die Argumentation der Revision auf die am . . . 1978 erg盲nzten ,,Kostenzusammenstellungen" abhebt, die als Aussteller - erstmals - die Bauherrengemeinschaft ausweisen.
b) Zutreffend hat das FG nicht die am . . . 1978 erg盲nzten Kostenzusammenstellungen, sondern die vom . . . 1975 gepr眉ft, denn der f眉r den Veranlagungszeitraum 1975 geltend gemachte Vorsteuerabzugsanspruch war davon abh盲ngig, da脽 bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraums neben der ausgef眉hrten Leistung auch die Rechnung vorgelegen hat, denn Vorsteuerbetr盲ge fallen als absetzbar in den Veranlagungszeitraum, in dem sie dem Anspruchsberechtigten in Rechnung gestellt worden sind (搂 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973; vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521). Diese Voraussetzung ist nur bei den Kostenzusammenstellungen vom . . . 1975 erf眉llt, denn die Kostenzusammenstellungen, auf die sich die Kl盲ger berufen, haben allenfalls erst mit der Erg盲nzung vom . . . 1978 vorgelegen.
c) Die W眉rdigung des FG, die Kostenzusammenstellungen vom . . . 1975 lie脽en den leistenden Unternehmer nicht erkennen und enthielten insbesondere keine Anhaltspunkte daf眉r, da脽 die Leistungen von der Bauherrengemeinschaft erbracht worden seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (搂 118 Abs. 2 FGO).
d) Im 眉brigen w眉rde, was das FG allerdings offengelassen hat, der Vorsteuerabzug durch die Kl盲ger in GbR schon deshalb scheitern, weil in den ,,Kostenzusammenstellungen" nicht diese, sondern nur der Kl盲ger zu 1 als derjenige aufgef眉hrt ist, der als Leistungsempf盲nger in Betracht kommen k枚nnte. Unternehmer i. S. des 搂 15 Abs. 1 UStG 1973, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen k枚nnte, w盲re jedoch nicht der Kl盲ger zu 1, sondern die GbR. Der Vorsteuerabzug w盲re auch nicht deshalb m枚glich, weil der Kl盲ger zu 1 Gesellschafter der Personenvereinigung ist, denn weder werden die Gesellschafter durch die Ums盲tze der Gesellschaft Unternehmer noch sind Leistungsbez眉ge und Ums盲tze der Gesellschafter der Gesellschaft zuzurechnen (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 9. M盲rz 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535. BStBl II 1989, 580). Dar眉ber hinaus hat der erkennende Senat erhebliche Bedenken, ob die sog. Kostenzusammenstellungen als Rechnungen beurteilt werden k枚nnen, die gem盲脽 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 den Vorsteuerabzug er枚ffnen.
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Vorsteuerbetr盲ge aus den Rechnungen des Anlageberaters T aus dem Jahr 1972 und 1973 k枚nnen - entgegen der Vorentscheidung - nicht im Streitjahr 1975 abgezogen werden, weil der Vorsteuerabzugsanspruch nach den Feststellungen des FG bereits vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden war; Leistung und Rechnungstellung waren vor 1975 erfolgt.
Die vom FG vertretene Auffassung, da脽 die Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug erst dann gegeben seien, wenn auch die negative Voraussetzung des 搂 15 Abs. 2 UStG 1973 (keine Verwendung f眉r bestimmte steuerfreie Ums盲tze) erf眉llt sei, widerspricht dem Gesetz.
骋别尘盲脽 搂 16 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UStG 1973 sind die in den jeweiligen Veranlagungszeitraum fallenden nach 搂 15 UStG 1973 abziehbaren Vorsteuerbetr盲ge von der Steuer f眉r den Veranlagungszeitraum abzusetzen. Die danach absetzbaren Vorsteuerbetr盲ge entstehen nach 搂 15 Abs. 1 UStG 1973 in analoger Anwendung des 搂 13 Abs. 1 UStG 1973 mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 UStG 1973 vorliegen, regelm盲脽ig also mit Leistungsbezug und mit Vorliegen der Rechnung. Der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, wird nicht vom Zeitpunkt der Verwendung der bezogenen Leistung bestimmt (BFH-Urteile in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, und vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468). Durch die - tats盲chliche - Verwendung der bezogenen Leistung wird lediglich endg眉ltig dar眉ber entschieden, ob die sog. negativen Anspruchsvoraussetzungen des 搂 15 Abs. 2 UStG 1973, und zwar f眉r den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges, vorgelegen haben (BFH-Urteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, und in BFHE 152, 274, BStBl II 1988, 468). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der vom Unternehmer entsprechend der beabsichtigten Verwendung vorgenommene oder unterlassene Vorsteuerabzug nur vorl盲ufig (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 18/80, BFHE 148, 557, BStBl II 1987, 280); die von der beabsichtigten Verwendung abweichende tats盲chliche Verwendung ist ggf. durch 脛nderungsbescheid gem盲脽 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zugunsten oder zuungunsten des Unternehmers f眉r den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs zu ber眉cksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521).
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Fundstellen
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BFH/NV 1991, 201 |